Abkommen über den Luftverkehr zwischen der Schweiz und Tunesien (0.748.127.197.58)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über den Luftverkehr zwischen der Schweiz und Tunesien

Abgeschlossen am 21. Mai 1960 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 1961³ In Kraft getreten am 22. November 1962 ¹ AS 1962 1558 ; BBl 1961 I 477 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Fünfter Gegenstand BB vom 21. Juni 1961 ( AS 1961 885 ).
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Tunesien,
im Bestreben, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Luft­verkehrs im Geiste des am 7. Dezember 1944⁴ in Chikago abgeschlossenen Ab­kommens über die Internationale Zivilluftfahrt soweit als möglich zu fördern,
und im Bestreben, ein Abkommen abzuschliessen, um zwischen den Gebie­ten ihrer Staaten und darüber hinaus Luftverkehrslinien zu errichten,
haben ihre, zu diesem Zwecke gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten ernannt, die folgendes vereinbart haben:
⁴ SR 0.748.0
Art. 1
a.  Um die im Anhang zu diesem Abkommen festgesetzten internationalen Luftverkehrslinien zu betreiben, gewähren sich die Vertragsparteien, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens, gegenseitig folgende Rechte:
1. das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei zu überfliegen, ohne dort zu landen;
2. das Recht, auf dem genannten Gebiet nicht kommerzielle Landungen vor­zunehmen;
3. das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang bezeichneten Punkten Fluggäste, Post und Fracht aufzunehmen und abzusetzen.
b.  Jede Vertragspartei wird eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmun­gen für den Betrieb der vereinbarten Linien bezeichnen.
Art. 2
a.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 9 erteilt jede Vertrags­partei den durch die andere Vertragspartei bezeichneten Unternehmungen ohne Verzug die erforderliche Betriebsbewilligung.
b.  Bevor jedoch die bezeichneten Unternehmungen ermächtigt werden, die vereinbarten Linien zu eröffnen, können sie angehalten werden, sich bei der Luftfahrt­behörde der anderen Vertragspartei darüber auszuweisen, dass sie die Voraussetzungen der Gesetze und Verordnungen erfüllen, welche diese Behörde für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien regelmässig anzuwenden hat.
Art. 3
a.  Die bezeichneten Unternehmungen geniessen für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche Rechte.
b.  Die bezeichneten Unternehmungen nehmen auf den gemeinsamen Strecken auf ihre gegenseitigen Interessen Rücksicht, um ihre Linien nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.
c.  Die vereinbarten Linien haben den Hauptzweck, zu einem vernünftigen Ausnützungsgrad Beförderungsmöglichkeiten anzubieten, die der Verkehrsnachfrage zwischen dem Lande, dem die bezeichneten Unternehmungen angehören, und den Bestimmungsländern entsprechen.
d.  Das Recht, auf dem Gebiet einer Vertragspartei an den im Linienplan des Anhanges zu diesem Abkommen bezeichneten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und Fracht nach oder von dritten Staaten aufzunehmen und abzusetzen, wird entsprechend den von beiden Vertragsparteien bestätigten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung ausgeübt, und zwar unter der Bedingung, dass das Beförderungsangebot angepasst sei:
1. an die Verkehrsnachfrage mit Herkunft aus oder mit Bestimmung nach dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmungen bezeichnet hat;
2. an die Bedürfnisse eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien;
3. an die Verkehrsnachfrage der überflogenen Gebiete und unter Berücksichti-gung der örtlichen und regionalen Linien.
Art. 4
Die Tarife für alle vereinbarten Linien sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle mitbestimmenden Einflüsse zu berücksichtigen sind, umfassend die Betriebskosten, einen vernünftigen Gewinn, die Besonderheiten jeder Linie und die Tarife, die von anderen Luftverkehrsunternehmungen, die ganz oder zum Teil die gleiche Strecke befliegen, angewendet werden. Die Tarife werden nach folgenden Grundsätzen festgesetzt:
1. Die Tarife werden wenn möglich im Einvernehmen zwischen den bezeichneten Unternehmungen nach Beratung mit anderen Luftverkehrsunternehmungen, die ganz oder zum Teil die gleiche Strecke befliegen, festgesetzt. Diese Einigung wird soweit als möglich im Rahmen eines internationalen Luftverkehrsverbandes, dem die bezeichneten Unternehmungen der beiden Vertragsparteien angehören, verwirklicht. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife werden den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegt. Wenn die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei diese Tarife nicht genehmigen, haben sie es den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei schriftlich binnen 15 Tagen vom Zeitpunkt der Mitteilung dieser Tarife hinweg oder binnen einer anderen noch zu vereinbarenden Frist anzuzeigen.
2. Können sich die bezeichneten Unternehmungen nicht einigen oder werden die Tarife von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei nicht genehmigt, so bemühen sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien, eine Verständigung über die einzuführenden Tarife zu erzielen.
3. In letzter Linie ist die Meinungsverschiedenheit nach den in Artikel 10 vorgesehenen Bestimmungen zu regeln.
4. Die bestehenden Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife gestützt auf diesen Artikel oder Artikel 10 festgesetzt sind.
Art. 5
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der anderen Vertragspartei die freie Überweisung der Reineinnahmen zum offiziellen Kurs zu ermöglichen, die auf ihrem Gebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht durch die bezeichneten Unternehmungen der anderen Ver­tragspartei erzielt worden sind. Soweit der Zahlungsverkehr zwischen den Ver­tragsparteien in einem besonderen Abkommen geregelt ist, wird dieses Abkom­men angewendet.
Art. 6
a.  Brennstoffe und Ersatzteile, die durch oder für eine Vertragspartei oder deren bezeichnete Unternehmungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder dort an Bord genommen werden und ausschliesslich für die Luftfahrzeuge dieser Unternehmungen bestimmt sind, geniessen, unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit, was Zölle, Inspektionskosten sowie andere Gebühren und Abgaben betrifft, durch die letztgenannte Vertragspartei eine ebenso günstige Behandlung, wie sie den nationalen Unternehmungen, die internationale Luftverkehrslinien betreiben, oder denen der meistbegünstigten Nation zuteil wird.
