Verordnung über den Tarif der komplementärmedizinischen Leistungen der Akupunktur, ... (842.1.82)
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Verordnung über den Tarif der komplementärmedizinischen Leistungen der Akupunktur, der chinesischen Medizin und der Neuraltherapie zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Verordnung vom 19. August 2003 über den Tarif der komplement ärmedizinischen Leistungen der Akupunktur, der chines ischen Medizin und der Neuraltherapie zu Last en der obligatorischen Krankenpflegeve rsicherung Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG); gestützt auf die Verordnung vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV); in Erwägung: Nachdem auf den 1. Juni 1999 die Leistungen der Akupunktur, der chinesischen Medizin und der Neuraltherapie als Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversiche rung anerkannt wurden, erkundigte sich der Kantonalverband freiburgischer Krankenversicherer (KFKV, seit dem 1. Januar 2002 santésuisse) am 17. Oktober 2000 bei der Ärztegesellschaft des Kantons Frei burg (AGKF), ob sie Verhandlungen über die Tarifgestaltung für die fraglichen Leistungen aufzunehmen gedenke. Da die AGKF keine Tarife vorsehen wollte, mit denen die Spezialitäten der Komplementärmedizin gegenüber den an erster Stelle erteilten medizinischen Leistungen bevorteilt würden, sprach sie sich für den Abschluss eines separaten Abkommens für die wenigen betroffenen Ärztinnen und Ärzte aus. Auf dieser Grundlage richtete santésuisse am 5. Dezember 2000 einen Tarifvorschlag an die verschiedenen betroffenen Ärztinnen und Ärzte und ersuchte sie um ihre Stellungnahme. Am 2. Juli 2001 wurde dieser erste Vorschlag präzisiert. Santésuisse schlug vor, den heute im Kanton Freiburg geltenden UV/MV/IV-Ärztetarif mit dem Taxpunktwert von 3.90 Franken anzuwenden und das Material nach einer Pauschale von 10 Franken je Konsultation und die Arzneimittel zusätzlich zu verrechnen. Ärzte einen Gegenvorschlag an santésuisse. Im Wesentlichen wünschen die
Ärztinnen und Ärzte für die chinesische Medizin und die Akupunktur eine Fakturierung für die Grunddiagnose und die Aufstellung eines Behandlungsplans sowie eine Fakturierung für die Akupunktursitzungen, jeweils aufgrund eines Taxpunktwertes von 3.90 Franken. Ausserdem wollen sie das Material zu einem Pauschalpreis von 40 Franken je Sitzung und die Elektrostimulierung zu einem Pauschalpreis von 65 Franken je Sitzung verrechnen. Da die Tarifvorschläge beidseitig abgelehnt wurden, scheiterten die Verhandlungen. Mit Brief vom 24. September 2002 ersuchte santésuisse Solothurn, vertreten durch ihr kantonales Sekretariat santésuisse Freiburg, den Staatsrat um die Festsetzung des Tarifs. In Anwendung von Artikel 47 Abs. 1 KVG muss der Staatrat den Tarif festsetzen, wenn zwischen den Leistungserbringern und den Versicherern keine Vereinbarung zustande kommt. Die Tarifvorschläge der Parteien wurd en dem Preisüberwacher unterbreitet, der am 25. März 2003 auf eine eingehende Untersuchung verzichtete. Der Preisüberwacher bemerkte, dass das geltende Tarifsystem auf wirtschaftlichen Erwägungen, die heute überholt sind, beruht und das neue Tarifsystem Tarmed, das auf dem Gebiet der eidgenössischen Versicherer (UV/MV/IV) für die Leistungen priv atärztlicher Praxen auf den 1. Mai
2003 in Kraft getreten ist, angemessener ist. Das Tarifsystem Tarmed enthält nämlich Tarifpositionen für die betroffenen medizinischen Ausrichtungen. Die auf den 1. Januar 2004 vorgesehene Einführung des Tarmed für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in den Privatpraxen ist jedoch an die Voraussetzung gebunden, dass ein Tarif zur Verfügung steht, der die Kostenneutralität gewährleistet. Der für die eidgenössischen Versicherer (UV/MV/IV) geltende Tarif mit einem Taxpunktwert von 1 Franken kann nicht angewendet werden, wenn die Kostenneutralität im Rahmen der Krankenversicherung nicht nachgewiesen wird. Die Pflegeleistungserbringer und die Krankenversicherer untersuchen derzeit die Situation, um für den Kanton Freiburg einen Taxpunktwert zu vereinbaren, der die Kostenneutralitä t bestmöglich gewährleistet. Der Staatsrat kann den Ergebnissen dieser Verhandlungen nicht vorgreifen und ist nicht befugt, für Tarmed einen Taxpunktwert zu Lasten der Krankenversicherung festzusetzen, solange die Parteien nicht an ihn gelangt sind. Soweit die heutige Tarifstruktur für die in der Privatpraxis erteilten KVG- Leistungen bis zum Inkrafttreten des Tarmed in diesem Sektor in Kraft bleibt, scheint es zweckmässig zu sein, für die komplementärmedizinischen Leistungen nicht von dieser Struktur ab zuweichen. Somit soll ab 1. Januar
2002 der von santésuisse formulierte Tarifvorschlag für die Leistungen der Akupunktur, der chinesischen Medizin und der Neuraltherapie angewendet werden. Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1

Die Leistungen der Akupunktur, der chinesischen Medizin und der Neuraltheapie werden nach dem heute im Kanton Freiburg geltenden UV/MV/IV-Ärztetarif zum Taxpunktwert von 3.90 Franken verrechnet.

Art. 2

Das verwendete Material wird aufgrund einer Pauschale von 10 Franken je Konsultation verrechnet.

Art. 3

Arzneimittel werden zusätzlich verrechnet.

Art. 4

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt.
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