Kantonale Verordnung über die Abfälle
1 Kantonale Verordnung über die Abfälle (KAV) KRB vom 26. Februar 1992 (Stand 1. Januar 2000) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf die Artikel 114 und 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom
8. Juni 1986, § 35 des Gesetzes über die Rechte am Wasser vom 27. Sep-
tember 1959
1 ) Artikel 2, 6, 30, 31 und 36 des Bundesgesetzes vom 7. Okto- ber 1983 über den Umweltschutz
2 ) sowie gestützt auf die Technische Ver- ordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990
3 ), die Verordnung über Schadstoffe im Boden (VSBo) vom 9. Juni 1986
4 ) und die Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen VVS vom 12. November 1986
5 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 24. Juni 1991 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Einführung und den Vollzug der Bundesge- setzgebung über Abfälle.
2 Sie gilt für das Vermeiden, Sortieren, Sammeln, Transportieren und Be- handeln von Abfällen sowie für das Errichten und den Betrieb von Abfal- lanlagen.
3 Von dieser Verordnung ausgenommen sind radioaktive Abfälle und die Entsorgung von Tierkörpern, sofern diese der Tierseuchengesetzgebung unterstellt ist.
4 Die Verwendung von Klärschlamm als Dünger in der Landwirtschaft rich- tet sich nach der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung.
§ 2. Grundsätze
1 Das Entstehen von Abfällen soll im Sinne der Vorsorge möglichst vermie- den werden. Dazu geeignete Anteile des Abfalls sind zu verwerten. Nicht verwertbare Anteile sind umweltverträglich zu behandeln (Unschädlich- machen oder Beseitigen).
2 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, den Privatpersonen, dem Bund und den Nachbarkantonen. ________________
1 ) BGS 712.11.
2 ) SR 814.01.
3 ) SR 814.015.
4 ) SR 814.12.
5 ) SR 814.014.
2
3 Die Ziele der Abfallgesetzgebung sind vorrangig durch Förderung der Selbstverantwortung zu erreichen.
4 Wer Massnahmen nach dieser Verordnung verursacht, trägt die Kosten dafür.
§ 3. Information, Beratung und Ausbildung (Art. 4.5 TVA)
1 Die Information und Beratung über die Abfallvermeidung, Behandlung von Siedlungsabfällen, kompostierbaren Abfällen, Kleinmengen von Son- derabfällen und Bauabfällen ist Aufgabe der Einwohnergemeinden (im folgenden Gemeinden genannt). Das Amt für Umwelt
1 ) unterstützt die Gemeinden.
2 Der Regierungsrat kann mit Gemeinden, Gemeindeverbänden und mit Organisationen der Abfallentsorgung Vereinbarungen über die Errichtung und den Betrieb von regionalen Beratungsstellen abschliessen.
3 Für die übrigen Abfälle ist das Amt für Umwelt
1 ) zuständig. Es sorgt da- für, dass das Personal von Deponien, anderen Abfallanlagen und der Bera- tungsstellen fachlich ausgebildet wird. II. Massnahmen
§ 4. Pflichten der Verursacher
1 Alle sind verpflichtet, das Entstehen von Abfällen nach Möglichkeit zu vermeiden. Es ist verboten, Abfälle liegenzulassen, wegzuwerfen oder an unzulässigen Orten zu lagern.
2 Die Inhaber von verwertbaren Abfällen, zum Beispiel organisches Materi- al, Glas, Papier, metallhaltige Abfälle, müssen diese, so weit als möglich und wirtschaftlich sinnvoll, getrennt sammeln, für eine umweltverträgli- che Verwertung weitergeben oder behandeln.
3 Wer Abfälle nicht selber verwerten kann, muss sie an Sammelstellen, Abfallanlagen oder an Sammeldienste weitergeben.
4 An Abfallanlagen dürfen keine Abfälle abgegeben werden, die dafür nicht geeignet sind.
5 In die Kanalisation dürfen keine Abfälle geleitet werden, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht ins Abwasser gehören oder die für die Abwasseranla- gen oder deren Betrieb schädlich sind.
§ 5. Vermeiden von Abfällen
1 Die Gemeinden, die Beratungsstellen und das Amt für Umwelt
1 ) fördern das Vermeiden von Abfällen, indem sie Bevölkerung, Betriebe, Gewerbe und Veranstalter informieren und motivieren.
2 Für Massenveranstaltungen und Anlässe, die der Gastgewerbegesetzge- bung unterstellt sind, nehmen die Gemeinden Auflagen über das Vermei- den und Behandeln von Abfällen in ihre Bewilligungen auf.