b.  Die Luftfahrzeuge, welche die bezeichneten Unternehmungen einer Vertragspartei auf den vereinbarten Linien benützen, ebenso wie die Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung und die Bordvorräte, die in diesen Luftfahrzeugen verbleiben, sind im Gebiete der anderen Vertragspartei von Zöllen und anderen ähnlichen Gebühren und Abgaben befreit, auch wenn diese Sachen auf Flügen über dem genannten Gebiet verwendet oder verbraucht werden.
c.  Jede der Vertragsparteien ist einverstanden, dass die erhobenen oder bewilligten Gebühren, die den Unternehmungen der anderen Vertragspartei für die Benützung der Flughäfen und anderen Einrichtungen auferlegt werden, nicht höher sind als diejenigen, die für die Benützung der genannten Flughäfen und Einrichtungen durch die nationalen Luftfahrzeuge, die auf entsprechenden internationalen Luftverkehrs­linien eingesetzt sind, entrichtet werden.
Art. 7
Lufttüchtigkeitsausweise, Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen, die durch eine Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden und nicht abgelaufen sind, werden durch die andere Vertragspartei für die Zwecke des Betriebes der im Anhang zu diesem Abkommen festgesetzten Strecken und Linien als gültig anerkannt. Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, für den Verkehr über ihrem eigenen Gebiet Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen, die ihren eigenen Staatsangehörigen durch einen anderen Staat ausgestellt worden sind, nicht als gültig anzuerkennen.
Art. 8
a.  Die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiet einer Vertragspartei den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt eingesetzten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind für die bezeichneten Unternehmungen der anderen Vertragspartei anwendbar.
b.  Die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiet einer Vertragspartei die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise der Fluggäste, Besatzungen, Post und Fracht regeln, namentlich die Vorschriften über Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne, sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Post und Fracht, die durch Luftfahrzeuge der bezeichneten Unternehmungen der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, solange sich diese Luftfahrzeuge auf dem genannten Gebiet befinden.
c.  Die Fluggäste, die das Gebiet einer Vertragspartei durchreisen, unterliegen einer vereinfachten Kontrolle. Auf dem Gepäck und der Fracht im direkten Durchgangsverkehr werden keine Zölle und anderen Abgaben erhoben.
d.  Jede Vertragspartei erklärt, bei der Anwendung der Vorschriften über den Zoll, die Sichtvermerke, die Einwanderung, die Quarantäne, die Geldwechselkontrolle oder anderer Vorschriften betreffend den Luftverkehr, den eigenen Unternehmungen im Vergleich zu den bezeichneten Unternehmungen der anderen Vertragspartei keine Vorrechte zu gewähren.
Art. 9
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung den bezeichneten Unternehmungen der anderen Vertragspartei zu
verweigern oder zu wider­rufen, wenn sie nicht den Beweis besitzt, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Unternehmungen in Händen der anderen Vertragspartei oder ihrer Staatsangehörigen liegen, oder wenn die bezeichneten Unternehmungen sich den Gesetzen und Verordnungen nicht unterziehen oder die sich aus diesem Abkommen ergebenden Pflichten nicht erfüllen.
Art. 10
Die Vertragsparteien regeln jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens durch direkte Verständigung zwischen den Luftfahrtbehörden. Die auf diese Weise zustande gekommenen Lösungen werden auf diplomatischem Weg genehmigt. Für den Fall, dass diese Behörden sich über die Lösungen nicht zu einigen vermögen, nehmen die Vertragsparteien auf diplomatischem Weg Verhandlungen auf. Während dieser Verhandlungen bleibt der bisherige Zustand bestehen. Indessen können die Vertragsparteien die Meinungsverschiedenheit in gegenseitigem Einvernehmen schlichten, indem sie diese entweder vor ein Schiedsgericht oder vor irgendeine andere von ihnen bezeichnete Person oder Organisation bringen. Die Vertragsparteien übernehmen die Verpflichtung, sich dem ergangenen Schiedsspruch zu unterziehen.
Art. 11
Dieses Abkommen und alle Nachträge sind bei der Internationalen Zivilluftfahrt­organisation zu hinterlegen.
Art. 12.
Dieses Abkommen und sein Anhang sind mit mehrseitigen Abkommen, die für beide Vertragsparteien verbindlich werden sollten, in Einklang zu bringen.
Art. 13
a.  Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien beraten sich von Zeit zu Zeit im Geiste enger Zusammenarbeit miteinander, um sich zu vergewissern, dass die in diesem Abkommen aufgestellten Grundsätze angewendet und dessen Ziele in befriedigender Weise verwirklicht werden.
b.  Änderungen des Anhanges dieses Abkommens können zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden.
c.  Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien liefern sich gegenseitig auf Verlangen periodische statistische Unterlagen oder andere ähnliche Auskünfte, die nötig sind, um den Verkehrsumfang auf den vereinbarten Linien sowie die Herkunft und Bestimmung dieses Verkehrs zu beurteilen.
Art. 14
Jede Vertragspartei kann der anderen Partei in einem beliebigen Zeitpunkt ihren Entschluss anzeigen, dieses Abkommen zu kündigen; diese Anzeige erfolgt gleichzeitig gegenüber der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation. In diesem Fall endet das Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, an dem die andere Vertragspartei die Anzeige erhalten hat, ausser wenn die genannte Anzeige in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieses Zeitabschnittes rückgängig gemacht wird. Bei Fehlen einer Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei wird angenommen, die Anzeige sei ihr 14 Tage nach dem Zeitpunkt des Empfanges durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation zugekommen.
Art. 15
Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation. Es wird vom Tage der Unterzeichnung an vorläufig angewendet und tritt an dem Tage in Kraft, an welchem die Ratifikation durch Austausch diplomatischer Noten gegenseitig angezeigt wird.
So geschehen zu Tunis am 21. Mai 1960 in doppelter Ausfertigung in fran­zösischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Republik Tunesien:

