Abkommen (0.672.963.61)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht ¹ Abgeschlossen am 26. Februar 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 2011² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 9. November 2011 (Stand am 30. November 2020) ¹ Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 ( AS 2020 4839 4837 ; BBl 2019 7975 ). ² AS 2011 4965
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs der Niederlande
vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen,
in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -um­gehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen,
haben Folgendes vereinbart: ³
³ Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 ( AS 2020 4839 4837 ; BBl 2019 7975 ).

Abschnitt I Geltungsbereich des Abkommens

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1.  Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaates oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
2.  Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3.  Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
a) in den Niederlanden: – die Einkommenssteuer («de inkomstenbelasting»),
– die Lohnsteuer («de loonbelasting»),
– die Körperschaftssteuer («de vennootschapsbelasting»), einschliesslich des aufgrund des «Mijnbouwwet» (Bergbaugesetz) von der Regierung erhobenen Anteils an den Nettogewinnen aus der Ausbeutung von Bo­denschätzen,
– die Dividendensteuer («de dividendbelasting»),
(im Folgenden als «niederländische Steuer» bezeichnet);
b) in der Schweiz:
die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkom­men (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäfts­ertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte),
(im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
4.  Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähn­licher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Ver­tragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
5.  Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern auf Lotteriege­winnen.

Abschnitt II Begriffsbestimmungen

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, das Königreich der Niederlande (die Nieder­lande) oder die Schweiz;
b) bedeutet der Ausdruck «die Niederlande» den in Europa gelegenen Teil des Königreichs der Niederlande, einschliesslich der Hoheitsgewässer sowie der ausserhalb der Hoheitsgewässer liegenden Gebiete, in denen die Niederlande in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die Gerichtsbarkeit oder Hoheits­rechte ausüben;
c) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
d) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und an­dere Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträ­ger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unter­nehmen des anderen Vertragsstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person be­trieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit ei­nem Schiff⁴ oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächli­cher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
h) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in den Niederlanden: der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Ver­treter,
(ii)⁵
in der Schweiz: der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter ;
i) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»: (i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzt,
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft oder andere Personenverei­nigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
j)⁶
bedeutet der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» alle Pläne, Systeme, Fonds, Stiftungen, Trusts oder sonstigen Regelungen eines Vertragsstaats, die: (i) den Vorschriften dieses Staats unterstehen und von den Steuern vom Einkommen generell ausgenommen sind, und
(ii) hauptsächlich der Verwaltung oder Auszahlung von Vorsorgeleistungen oder der Erzielung von Einkünften zugunsten einer oder mehrerer solcher Einrichtungen dienen.
2.  Bei der Anwendung der Bestimmungen des Abkommens durch einen Vertrags­staat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.
⁴ Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) formlos berichtigt. Die Berichtigung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
⁵ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 ( AS 2020 4839 4837 ; BBl 2019 7975 ).
⁶ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 3 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 ( AS 2020 4839 4837 ; BBl 2019 7975 ).
Art. 4 Ansässige Person
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quel­len in diesem Staat steuerpflichtig ist.
2.  Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt die Person in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Le­bensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ih­ren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in kei­nem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsan­ge­hörige sie ist.
d) Ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegensei­tigem Einvernehmen.
3.  Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsäch­lichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 Betriebsstätte
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil­weise ausgeübt wird.
2.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung;
b) eine Zweigniederlassung;
c) eine Geschäftsstelle;
d) eine Fabrikationsstätte;
e) eine Werkstätte; und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an­dere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3.  Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
4.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe­rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal­ten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa­tionen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal­ten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorberei­tender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal­ten wird, mehrere der unter den Buchstaben a‒e genannten Tätigkeiten aus­zuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
5.  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Un­ternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen.
6.  Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Be­triebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
7.  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be­triebsstätte der anderen.

