Abkommen (0.142.115.199)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der besonderen Verwaltungsregion Macao der Volksrepublik China über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt Abgeschlossen am 28. Oktober 2005 In Kraft getreten am 1. Dezember 2005 (Stand am 1. Dezember 2005) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Besonderen Verwaltungsregion (Special Administrative Region) Macao
(nachstehend «SAR Macao» genannt),
die von der Zentralen Volksregierung der Volksrepublik China ordnungsgemäss ermächtigt wurde, dieses Abkommen zu unterzeichnen,
nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
im Bestreben, ihre freundschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten und zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern,
im Bestreben, die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu erleichtern,
entschlossen, die vertrauensvolle und gegenseitige Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Einwanderung zu entwickeln und zu verbessern,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Rückübernahme schweizerischer Staatsangehöriger
(1)  Auf Antrag der SAR Macao übernimmt die Schweiz ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten jede Person, welche die im Hoheits­gebiet der SAR Macao geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder einsichtig glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt.
(2)  Die SAR Macao nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus der SAR Macao die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besass.
Art. 2 Rückübernahme von Personen mit dauerndem Aufenthalt in Macao
(1)  Auf Antrag der Schweiz übernimmt die SAR Macao ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten jede Person, welche die im Hoheits­gebiet der SAR Macao geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder einsichtig glaubhaft gemacht wird, dass diese Person ihren dauernden Aufenthalt in der SAR Macao hat.
(2)  Die Schweiz nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz ihren dauernden Aufenthalt nicht in der SAR Macao hatte.
Art. 3 Rückübernahme von Personen anderer Gerichtsbarkeiten
(1)  Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten jede Person einer anderen Gerichtsbarkeit, die eine dauernde Aufenthaltsbewilligung besitzt oder im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei als Flüchtling anerkannt ist.
(2)  Die ersuchende Vertragspartei nimmt jede in Absatz (1) genannte Person zurück, wenn nachgewiesen wird, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheits­gebiet der ersuchten Partei keine dauernde Aufenthaltsbewilligung besass oder im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei nicht als Flüchtling anerkannt war.
Art. 4 Dauernde Aufenthaltsbewilligung
Als dauernde Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 3 gilt jede von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien nach ihrem nationalen Recht ausgestellte Erlaubnis, die im Anhang aufgelistet ist.
Art. 5 Fristen
(1)  Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Rückübernahmegesuch schriftlich und unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen.
(2)  Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Person, deren Rückübernahme vereinbart wurde, unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens innerhalb eines Monats. Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei kann diese Frist verlängert werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren schriftlich und im Voraus den Übergabetermin.
Art. 6 Datenschutz
(1)  Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten zu übermitteln sind, werden diese Daten gemäss dem geltenden Recht der Vertragsparteien erfasst, bearbeitet und geschützt. Insbesondere sind folgende Grundsätze zu beachten:
a) Die Vertragspartei, welche die Daten erhalten hat, verwendet diese nur zu dem in diesem Abkommen vorgesehenen Zweck und unter den von der übermittelnden Partei festgesetzten Bedingungen.
b) Auf Antrag unterrichtet die Vertragspartei, welche die Daten erhalten hat, die übermittelnde Partei über die Verwendung der Daten.
c) Personendaten dürfen ausschliesslich von den für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden übermittelt und verwendet werden. Personendaten dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher Genehmigung der Vertragspartei, welche diese übermittelt hat, an andere Stellen weitergeleitet werden.
