Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19-Pandemie)
Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19- Pandemie) Vom 29. April 2020 (Stand 9. Mai 2020) Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug, gestützt auf § 3 Bst. d des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990 1 ) und in Ausführung des Reglements der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 12. Juni 2003 2 ) , der EDK-Richtlini - en über den Vollzug des Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 22. Januar 2004 sowie der Richtlinien für die Umsetzung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik vom 30. April 2007, verfügt: 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zulassung
1 Zu den Maturitätsprüfungen werden Schülerinnen und Schüler zugelassen,
a) die mindestens während der letzten zwei Jahre regelmässig den Unter - richt an der betreffenden Schule besucht haben. Über Ausnahmen ent - scheidet die Maturitätskommission.
b) die die Anmeldung innerhalb der festgesetzten Frist der Schulleitung eingereicht haben.
c) die fristgerecht die Prüfungsgebühr entrichtet haben. 1) BGS 414.11 2) BGS 414.22
§ 2 Zeitpunkt
1 Die Maturitätsprüfungen finden grundsätzlich im letzten Ausbildungsjahr statt. Einzelne Prüfungen können im Rahmen des MAR auf Antrag der Schulleitung von der Maturitätskommission früher angesetzt werden. 2. Organe
§ 3 Maturitätskommission
1 Die Direktion für Bildung und Kultur wählt die Maturitätskommission. Sie setzt sich zusammen aus der Leiterin oder dem Leiter des Amtes für Mittel - schulen und Pädagogische Hochschule (Präsidentin oder Präsident) und je - weils ein bis zwei Vertreterinnen und Vertretern der Schulkommission der kantonalen Mittelschulen, der Schulleitungen sowie der Hochschulen.
2 Die Maturitätskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beaufsichtigung der Maturitätsprüfungen;
b) Überprüfung der Umsetzung der schulischen Konzepte zum gemein - samen Prüfen.
c) Entscheid über Gesuche um einen Nachteilsausgleich;
d) Bestimmung der Prüfungsexpertinnen und -experten für eine Amts - dauer von jeweils vier Jahren;
e) Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten;
f) Entscheid über das Bestehen der Prüfungen auf Antrag des zuständi - gen Schulleitungsmitglieds;
g) Entscheid über Einsprachen.
3 Bei Rücktritten während der Amtsdauer oder bei kurzfristigen Ausfällen bestimmt das Amt für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule die Prü - fungsexpertinnen und -experten.
§ 4 Maturitätskonferenz
1 Die Maturitätskonferenz setzt sich zusammen aus:
a) dem zuständigen Schulleitungsmitglied;
b) den Lehrpersonen, welche die Prüfungen abgenommen und in den für die Abschlussprüfungen relevanten Fächern den abschliessenden Un - terricht erteilt haben;
c) einem Mitglied der Maturitätskommission.
2 Das zuständige Schulleitungsmitglied leitet die Maturitätskonferenz.
3 Die Maturitätskonferenz stellt unter Würdigung der Rundungsanträge ge - mäss den Paragraphen 12 und 13 die Ergebnisse fest und prüft diese auf Korrektheit. Die Feststellung und Prüfung der Ergebnisse ist auf dem Kor - respondenzweg möglich.
§ 5 Fachlehrpersonen und Prüfungsexpertinnen bzw. -experten
1 Die Fachlehrperson nimmt als Examinierende die Prüfungen ab.
2 Die Prüfungsexpertinnen und -experten sind in der Regel Fachleute des entsprechenden Prüfungsfachs.
3 Sie überprüfen den Verlauf und die Qualität der Abschlussprüfungen. Ihre Rückmeldungen erfolgen direkt an die Fachlehrpersonen. Im Bedarfsfall ist die Schulleitung beizuziehen.
4 Fachlehrperson und Prüfungsexpertin bzw. -experte setzen gemeinsam so - wohl die Prüfungsnote als auch die Maturanote. 3. Durchführung der Prüfungen
§ 6 Information
1 Die Schule informiert die kantonale Maturitätskommission sowie die Prü - fungsexpertinnen und -experten rechtzeitig über den Prüfungsplan der schriftlichen Maturitätsprüfungen.
§ 7 Unregelmässigkeiten
1 Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit Abschlussarbeiten (z. B. Ein - reichung eines Plagiats) oder den Abschlussprüfungen (insbesondere Mit - bringen oder Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel sowie Zuspätkommen oder Nichterscheinen) können mit einem Notenabzug, einem Ausschluss von den Prüfungen oder der Nichtbestanden-Erklärung der Abschlussprüfungen sanktioniert werden.
2 Die aufgrund einer Unregelmässigkeit ergriffene Sanktion ist der Art und Schwere der Unregelmässigkeit anzupassen.
3 Ereignet sich während einer Abschlussprüfung eine Unregelmässigkeit, ist von der Aufsichtsperson sofort ein Protokoll aufzunehmen und an die Schulleitung weiterzuleiten.