Abschnitt III Besteuerung des Einkommens

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrie­ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vor­schriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweg­lichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3.  Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4.  Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebs­stätte zugerechnet werden können.
2.  Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Ver­tragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhän­gig gewesen wäre.
3.  Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Be­triebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4.  Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnen­den Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5.  Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
6.  Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurech­nenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausrei­chende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7.  Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestim­mungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Schifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt
1.  Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationa­len Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
2.  Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
3.  Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Schifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertrags­staat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimatha­fen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
4.  Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Be­triebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
1.  Wenn:
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Ge­schäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des ande­ren Vertragsstaates beteiligt ist; oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und ei­nes Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind;
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmän­nischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt wer­den, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinba­ren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass die Tatsache, dass verbundene Unter­nehmen im Hinblick auf die oder auf der Grundlage der Aufteilung von Geschäfts­führungskosten, allgemeinen Verwaltungskosten, technischen und kaufmännischen Kosten, Forschungs- und Entwicklungskosten und weiteren ähnlichen Kosten Ver­einbarungen – wie Kostenumlage- oder allgemeine Dienstleistungsvereinbarungen – abgeschlossen haben, nicht als Bedingung im Sinne des vorstehenden Satzes zu verstehen ist.
2.  Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates in diesem anderen Staat besteuert worden ist, und stimmt der andere Vertragsstaat überein, dass es sich bei den zugerechneten Gewin­nen um solche handelt, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, wie sie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort auf diesen Gewin­nen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; die zuständigen Behörden der Vertragsstaa­ten werden, sofern erforderlich, einander konsultieren.
Art. 10 Dividenden
1.  Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates be­steuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
3.  Ungeachtet von Absatz 2 befreit der Vertragsstaat, in dem die Gesellschaft ansäs­sig ist, die von dieser Gesellschaft gezahlten Dividenden von der Steuer, wenn:
a) der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansäs­sige Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; oder
b)⁷
der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine Vorsorgeeinrichtung ist.
c)⁸
4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung der Absätze 2 und 3 in gegenseitigem Einvernehmen.
5.  Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
6.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder ande­ren Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
7.  Die Absätze 1, 2, 3 und 9 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertrags­staat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die Dividen­den zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
8.  Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein­künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
9.  Die Absätze 1, 2 und 8 schränken die Befugnis der Niederlande nicht ein, ihre eigene Steuergesetzgebung in Bezug auf die so genannte «Sicherungsveranlagung» («conserverende aanslag») gegenüber einer natürlichen Person hinsichtlich einer wesentlichen Beteiligung an einer Gesellschaft vorzunehmen, bevor diese natürliche Person ihre Ansässigkeit in den Niederlanden aufgibt. Der vorstehende Satz kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Veranlagung oder ein Teil der Veranlagung noch nicht abgeschlossen ist.
⁷ Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 ( AS 2020 4839 4837 ; BBl 2019 7975 ).
⁸ Aufgehoben durch Art. 3 Ziff. 2 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und mit Wirkung seit 30. Nov. 2020 ( AS 2020 4839 4837 ; BBl 2019 7975 ).
Art. 11 Zinsen
1.  Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
2.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung von Absatz 1 in gegenseitigem Einvernehmen.
3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeglicher Art, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesi­chert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliess­lich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
4.  Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nut­zungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrich­tung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
5.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichti­gung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12 Lizenzgebühren
1.  Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe­rechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
2.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung von Absatz 1 in gegenseitigem Einvernehmen.
3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü­tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe­berrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein­schliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung ge­werblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
4.  Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nut­zungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selb­ständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
5.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zu Grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne von Artikel 6 bezieht, das im anderen Ver­tragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Ver­tragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver­tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unterneh­men) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
3.  Gewinne aus der Veräusserung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luft­fahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen – mit Ausnahme von Anteilen, die an einer von den Vertragsstaaten anerkannten Börse kotiert sind – oder sonstigen Beteiligungsrechten an einer Gesell­schaft bezieht, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar zu über 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 besteht, können in diesem ande­ren Staat besteuert werden. Die Bestimmungen des vorstehenden Satzes sind nicht anwendbar, wenn:
a) die Person, welche die Gewinne bezieht, vor der Veräusserung weniger als 5 Prozent der Anteile oder sonstigen Beteiligungsrechte an der Gesellschaft besitzt; oder
b) die Gewinne im Rahmen einer Umstrukturierung, Fusion, Spaltung oder ei­nes ähnlichen Rechtsgeschäfts erzielt werden; oder
c) das unbewegliche Vermögen von einer Gesellschaft als Betriebsvermögen genutzt wird.
5.  Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusse­rer ansässig ist.
6.  Absatz 5 schränkt die Befugnis der Niederlande nicht ein, ihre eigene Steuerge­setzgebung in Bezug auf die so genannte «Sicherungsveranlagung» («conserverende aanslag») gegenüber einer natürlichen Person hinsichtlich einer wesentlichen Betei­ligung an einer Gesellschaft vorzunehmen, bevor diese natürliche Person ihre An­sässigkeit in den Niederlanden aufgibt. Der vorstehende Satz kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Veranlagung oder ein Teil der Veranlagung noch nicht abge­schlossen ist.
Art. 14 Selbständige Arbeit
1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrich­tung zugerechnet werden können.
2.  Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 15 Unselbständige Arbeit
1.  Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Schiffes oder Luftfahrzeugs oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiff­fahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
1.  Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen, Sitzungsgelder, feste Vergütun­gen und andere Zahlungen, die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates in dieser Eigenschaft von einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft beziehen, können in der Schweiz besteuert werden.
2.  Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen, Sitzungsgelder, feste Vergütun­gen und andere Zahlungen, die «bestuurders» oder «commissarissen» in dieser Eigenschaft von einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft beziehen, können in den Niederlanden besteuert werden.
