Verordnung der Bundesversammlung über die Pflege der internationalen Beziehungen des... (171.117)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung der Bundesversammlung über die Pflege der internationalen Beziehungen des Parlamentes (VPiB)

(VPiB) vom 28. September 2012 (Stand am 2. Dezember 2019)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 60 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹, nach Einsicht in den Bericht der Aussenpolitischen Kommission des Ständerates vom 12. Mai 2011² und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Juni 2011³,
beschliesst:
¹ SR 171.10 ² BBl 2011 6443 ³ Im Bundesblatt nicht veröffentlicht.
Art. 1 Aussenpolitische Kommissionen
¹ Die Aussenpolitischen Kommissionen (APK) sind zuständig für die Pflege der Beziehungen zu Parlamenten anderer Staaten, es sei denn, es wird eine ständige Delegation nach Artikel 4 oder eine nicht ständige Delegation nach Artikel 5 eingesetzt.
² Zur Erfüllung dieser Aufgabe verfügen die APK über einen jährlichen Kredit im Rahmen des Voranschlages der Bundesversammlung.
³ Für Besuche im Ausland setzen die APK beider Räte nicht ständige Delegationen ein. Nicht ständige Delegationen der APK des Nationalrates setzen sich in der Regel aus höchstens acht, nicht ständige Delegationen der APK des Ständerates aus höchstens sechs Kommissionsmitgliedern zusammen. Gemeinsame nicht ständige Delegationen setzen sich in der Regel aus höchstens acht Kommissionsmitgliedern zusammen.
⁴ Die APK jedes Rates bestimmt die von ihr in nicht ständigen Delegationen entsandten Mitglieder. Sie berücksichtigt dabei angemessen die Stärke der Fraktionen.
⁵ Die APK koordinieren ihre Tätigkeiten zur Pflege der Beziehungen zu Parlamenten anderer Staaten untereinander und mit den anderen international tätigen Organen der Bundesversammlung.
Art. 2 Ständige Delegationen in internationalen parlamentarischen Versammlungen
Die Bundesversammlung ist in den folgenden internationalen parlamentarischen Versammlungen durch ständige Delegationen vertreten:
a. Interparlamentarische Union (IPU);
b. Parlamentarische Versammlung des Europarates (PV-ER);
c. Parlamentarischer Ausschuss der Europäischen Freihandelsassoziation (PA‑EFTA);
d. Internationale Versammlung der Parlamentarier französischer Sprache (APF);
e. Parlamentarische Versammlung der Organisation für Sicherheit und Zusam­menarbeit in Europa (PV-OSZE);
f. Parlamentarische Versammlung des nordatlantischen Verteidigungsbünd­nisses (PV-NATO).
Art. 3 Pflege der Beziehungen mit dem Europäischen Parlament
¹ Die Delegation im parlamentarischen Ausschuss der EFTA pflegt auch die Beziehungen mit dem Europäischen Parlament (EFTA/EU-Delegation).
² Die Präsidentinnen oder Präsidenten der APK und der EFTA/EU-Delegation haben das Recht, mit dem Europäischen Parlament Beziehungen zu pflegen.
³ Sind die Parlamentsdienste nicht selbst in der Lage, die notwendigen Arbeiten auszuführen, können sie die Direktion für europäische Angelegenheiten⁴ und die Kontaktstelle auf der Schweizer Mission bei der EU in Brüssel beiziehen.
⁴ Zur Koordination führen die APK beider Räte jährlich eine Aussprache mit der EFTA/EU-Delegation über die Beziehungen mit dem Europäischen Parlament durch.
⁵ Die EFTA/EU-Delegation erstellt zu europapolitischen Fragen, die in der Bundesversammlung behandelt werden, in der Regel einen Mitbericht, soweit sie nicht selbst Berichterstatterin ist.
⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
Art. 4 Ständige Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten der Nachbarländer
Die Bundesversammlung pflegt mit folgenden ständigen Delegationen die Beziehungen zu den Parlamenten der Nachbarländer:
a. Delegation für die Beziehungen zum Deutschen Bundestag;
b. Delegation für die Beziehungen zum österreichischen Parlament;
c. Delegation für die Beziehungen zum französischen Parlament;
d. Delegation für die Beziehungen zum italienischen Parlament;
e. Delegation für die Beziehungen zum Landtag des Fürstentums Liechten­stein.
Art. 5 Nicht ständige Delegationen
¹ Die Bundesversammlung kann nicht ständige Delegationen entsenden:
a. in weitere internationale parlamentarische Institutionen und Konferenzen;
b. zur Pflege bilateraler Kontakte mit Parlamenten von Drittstaaten.
² Die nicht ständigen Delegationen werden eingesetzt:
a. von der Präsidentin oder dem Präsidenten des jeweiligen Rates, wenn die Delega­tion aus einem oder zwei Mitgliedern des gleichen Rates besteht;
b. von dem jeweiligen Büro, wenn die Delegation aus mehr als zwei Mitgliedern des gleichen Rates besteht;
c. von den Präsidentinnen oder Präsidenten der beiden Räte, wenn die Delegation aus höchstens zwei Mitgliedern des National- und des Ständerates besteht.
d. von der Koordinationskonferenz, wenn die Delegation aus mehr als zwei Mitgliedern des National- und des Ständerates besteht.
Art. 6 Zusammensetzung der ständigen Delegationen
¹ Die ständigen Delegationen in internationalen parlamentarischen Versammlungen setzen sich wie folgt zusammen:
a. IPU: aus fünf Mitgliedern des Nationalrates und drei Mitgliedern des Ständerates; ist ein Delegationsmitglied verhindert, so kann die Delegationspräsidentin oder der Delegationspräsident eine Vertretung aus der gleichen Fraktion bestimmen;
b. PV-ER: aus vier Mitgliedern des Nationalrates und zwei Mitgliedern des Ständerates; als Ersatzmitglieder werden vier Mitglieder des Nationalrates und zwei Mitglieder des Ständerates bestimmt;
c. Europäisches Parlament und Parlamentarischer Ausschuss der EFTA: aus drei Mitgliedern des National­rates und zwei Mitgliedern des Ständerates; als Ersatzmitglieder werden drei Mitglieder des Nationalrates und zwei Mitglieder des Ständerates bestimmt;
d. APF: aus drei Mitgliedern des Nationalrates und zwei Mitgliedern des Stän­derates; als Ersatzmitglieder werden drei Mitglieder des Nationalrates und zwei Mitglieder des Ständerates bestimmt; die Delegation besteht aus­schliesslich aus Parlamentarierinnen und Parlamentariern französischer Spra­che;
e. PV-OSZE: aus drei Mitgliedern des Nationalrates und drei Mitgliedern des Ständerates; als Ersatzmitglieder werden ein Mitglied des Nationalrates und ein Mitglied des Ständerates bestimmt;
f. PV-NATO: aus zwei Mitgliedern des Nationalrates und zwei Mitgliedern des Ständerates; als Ersatzmitglieder werden ein Mitglied des Nationalrates und ein Mitglied des Ständerates bestimmt; die Delegation besteht in der Regel aus den Präsidentinnen oder den Präsidenten und den Vizepräsiden­tinnen oder den Vizepräsidenten der Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte; als Ersatzmitglieder werden in der Regel die Altpräsidentinnen oder die Altpräsidenten dieser Kommissionen bestimmt.
² Die ständigen Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten der Nachbarländer setzen sich zusammen aus drei Mitgliedern des Nationalrates und zwei Mitgliedern des Ständerates. Als Ersatzmitglieder werden drei Mitglieder des Nationalrates und zwei Mitglieder des Ständerates bestimmt. Bei der Bestellung der Delegationen werden die Sprachkenntnisse der Delegationsmitglieder berücksich­tigt.