§ 6. Weisungs- und Zuweisungsrecht
1 Das Amt für Umwelt
1 ) kann die Art der Bewirtschaftung bestimmter Abfälle verbindlich festlegen, wenn dies technisch möglich und wirt- ________________
1 ) Bezeichnung gemäss RRB vom 14. November 2000.
3 schaftlich tragbar ist und dadurch die Umweltbelastung vermindert wird. Es kann nötigenfalls im Einzelfall anordnen, welche Abfälle einer be- stimmten Anlage zuzuführen sind, und insbesondere Verkaufsstellen ver- pflichten, Vorrichtungen für das Sammeln von Abfällen zu schaffen.
2 Inhaber von Anlagen zur Behandlung, Verwertung oder Beseitigung von Abfällen sind im Rahmen des ihnen erteilten Leistungsauftrages verpflich- tet, vorschriftsgemäss angebotene Abfälle von Verursachern im Kanton entgegenzunehmen.
§ 7. Siedlungsabfälle (Art. 6 TVA)
Die Gemeinden sorgen dafür, dass verwertbare Teile von Siedlungsabfäl- len wie Glas, Papier, Metalle und Text ilien soweit möglich getrennt ge- sammelt und verwertet werden und dass nicht verwertbare Teile gesam- melt und an die vom Kanton bezeichneten und zugelassenen Entsor- gungsanlagen weitergeleitet werden.
§ 8. Kompostierbare Abfälle (Art. 7 TVA)
Die Gemeinden fördern das Verwerten von kompostierbaren Abfällen in Garten, Hof oder Quartier. Sie sorgen für das Getrenntsammeln und Ver- werten in Anlagen, sofern diese Abfälle nicht dezentral verwertet werden können.
§ 9. Sonderabfälle aus Gewerbe und Industrie (VVS)
1 Das Amt für Umwelt
1 ) ist zuständige Behörde für den Vollzug der Ver- ordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS).
2 Das Amt für Umwelt
2 ) fördert zusammen mit Wirtschafts- und Branchen- verbänden die Verminderung und die Entsorgung anderer spezieller Ab- fälle.
§ 10. Kleinmengen von Sonderabfällen aus Haushaltungen und
Kleingewerbe (Art. 8 TVA) und Abfälle, für die eine besondere Behandlung erforderlich ist.
1 Wer Produkte verkauft, die nach dem Gebrauch als Sonderabfälle gelten, muss diese vom Konsumenten zurücknehmen und fachgerecht entsorgen.
2 Wer Produkte verwendet, die nach dem Gebrauch als Sonderabfälle gel- ten, muss diese der Verkaufsstelle des Produktes zurückgeben oder, wenn dies nicht möglich ist, einer Sammelstelle übergeben.
3 Die Gemeinden führen mindestens einmal jährlich Sammlungen von Sonderabfällen durch.
4 Der Regierungsrat kann mit Organisationen und Empfängern Vereinba- rungen über die Annahme der Sonderabfälle abschliessen.
5 Diese Bestimmungen gelten auch für kleingewerbliche Betriebe, die nicht der VVS unterstehen.
6 Das Amt für Umwelt
1 ) kann in Verfügungen und Weisungen gemäss § 6 diese Bestimmungen auch für weitere Abfallkategorien anwenden, für die eine besondere Behandlung erforderlich ist. ________________
1 ) Bezeichnung gemäss RRB vom 14. November 2000.
4
§ 11. Bauabfälle (Art. 9 TVA)
1 Verwertbare Teile von Abfällen aus Abbrüchen, Um- oder Neubauten sind von den anderen Abfällen zu trennen und zu verwerten.
2 Für Abbrüche mit mehr als 100 m
3 Abfällen ist vor der Erteilung der Ab- bruchbewilligung durch die Bauherrschaft ein Konzept und ein Nachweis für die Entsorgung zu erbringen.
3 Für die Hinterfüllungen, Koffer- und Dammschüttungen sind in erster Linie geeignete Materialien aus der Aufbereitung von Baustellenabfällen einzusetzen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Schutz der Gewässer.
4 Die Baubehörden vollziehen die Vorschriften über Bauabfälle im Rahmen der Baubewilligungsverfahren. Sie kontrollieren die Einhaltung der Aufla- gen. Sie können diese Aufgaben nach § 26 übertragen.
§ 12.
