Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 21. Februar 1979... (0.831.109.598.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 21. Februar 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 22. September 1980 In Kraft getreten am 1. November 1980
In Anwendung von Artikel 25 Buchstabe a des am 21. Februar 1979¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
¹ SR 0.831.109.598.1

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
In den folgenden Bestimmungen werden die in Artikel 1 des Abkommens angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.
Art. 2
¹ Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 25 Buchstabe c des Abkommens sind:
in der Schweiz:
a) die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
b) das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern für alle anderen Fälle;
in Norwegen:
die Reichsversicherungsanstalt (Rikstrygdeverket) in Oslo².
² Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor; sie unterrichten einander hierüber.
² Fassung gemäss Art. 1 der Zusatzvereinb. vom 28. Juni 1985, in Kraft seit 1. August 1985 ( AS 1985 2227 ).
Art. 3
Die zuständigen Behörden oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare fest.

Abschnitt II Anwendbare Gesetzgebung

Art. 4
¹ In den Fällen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens bescheinigen die in Absatz 2 bezeichneten Träger der Vertragspartei, deren Gesetzgebung weiterhin angewandt wird, auf Antrag, dass der entsandte Arbeitnehmer der Gesetzgebung dieser Vertragspartei unterstellt bleibt.
² Die Bescheinigung wird auf dem hiefür vorgesehenen Formular ausgestellt
in der Schweiz:
– von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und vom zuständigen Unfallversicherer;
in Norwegen:
– vom «Folketrygdkontoret for utenlandssaker» in Oslo³.
³ Überschreitet die Entsendungsdauer die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens vorgesehene Frist von zwölf Monaten, so hat der entsendende Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich vor Ablauf dieser Frist ein Gesuch um Verlängerung nach dem zweiten Satz von Buchstabe a einzureichen, und zwar
wenn er seinen Sitz in der Schweiz hat, beim Bundesamt für Sozialversicherung in Bern,
wenn er seinen Sitz in Norwegen hat, beim «Folketrygdkontoret for utenlandssaker» in Oslo.
Diese Behörden verständigen sich durch Schriftwechsel und teilen ihren Entscheid den beteiligten Trägern ihres Landes mit.
³ Fassung gemäss Art. 1 der Zusatzvereinb. vom 28. Juni 1985, in Kraft seit 1. August 1985 ( AS 1985 2227 ).
Art. 5
¹ Zur Ausübung des in Artikel 9 Absätze 2 und 4 des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts erklären
die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer ihre Wahl
– beim «Folketrygdkontoret for utenlandssaker» in Oslo
und die in Norwegen beschäftigten Arbeitnehmer ihre Wahl
– bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern und bei der Kreisagentur Bern der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)⁴.
² Wählen die in Artikel 9 Absätze 2 und 4 des Abkommens erwähnten Arbeitnehmer die Gesetzgebung der vertretenen Vertragspartei, so stellen ihnen die zuständigen Träger dieser Vertragspartei eine Bescheinigung darüber aus, dass sie dieser Gesetzgebung unterstellt sind.
⁴ Fassung gemäss Art. 1 der Zusatzvereinb. vom 28. Juni 1985, in Kraft seit 1. August 1985 ( AS 1985 2227 ).