4 Während der Prüfung darf das Prüfungslokal nur ausnahmsweise und mit Zustimmung der Aufsichtsperson verlassen werden.
5 Es darf nur das von der Schulleitung ausgeteilte Schreibpapier benützt werden.
6 Die Schülerinnen und Schüler sind vor der ersten Prüfung auf diese Be - stimmungen aufmerksam zu machen.
§ 8 Schriftliche Prüfungen
1 Die Dauer einer schriftlichen Prüfung beträgt in der Regel vier Stunden. Die Schulleitung kann für einzelne Fächer eine Dauer von drei Stunden festlegen.
2 Die Schulleitung genehmigt auf Antrag der Fachvorstände die zulässigen Hilfsmittel.
3 Die Fachlehrpersonen stellen die Aufgaben und lassen diese den Prüfungs - expertinnen und -experten zusammen mit einer Information zu den Prü - fungsanforderungen (z. B. Stoffumfang) sowie zu zulässigen Hilfsmitteln und weiteren notwendigen Erklärungen mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Kenntnisnahme zukommen.
4 Die Prüfungsexpertinnen und -experten geben den Fachlehrpersonen in der Regel an resp. nach den Prüfungen eine Rückmeldung zu den Aufgaben und Prüfungsanforderungen.
5 Die Schulleitung bezeichnet diejenigen Personen, welche als Aufsichtsper - sonen für die korrekte Durchführung der Prüfungen verantwortlich sind.
6 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die korrigierten Prüfungen der Prüfungsexpertin bzw. dem -exper - ten zu. Die Prüfungsexpertin bzw. der Prüfungsexperte begutachtet die Kor - rekturen und Bewertungen und gibt der Fachlehrperson eine Rückmeldung. 4. Anforderungen
§ 9 Maturitätsfächer
1 Für die Erteilung des Maturitätszeugnisses sind die Noten in den folgen - den Fächern massgebend:
1 Deutsch
2 Zweite Landessprache (Französisch oder Italienisch)
3 Dritte Sprache (Englisch oder dritte Landessprache oder Latein)
4 Mathematik
5 Biologie[4]
6 Chemie[5]
7 Physik[6]
8 Geschichte[7]
9 Geografie[8]
10 Bildnerisches Gestalten oder Musik
11 Schwerpunktfach
12 Ergänzungsfach
13 Maturaarbeit
§ 10 Prüfungsfächer
1 Die Maturitätsprüfung erstreckt sich auf fünf Fächer. Jede Schülerin und jeder Schüler wird in Deutsch, der zweiten Landessprache, Mathematik, im Schwerpunktfach und im Ergänzungsfach oder der dritten Sprache schrift - lich geprüft.
2 Die Prüfung beschränkt sich im Allgemeinen auf den Stoff der beiden letz - ten Unterrichtsjahre. Im Ergänzungsfach wird der Stoff des letzten Unter - richtsjahres geprüft, sofern es nur während eines Jahres unterrichtet wird. Es ist ebenso viel Gewicht auf das Verständnis der Zusammenhänge wie auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse zu legen. Die sprachliche Formu - lierung wird angemessen berücksichtigt.
§ 11 Notenskala
1 Die Leistungsbewertungen in den Maturitätsfächern erfolgen mit ganzen und halben Noten. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
§ 12 Noten für Prüfungsfächer
1 Die Erfahrungsnote entspricht der letzten Zeugnisnote.
2 Die Prüfungsnote entspricht der Note der schriftlichen Prüfung.
3 Die Maturitätsnote ist jene Note, die dem Durchschnitt von Erfahrungsno - te und Prüfungsnote am nächsten liegt. Liegt der Durchschnitt genau in der Mitte zwischen zwei möglichen Maturitätsnoten, entscheiden die oder der - sam über Auf- oder Abrunden.
§ 13 Noten für prüfungsfreie Fächer
1 Die Maturitätsnote entspricht in der Regel der letzten Zeugnisnote.
2 An der Kantonsschule Menzingen gilt ergänzend:
a) Für die Maturitätsnote der Fächer Geographie und Geschichte zählen an der Kantonsschule Menzin-gen die Zeugnisnoten dieser beiden Fä - cher in der 3. Klasse des Maturitätslehrgangs und die Zeug-nisnote des Integrationsfachs Geistes- und Sozialwissenschaften in der 4. Klasse des Maturitätslehr-gangs je zur Hälfte. Für die Maturitätsnote in den Fächern Biologie, Chemie und Physik zählen die Zeugnisnoten dieser drei Fächer der 3. Klasse des Maturitätslehrgangs und die Zeugnisnote des In-tegrationsfachs Naturwissenschaften in der 4. Klasse des Matu - ritätslehrgangs ebenfalls je zur Hälfte. Liegt der aus der 3. und 4. Klasse des Maturitätslehrgangs resultierende Durchschnitt eines Fachs genau in der Mitte zwischen zwei möglichen Maturitätsnoten, ent - scheidet die jeweilige Lehrperson über Auf- und Abrunden.
b) Falls die Lehrperson abrundet, kann sie durch ein Pluszeichen neben ihrer Note erklären, dass sie aufrundet, wenn das Bestehen der ganzen Prüfung durch höchstens zwei Korrekturen ermöglicht wird.
