Beschluss betreffend den Verwaltungskostenbeitrag der Arbeitgeber, die der kantonal... (841.1.16)
CH - FR

Beschluss betreffend den Verwaltungskostenbeitrag der Arbeitgeber, die der kantonalen AHV-Ausgleichskasse angeschlossen sind

1 Beschluss vom 23. Dezember 1986 betreffend den Verwaltungskostenbeitrag der Arbeitgeber, die der kantonalen AHV-Ausgleichskasse angeschlossen sind Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 8 des Ausführu ngsgesetzes vom 2. Dezember 1947 zum Bundesgesetz vom 20. Dezemb er 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; gestützt auf Artikel 13 des Regl ements vom 16. April 1948 der AHV- Ausgleichskasse des Kantons Freiburg; gestützt auf den Beschluss vom 12. Dezember 1986 der Verwaltungskommission des kantonalen Sozialversicherungsamtes; in Erwägung: Am Ende des Geschäftsjahres 1985 wies die Verwaltungskostenrechnung der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Freiburg einen Einnahmenüberschuss von etwa 143 000 Franken auf. Gestützt auf die heute vorliegenden Ergebnisse ist für das Geschäftsjahr 1986 ein mindestens ebenso hoher Einnahmenüberschuss zu erwarten. Angesichts dieser Sachlage und der mittelfristigen Voraussichten, welche günstig sind, hat die Verwaltungskommission in de r Sitzung vom 12. Dezember 1986 beschlossen, dem Staatsrat vo rzuschlagen, den Ansatz des Verwaltungskostenbeitrages vom 1. Ja nuar 1987 an für jene Arbeitgeber zu ermässigen, welche bisher einen solchen von 2,75 % der paritätischen AHV/IV/EO-Beiträge zu entrichten hatten. Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:
2

Art. 1

Der Ansatz des Verwaltungskostenbeitrages wird auf 2,50 % der paritätischen AHV/IV/EO-Beiträge für jene Arbeitgeber festgelegt, welche bisher einen solchen von 2,75 % zu entrichten hatten.

Art. 2

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu ve röffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Markierungen
Leseansicht