3.  Ungeachtet des Absatzes 2 werden Löhne und Gehälter, welche eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft an ihre in der Schweiz ansässigen «bestuur­ders» ausrichtet, je zur Hälfte in den Niederlanden und in der Schweiz besteuert. Solche Löhne und Gehälter, welche die «bestuurders» aufgrund der Ausübung ihrer Tätigkeiten in dieser Eigenschaft in einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft beziehen und welche von dieser Betriebsstätte getragen werden, können jedoch in der Schweiz besteuert werden.
4.  Vergütungen für Dienstleistungen, welche die in den Absätzen 1 und 2 bezeich­neten Personen tatsächlich in anderer Eigenschaft beziehen, werden nach Artikel 14 oder 15 besteuert.
5.  Im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels bedeuten die Ausdrücke «bestuurders» und «commissarissen» Personen, die mit der allgemeinen Geschäftsführung der Gesellschaft beziehungsweise mit der Aufsicht hierüber befasst sind.
Art. 17 Künstler und Sportler
1.  Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags­staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernseh­künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persön­lich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
2.  Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen­schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Arti­kel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht an­wendbar, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihnen verbundene Personen (ungeachtet dessen, ob sie in diesem Staat ansässig sind oder nicht) unmittelbar oder mittelbar in irgendeiner Weise – auch durch später zu bezie­hende Vergütungen, Gratifikationen, Honorare, Dividenden, Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft oder andere Ausschüttungen – an den Einnahmen oder Gewinnen dieser Person beteiligt sind.
3.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar für Einkünfte einer in einem Vertrags­staat ansässigen Person aus im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeiten, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten oder einer ihrer politischen Unterabtei­lungen oder lokalen Körperschaften finanziert wird oder der Aufenthalt im Rahmen einer kulturellen Vereinbarung zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten stattfindet. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder der Sportler ansässig ist.
Art. 18 ⁹ Ruhegehälter, Renten und Sozialversicherungsleistungen
1.  Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen sowie Renten, einschliesslich der anstelle eines Ruhegehalts, ähnlicher Vergütungen oder einer Rente ausbezahlten Kapitalleistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, sowie aufgrund des Sozialversicherungs­systems des erstgenannten Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlte Leistungen können im erstgenannten Staat besteuert werden. Die Steuer auf wiederkehrenden Zahlungen (mit Ausnahme der anstelle eines Ruhegehalts, ähnlicher Vergütungen oder einer Rente ausbezahlten Kapitalleistungen) darf jedoch 15 Prozent des Bruttobetrags der Zahlung nicht übersteigen.
2.  Ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Vergütung oder Rente gilt dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn die Beiträge oder Zahlungen betreffend dieses Ruhegehalt oder die ähnliche Vergütung oder die Rente oder die daraus erlangten Ansprüche in diesem Staat zu einer Steuerentlastung berechtigen würden.
3.  Der Ausdruck «Rente» bedeutet eine bestimmte, periodisch an festen Terminen auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder Geldeswert zahlbare Summe, sofern der Anspruch oder der mit der Rente zusammenhängende Beitrag im Vertragsstaat, aus dem die Rente stammt, zu einer Steuervergünstigung berechtigen würde.
⁹ Fassung gemäss Art. 4 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 ( AS 2020 4839 4837 ; BBl 2019 7975 ).
Art. 19 Öffentlicher Dienst
1. a) Vorbehaltlich des Artikels 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütun­gen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Un­terabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und: (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist; oder
(ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2.  Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 17 anwendbar.
Art. 20 Studierende
Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat aus­schliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertrags­staat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
Art. 21 Andere Einkünfte
1.  Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehen­den Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
2.  Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gele­gene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrich­tung gehören. In diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Art. 22 ¹⁰ Vermeidung der Doppelbesteuerung
1.  Die Niederlande können bei der Besteuerung ansässiger Personen die Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, in die Bemessungsgrundlage einbeziehen.
2.  Bezieht eine in den Niederlanden ansässige Person aber Einkünfte, die nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absätze 1, 2, 3 und 4, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absätze 1 und 3, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 21 Absatz 2 dieses Abkommens in der Schweiz besteuert werden können und in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 einbezogen werden, so nehmen die Niederlande diese Einkünfte von der Besteuerung aus, indem sie eine Steuerermässigung gewähren. Die Ermässigung wird nach den Bestimmungen der niederländischen Gesetzgebung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung festgesetzt. Zu diesem Zweck fallen die genannten Einkünfte unter die Einkünfte, die nach diesen Bestimmungen von der niederländischen Steuer ausgenommen sind.
3.  Im Übrigen gewähren die Niederlande auf die auf diese Weise festgesetzte niederländische Steuer eine Anrechnung für die Einkünfte, die nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17 Absätze 1 und 2 oder Artikel 18 Absatz 1 dieses Abkommens in der Schweiz besteuert werden können, sofern diese Einkünfte in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 einbezogen sind. Der anrechenbare Betrag entspricht der in der Schweiz für diese Einkünfte gezahlten Steuer, darf jedoch, falls es die Bestimmungen der niederländischen Gesetzgebung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung so vorsehen, auf keinen Fall die Anrechnung übersteigen, die gewährt würde, wenn die auf diese Weise berücksichtigten Einkünfte die einzigen wären, die nach den Bestimmungen der niederländischen Gesetzgebung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der niederländischen Steuer ausgenommen sind.
Dieser Absatz beschränkt die gegenwärtigen oder künftigen, durch die niederländische Gesetzgebung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gewährten Steuererleichterungen nicht, in Bezug auf die Ermittlung des an die niederländische Steuer anrechenbaren Betrags jedoch nur hinsichtlich der Zusammenrechnung von Einkünften aus mehr als einem Land und der Übertragung der in der Schweiz auf diesen Einkünften bezahlten Steuer auf die folgenden Jahre.
4.  Ungeachtet von Absatz 2 rechnen die Niederlande die in der Schweiz bezahlte Steuer für die in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 einbezogenen Einkünfte, die nach Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 4 oder Artikel 21 Absatz 2 dieses Abkommens in der Schweiz besteuert werden können, an die niederländische Steuer an, soweit die Niederlande aufgrund der Bestimmungen der niederländischen Gesetzgebung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die Steuern, die in einem anderen Land auf diesen Einkünften erhoben werden, eine Anrechnung an die niederländische Steuer vorsehen. Für die Festsetzung dieser Anrechnung gilt Absatz 3 dieses Artikels sinngemäss.
5.  In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in den Niederlanden besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt der Buchstaben b und c, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Auf Gewinne und Einkünfte im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 17 Absätze 1 und 2 findet diese Befreiung indessen nur Anwendung, wenn die tatsächliche Besteuerung solcher Gewinne in den Niederlanden nachgewiesen wird.
b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 in den Niederlanden besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 in den Niederlanden erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in den Niederlanden besteuert werden können; oder
(ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
(iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden von der schwei­zerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in den Niederlanden erhobenen Steuer auf dem Bruttobetrag der Dividenden.
Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung und ordnet das Verfahren gemäss schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Ab­kommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
c) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person wiederkehrende Zahlungen, die nach Artikel 18 Absatz 1 zweiter Satz in den Niederlanden besteuert werden können, so gewährt die Schweiz auf Antrag eine Entlastung, die im Abzug eines Drittels des Nettobetrags der betroffenen Ruhegehälter oder Renten besteht.
6.  Absatz 2 und Absatz 5 Buchstabe a gelten nicht für Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, wenn der andere Vertragsstaat dieses Abkommen anwendet, um solche Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen, oder wenn er Artikel 10 Absatz 2 für solche Einkünfte anwendet.
¹⁰ Fassung gemäss Art. 5 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 ( AS 2020 4839 4837 ; BBl 2019 7975 ).

