Verordnung zur Festsetzung der Leistungen der Einwohnergemeinden an den öffentlichen Verkehr
Verordnung zur Festsetzung der Leistungen der Einwohnergemeinden an den öffentlichen Verkehr (Kostenverteil- Verordnung) Vom 2. Mai 1994 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 10, 12 Absatz 2 litera c und Absatz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (öVG) vom 27. September 1992
1 ) sowie § 8 der Ver - ordnung über die Übergangsbestimmungen des Gesetzes über den öffent - lichen Verkehr vom 29. November 1993
2 ) beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Die Verordnung regelt die Festsetzung der finanziellen Leistungen der Einwohnergemeinden (nachfolgend: Gemeinden) nach § 10 öVG.
§ 2 Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für die Massnahmen nach § 4 öVG.
2 Nicht unter diese Verordnung fallen * a) Leistungsvereinbarungen zwischen Gemeinden oder weiteren Inter - essierten mit Unternehmen (§ 5 Abs. 4 ÖVG); b) Investitionsbeiträge nach § 7 Absätze 2 und 3 ÖVG.
§ 3 Leistungen Gemeinden
1 Die Gemeinden leisten zusammen 37 % an die finanziellen Leistungen des Kantons nach § 2. *
2 Vorweg in Abzug kommen Rückzahlungen von Investitionsbeiträgen, Darlehen und Finanzhilfen (§ 4 Abs. 2 öVG), die seit dem Inkrafttreten die - ses Gesetzes geleistet wurden und rückzahlbar sind.
3 Die Leistungen der einzelnen Gemeinden richten sich zu 2/7 nach der Ein - wohnerzahl und zu 5/7 nach dem vorhandenen Angebot an Verkehrsleis - tungen (§ 10 Abs. 2 lit. a öVG).
§ 4 Einwohnerzahl
1 Massgebend je Gemeinde ist die Einwohnerzahl vom 31. Dezember des Vorjahres; sie ergibt sich aus der Bevölkerungsstatistik des Kantons.
1) BGS 732.1 .
2) BGS 732.2 . GS 93, 80
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§ 5 Verkehrsangebot
1 Das vorhandene Angebot an Verkehrsleistungen einer Gemeinde ergibt sich aus a) der Anzahl Haltestellen, gewichtet nach Verkehrsmittel; b) der Anzahl Abfahrten pro Haltestelle und pro Richtung von Montag bis und mit Freitag; c) dem Grundangebot vom 1. Juli des laufenden Rechnungsjahres.
2 Das Grundangebot bestimmt sich nach den Kriterien der entsprechenden Verordnung (§ 12 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 öVG).
§ 6 Haltestellen
1 Einer Gemeinde werden alle Haltestellen zugerechnet, deren Einzugsbe - reich eine rechtskräftig ausgeschiedene Bauzone dieser Gemeinde erfasst.
2 Der Einzugsbereich beträgt bei a) Bushaltestellen 250 m; b) Bahnhaltestellen 500 m.
3 Haltestellen, die Bauzonen mehrerer Gemeinden erfassen, werden grund - sätzlich a) der Standortgemeinde zu 100%; b) der Nachbargemeinde je nach Verkehrsinteresse zu 10, 20 oder 30% zugerechnet.
4 Ausserkantonale Haltestellen, deren Einzugsbereich die Bauzone einer so - lothurnischen Gemeinde erfasst, werden nach den Ansätzen einer Nach - bargemeinde angerechnet.
5 Haltestellen können von den Gemeinden nur mit Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes aufgehoben werden. *
§ 7 * Gewicht Verkehrsmittel
1 Die Verkehrsmittel werden wie folgt gewichtet: a) Fernzug: 6 b) Regionalzug: 3 c) Bus: 1 d) Bedarfsangebot: 0.2
§ 8 * Abfahrten
1 Fernzugsabfahrten werden angerechnet, bei denen der nächste Halt auf Kantonsgebiet oder, bei Grenchen, Solothurn und Olten, in demselben Wirtschaftsraum liegt und bis zu dem die Fahrzeit nicht länger als 12 Minu - ten dauert.
§ 9 Vermindertes kantonales Interesse
1 Bei Leistungsangeboten von minderem kantonalem Interesse (§ 10 Abs. 3 öVG) wird der vom Kanton nicht übernommene Anteil den interessierten Gemeinden im Verhältnis 2/7 Einwohnerzahl zu 5/7 Verkehrsangebot zu - sätzlich angerechnet.
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§ 10 Versuchsbetrieb
1 Bei Versuchsbetrieben (§ 5 Abs. 3 öVG) wird der vom Kanton nicht über - nommene Anteil den interessierten Gemeinden im Verhältnis 2/7 Ein - wohnerzahl zu 5/7 Verkehrsangebot zusätzlich angerechnet; dabei gilt als massgebendes Verkehrsangebot das Zusatzangebot des Versuchsbetriebes.
§ 11 Abrechnungsverfahren
1 Der Regierungsrat setzt die Leistungen der einzelnen Gemeinden fest (§ 12 Abs. 2 lit. c öVG).
2 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
3 Das Amt für Verkehr und Tiefbau führt Rechnung. *
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§ 12 Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung tritt nach der Publikation im Amtsblatt rückwirkend auf den 1. Januar 1993 in Kraft.
2 Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
24.11.2009 01.01.2009 § 2 Abs. 2 geändert -
24.11.2009 01.01.2009 § 3 Abs. 1 geändert -
24.11.2009 01.01.2009 § 6 Abs. 5 eingefügt -
24.11.2009 01.01.2009 § 7 totalrevidiert -
24.11.2009 01.01.2009 § 8 totalrevidiert -
24.11.2009 01.01.2009 § 11 Abs. 3 geändert -
24.11.2009 01.01.2009 § 11 Abs. 4 aufgehoben -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 2 Abs. 2 24.11.2009 01.01.2009 geändert -
§ 3 Abs. 1 24.11.2009 01.01.2009 geändert -
§ 6 Abs. 5 24.11.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 7 24.11.2009 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 8 24.11.2009 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 11 Abs. 3 24.11.2009 01.01.2009 geändert -
§ 11 Abs. 4 24.11.2009 01.01.2009 aufgehoben -
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