Abschnitt III Besondere Bestimmungen

Erstes Kapitel Invalidität, Alter und Tod

Art. 6
¹ In Norwegen wohnhafte norwegische Staatsangehörige, die Leistungen der schwei-zerischen Rentenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag beim «Folke­trygdkontoret for utenlandssaker» in Oslo ein.⁵ In Norwegen wohnhafte Schweizer Bürger können ihren Antrag direkt bei der hiefür zuständigen Stelle einreichen.
² In der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger, die Leistungen der norwegischen Volksversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf ein. In der Schweiz wohnhafte norwegische Staatsangehörige können ihren Antrag direkt beim «Folketrygdkontoret for utenlandssaker» in Oslo einreichen.
³ Für die Leistungsanträge sind die hiefür vorgesehenen Formulare zu verwenden.
⁴ Die angegangene Stelle vermerkt das Eingangsdatum des Leistungsantrags auf dem Formular, prüft den Antrag auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben, soweit dies im Formular vorgesehen ist. Sie leitet den Antrag sodann an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf beziehungsweise an das «Folketrygdkontoret for utenlandssaker» in Oslo weiter.⁶
⁵ Fassung gemäss Art. 1 der Zusatzvereinb. vom 28. Juni 1985, in Kraft seit 1. August 1985 ( AS 1985 2227 ).
⁶ Fassung gemäss Art. 1 der Zusatzvereinb. vom 28. Juni 1985, in Kraft seit 1. August 1985 ( AS 1985 2227 ).
Art. 7 ⁷
In Fällen, in denen eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für die Eröffnung des Anspruchs und/oder Berechnung von Renten nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei in Frage kommt, teilt die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf dem zuständigen norwegischen Träger und das «Folketrygdkontoret for utenlandssaker» in Oslo dem zuständigen schweizerischen Träger auf Ersuchen die Versicherungszeiten mit, gegebenenfalls getrennt nach Zeiten einer Erwerbstätigkeit und nach anderen Zeiten, welche der Antragsteller nach der für sie beziehungsweise der für es geltenden Gesetzgebung zurückgelegt hat.
⁷ Fassung gemäss Art. 1 der Zusatzvereinb. vom 28. Juni 1985, in Kraft seit 1. August 1985 ( AS 1985 2227 ).
Art. 8
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu.
Art. 9
Wohnt der Bezüger einer Invalidenrente nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei, so kann der zuständige Träger jederzeit die Verbindungsstelle dieser Vertragspartei ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen sowie weitere von der für ihn geltenden Gesetzgebung verlangte Auskünfte einzuholen. Es bleibt dem zuständigen Träger freigestellt, den Renten­bezüger durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.
Art. 10
¹ Für die Anwendung vor Artikel 13 Absatz 6 des Abkommens teilt das «Folke­trygdkontoret for utenlandssaker» in Oslo auf Ersuchen der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf den Betrag der norwegischen Invalidenrente mit.
² Für die Anwendung von Artikel 18 Absatz 4 des Abkommens teilt die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf auf Ersuchen der Reichsversicherungsanstalt oder des «Folketrygdkontoret for utenlandssaker» in Oslo den Betrag der schweizerischen Hinterlassenenrente mit.

Zweites Kapitel Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Art. 11 ⁸
¹ Personen, die sich in Norwegen aufhalten und wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Leistungen nach der schweizerischen Gesetzgebung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt oder durch Vermittlung des «Folketrygdkontoret for utenlandssaker» in Oslo beziehungsweise des Bundesamtes für Sozialver­sicherung in Bern beim zuständigen schweizerischen Unfallversicherer ein.
² Personen, die sich in der Schweiz aufhalten und wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Leistungen nach der norwegischen Gesetzgebung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt oder durch Vermittlung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) beim «Folketrygdkontoret for utenlandssaker» in Oslo ein.
⁸ Fassung gemäss Art. 1 der Zusatzvereinb. vom 28. Juni 1985, in Kraft seit 1. August 1985 ( AS 1985 2227 ).
Art. 12
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu.
Art. 13
¹ In den Fällen von Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens werden die Sachleistungen in der Schweiz von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), in Norwegen vom Versicherungsamt des Aufenthaltsortes gewährt, sofern nach der für den zuständigen Träger massgebenden Gesetzgebung ein Leistungsanspruch besteht.⁹
² Der Träger des Aufenthaltsortes ersucht gegebenenfalls den zuständigen Träger um Zustellung einer Bestätigung über den Leistungsanspruch.
⁹ Fassung gemäss Art. 1 der Zusatzvereinb. vom 28. Juni 1985, in Kraft seit 1. August 1985 ( AS 1985 2227 ).
Art. 14
Für die Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens händigt der zuständige Träger dem Versicherten eine Bescheinigung über dessen Leistungsanspruch nach Verlegung des Aufenthaltsortes aus. Diese Bescheinigung kann auch dem Träger am Aufenthaltsort zugestellt werden.
Art. 15
Die in Artikel 21 Absatz 4 des Abkommens erwähnten Körperersatzstücke und Sachleistungen von erheblicher Bedeutung werden im Anhang zu dieser Verein­barung aufgezählt. Die Verbindungsstellen können Änderungen dieses Anhangs vereinbaren.
Art. 16
Die von den Trägern der Vertragsparteien nach Artikel 23 des Abkommens zu erstattenden Beträge werden für jeden Fall gesondert abgerechnet.
Art. 17 ¹⁰
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäss auch für die nach der schweizerischen Gesetzgebung zu entschädigenden Nichtberufsunfälle.
¹⁰ Fassung gemäss Art. 1 der Zusatzvereinb. vom 28. Juni 1985, in Kraft seit 1. August 1985 ( AS 1985 2227 ).