Abschnitt V Besondere Bestimmungen

Art. 23 Tätigkeiten auf dem Festlandsockel
1.  Dieser Artikel gilt ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens. Er ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die von einer Person ausgeübten Tätigkeiten auf dem Festlandsockel für diese Person eine dort gelegene Betriebsstätte im Sinne von Artikel 5 oder eine dort gelegene feste Einrichtung im Sinne von Artikel 14 begrün­den.
2.  In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Tätigkeiten auf dem Festlandsockel» die auf offener See ausgeübten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung von in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht in den Niederlanden gelegenem Meeresgrund und Meeresuntergrund und deren Bodenschätzen.
3.  Ein schweizerisches Unternehmen, das in den Niederlanden Tätigkeiten auf dem Festlandsockel ausübt, wird vorbehaltlich Absatz 4 dieses Artikels so behandelt, als übe es diese Tätigkeiten in den Niederlanden durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, es sei denn, diese Tätigkeiten auf dem Festlandsockel werden in den Niederlan­den innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten während insgesamt weniger als 30 Tagen ausgeübt.
Im Sinne dieses Absatzes gilt Folgendes:
a) Ist ein Unternehmen, das in den Niederlanden Tätigkeiten auf dem Festlandso­ckel ausübt, mit einem anderen Unternehmen verbunden, das dort für das gleiche Projekt die gleichen Tätigkeiten ausübt wie diejenigen, die vom erstgenannten Unternehmen ausgeübt werden oder wurden, und dauern die Tätigkeiten beider Unternehmen insgesamt mindestens 30 Tage, so wird jedes der beiden Unternehmen so behandelt, als übe es seine Tätigkeiten während mindestens 30 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten aus.
b) Ein Unternehmen gilt als mit einem anderen Unternehmen verbunden, wenn eines der Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mindestens ein Drittel des Kapitals des anderen Unternehmens oder eine Person unmittelbar oder mit­telbar mindestens ein Drittel des Kapitals beider Unternehmen hält.
4.  Im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels schliesst der Ausdruck «Tätigkeiten auf dem Festlandsockel» jedoch nicht ein:
a) eine der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Tätigkeiten oder irgendeine Kombi­nation mehrerer solcher Tätigkeiten;
b) Schlepp- oder Verankerungstätigkeiten durch hauptsächlich für solche Zwe­cke ausgelegte Schiffe sowie andere mit solchen Schiffen ausgeübte Tätig­keiten;
c) die Beförderung von Versorgungsgütern oder Personal mit Schiffen oder Luft­fahrzeugen im internationalen Verkehr.
5.  Eine in der Schweiz ansässige Person, die in den Niederlanden auf dem Festland­sockel einen freien Beruf oder eine sonstige selbständige Arbeit ausübt, wird so behandelt, als übe sie diese Tätigkeiten durch eine in den Niederlanden gelegene feste Einrichtung aus, wenn die Tätigkeiten während eines ununterbrochenen Zeit­raums von mindestens 30 Tagen innerhalb einer Zwölfmonatsperiode ausgeübt werden.
6.  Ungeachtet des zweiten Satzes von Absatz 1 dieses Artikels können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in der Schweiz ansässige Person aus unselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit einer auf dem Festlandsockel durch eine in den Niederlanden gelegene Betriebsstätte oder feste Einrichtung ausgeübten Tätigkeit bezieht, in den Niederlanden besteuert werden, soweit die Arbeit auf deren Festlandsockel erfolgt und sie von diesen Betriebsstätten oder von der festen Ein­richtung getragen werden.
Art. 24 Gleichbehandlung
1.  Staatsangehörige eines Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen­den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
2.  Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit aus­üben.
3.  Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 12 Absatz 5 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unter­nehmen eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
4.  Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittel­bar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterwor­fen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zu­sammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erst­genannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5.  Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfrei­beträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstands oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
6. Beiträge, die durch oder für eine in einem Vertragsstaat («Gaststaat») unselbstständig oder selbstständig tätige natürliche Person an eine Vorsorgeeinrichtung ge­leistet werden, die im anderen Staat («Herkunftsstaat») steuerlich anerkannt ist, werden zum Zweck:
a) der Ermittlung der durch die natürliche Person im Gaststaat zu entrichtenden Steuer; und
b) der Ermittlung der Gewinne des Arbeitgebers, die im Gaststaat besteuert werden können,
in diesem Staat in gleicher Weise und nach Massgabe derselben Bedingungen und Einschränkungen behandelt wie Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung, die im Gaststaat steuerlich anerkannt ist, soweit diese Beiträge im Herkunftsstaat nicht eine solche Behandlung erfahren.¹¹
7.  Absatz 6 findet nur unter folgenden Voraussetzungen Anwendung:
a) die natürliche Person untersteht der Gesetzgebung des Herkunftsstaats gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 1999¹² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit; und
b) die natürliche Person war unmittelbar vor der Aufnahme der unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit im Gaststaat nicht im Gaststaat ansässig und der Vorsorgeeinrichtung (oder einer anderen gleichwertigen Vorsorgeeinrichtung, an deren Stelle die erstgenannte Vorsorgeeinrichtung getreten ist) angeschlossen; und
c) die Vorsorgeeinrichtung wird durch die zuständige Behörde des Gaststaates einer im Gaststaat steuerlich anerkannten Vorsorgeeinrichtung für natürliche Personen gleichgestellt.¹³
8.  Die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend für Beiträge an eine niederländische Rentenversicherung, die von einer Versicherungsgesellschaft angebotene Vorsorgepläne umfasst, denen sich natürliche Person zur Erlangung von Ansprüchen auf Pensionen oder Vorsorgeleistungen anschliessen.¹⁴
9.  Dieser Artikel gilt ungeachtet von Artikel 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.¹⁵
¹¹ Fassung gemäss Art. 6 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 ( AS 2020 4839 4837 ; BBl 2019 7975 ).
¹² SR 0.142.112.681
¹³ Fassung gemäss Art. 6 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 ( AS 2020 4839 4837 ; BBl 2019 7975 ).
¹⁴ Eingefügt durch Art. 6 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 ( AS 2020 4839 4837 ; BBl 2019 7975 ).
¹⁵ Eingefügt durch Art. 6 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 ( AS 2020 4839 4837 ; BBl 2019 7975 ).
Art. 25 Verständigungsverfahren
1.  Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.¹⁶
2.  Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemü­hen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Ver­tragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteue­rung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierig­keiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens ent­stehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung der Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
5.  Wenn:
a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates gemäss Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung ge­führt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und
b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertrags­staates eine einvernehmliche Lösung im Sinne des Absatzes 2 herbeizufüh­ren;
so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falls auf Ersuchen dieser Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine von diesem Fall unmittelbar betroffene Per­son die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung ablehnt, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.
Die Vertragsstaaten können der aufgrund dieses Absatzes gebildeten Schiedskom­mission die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informatio­nen zugänglich machen . Die Mitglieder der Schiedskommission unterliegen hin­sichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften von Artikel 26 Absatz   2 des Abkommens .
¹⁶ Fassung gemäss Art. 7 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 ( AS 2020 4839 4837 ; BBl 2019 7975 ).
Art. 26 Informationsaustausch
1.   Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten , ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind , soweit die diesem Recht ent­sprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht . Der Informationsaus­tausch ist durch Artikel  1 und 2 nicht eingeschränkt .
2.  Alle Informationen, die ein Vertragsstaat gestützt auf Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder der Strafverfolgung, mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informati­onen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde desjenigen Staates, der die Informationen erteilt hat, dieser anderen Verwendung zustimmt.
3.  Die Absätze 1 und 2 sind in keinem Fall so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Ver­waltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal­tungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft wer­den können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4.  Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaf­fung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informatio­nen für seine eigenen Steuerzwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informa­tionen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.
5.  Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er es einem Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informatio­nen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauf­tragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertrags­staates über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informa­tionen durchzusetzen.
Art. 27 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
1.  Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehen.
2.  Für die Zwecke dieses Abkommens gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates ist, die im anderen Vertragsstaat oder einem dritten Staat gelegen ist, und die eine Staatsangehörige des Entsendestaates ist, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie dort den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Einkommenssteuern unterworfen sind wie in diesem Staat ansässige Personen.
3.  Dieses Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamten oder für Personen, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten, wenn sie dort nicht den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Einkommenssteuern unterworfen sind wie in diesem Staat ansässige Personen.
Art. 27 a ¹⁷ Anspruch auf Vorteile
Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat; es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.
¹⁷ Eingefügt durch Art. 8 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 ( AS 2020 4839 4837 ; BBl 2019 7975 ).
Art. 28 Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs
1.  Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Ände­rungen auf die ausserhalb Europas gelegenen Teile des Königreichs der Niederlande ausgedehnt werden, wenn dort Steuern im Wesentlichen gleicher Art erhoben wer­den wie die Steuern, für die das Abkommens gilt. Eine solche Ausdehnung wird vom Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen (einschliesslich dieje­nigen für die Kündigung) wirksam, die zwischen den Vertragsstaaten durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten vereinbart werden.
2.  Haben die beiden Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart, so wird mit der Kündigung dieses Abkommens auch dessen Anwendung für jeden Teil des König­reichs der Niederlande beendet, auf den es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.

