Verordnung über die Erhebung von Eintrittsgebühren für das Museum Altes Zeughaus (615.159)
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Verordnung über die Erhebung von Eintrittsgebühren für das Museum Altes Zeughaus

Verordnung über die Erhebung von Eintrittsgebühren für das Museum Altes Zeughaus (Museumsgebührenverordnung) Vom 28. März 1995 (Stand 1. Juli 1995) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes über Kulturförderung vom 28. Mai 1967
1 ) beschliesst:

§ 1 Gebühren

1 Im Museum Altes Zeughaus werden folgende Eintrittsgebühren erhoben: a) während der regulären Museumsöffnungszeiten:

1. Erwachsene: 6 Franken

2. Kinder von 8 bis 16 Jahren, Inhaberlinnen Carte jeunes, Schü -

lerlinnen und Studentinnen, AHV, Militär, Gruppen ab 10 Mit - gliedern je Mitglied: 4 Franken

3. Familien (ein oder zwei Elternteile mit ihren Kindern):

10 Franken

4. persönliche Jahreskarte: 50 Franken

b) ausserhalb der regulären Öffnungszeiten (sofern von der Museums - leitung bewilligt): pro Person 10 Franken
2 Schulklassen in Begleitung der Lehrkräfte sind von der Eintrittsgebühr be - freit.

§ 2 Abweichung

1 Die Museumsleitung kann in besonderen Fällen eine von § 1 abweichen - de Regelung treffen.

§ 3 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 16. Juni 1995 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 30. Juni 1995.
1) BGS 431.11 . GS 93, 499
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