Art. 7 Organisation
¹ Die Delegationen konstituieren sich selbst. Sie bestimmen für die Dauer von zwei Jahren eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
² Die Mitglieder der Delegationen nach Artikel 2 Buchstaben b–f können sich nur durch Ersatzmitglieder vertreten lassen.
³ Die Delegationen entscheiden mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder.
Art. 8 Aufgaben
¹ Die ständigen Delegationen in den internationalen parlamentarischen Versamm­lungen nehmen im Auftrag der Bundesversammlung an den Tätigkeiten dieser Versammlungen teil. Sie halten sich an die Reglemente und die Praxis der jeweili­gen internationalen parlamentarischen Versammlung.
² Die ständigen Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten der Nachbarländer treffen sich periodisch und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Delegationsmittel mit den Delegationen ihrer Partnerländer.
³ Sie nehmen Rücksicht auf die in den Parlamenten ihrer Partnerländer geltenden Bestimmungen und auf die übliche Praxis für die Pflege der Beziehungen mit anderen Staaten.
⁴ Die Delegationen nach den Absätzen 1 und 2 ko­ordinieren ihre Aktivitäten mit den APK. Eine ge­meinsame Vertretung aller Delegationen diskutiert mindestens einmal jährlich mit den APK wichtige Themen.
⁵ In einer jährlichen Konferenz koordinieren die Präsidentinnen und Präsidenten der Delegatio­nen und jene der APK die Tätigkeiten der Delegatio­nen und Kommissionen.
Art. 9 Berichterstattung
¹ Die APK erstatten den Räten mindestens einmal pro Legislaturperiode schriftlich Bericht über die Tätigkeit der Delegationen nach Artikel 1.
² Die ständigen Delegationen in den internationalen parlamentarischen Ver­sammlungen erstatten den Räten jährlich schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit. Die Berichte werden von den APK beziehungsweise, für den Bericht der Delegation zur PV-NATO, von den Sicherheitspolitischen Kommissionen der beiden Räte vorberaten.
³ Die ständigen Delegationen nach Artikel 4, vertreten durch ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten, erstatten den Räten mindestens einmal pro Legislaturperiode schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit. Die Berichte werden von den APK der beiden Räte vorberaten.
Art. 9 a ⁵ Öffentliches Register der amtlichen Reisen von Ratsmitgliedern im Ausland
¹ Die Parlamentsdienste führen ein öffentliches Register über die Reisen von Ratsmitgliedern im Ausland, die sie gestützt auf diese Verordnung zulasten der Rechnung der Bundesversammlung unternehmen.
² Das Register enthält folgende Angaben:
a. Liste der Reisen jeweils mit Angabe des verantwortlichen Organs, des Grundes, des Zielortes und der Namen der teilnehmenden Ratsmitglieder;
b. jährliche Kosten der Reisen pro Organ.
⁵ Eingefügt durch Ziff. II der V der BVers vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 2. Dez. 2019 ( AS 2018 3467 ; BBl 2017 6797 6865 ).
Art. 10 Mitgliederbeiträge
Erfordert die Mitgliedschaft der Schweiz in einer internationalen parlamentarischen Versammlung einen Mitgliederbeitrag, so wird dieser durch den Bund entrichtet.
Art. 11 Mandat beim Europarat
Das Mandat der Mitglieder der Delegation bei der Parlamentarischen Versammlung des Europarates beginnt und endet in der Regel mit dem Amtsjahr des Europarates. Für Delegationsmitglieder, die aus der Bundesversammlung ausscheiden, endet das Mandat spätestens am Ende der nächsten Session der Parlamentarischen Versammlung.
Art. 12 Beteiligung an Delegationen des Bundesrates
Ratsmitglieder können von Mitgliedern des Bun­desrates zu bilateralen Be­suchen und Konferenzen im Inland oder Ausland eingeladen werden. Sie erhalten dafür ein Taggeld. Weitere Kosten gehen zu Lasten des Bundesrates.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. Oktober 2003⁶ über parlamentarische Delegationen wird aufgehoben.
⁶ [ AS 2003 3617 ]
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.
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