1 ) Bauen auf belasteten Standorten und schadstoffbelasteten Böden
1 Wer auf einer Parzelle, welche im Kataster der belasteten Standorte ein- getragen ist oder bei welcher Anzeichen oder Verdacht auf Bodenverun- reinigungen oder Verunreinigungen des mineralischen Erdreiches vorlie- gen, bauen oder erhebliche Mengen von Boden oder mineralischem Erd- reich ausheben und an einem andern Ort lagern will, muss das Aushubma- terial auf Schadstoffe untersuchen und dem Amt für Umwelt
2 ) vorgängig das Untersuchungsprogramm vorlegen.
2 Das Amt für Umwelt
2 ) beurteilt die Ergebnisse und trifft die notwendigen Massnahmen. Es holt vorher Vorschläge zur Behandlung oder Ablagerung des belasteten Materials beim Bauherrn ein.
3 Die Baubehörden erteilen Baubewilligungen erst dann, wenn die Be- handlung, Verwertung oder Entsorgung von verunreinigtem Material geregelt ist. Sie können vor Erteilung der Baubewilligung die Untersu- chung nach Absatz 1 anordnen und Auflagen über die Entsorgung in die Baubewilligung aufnehmen.
§ 13.
3 ) Anmerkungen von belasteten Standorten oder Altlasten im Grundbuch Das Bau-und Justizdepartement
4 ) vertreten durch das Amt für Umwelt
2 ) kann die Pflichten des Eigentümers oder der Eigentümerin durch Verfü- gung feststellen und die Anmerkung «belasteter Standort» oder «Altlast» im Grundbuch vornehmen lassen.
§ 13
bis
.
5 ) Verzeichnis über schadstoffbelastete Böden
1 2 belastete Böden im Sinne der Verordnung über Belastungen des Bodens. Es teilt die Ergebnisse den Betroffenen in geeigneter Weise mit.
2 Nachgewiesene Schadstoffbelastungen des Bodens, welche die Richtwer- te nach der Verordnung über Belastungen des Bodens auf einer grossen Fläche überschreiten, werden bei der Ortsplanungsrevision im Zonenplan ausgewiesen. ________________
1 ) § 12 Fassung vom 7. September 1999.
2 ) Bezeichnung gemäss RRB vom 14. November 2000.
3 ) § 13 Fassung vom 7. September 1999.
4 ) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
5 )§ 13 bis eingefügt am 7. September 1999.
5
§ 14. Vermischungsverbot (Art. 10 TVA)
1 Für den Vollzug der Vorschriften über das Vermischungsverbot sind bei Bauabfällen die Baubehörden, bei Siedlungsabfällen die Einwohnerge- meinden und für die übrigen Abfallarten das Amt für Umwelt
1 ) zuständig.
2 Die Gemeinden sorgen mit Information, Beratung, Bereitstellung von Entsorgungswegen und anderen geeigneten Massnahmen dafür, dass den Siedlungsabfällen keine unzulässigen Abfälle beigegeben werden.
§ 15. Verbrennungspflicht (Art. 11 TVA)
Das Amt für Umwelt
1 ) sorgt im Rahmen der Abfallplanung für die Ver- brennung von nicht verwertbaren brennbaren Abfällen. Das Bau-und Justizdepartement
2 ) erteilt die Baubewilligungen für Abfallanlagen nach §
135 Absatz 2 Baugesetz.
§ 16. Verbrennen von Abfällen im Freien
1 Im Freien und in dazu nicht geeigneten Anlagen dürfen keine Abfälle verbrannt werden. Ausgenommen sind trockene Feld- oder Gartenabfälle sowie trockenes Schnittholz von Feldobstbäumen, wenn die Kompostie- rung nicht zumutbar ist und die Nachbarschaft nicht belästigt wird.
2 Die Gemeinden können strengere Vorschriften erlassen. Sie kontrollieren das Verbot von Absatz 1.
3 Das Abbrennen von Holzabfällen im Wald ist nicht gestattet. Das Forst- Departement
3 ) kann Ausnahmen zulassen.
§ 17. Verwertungspflicht (Art. 12 TVA)
1 Das Amt für Umwelt
1 ) ist für den Vollzug zuständig.
2 Die Baubehörden können in der Baubewilligung Auflagen über das Er- stellen von Einrichtungen zum getrennten Sammeln von Abfällen machen.
3 Absatz 2 gilt sinngemäss auch für das Arbeitsinspektorat im Plangeneh- migungsverfahren nach der Arbeitsgesetzgebung.
§ 18. Schlacke aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle
(Art. 13 TVA)
1 Das Amt für Umwelt
1 ) überwacht im Rahmen der Vorschriften des Bundes die Verwertung von Schlacken.