3 Schülerinnen und Schüler, die am Ende des vorletzten Ausbildungsjahrs zurückversetzt werden, können bereits festgelegte Maturitätsnoten überneh - men. Sie sind vom betreffenden Unterricht in der Regel befreit. Die Schul - leitung entscheidet über Ausnahmen. Übernehmen sie die bereits festgelegte Maturitätsnote nicht, wird die massgebende Maturitätsnote auf der Basis des folgenden Jahreszeugnisses ermittelt.
§ 14 Bestehensnormen
1 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern:
a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;
b) nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.
§ 15 Entscheid
1 Das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung wird der Schülerin oder dem Schüler schriftlich mit kurzer Begründung und Rechtsmittelbelehrung durch die Maturitätskommission mitgeteilt.
§ 16 Wiederholung der Maturitätsprüfung
1 Schülerinnen und Schüler, welche die Maturitätsprüfung nicht bestanden haben, können sich für die nächste ordentliche Prüfung anmelden, wenn sie den Unterricht des letzten Ausbildungsjahres in den Prüfungsfächern wie - derholt haben. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 Repetentinnen und Repetenten können in den prüfungsfreien Fächern ihre bereits festgelegte Maturitätsnote übernehmen. Sie sind vom betreffenden Unterricht in der Regel befreit. Die Schulleitung entscheidet über Ausnah - men. Übernehmen sie die bereits festgelegte Maturitätsnote nicht, wird die massgebende Maturitätsnote auf der Basis des folgenden Jahreszeugnisses ermittelt.
3 Repetentinnen und Repetenten, welche die bereits festgelegte Note der Maturaarbeit nicht übernehmen, können sie mit einem neuen Thema wie - derholen. Die massgebende Maturitätsnote wird mit der neuen Maturaarbeit ermittelt.
4 Repetentinnen und Repetenten haben alle schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfungen des letzten Ausbildungsjahrs abzulegen.
5 Die Maturitätsprüfung kann einmal wiederholt werden.
§ 17 Besondere Fälle
1 Alle nicht speziell mit diesem Reglement aufgezeigten Fälle werden vom zuständigen Schulleitungsmitglied in Rücksprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Maturitätskommission geregelt. 5. Maturitätsausweis
§ 18 Formerfordernisse
1 Der Maturitätsausweis enthält:
a) die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die Be - zeichnung «Kanton Zug»;
b) den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrats und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Ma - turitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»;
c) die Bezeichnung der Schule;
d) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inha - berin bzw. des Inhabers;
e) die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin bzw. der Inhaber die Schule besucht hat, mit Datum des Eintritts und des Austritts;
f) die Noten der Maturitätsfächer nach § 9;
g) das Thema der Maturaarbeit;
h) gegebenenfalls den Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Matura mit Angabe der zweiten Sprache;
i) die Unterschrift der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion für Bildung und Kultur und der Schulleiterin bzw. des Schulleiters.
§ 19 Zusätzliche Fächer
1 Der Maturitätsausweis kann ausser den Noten der Maturitätsfächer noch solche in weiteren Fächern enthalten, sofern diese während mindestens acht Semesterlektionen unterrichtet wurden und im betreffenden Fach eine Ab - schlussprüfung abgelegt wurde.
2 Die Erfahrungsnote entspricht der letzten Zeugnisnote.
3 Es wird jene Note eingetragen, die dem Durchschnitt von Erfahrungsnote und Prüfungsnote am nächsten liegt. Liegt der Durchschnitt genau in der Mitte zwischen zwei möglichen Noten, entscheiden die oder der Examinie - rende und die Prüfungsexpertin bzw. der Prüfungsexperte gemeinsam über Auf- oder Abrunden.
4 Die Noten für nur kantonal vorgeschriebene oder frei gewählte Fächer sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen und grafisch abzutrennen. 6. Schlussbestimmung
§ 20 Dieses Reglement gilt für diejenigen Schülerinnen und Schüler,
welche im Schuljahr 2019/20 einer Abschlussklasse angehören.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.04.2020 09.05.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/019
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 29.04.2020 09.05.2020 Erstfassung GS 2020/019
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