Abschnitt VI Schlussbestimmungen

Art. 29 Inkrafttreten
1.  Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, mit der die Vertragsstaaten einander die Erfüllung der innerstaatlichen verfassungs­mässigen Voraussetzungen bekannt geben. Seine Bestimmungen finden auf die Steuerjahre und Steuerperioden Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen.
2.  Ungeachtet von Absatz 1 dieses Artikels sind Artikel 26 und Ziffer XVI des Protokolls zum Abkommen anwendbar auf Ersuchen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens gestellt werden und die Informationen betref­fen, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der am oder nach dem auf die Unterzeich­nung des Abkommens folgenden 1. März beginnt.
3.  Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 12. November 1951 in Den Haag unterzeichnete Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit dem dazugehö­rigen Protokoll, ergänzt durch das am 12. November 1951 unterzeichnete Zusatz­protokoll und abgeändert durch das am 22. Juni 1966 in Den Haag unterzeichnete Zusatzabkommen ausser Kraft. Das erstgenannte Abkommen ist jedoch weiterhin auf Steuerjahre und Steuerperioden anwendbar, die vor dem Tag enden, an dem die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung finden.
Art. 30 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekün­digt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen auf Steuerjahre und Steuerperioden, die nach dem Kalenderjahr beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist, keine An­wendung mehr.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Den Haag am 26. Februar 2010 im Doppel in französischer, nieder­ländischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Dominik M. Alder