Drittes Kapitel Krankenversicherung

Art. 18
¹ Um in den Genuss der in Ziffer 19 des Schlussprotokolls zum Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu gelangen, legen die betreffenden Personen einer der mitwirkenden schweizerischen Krankenkassen eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der norwegischen Krankenversicherung sowie über die im Laufe der letzten sechs Monate zurückgelegte Versicherungsdauer vor. Die schweizerische Krankenkasse kann das «Folketrygdkontoret for utenlandssaker» in Oslo nötigenfalls um die Bestätigung weiter zurückliegender Versicherungszeiten ersuchen.¹¹
² Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des Antragstellers durch das örtliche Ver­sicherungsamt ausgestellt, das zuletzt für ihn zuständig war. Ist der Antragsteller nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann die schweizerische Krankenkasse, die sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, direkt oder durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung an das «Folketrygdkontoret for utenlandssaker» in Oslo zur Einholung dieser Bescheinigung gelangen.¹²
³ Die zuständige schweizerische Behörde nennt der zuständigen norwegischen Behörde diejenigen Krankenkassen, die bei der Anwendung von Ziffer 19 des Schlussprotokolls zum Abkommen mitwirken.
¹¹ Zweiter Satz gemäss Art. 1 der Zusatzvereinb. vom 28. Juni 1985, in Kraft seit 1. August 1985 ( AS 1985 2227 ).
¹² Zweiter Satz gemäss Art. 1 der Zusatzvereinb. vom 28. Juni 1985, in Kraft seit 1. August 1985 ( AS 1985 2227 ).
Art. 19
¹ Um in den Genuss der in Ziffer 20 des Schlussprotokolls zum Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu gelangen, legen die betreffenden Personen dem örtlich zuständigen norwegischen Versicherungsamt eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der schweizerischen Krankenversicherung vor.
² Die Bescheinigung wird auf Ersuchen der betreffenden Person durch die schweizerische anerkannte Krankenkasse ausgestellt, der sie zuletzt angehört hat. Ist die betreffende Person nicht in der Lage, diese Bescheinigung beizubringen, so kann das zuständige norwegische Versicherungsamt an das Bundesamt für Sozialversicherung gelangen. In diesem Falle ist die Krankenkasse, der die Person zuletzt angehört hat, sowie der letzte Arbeitgeber in der Schweiz anzugeben.

Viertes Kapitel Gemeinsame Bestimmungen

Art. 20
Vorbehältlich der Bestimmungen des Abkommens werden die Geldleistungen, auf die nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei Anspruch besteht, den im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnenden Berechtigten durch den zuständigen Träger direkt ausbezahlt.
Art. 21
Die Verbindungsstellen übermitteln einander jährlich eine Statistik über die in das Gebiet der anderen Vertragspartei gezahlten Renten und Abfindungen.

Abschnitt IV Verschiedene Bestimmungen

Art. 22
¹ Die Empfänger von Leistungen nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnen, teilen dem zuständigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche oder familiäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, welche ihre Rechte oder Pflichten auf Grund der in Artikel 3 des Abkommens aufgeführten Gesetzgebungen sowie auf Grund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen mit.
² Die Träger unterrichten einander durch Vermittlung der Verbindungsstellen über alle Auskünfte der obenerwähnten Art, die ihnen bekannt werden.
Art. 23
¹ Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.
² Die Kosten für ärztliche Untersuchungen, einschliesslich der damit zusammenhängenden Reise‑, Verpflegungs‑, Unterkunfts- oder weiteren Kosten, werden vom beauftragten Träger vorgeschossen und vom auftraggebenden Träger für jeden Fall gesondert zurückerstattet.
Art. 24
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt während der gleichen Dauer.
So geschehen zu Bern und Oslo, am 22. September 1980 in zwei Urschriften, eine in deutscher, die andere in norwegischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für das Bundesamt
für Sozialversicherung:

Für das Sozialministerium:

J.-D. Baechtold

Emil Vindsetmo

Anhang

Körperersatzstücke, grosse Apparate und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 des Abkommens und von Artikel 15 der Verwaltungsvereinbarung sind folgende Leistungen, soweit sie für den betreffenden Fall in der vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes anzuwendenden Gesetzgebung vorgesehen sind und sofern deren Kosten voraussichtlich nachstehende Beträge übersteigen

in der Schweiz

  500 Franken,

in Norwegen

1500 Kronen:

a) Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate, einschliesslich gewebebespannter orthopädischer Korsette, nebst Ergänzungsteilen, Zube­hör und Werkzeugen;
b) orthopädische Massschuhe mit dem dazugehörigen Normalschuh;
c) Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
d) Kunstaugen, Kontaktschalen, Brillen;
e) Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;
f) Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlussprothesen der Mundhöhle;
g) Krankenfahrzeuge (hand- und motorgetrieben), Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel, Blindenführhunde;
h) Erneuerung der unter den vorstehenden Buchstaben genannten Leistungen;
i) Unterbringung und ärztliche Behandlung in einem Genesungsheim, Sanatorium, Präventorium oder einer Luftkurheilstätte;
j) Massnahmen zur funktionellen Wiederertüchtigung oder beruflichen Eingliederung;
k) jede sonstige ärztliche Verrichtung und alle sonstigen ärztlichen Heil- und Hilfsmittel einschliesslich der zahnärztlichen und chirurgischen;
l) Zuschüsse zur Deckung eines Teils der Kosten, die sich aus der Gewährung der unter den Buchstaben a bis j bezeichneten Leistungen ergeben.
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