Reglement über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt an den gemeindlichen Schulen (COVID-19-Pandemie)
Reglement über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt an den gemeindlichen Schulen (COVID-19-Pandemie) Vom 6. Mai 2020 (Stand 16. Mai 2020) Der Bildungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 65 Abs. 3a Bst. a und c des Schulgesetzes (SchulG) vom 27. September 1990 1 ) , beschliesst:
§ 1 Allgemeine Bestimmung
1 Dieses Reglement regelt die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt an den gemeindlichen Schulen aufgrund der Corona-Pandemie in Abwei - chung von folgenden Reglementen:
a) Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen vom 5. Juni 1982 2 )
b) Reglement betreffend das Übertrittsverfahren vom 17. Dezember 1991 3 )
§ 2 Zeugnis
1 Es werden keine Zeugnisnoten für das zweite Semester des Schuljahrs 2019/20 erteilt. Anstelle der Noten wird der Vermerk "nicht benotet" einge - tragen. Zudem wird folgende Begründung angebracht: "Keine Beurteilung aufgrund der Corona-Pandemie möglich".
§ 3 Zuweisung in die Niveaukurse
1 Die Niveauzuteilung in den Niveaufächern am Ende der 6. Primarklasse basiert auf der Einschätzung der 6. Klass-Lehrperson. 1) BGS 412.11 2) BGS 412.113 3) BGS 412.114
§ 4 Übertrittsverfahren I im Schuljahr 2020/21
1 Für das Übertrittsverfahren I im Schuljahr 2020/21 fehlt ein Notenzeugnis des zweiten Semesters der 5. Klasse. Somit kann der Orientierungswert für die Zuweisung ins Langzeitgymnasium nicht berechnet und beigezogen werden. Das Übertrittsverfahren wird in angepasster Weise durchgeführt.
§ 5 Stellwerktest, Lernvereinbarungen und Orientierungsgespräch
auf der Sekundarstufe I
1 Der Stellwerktest wird von den Schülerinnen und Schülern der 2. Klasse der Sekundarstufe I vor den Sommerferien 2020 absolviert. Die Lernverein - barungen mit ihnen liegen bis Ende September 2020 vor.
2 Das Orientierungsgespräch der 2. Klasse der Sekundarstufe I des laufen - den Schuljahrs kann bis Ende September 2020 in der nachfolgenden 3. Klasse der Sekundarstufe I geführt werden.
§ 6 Abschlussarbeit und Abschlussdossier
1 Für die Abschlussarbeit wird keine Note erteilt. Sie wird mit einem Prädi - kat versehen. Abgesehen davon wird das Abschlussdossier wie gewohnt er - stellt.
§ 7 Geltungsdauer
1 Dieses Reglement gilt bis zum Ende des Schuljahrs 2020/21.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 06.05.2020 16.05.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/023
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 06.05.2020 16.05.2020 Erstfassung GS 2020/023
Feedback