Verordnung über die Mitgliedschaft bei der Französischen römisch-katholischen Kirchgemeinde Bern und Umgebung
1 411.324.12 Verordnung über die Mitgliedschaft bei der Französischen römisch-katholischen Kirchgemeinde Bern und Umgebung vom 22.09.1976 (Stand 01.01.1994) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 1 Buchstabe k des Dekretes vom 11. Februar 1976 betref fend die Neuorganisation der Römisch-katholischen Gesamtkirchgemeinde Bern und Umgebung 1 ) , auf Antrag der Kirchendirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Die Französische römisch-katholische Kirchgemeinde Bern und Umgebung (hiernach «Französische Kirchgemeinde») umfasst alle Personen französi scher Zunge mit Wohnsitz im Gebiet der Römisch-katholischen Gesamtkirch gemeinde Bern und Umgebung (hiernach «Gesamtkirchgemeinde»), die ge mäss den Artikeln 6 und 68 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die Organisa tion des Kirchenwesens 2 ) und den Artikeln 2 und 3 des Dekretes vom 13. No vember 1967 über die Kirchensteuern zur römisch-katholischen Landeskirche gehören 3 )
2 Niemand kann gleichzeitig der Französischen Kirchgemeinde und einer andern Kirchgemeinde angehören.
Art. 2
1 Die Angehörigen der Französischen Kirchgemeinde können sich aus persönli chen Gründen für die Mitgliedschaft bei der Kirchgemeinde ihres Wohnortes entscheiden.
2 Ist nur ein Ehegatte französischer Zunge, so können beide Ehegatten wählen, welcher Kirchgemeinde sie angehören wollen. Sie können sich für die gleiche Kirchgemeinde entscheiden.
1) Aufgehoben durch Dekret BAG 00-5
2) BSG 410.11
3) Aufgehoben durch BAG 96–26, G vom 6. 5. 1945 über die bernischen Landeskirchen; BSG 410.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1976 d 173 | f 170
411.324.12 2
3 Die Übertritte in eine andere Kirchgemeinde sind bis zum 1. November 1976 der Verwaltung der Gesamtkirchgemeinde schriftlich zu erklären.
Art. 3
1 Jede französischsprachige Person und jede zweisprachige Familie, die sich im Gebiet der Gesamtkirchgemeinde niederlässt, hat anlässlich der Anmeldung bei der Ortspolizeibehörde zu erklären, ob sie zur Französischen Kirchgemein de gehören will. Die Zuziehenden sind von der Ortspolizeibehörde ausdrücklich auf die Wahlmöglichkeiten aufmerksam zu machen.
2 Spätere Übertritte aus der Französischen Kirchgemeinde in die Ortskirchge meinde und umgekehrt können jederzeit erfolgen. Die Erklärung ist an die Ver waltung der Gesamtkirchgemeinde zu richten.
Art. 4
1 Wer innerhalb der Gesamtkirchgemeinde von einer Kirchgemeinde in eine andere übertritt, ist in Angelegenheiten der neuen Kirchgemeinde erst nach Ab lauf von drei Monaten, vom Zeitpunkt des Übertrittes an gerechnet, stimmbe rechtigt.
2 Das Stimmrecht in Angelegenheit der Gesamtkirchgemeinde wird von solchen Übertritten jedoch nicht berührt.
Art. 5
1 Beim Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung dient die Seelsorgekartei des französischen Vikariates als Grundlage für die Aufstellung des Stimmregisters.
Art. 6
1 Ergeben sich Zweifel über die Zugehörigkeit zur Französischen Kirchgemein de, so überweist die Verwaltung der Gesamtkirchgemeinde den Fall mit ihren Bemerkungen an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zum Entscheid. *
Art. 7
1 Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft 1 ) und ist in die Geset zessammlung aufzunehmen.
1)
16.10.1976
3 411.324.12 Bern, 22. September 1976 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Martignoni Der Staatsschreiber: Josi
411.324.12 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.09.1976 16.10.1976 Erlass Erstfassung 1976 d 173 | f 170
10.11.1993 01.01.1994
Art. 6 Abs. 1
geändert 1993 d 682 | f 725
5 411.324.12 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 22.09.1976 16.10.1976 Erstfassung 1976 d 173 | f 170
Art. 6 Abs. 1
10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
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