d) Die Vertragspartei, welche die Daten übermittelt, hat sich zu vergewissern, dass diese richtig und für den mit der Übermittlung verbundenen Zweck erforderlich und geeignet sind. Dabei muss sie sich an die Einschränkungen halten, die nach ihrem Recht für die Datenübermittlung gelten. Stellt sich heraus, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind oder die Übermittlung widerrechtlich war, muss die Vertragspartei, die diese erhalten hat, unverzüglich benachrichtigt werden. Sie muss die betreffenden Daten entweder berichtigen oder vernichten.
e) die Betroffenen erhalten auf Antrag Auskunft über die übermittelten Daten zu ihrer Person und über den vorgesehenen Verwendungszweck, wobei hierfür das Recht der Vertragspartei, die um Auskunft ersucht wird, massgebend ist.
f) Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, erfordert. Jede Vertragspartei kontrolliert gemäss ihrem Recht die Bearbeitung und Verwendung dieser Daten.
g) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und widerrechtliche Bekanntgabe zu schützen.
(2)  Personendaten, die im Rahmen der Rückübernahme zu übermitteln sind, dürfen ausschliesslich betreffen:
a) die Personalien der zu übergebenden Person sowie, falls erforderlich, die­jenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Decknamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit);
b) die Identitätskarte oder den Reisepass (v.a. Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum und -ort, ausstellende Behörde);
c) sonstige Angaben, die für die Identifizierung der zu übergebenden Person erforderlich sind;
d) die Aufenthaltsorte und Reisewege.
Art. 7 Kosten
Sämtliche mit der Rückübernahme verbundenen Kosten für den Transport bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei trägt die ersuchende Vertragspartei.
Art. 8 Durchführung des Abkommens
(1)  Innerhalb von dreissig Tagen nach der Unterzeichnung dieses Abkommens teilt jede Vertragspartei der andern den Namen und die Adresse der für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Zentralbehörde mit und stellt ihr eine Liste der Ein- und Ausreiseorte zu, an denen die Rückübernahme durchgeführt wird.
(2)  Jede Vertragspartei unterrichtet die andere unverzüglich über Änderungen, welche die genannte Zentralbehörde, deren Adresse sowie die Ein- und Ausreiseorte betreffen.
(3)  Die Einzelheiten der Umsetzung dieses Abkommens, vor allem diejenigen in Bezug auf:
a) die Vorgehensweise für den Informationsaustausch und die Durchführung der Rückübernahme;
b) die für das Rückübernahmeverfahren erforderlichen Dokumente und Auskünfte;
c) die Modalitäten der Kostenbegleichung nach Artikel 7 dieses Abkommens
sind im Anhang, der Bestandteil dieses Abkommens ist, festgelegt.
(4)  Änderungen des Anhangs können durch Notenaustausch vereinbart werden.
Art. 9 Andere Verpflichtungen
Dieses Abkommen lässt andere Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus dem internationalen Recht ergeben, unberührt.
Art. 10 Grundsätze der guten Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Umsetzung und Aus­legung dieses Abkommens. Sie unterrichten einander ständig über die Einreisevoraussetzungen für Personen anderer Gerichtsbarkeiten. Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Umsetzung dieses Abkommens werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien durch gegenseitige Konsultationen oder Meinungsaustausch in mündlicher oder schriftlicher Form bereinigt.
Art. 11 Suspendierung
Jede Vertragspartei kann nach Absprache mit der anderen Vertragspartei die Bestimmungen dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit oder Sicherheit ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung ist unverzüglich der anderen Vertragspartei schriftlich mitzuteilen.
Art. 12 Anwendungsbereich
Das vorliegende Abkommen findet ebenfalls Anwendung auf dem Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein sowie auf seine Staatsangehörige.
Art. 13 Inkrafttreten und Beendigung des Abkommens
(1)  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2)  Jede Vertragspartei kann jederzeit dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei beenden. In diesem Fall tritt das Abkommen dreissig Tage nach Erhalt der Notifikation ausser Kraft.
Geschehen zu Macao, am 28. Oktober 2005, in zwei Urschriften in chinesischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