Für die Regierung
des Königreichs der Niederlande:

Jan Kees de Jager

Protokoll ¹⁸

¹⁸ Bereinigt gemäss Art. 9–15 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 ( AS 2020 4839 4837 ; BBl 2019 7975 ).
In Bezug auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht haben die Unterzeichneten folgende Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
I. Allgemein
1.  Werden Einkünfte aus einem Vertragsstaat über einen nach dem Recht eines Vertragsstaates steuerlich transparenten, in einem Vertragsstaat oder dritten Staat errichteten Rechtsträger erzielt, so gewährt der erstgenannte Staat einer nach dem Recht des anderen Vertragsstaates in diesem anderen Staat ansässigen Person für diese Einkünfte die Abkommensvorteile, soweit diese Person für diese Einkünfte besteuert wird und die übrigen Bedingungen des Abkommens erfüllt.
2.  Werden Einkünfte aus einem Vertragsstaat über einen in diesem Staat errichteten und nach dem Recht dieses Staates steuerlich nicht transparenten Rechtsträger erzielt, so werden ungeachtet von Absatz 1 die Abkommensvorteile für diese Ein­künfte von diesem Vertragsstaat nicht gewährt.
3.  Werden Einkünfte aus einem Vertragsstaat über einen nach dem Recht dieses Staates steuerlich transparenten, in diesem Vertragsstaat oder einem dritten Staat errichteten Rechtsträger erzielt, so gewährt dieser Vertragsstaat ungeachtet von Absatz 1 einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person die Abkommensvorteile, sofern die Einkünfte nach dem Recht dieses anderen Staates von der Besteuerung ausgenommen wären, wenn die ansässige Person die Einkünfte direkt bezogen hätte, und sofern diese ansässige Person die übrigen Bedingungen des Abkommens erfüllt.
II. Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. j
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» folgende Einrichtungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Ein­richtungen umfasst, die aufgrund von nach dem 1. Januar 2018 erlassenen Gesetzen errichtet werden:
a) In den Niederlanden: alle Vorsorgeeinrichtungen nach: (i) dem Rentengesetz (Pensioenwet) ,
(ii) dem Gesetz über die obligatorische Beteiligung an einer betrieblichen Vorsorgeeinrichtung (Wet vereplichte deelneming in een bedrijfstak ­pen ­sioenfonds 2000) ,
(ііi) dem Gesetz über die obligatorische berufsständische Vorsorge (Wet verplichte beroepspensioenregeling) ,
(iv) dem Gesetz über den Notarberuf (Wet op het norarisambt) ,
(v) dem Gesetz über die Finanzaufsicht (Wet op financieel toezicht) ;
b) in der Schweiz: alle Vorsorgeeinrichtungen nach: (i) dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946¹⁹ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
(ii) dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959²⁰ über die Invalidenversicherung,
(iii) dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006²¹ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
(iv) dem Bundesgesetz vom 25. September 1952²² über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft,
(v) dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982²³ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten, nach: – dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993²⁴ über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge,
– Artikel 89 a Absätze 6 und 7 des Schweizerischen Zivilgesetz­buches²⁵,
– Artikel 331 Absatz 1 des Obligationenrechts²⁶.
III. Zu Art. 3 Abs. 2 und Art. 25
Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine einvernehmliche Lösung der zuständi­gen Behörden im Sinne des Abkommens in Fällen von Doppelbesteuerung oder doppelter Nichtbesteuerung:
a) aufgrund der Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 bezüglich der Auslegung eines im Abkommen nicht definierten Ausdrucks; oder
b) aufgrund von auseinandergehenden rechtlichen Beurteilungen (z.B.: eines Einkommensbestandteils oder einer Person);
nach der Bekanntgabe durch beide zuständigen Behörden für ähnliche Anwendungs­fälle des Abkommens bis zu einem anderslautenden Entscheid der zuständigen Behörden verbindlich ist.
IV. Zu Art. 4 Abs. 1
1.  Der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» schliesst Organisationen ein, die ausschliesslich zu religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder Ausbildungszwecken (oder zu mehreren dieser Zwecke) gegründet und geführt werden und die in einem Vertragsstaat gemäss seinem Recht ansässig sind, ungeachtet der Tatsache, dass ein Teil oder die Gesamtheit ihrer Ein­künfte oder ihres Gewinns gemäss dem innerstaatlichen Recht dieses Staates steuerbefreit sein kann.
2.  Der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» schliesst auch eine Vorsorgeeinrichtung ein.
V. Zu Art. 4
Eine natürliche Person, die an Bord eines Schiffes lebt und in keinem der Vertrags­staaten einen effektiven Wohnsitz hat, gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem das Schiff seinen Heimathafen hat.
VI. Zu den Art. 5, 6, 7, 13 und 23
Es besteht Einvernehmen darüber, dass in Bezug auf die Niederlande die Rechte auf Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen als unbewegliches Vermögen gelten, das in dem Vertragsstaat liegt, auf dessen Meeresgrund und Meeresunter­grund sich diese Rechte beziehen, und dass diese Rechte als Betriebsvermögen einer Betriebsstätte in diesem Staat gelten. Des Weiteren besteht Einvernehmen darüber, dass diese Rechte diejenigen auf Beteiligungen an oder Gewinne aus Betriebsver­mögen aus dieser Erforschung oder Ausbeutung einschliessen.
VII. Zu Art. 5 Abs. 3
Für in einem Vertragsstaat ansässige Unternehmen, die ihre Tätigkeiten im Zusam­menhang mit einer Bauausführung oder Montage im anderen Vertragsstaat vor dem Inkrafttreten dieses revidierten Abkommens aufgenommen haben, wird die Frage des Bestehens einer Betriebsstätte im anderen Staat nach den Bestimmungen des Abkommens vom 12. November 1951, ergänzt durch das Zusatzprotokoll vom 12. November 1951 und abgeändert durch das Zusatzabkommen vom 22. Juni 1966 bestimmt.
VIII. Zu Art. 7 Abs. 1 und 2
In Bezug auf Artikel 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf Grund des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrags ermittelt werden, sondern nur auf demjenigen Teil der Gesamtein­künfte, der der Betriebsstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann. Hat ein Unternehmen insbesondere bei Ver­trägen über die Überwachung, Lieferung, Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentli­cher Einrichtungen eine Betriebsstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund der gesamten Summe des Vertrags ermittelt, sondern nur aufgrund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebsstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird. Die Gewinne, die auf den Teil des Vertrags entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.
IX. Zu Art. 4, Art. 10 Abs. 1 und 2 und Art. 21
1.  Es besteht Einvernehmen darüber, dass ein steuerbefreiter niederländischer An­lagefonds «VBI» (vrijgestelde beleggingsinstelling) , ein schweizerischer vertrag­licher Anlagefonds «FCP», eine schweizerische Investmentgesellschaft mit variablem Kapital «SICAV» und eine schweizerische Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen «KmGK» keine ansässigen Personen eines Vertragsstaates oder bei­der Vertragsstaaten sind.
