Übereinkunft mit Solothurn betreffend die Verhältnisse der ehemaligen Kollaturpfa... (411.232.11)
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Übereinkunft mit Solothurn betreffend die Verhältnisse der ehemaligen Kollaturpfarrei Oberwil

1 411.232.11 Übereinkunft mit Solothurn betreffend die Verhältnisse der ehemaligen Kollaturpfarrei Oberwil vom 04.07.1851 (Stand 04.07.1851) Zwischen den Abgeordneten der Kantone Bern und Solothurn, nämlich: Herrn Eduard Blösch, Präsidenten des Regierungsrates, Herrn B. Straub, Mitglied des Regierungsrates, namens des Kantons Bern, Herrn Regierungsrat Reinert, Herrn Regierungsrat Mollet, namens des Kantons Solothurn, ist unter Vorbehalt der Ratifikation ihrer Oberbehörden hinsichtlich der Verhält nisse der ehemaligen Kollaturpfarrei Oberwil folgende Übereinkunft abge schlossen worden:

Art. 1

1 Der Pfarrer von Oberwil tritt vom 1. Jänner des Jahres 1851 hinweg in bezug auf Wohnung und Besoldung und alle übrigen mit der Pfründe verbundenen Rechte und Nutzungen unbedingt und in allen Beziehungen unter die berni sche Gesetzgebung.

Art. 2

1 Der Kanton Bern übernimmt vom gleichen Zeitpunkt hinweg die Verpflichtung zum baulichen Unterhalt des Pfarrhauses zu Oberwil nebst allen Dependenzen sowie denjenigen des Kirchenchors, gleichfalls nach Massstab der allgemeinen im Kanton über den Unterhalt der Pfarrgebäude und Kirchenchöre bestehen den Vorschriften oder Übungen.

Art. 3

1 Der Kanton Bern wird dagegen vom gleichen Zeitpunkt hinweg, unter Geneh migung aller seit 1839 allfällig vorgenommenen Verhandlungen, als Eigentümer des gesamten ehemaligen Kollaturvermögens der Pfarre Oberwil, bestehe das selbe worin, und befinde es sich wo es wolle, anerkannt in der Weise, wie der Staat Bern überhaupt Eigentümer von ehemaligem Kirchengut ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses I d 184 | f 194
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Art. 4

1 Der Kanton Bern übernimmt durch diese Übereinkunft keine Rechtspflicht zum Baue oder Unterhalt der Kapelle zu Schnottwil.

Art. 5

1 Die Anwendung und Vollziehung gegenwärtiger Übereinkunft in bezug auf den heutigen Inhaber der Pfarrei Oberwil ist dem Stand Bern überlassen. Doch verpflichtet sich derselbe, falls der Pfarrer von Oberwil bis zum 1. Jänner 1851 in ein oder anderer Weise grössere Vorteile bezogen hätte, als worauf er nach dieser Übereinkunft Anspruch gehabt haben würde, ihm diesen Mehrgenuss nicht anzurechnen oder zurückzufordern.

Art. 6

1 Mittels dieser Übereinkunft anerkennen beide Stände Bern und Solothurn die bisherigen, auf das Vermögen der ehemaligen Kollatur Oberwil bezüglichen Anstände als vollständig und zu beidseitiger Zufriedenheit bereinigt. Im übrigen bleibt es hinsichtlich der Verhältnisse der Pfarrei Oberwil bei den bestehenden vertragsmässigen Verhältnissen.
3 411.232.11 Fraubrunnen, 13. Hornung 1851 Die Abgeordneten des Kantons Solothurn Reinert, Regierungsrat Mollet, Regierungsrat Die Abgeordneten des Kantons Bern Blösch, Präsident des Regierungsrates Straub, Regierungsrat Der Kantonsrat von Solothurn hat der ge genwärtigen Übereinkunft die Genehmigung erteilt. Solothurn, 6. Juni 1851 Namens des Grossen Rates Der Präsident: Trog Der Staatsschreiber: Reinert Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, erteilt hier mit vorstehender Übereinkunft seine Geneh migung. Bern, 20. Mai 1851 Namens des Grossen Rates Der Präsident: Kurz Der Staatsschreiber: v. Stürler
411.232.11 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
04.07.1851 04.07.1851 Erlass Erstfassung I d 184 | f 194
5 411.232.11 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 04.07.1851 04.07.1851 Erstfassung I d 184 | f 194
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