Lucien Guillaume
Schweizerischer Geschäftsträger
in Tunesien

Ezzeddine Abassi
Staatssekretär für Industrie
und Verkehr

Anhang

I.  Luftverkehrslinien, welche die bezeichneten schweizerischen Unternehmungen betreiben können:
1. Punkte in der Schweiz – Tunis, in beiden Richtungen.
2. Punkte in der Schweiz – dazwischen liegende Punkte in Europa – Tunis, in beiden Richtungen.
3. Punkte in der Schweiz – dazwischen liegende Punkte in Europa – Tunis – Tripolis – und oder Bengasi und gegebenenfalls darüber hinaus nach Punkten auf dem afrikanischen Kontinent, in beiden Richtungen.
4. Punkte in der Schweiz – Tunis – Kano – Lagos und oder Akkra und oder Monrovia und darüber hinaus nach Punkten auf dem afrikanischen und oder südamerikanischen Kontinent, in beiden Richtungen.
II.  Luftverkehrslinien, welche die bezeichneten tunesischen Unternehmungen betreiben können:
1. Punkte in Tunesien – Punkte in der Schweiz, in beiden Richtungen.
2. Punkte in Tunesien – dazwischen liegende Punkte in Europa – Punkte in der Schweiz, in beiden Richtungen.
3. Punkte in Tunesien – Punkte in der Schweiz – Punkte darüber hinaus (Frankreich – Belgien – Niederlande – Deutschland – Skandinavische Staaten – Finnland – Grossbritannien – Nordamerika), in beiden Richtungen.
4. Punkte in Tunesien – dazwischen liegende Punkte in Europa – Punkte in der Schweiz – Punkte darüber hinaus (Frankreich – Belgien – Niederlande – Deutschland – Skandinavische Staaten – Finnland – Grossbritannien – Nordamerika), in beiden Richtungen.
Auf allen Luftverkehrslinien können Zwischenhalte bei allen oder einem Teil der Flüge nach Gutdünken der bezeichneten schweizerischen und tunesischen Unternehmungen weggelassen werden.
Jede Änderung der in diesem Anhang umschriebenen Strecken, die nur Zwischenhalte auf anderen Gebieten als denjenigen der Vertragsparteien betrifft, gilt nicht als eine Änderung dieses Anhanges. Die Luftverkehrsbehörden jeder Vertragspartei können demnach einseitig eine derartige Änderung vornehmen, immerhin unter der Bedingung, dass sie den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei unverzüglich angezeigt werde.
Wenn die letztgenannten Behörden, unter Berücksichtigung der in Artikel 3 dieses Abkommens genannten Grundsätze, der Auffassung sind, die Interessen der bezeichneten Unternehmungen seien durch die Tatsache beeinträchtigt, dass zwischen ihrem Land und neuen Zwischenhalten in Drittländern ein Verkehr aufgenommen wird, werden sie sich mit der Luftfahrtbehörde, welche die Änderung beschlossen hat, beraten, um zu einer befriedigenden Einigung zu gelangen.
Markierungen
Leseansicht