2.  Ungeachtet von Absatz 1, Artikel 10 Absätze 1 und 2 und Artikel 21:
a. können die Niederlande hinsichtlich eines Anspruchs auf einen steuerbefreiten niederländischen Anlagefonds «VBI» ( vrijgestelde beleggingsinstelling) oder einer Beteiligung an einem solchen Fonds ihr innerstaatliches Recht anwenden; die Steuer darf jedoch, wenn die nutzungsberechtigte Person die­ses Anspruchs oder dieser Beteiligung in der Schweiz ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags des besteuerten Einkommens nicht übersteigen;
b. kann die Schweiz hinsichtlich eines Anspruchs auf einen schweizerischen vertraglichen Anlagefonds «FCP», eine schweizerische Investmentgesellschaft mit variablem Kapitel «SICAV» oder eine schweizerische Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen «KmGK» nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006²⁷ über die kollektiven Kapitalanlagen oder einer Beteiligung an einem solchen Fonds oder einer solchen Gesellschaft ihr innerstaatliches Recht anwenden; die Steuer darf jedoch, wenn die nutzungsberechtigte Person dieses Anspruchs oder dieser Beteiligung in den Niederlanden ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags des besteuerten Ein­kom­mens nicht übersteigen.
3.  In Bezug auf Absatz 2 Buchstaben a und b sind gegebenenfalls Ziffer XIII und Artikel 22 anwendbar.
X. Zu Art. 10 Abs. 3
1.  Artikel 10 Absatz 3 ist nicht anwendbar, wenn die Person ein Anlagefonds «FBI» (fiscale beleggingsinstelling) nach dem niederländischen Gesetz über die Körperschaftsgewinnsteuer ist.
2.  Im Übrigen ist Artikel 10 Absatz 3 für niederländische PPI-Einrichtungen (premiepensioeninstelling) nur insoweit anwendbar, als die Dividenden an einen Vorsorgeplan eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers gezahlt werden.
XI. Zu Art. 10 Abs. 6, Art. 11 Abs. 3 und Art. 13
Es besteht Einvernehmen darüber, dass, ungeachtet der Bestimmungen von Arti­kel 10 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13, Vergütungen betreffend Darle­hen einschliesslich Vergütungen für Wertschwankungen des Darlehens, als Divi­denden gelten, soweit diese nach der Steuergesetzgebung des Vertragsstaates, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist, als Ausschüttung behandelt werden.
XII. Zu Art. 10 Abs. 9
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 Ab­satz 9 in den Niederlanden besteuert werden können, so gewähren die Nieder­lande eine Rückerstattung. Diese entspricht der in der Schweiz auf diesen Einkünften geschuldeten Steuer, darf jedoch 10 Prozent dieser Einkünfte nicht übersteigen.
XIII. Zu den Art. 10–12
Anträge auf Steuerentlastung oder -rückerstattung sind bei der zuständigen Behörde und nach dem innerstaatlichen Recht und den Vorschriften des Staates, der die Steuer erhebt oder erhoben hat, gestützt auf eine offizielle Ansässigkeitsbescheini­gung der Steuerbehörde des anderen Vertragsstaates einzureichen.
XIV. Zu den Art. 10 und 13
1.  Es besteht Einvernehmen darüber, dass Einkünfte im Zusammenhang mit der Liquidation (Total- oder Teilliquidation) einer Gesellschaft oder dem Rückkauf der eigenen Aktien durch eine Gesellschaft nicht als Kapitalgewinne, sondern als Ein­künfte aus Aktien zu behandeln sind. Die Quellensteuer wird für die Steuerperiode angerechnet, in der die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
2.  Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle einer in Artikel 10 Absatz 9 und Artikel 13 Absatz 6 genannten Veranlagung bei Leistung ausreichender Sicherheiten ein Aufschub gewährt wird.
XV. Zu Art. 13 Abs. 6
1.  Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 13 Absatz 6 nur für die Wertstei­gerungen in dem Zeitraum anzuwenden ist, in dem die natürliche Person in den Niederlanden ansässig war.
2.  Es besteht Einvernehmen darüber, dass bei Beendigung des Aufschubs infolge Veräusserung der Aktien, Genussscheine oder Forderungen nach Artikel 13 Ab­satz 6 eine Steuerermässigung gewährt wird, wenn der Marktwert dieser Aktien, Genussscheine oder Forderungen im Zeitpunkt der Veräusserung tiefer ist als beim Wegzug, und dies nicht auf eine Gewinnausschüttung oder Kapitalrückzahlung zurückzuführen ist. Die Ermässigung entspricht 25 Prozent der Differenz zwischen dem Marktwert der Aktien, Genussscheine oder Forderungen im Zeitpunkt der Veräusserung und im Zeitpunkt des Wegzugs.
3.  Wird eine Steuerermässigung nach Absatz 2 für die Anwendung der « Wet i n ­komstenbelasting 2001 » gewährt, wird der Wert der Aktien, Genussscheine oder Forderungen zum Zeitpunkt des Wegzugs um das Vierfache der Ermässigung redu­ziert.
XVI. Zu Art. 25
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können bei einer einvernehmlichen Lösung im Sinne von Artikel 25 nötigenfalls auch entgegen dem innerstaatlichen Recht vereinbaren, dass der Vertragsstaat, der im Rahmen dieser einvernehmlichen Lösung eine Steueraufrechnung vornimmt, auf dem aufgerechneten Betrag keine Aufschläge, Zinsen und Unkosten belastet, wenn der andere Staat auf der entspre­chend reduzierten Steuer keine Zinsen vergütet.
XVII. Zu Art. 26 ²⁸
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Be­gehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in sei­nem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Be­schaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 des Ab­kommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden An­gaben zu liefern haben: (i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezoge­nen Person(en) nötigen Informationen, insbesondere bestehend aus dem Namen und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kontonummer und weiteren Angaben, welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburtsdatum, Zivilstand oder Steuernummer;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsicht­lich der Art und Form, in der der ersuchende Staat die Informa­tionen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inha­bers der verlangten Informationen.
c) Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflich­tigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfah­renstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i) bis (v) so auszulegen, dass sie einen wirk­samen Informationsaustausch nicht behindern.
d) Obwohl Artikel 26 des Abkommens die für den Informationsaustausch mögli­chen Verfahrensweisen nicht einschränkt, sind die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Ba­sis auszutauschen. Die Vertragsstaaten erwarten voneinander, sich gegensei­tig die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Informationen zu liefern.
e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informati­onen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwal­tungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt wer­den.
f) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Anwendung der niederländischen parafiskalischen Bestimmungen in Bezug auf das Einkommen einen «typi­scherweise anderen Zweck» im Sinne des letzten Satzes des Artikels 26 Ab­satz 2 darstellt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Den Haag am 26. Februar 2010 im Doppel in französischer, nieder­ländischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Dominik M. Alder

