Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Repub... (0.741.531.945.41)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die gegenseitige Anerkennung von Probefahrten-Bewilligungen und Kollektiv-Fahrzeugausweisen

Abgeschlossen am 17. März 2022 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 2. August 2022 (Stand am 2. August 2022)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Italien,
nachfolgend «Parteien» genannt,
in Anbetracht der besonderen geografischen Situation der beiden Parteien zwecks Erleichterung des Strassenverkehrs im Staatsgebiet jeder Partei,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Definitionen
1. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten:
a) Probefahrten-Bewilligung: die vom italienischen Staat ausgegebene Bewilligung im Sinne des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 24. November 2001, Nr. 474, gemäss dem Muster in Anhang 1 dieses Übereinkommens;
b) Probefahrten-Kontrollschild: das vom italienischen Staat ausgegebene Kontrollschild im Sinne des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 24. November 2001, Nr. 474, gemäss dem Muster in Anhang 1 dieses Übereinkommens;
c) Kollektiv-Fahrzeugausweis: der von den schweizerischen Behörden im Sinne der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959¹ (VVV) ausgegebene Ausweis gemäss dem Muster in Anhang 2 dieses Übereinkommens;
d) Händlerschild: das von den schweizerischen Behörden im Sinne der VVV ausgegebene Kontrollschild gemäss dem Muster in Anhang 2 dieses Übereinkommens.
¹ SR 741.31
Art. 2 Gegenseitige Anerkennung der Probefahrten-Bewilligungen, der Kollektiv-Fahrzeugausweise und der entsprechenden Kontrollschilder
1. Nach Massgabe dieses Abkommens anerkennen die Parteien gegenseitig die Probefahrten-Bewilligungen und die entsprechenden Probefahrten-Kontrollschilder sowie die Kollektiv-Fahrzeugausweise und die entsprechenden Händlerschilder.
2. Die Probefahrten-Bewilligungen und die Kollektiv-Fahrzeugausweise sowie die entsprechenden Kontrollschilder müssen den in Anhang 1 und Anhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Mustern entsprechen.
3. Die Parteien halten sich an den Grundsatz, nach dem Fahrzeuge mit Probefahrten- Bewilligungen und Probefahrten-Kontrollschildern oder mit Kollektiv-Fahrzeugausweisen und Händlerschildern nur unter der Voraussetzung für den Verkehr im Staatsgebiet der jeweils anderen Partei zugelassen sind, dass sie gegen Schäden versichert sind, die Dritten aufgrund des Verkehrs dieser Fahrzeuge zugefügt werden.
4. Die gegenseitige Anerkennung gilt unter dem Vorbehalt, dass die Fahrzeuge mit Kontrollschildern verkehren, die vom Staat ausgegeben wurden, auf dessen Gebiet die Fahrzeuge ihren Standort haben.
5. Die Parteien halten sich an den Grundsatz, nach dem Probefahrten-Bewilligungen beziehungsweise Kollektiv-Fahrzeugausweise ausschliesslich an Personen und Betriebe ausgegeben werden, welche die Anforderungen für den Erhalt der Probefahrten- Bewilligungen beziehungsweise der Kollektiv-Fahrzeugausweise gemäss der geltenden Gesetzgebung der jeweiligen Partei erfüllen.
Art. 3 Fahrzeugkategorien
1. Die Probefahrten-Bewilligungen beziehungsweise die Kollektiv-Fahrzeugausweise sowie die entsprechenden Kontrollschilder dürfen für Fahrten mit Fahrzeugen der in Anhang 3 dieses Abkommens aufgeführten Fahrzeugkategorien im Staatsgebiet der jeweils anderen Partei verwendet werden.
2. Bei den unter Ziffer 1 aufgeführten Fahrzeugen kann es sich um:
– noch nicht homologierte Prototypen;
– fabrikneue, noch nicht zugelassene Fahrzeuge;
– bereits in Italien oder in der Schweiz zugelassene Fahrzeuge handeln.
3. Die Fahrzeuge dürfen im Staatsgebiet der jeweils anderen Partei verkehren, wenn sie die Sicherheitsbestimmungen erfüllen, die im Staatsgebiet der Partei gelten, welche die Probefahrten-Bewilligung oder den Kollektiv-Fahrzeugausweis ausgestellt hat.
Art. 4 Zur Benützung von Probefahrten-Bewilligungen beziehungsweise Kollektiv-Fahrzeugausweisen berechtigte Personen
1. Fahrzeuge mit Probefahrten-Bewilligung dürfen nur im schweizerischen Staatsgebiet verkehren, wenn sie von folgenden Personen geführt werden:
a) vom Inhaber des Betriebs, dem die italienischen Behörden die Probefahrten- Bewilligung ausgestellt haben;
b) von Personen, die vom Inhaber der Probefahrten-Bewilligung mit einer Vollmacht gemäss dem Muster in Anhang 4 dieses Abkommens dazu ermächtigt sind;
c) von anderen Personen, wenn sie von einer der unter Buchstabe a) oder b) genannten Personen begleitet werden.
2. Fahrzeuge mit Kollektiv-Fahrzeugausweis dürfen nur im italienischen Staatsgebiet verkehren, wenn sie von folgenden Personen geführt werden:
a) vom Inhaber des Betriebs, dem die schweizerischen Behörden den Kollektiv- Fahrzeugausweis ausgestellt haben;
b) von Personen, die vom Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises mit einer Vollmacht gemäss dem Muster in Anhang 4 dieses Abkommens dazu ermächtigt sind;