2 Die Baubehörden sichern die Einhaltung der Vorschriften durch Auflagen in der Baubewilligung.
§ 19. Nachträglich getrennte Siedlungsabfälle (Art. 14 TVA)
Das Amt für Umwelt
1 ) überwacht die Einhaltung der Vorschriften.
§ 20. Planung (Art. l5-18 TVA)
1 Das Amt für Umwelt
1 ) erarbeitet die Grundlagen für die Planung.
2 Die Abfallplanung wird vom Regierungsrat beschlossen. Für Abfallanla- gen gilt die Baugesetzgebung. ________________
1 ) Bezeichnung gemäss RRB vom 14. November 2000.
2 ) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
3 ) heute Volkswirtschaftsdepartement
6 III. Abfallanlagen und Deponien (TVA 21-45)
§ 21. Bewilligungspflicht und Leistungsauftrag
1 Das Errichten und der Betrieb einer Abfallanlage bedarf einer Bewilli- gung des Kantons. Gemeindesammelstellen für Siedlungsabfälle bedürfen keiner kantonalen Bewilligung.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement
1 ) kann Richtlinien erlassen, die für Kompostanlagen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach TVA vorse- hen. Dabei sind die Erfordernisse des Gewässerschutzes zu beachten.
3 Der Kanton kann mit der Bewilligung einen Leistungsauftrag an den Empfänger verbinden und diesen verpflichten, bestimmte Arten von Ab- fällen eines bestimmten Gebietes entgegenzunehmen und vorschriftsge- mäss zu behandeln.
§ 22. Errichtungs- und Betriebsbewilligungen
1 Das Amt für Umwelt
2 ) vollzieht die Vorschriften über Abfallverbren- nungsanlagen, Deponien, Zwischenlager, Kompostieranlagen und andere Abfallanlagen und nimmt insbesondere die Beurteilung nach Artikel 19 TVA zuhanden der Bewilligungsbehörden vor.
2 Die zuständigen Bewilligungsbehörden von Kanton und Gemeinden sind verpflichtet, vor Erteilen einer Bewilligung die Stellungnahme des Amtes für Umwelt
1 ) einzuholen.
3 Betriebsbewilligungen werden vom Amt für Umwelt
1 ) erteilt.
§ 23. Anlagen des Kantons
Die Erstellung von Anlagen durch den Kanton richtet sich nach § 37 des Wasserrechtsgesetzes vom 27. September 1959
3 ).
§ 24. Sicherheitsleistungen und Finanzierung von Anlagen
Die Subventionierung von Anlagen, die Haftung aus dem Betrieb von Anlagen und die Sicherheitsleistungen richten sich nach der Wasserrechts- gesetzgebung (Wasserrechtsgesetz vom 27. September 1959
4 ). IV. Vollzug
§ 25. Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden regeln ihre Aufgaben in Reglementen, die dem Regie- rungsrat zur Genehmigung unterbreitet werden müssen.
2 Gemeinden können sich für die gemeinsame Erfüllung dieser Aufgaben zusammenschliessen. Das Organisations-Statut bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. ________________
1 ) heute Bau- und Ju stizdepartement gemäss RRB vom 14. November 2000.
2 ) Bezeichnung gemäss RRB vom 14. November 2000.
3 ) BGS 712.11.
4 ) BGS 712.11.
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§ 26. Übertragung von Aufgaben an Private
1 Kanton und Gemeinden können Vollzugsaufgaben an Private übertra- gen, wenn a) eine objektive und unabhängige Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist; b) die Beauftragten Sicherheit für fachlich kompetente Leistung und Kautionen für Schadenfälle und Wiederherstellungen bieten können; c) die Tätigkeit der Beauftragten ungehindert einer öffentlichen und rechtsstaatlichen Kontrolle offensteht.
2 Die Anordnung von Massnahmen im öffentlichen Interesse und der Ein- griff in die Rechte von Privatpersonen dürfen nicht übertragen werden.
3 Die Übertragung von Aufgaben erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Ver- trag.
§ 27. Handlungsformen der Verwaltung
1 Kanton und Gemeinden regeln im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Rechtsverhältnisse nach pflichtgemässem Ermessen durch Verfügung oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
2 Werden zwingende gesetzliche Vorschriften in einem Vertrag festgehal- ten, können die entsprechenden Vertragsbestimmungen gleich einer rechtskräftigen Verfügung vollstreckt werden.
3 Können Vollzugsmassnahmen offensichtlich durch einvernehmliches Verhalten der Privatpersonen bewirkt werden, kann die zuständige Be- hörde ohne Verfügung oder Vertrag handeln.