Für die Regierung
des Königreichs der Niederlande:

Jan Kees de Jager

¹⁹ SR 831.10
²⁰ SR 831.20
²¹ SR 831.30
²² SR 834.1
²³ SR 831.40
²⁴ SR 831.42
²⁵ SR 210
²⁶ SR 220
²⁷ SR 951.31
²⁸ Siehe auch das Verständigungsprot. am Schluss dieses Textes.

Art. 16 des Prot. vom 12. Juni 2019 ²⁹

²⁹ AS 2020 4839 4837 ; BBl 2019 7975
Dieses Protokoll tritt am letzten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat des Eingangs der späteren der beiden Notifikationen über den Abschluss der für das In­krafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren folgt, und findet auf die Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahrs beginnen.

Verständigungsvereinbarung ³⁰ über die Auslegung von Paragraph XVI Buchstabe b ³¹ des Protokolls zum Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

³⁰ AS 2012 4079
³¹ Heute: Paragraph XVII Bst. b.
Abgeschlossen am 31. Oktober 2011 In Kraft getreten am 31. Oktober 2011
Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs der Niederlande haben die folgende Verständigungsvereinbarung abgeschlossen über die Auslegung von Paragraph XVI Buchstabe b des Protokolls (hiernach «Protokoll») zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (hiernach «das Abkommen»), unterzeichnet am 26. Februar 2010 in Den Haag:
In Paragraph XVI Buchstabe b des Protokolls sind die Angaben aufgeführt, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staates der zuständigen Behörde des ersuchten Staates bei einem Amtshilfegesuch nach Artikel 26 des Abkommens machen muss. Aufgrund dieser Bestimmung muss der ersuchende Staat neben anderen Angaben (i) genügende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) machen, insbesondere den Namen und, sofern verfügbar, die Adresse, das Bankkonto und weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer, sowie (v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen übermitteln. In Buchstabe c ist festgehalten, dass während dies wichtige verfahrenstechnische Anforderungen sind, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, diese Anforderungen so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
Diese Anforderungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfegesuch entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine «fishing expedition», zusätzlich zu den gemäss Paragraph XVI Buchstabe b Unterabsätze (ii)–(iv) des Protokolls verlangten Angaben:
a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und
b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informa­tionsinhabers angibt.
Mit den Unterschriften von den beiden zuständigen Behörden ist diese Verständigungsvereinbarung ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens anzuwenden.
Geschehen zu Bern am 31. Oktober 2011   Geschehen zu Paris am 25. Oktober 2011

Für die
zuständige Behörde der Schweiz:

Jürg Giraudi

Delegierter für Verhandlungen
von Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung

Für die
zuständige Behörde der Niederlande:

Edwin A. Visser

Direktor
Internationale Steuerpolitik

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