c) von anderen Personen, wenn sie von einer der unter Buchstabe a) oder b) genannten Personen begleitet werden.
Art. 5 Zweck der Fahrten mit Probefahrten-Bewilligungen beziehungsweise Kollektiv-Fahrzeugausweisen
1. Fahrzeuge mit Probefahrten-Bewilligungen beziehungsweise mit Kollektiv-Fahrzeugausweisen dürfen ausschliesslich zu folgenden Zwecken im Staatsgebiet der jeweils anderen Partei verkehren:
– Testfahrten mit Prototypen oder fabrikneuen oder gebrauchten Fahrzeugen;
– Vorführungen zum Zweck des Verkaufs fabrikneuer oder gebrauchter Fahrzeuge;
– Überführungen von fabrikneuen Fahrzeugen aus Lagerarealen oder in Lager­areale zum Zweck des Verkaufs oder der Aufbereitung. Die Transferstrecke darf, ab der Landesgrenze gemessen, nicht länger als 100 Kilometer sein.
2. Nicht gestattet ist der Verkehr von Fahrzeugen mit Probefahrten-Bewilligungen beziehungsweise Kollektiv-Fahrzeugausweisen im Staatsgebiet der jeweils anderen Partei zu folgenden Zwecken:
– Pannenhilfe und Transport von Pannenfahrzeugen;
– Transport von Personen oder Gütern;
– Fahrzeugmiete mit oder ohne Fahrer;
– Reisen zu privaten Zwecken, die nicht den unter Ziffer 1 genannten Zwecken entsprechen.
3. Bei Testfahrten darf im Gebiet der jeweils anderen Partei nur Ballast des Inhabers der Probefahrten-Bewilligung beziehungsweise des Kollektiv-Fahrzeugausweises transportiert werden:
a) auf fabrikneuen Sachentransport-Motorwagen und -anhängern mit Probefahrten-Bewilligungen, die für die Hersteller dieser Fahrzeuge, für die gesetzlichen Vertreter der Hersteller oder für die mit rechtmässigen Mandaten der Hersteller oder deren Vertreter ausgestatteten Konzessionäre ausgestellt wurden;
b) auf Motorfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 Kilogramm mit Kollektiv-Fahrzeugausweisen.
Art. 6 Weitere Bestimmungen
1. Eine Probefahrten-Bewilligung beziehungsweise ein Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Verkehr des Fahrzeugs, das die entsprechenden Kontrollschilder trägt.
2.  Wer ein Fahrzeug mit Probefahrten-Kontrollschild beziehungsweise Händlerschild im Staatsgebiet der jeweils anderen Partei verwendet, muss folgende Dokumente im Fahrzeug mitführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen:
– die Probefahrten-Bewilligung beziehungsweise den Kollektiv-Fahrzeug­ausweis;
– die Vollmacht gemäss Anhang 4 dieses Abkommens, sofern sich der Inhaber der Probefahrten-Bewilligung beziehungsweise des Kollektiv‑Fahrzeugaus­weises nicht im Fahrzeug befindet.
Art. 7 Änderung des Abkommens
Beide Parteien verpflichten sich, der jeweils anderen Partei rechtzeitig und auf schriftlichem Weg jegliche Änderung der eigenen internen Regelungen mitzuteilen. In diesem Fall nehmen die Parteien innert sechzig (60) Tagen ab Empfang der Mitteilung Konsultationen über eine eventuelle Änderung dieses Abkommens auf.
Art. 8 Anhänge
Die Anhänge dieses Abkommens sind rechtlich bindend und können von den Parteien mit Vereinbarungen in vereinfachter Form durch einen Notenaustausch geändert werden. Ein solcher Austausch erfolgt auf diplomatischem Weg, und die vereinbarten Änderungen treten sechzig (60) Tage ab Empfang der Antwortnote in Kraft. Um das Datum des Inkrafttretens exakt zu bestimmen, teilt die Partei, welche die Antwortnote erhalten hat, der anderen Partei das Empfangsdatum mit.
Art. 9 Kosten
Die Kosten, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, werden von den Parteien im Rahmen der jeweiligen finanziellen Verfügbarkeiten getragen, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten für die ordentlichen Haushalte der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Italien entstehen.
Art. 10 Anwendbares Recht
Dieses Abkommen wird im Einklang mit den geltenden schweizerischen und italienischen Rechtsvorschriften sowie dem anwendbaren internationalen Recht und, soweit die italienische Partei betroffen ist, mit den Verpflichtungen der Italienischen Republik aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union durchgeführt.
Art. 11 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens ergeben, werden von den Parteien auf dem Konsultations- oder Verhandlungsweg einvernehmlich beigelegt.
Art. 12 Inkrafttreten und Dauer des Abkommens
1. Dieses Abkommen tritt am 60. Tag nach dem Empfang der letzten der beiden Mitteilungen in Kraft, mit der sich die Parteien über den Abschluss der jeweiligen innerstaatlichen Verfahren, die für das Inkrafttreten erforderlich sind, in Kenntnis gesetzt haben.
2. Dieses Abkommen ist von unbegrenzter Dauer und kann jederzeit von jeder Partei schriftlich gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung tritt dieses Abkommen am 180. Tag nach Empfang der Kündigung ausser Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäss bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Bern, am 17. März 2022 in zwei Urschriften in italienischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Livia Leu