4 Der Schutz von Drittrechten muss bei allen Handlungsformen gewährlei- stet sein.
§ 28. Erlass von Schutzmassnahmen
Zum Schutz von Umwelt und Personen vor drohenden oder eingetretenen Einwirkungen kann das Volkswirtschaftsdepartement
1 ) Verfügungen erlas- sen und sofort in Kraft setzen.
§ 29. Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 15. November 1970
2 ) und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977
3 ).
1 Kanton und Gemeinden erheben für Bewilligungen, Kontrollen, Dienst- leistungen und andere Massnahmen nach dieser Verordnung Gebühren nach dem Verursacherprinzip.
2 Die Kosten für Aufträge an Dritte wie Expertisen, Messungen, Kontroll- aufgaben müssen dem Verursacher verrechnet werden. Vor Erteilen der Aufträge sind die Verursacher anzuhören. Der Kanton übernimmt einen Teil der Kosten, wenn die Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind. ________________
1 ) heute Bau- und Ju stizdepartement gemäss RRB vom 14. November 2000.
2 ) BGS 124.11.
3 ) BGS 125.12.
8
3 Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen treffen die Gemeinden eine Regelung, die von den Verursachern Gebühren in Abhängigkeit von der Menge des Abfalles erhebt. Sie können die ihnen verbleibenden Entsor- gungskosten durch eine Grundgebühr abdecken. Der Gesamtertrag der Gebühren darf die Kosten der Entsorgung nicht übersteigen.
§ 31. Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis zu 5000 Franken, im Wiederholungsfall bis zu 20’000 Fran- ken wird bestraft, wer a) Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt b) gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen und Weisungen missachtet.
2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32. Übergangsrecht
1 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Verfahren werden von den nach altem Recht zuständigen Behörden nach neuem Recht abgeschlossen.
2 Die Gemeinden erlassen ihre Reglemente innert zwei Jahren seit Inkraft- treten dieser Verordnung.
§ 32
bis
.
1 )
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsvorschriften. Er kann zudem Vorschriften erlassen über die Art und Weise der Beseitigung ein- zelner Siedlungsabfälle, wie namentlich ausgedienter Fahrzeuge, und dabei das Amt für Umwelt
2 ) mit dem Vollzug beauftragen.
2 Die Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen vom 18. April 1973
3 ) wird aufgehoben.
§ 33. Änderung von bisherigem Recht
Die Verordnung zum Schutze der Gewässer vom 17. Februar 1981
4 ) wird wie folgt geändert:
§ 6.
Abs. 2 Ziffer 1 lautet neu: Die Behandlung und Beseitigung von flüssigen und festen wassergefähr- denden Stoffen und Abwässern.
§ 14.
Ziffer 1 lautet neu: Die Festlegung der Gewässerschutzvorkehren für Anlagen nach § 8.
§ 29–30 werden aufgehoben.
________________
1 ) § 32 bis eingefügt am 1. September 1993; GS 92, 874.
2 ) Bezeichnung gemäss RRB vom 14. November 2000.
3 ) GS 86, 120 (BGS 435.143.1).
4 ) GS 88, 627 (BGS 712.912).
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§ 31 lautet neu:
§ 31.
1 Die Gemeinden können auf Kosten der Pflichtigen gemeinsame Dienste für die Abwasserbeseitigung einführen, wie namentlich für: a) den Betrieb von Einzel- und Gruppenreinigungsanlagen, vor allem in den privaten Sanierungsgebieten; b) den Unterhalt und die Wartung der Ölabscheider, Klärgruben usw.; c) die Wartung von andern Abwasseranlagen.
2 Sie können diese Aufgaben auch privaten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen übertragen.
§ 34. Inkrafttreten
1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Der Regie- rungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
1 )
2 Diese Verordnung unterliegt der Genehmigung durch den Bund nach
Artikel 37 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz.
2 ) ________________
1 ) Inkrafttreten am 1. Januar 1993. Inkrafttreten der Änderungen vom: - 1. September 1993 am 1. Januar 1994; - 28. August 1996 am 1. September 1997; - 7. September 1999 am 1. Januar 2000.
2 ) §§ 1 Abs. 2; 2 Abs. 1–3; 3, 4 Abs. 1–4; 5 Abs. 2 (soweit diese Bestimmungen nicht die Vermeidung betreffen) 6–11, 12 Abs. 2 und 3; 14–15; 17–22; 25; 32; 34 Abs. 1 vom EDJ am 8. Dezember 1992 genehmigt. Genehmigung der Änderungen (durch das EDJ) vom: - 1. September 1993 am 22. Dezember 1993; - 28. August 1996 am 5. August 1997; - 7. September 1999 am 10. Dezember 1999.
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