François Barras

Für die
Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Macao der Volksrepublik China:

Florinda da Rosa Silva Chan

Anhang

1. Zu Artikel 1 des Abkommens
1.1 Die schweizerische Staatsangehörigkeit wird mit einem der folgenden Dokumente nachgewiesen:
– gültiger Reisepass oder gültiges Passersatzdokument;
– gültige Identitätskarte.
Bei Vorlage dieser Dokumente anerkennen die Schweizer Behörden die Staatsangehörigkeit der Person, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
1.2 Die schweizerische Staatsangehörigkeit wird insbesondere glaubhaft gemacht durch:
– eines der in Ziffer 1.1 dieses Anhangs genannten Dokumente, dessen Gültigkeit abgelaufen ist;
– Militärdienstbüchlein;
– Führerausweise;
– Geburtsurkunden;
– Seemannsbücher;
– Zeugenaussagen;
– eigene Angaben der betreffenden Person;
– die Sprache der betreffenden Person.
In diesen Fällen gilt die schweizerische Staatsangehörigkeit als erwiesen, sofern die Schweiz dies nicht widerlegt hat.
2. Zu Artikel 2 des Abkommens
2.1 Der dauernde Aufenthalt in der SAR Macao wird insbesondere mit einem der folgenden Dokumente nachgewiesen:
– gültiger Reisepass der SAR Macao;
– gültige Identitätskarte für Personen mit dauerndem Aufenthalt in der SAR Macao;
– offizielle Dokumente der SAR Macao, welche den dauernden Aufenthalt der betreffenden Person belegen.
Bei Vorlage dieser Dokumente anerkennen die Behörden der SAR Macao den dauernden Aufenthalt einer Person in der SAR Macao, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
2.2 Der dauernde Aufenthalt in der SAR Macao wird insbesondere glaubhaft gemacht durch:
– eines der in Ziffer 2.1 dieses Anhangs genannten Dokumente, dessen Gültigkeit abgelaufen ist;
– Geburtsurkunden;
– Zeugenaussagen;
– eigene Angaben der betreffenden Person;
– die Sprache der betreffenden Person.
In diesen Fällen gilt der dauernde Aufenthalt in der SAR Macao als erwiesen, sofern Macao dies nicht widerlegt hat.
3. Zu den Artikeln 1 und 2 des Abkommens
3.1 Wenn die ersuchende Vertragspartei die Staatsangehörigkeit oder den dauernden Aufenthalt nach den Ziffern 1.2 oder 2.2 dieses Anhangs als erwiesen erachtet, übermittelt sie der ersuchten Vertragspartei schriftlich die folgenden Informationen zu der betreffenden Person:
a) Namen und Vornamen, gegebenenfalls Ledigname;
b) Geburtsdatum und -ort;
c) letzte bekannte Adresse im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei;
d) Fotokopie der Dokumente, welche die Staatsangehörigkeit, die Identität oder den dauernden Aufenthalt in der SAR Macao bescheinigen.
Die Antwort wird der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich und schriftlich mitgeteilt.
3.2 Bei der Rückübernahme einer Person, die auf medizinische Betreuung angewiesen ist, liefert die ersuchende Vertragspartei zudem eine Beschreibung ihres Gesundheitszustands einschliesslich vorhandener Arztzeugnisse. Dabei erwähnt sie, ob die betreffende Person einer besonderen ärztlichen oder anderen Behandlung bedarf, weiterhin medizinisch überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.
4. Zu den Artikeln 3 und 4 des Abkommens
4.1 Ein Rückübernahmegesuch nach Artikel 3 des Abkommens muss folgende Informationen über die betreffende Person enthalten:
a) Namen und Vornamen, gegebenenfalls Ledigname;
b) Geburtsdatum und -ort;
c) Staatsangehörigkeit;
d) letzte bekannte Adresse im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei;
e) Art, Seriennummer und Gültigkeitsdauer des Passes oder sonstiger Reisedokumente sowie Angaben zur ausstellenden Behörde und eine Fotokopie des Reisedokuments.
4.2 Der dauernde Aufenthalt wird mit einem der folgenden Dokumente nachgewiesen:
a) im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft: – gültige Niederlassungsbewilligung C, ausgestellt von einer kantonalen Fremdenpolizeibehörde auf den Namen einer ausländischen Person, die sich dauernd in der Schweiz aufhalten darf;
– gültiger Reiseausweis für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951² über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ( Co n vention travel document );
– gültiger Pass für eine ausländische Person.
b) im Hoheitsgebiet der SAR Macao: – gültige Identitätskarte für Personen mit dauerndem Aufenthalt in der SAR Macao;
– offizielle Dokumente der Regierung der SAR Macao, welche den dauernden Aufenthalt der betreffenden Person belegen.
4.3 Die Ziffern 1.2 und 2.2 dieses Anhangs gelten ebenso für die Glaubhaft­machung des dauernden Aufenthalts. In diesem Fall erfolgt die Rück­übernahme nur mit ausdrücklicher Zustimmung der ersuchten Vertragspartei. Diese beantwortet das Rückübernahmegesuch schriftlich innerhalb von 15 Arbeitstagen.
5. Zu Artikel 5 des Abkommens
Die Fristen nach Artikel 5 sind Höchstfristen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Rückübernahmegesuchs an die ersuchte Vertragspartei.
6. Zu Artikel 7 des Abkommens
Die ersuchende Vertragspartei begleicht sämtliche Kosten nach Artikel 7 des Abkommens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt, indem sie den Betrag auf das Bankkonto der von der anderen Vertragspartei bestimmten Zentralbehörde einbezahlt.
² SR 0.142.30
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