Für die
Regierung der Republik Italien:

Ettore Sequi

Anhang 1

Modell der italienischen Probefahrten-Bewilligung und des entsprechenden Probefahrten-Kontrollschildes

Modell der Probefahrten-Bewilligung

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Modell des Probefahrten-Kontrollschildes

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Anhang 2

Modell des schweizerischen Kollektiv-Fahrzeugausweises und Modelle der entsprechenden Händlerschilder

Modell des schweizerischen Kollektiv-Fahrzeugausweises

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Modelle schweizerischer Händlerschilder am Beispiel des Kantons Luzern

1)  Händlerschild für Motorwagen (vorderes Schild im Langformat und hinteres Schild im Hochformat)
2)  Händlerschild für Motorwagen (vorderes und hinteres Schild im Langformat)
3)  Händlerschild für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge
4)  Händlerschild für Arbeitsmotorfahrzeuge (vorderes und hinteres Schild im Langformat)
5) Händlerschild für Arbeitsmotorfahrzeuge (vorderes Schild im Langformat und hinteres Schild im Hochformat)
6)  Händlerschild für Kleinmotorräder
7)  Händlerschild für Motorräder
8)  Händlerschild für Anhänger

Modell 1

Händlerschild für Motorwagen (vorderes Schild im Langformat [30 x 8 cm] und hinteres Schild im Hochformat [30 x 16 cm])
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Modell 2

Händlerschild für Motorwagen (vorderes [30 x 8 cm] und hinteres [50 x 11 cm] Schild im Langformat)
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Modell 3

Händlerschild für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge (30 x 8 cm)
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Modell 4

Händlerschild für Arbeitsmotorfahrzeuge (vorderes [30 x 8 cm] und hinteres [50 x 11 cm] Schild im Langformat)
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Modell 5

Händlerschild für Arbeitsmotorfahrzeuge (vorderes Schild im Langformat [30 x 8 cm] und hinteres Schild im Hochformat [30 x 16 cm])
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Modell 6

Händlerschild für Kleinmotorräder (18 x 14 cm)
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Modell 7

Händlerschild für Motorräder (18 x 14 cm)
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Modell 8

Händlerschild für Anhänger im Hochformat (30 x 16 cm) und im Langformat (50 x 11 cm)
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Anhang 3

Fahrzeugkategorien

Art. 1
Folgende Fahrzeugkategorien dürfen mit Probefahrten-Bewilligungen sowie den entsprechenden Kontrollschildern im schweizerischen Staatsgebiet verkehren:
– Motorwagen;
– Motorräder;
– Motorfahrräder;
– landwirtschaftliche Motorfahrzeuge;
– Arbeitsmotorfahrzeuge;
– Anhänger.
Art. 2
Folgende Fahrzeugkategorien dürfen mit Kollektiv-Fahrzeugausweisen sowie den entsprechenden Kontrollschildern im italienischen Staatsgebiet verkehren:
– Motorwagen;
– Motorräder;
– Kleinmotorräder;
– land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge;
– Arbeitsmotorfahrzeuge;
– Anhänger.
Ausser an den oben genannten Fahrzeugkategorien dürfen die Händlerschilder mit den entsprechenden Kollektiv-Fahrzeugausweisen für den Verkehr im italienischen Staatsgebiet wie folgt verwendet werden:
– das Händlerschild für Motorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind;
– das Händlerschild für Motorräder an allen Motorfahrzeugen, die keine Motorwagen sind;
– das Händlerschild für Kleinmotorräder an Leichtmotorfahrzeugen und an Motorfahrrädern;
– alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie;
– das Händlerschild für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge an land- und forstwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen.
Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden.

Anhang 4

Vollmacht / Procuration / Delega

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