Verordnung zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung
                            Verordnung  zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des  Coronavirus im Bereich der familienergänzenden  Kinderbetreuung  (COVID-19-Kinderbetreuungsverordnung)  Vom 7. April 2020 (Stand 2. Mai 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  29  Abs.  1 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons  und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 2006  1  )  und §  2  Abs.  3 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung  (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Oktober 1998  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt die Übernahme der Elternbeiträge an Kinderta  -  gesstätten   mit   Steuerdomizil   oder   Geschäftsbetrieb   beziehungsweise  Betriebsstätte im Kanton Zug und Tagesfamilien im Kanton Zug für Kinder  mit Wohnsitz im Kanton Zug, welche aufgrund der Corona-Situation nicht  mehr in einer Kindertagesstätte oder Tagesfamilie betreut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gestützt auf diese Verordnung gewährten Beiträge werden subsidiär  und ergänzend zu den anderen Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebene  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bemessung
                            1  Die von den Eltern tatsächlich zu leistenden Elternbeiträge (Betreuungs  -  kosten abzüglich Subventionen, Betreuungsgutschriften etc.) werden zu 80  Prozent vom Kanton übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Ausrichtung von Beiträgen im Sinne dieser Verordnung stehen ma  -  ximal 4,5 Millionen Franken zur Verfügung.  *  1)  BGS  611.1  2)  BGS  153.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Relevanter Zeitraum
                            1  Der relevante Zeitraum besteht aus zwei Perioden. Die erste Periode be  -  ginnt am 16. März 2020 und endet am 19. April 2020. Die zweite Periode  beginnt am 20. April 2020 und endet am 10. Mai 2020.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Voraussetzungen
                            1  Von Eltern geschuldete Beiträge an Kindertagesstätten oder Tagesfamilien  werden übernommen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Eltern mit einer Kindertagesstätte oder einer Tagesfamilie vor dem  13. März 2020 einen Vertrag über die Betreuung ihres Kindes für den  relevanten Zeitraum abgeschlossen haben; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Kind während des relevanten Zeitraums ganz oder an einzelnen  Tagen für die Betreuung wegen der Corona-Situation abgemeldet und  damit nicht in der Kindertagesstätte oder Tagesfamilie betreut wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Operative Umsetzung
                            1  Für die operative Umsetzung ist die Direktion des Innern zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion des Innern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  richtet eine Anlaufstelle ein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online  zur Verfügung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  prüft und entscheidet über die Gesuche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  erstattet dem Regierungsrat regelmässig in geeigneter Form Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ablauf
                            1  Die Kindertagesstätten und Tagesfamilien ersuchen um Kostenübernahme  der Elternbeiträge bei der Anlaufstelle. Die Gesuche für die erste Periode  sind bis am 30. April 2020 einzureichen. Die Gesuche für die zweite Peri  -  ode sind bis am 31. Mai 2020 einzureichen. Mit Tagesfamilien können  andere Termine vereinbart werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragsgesuche inkl. geforderte Nachweise sind der Anlaufstelle aus  -  schliesslich auf elektronischem Weg einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kindertagesstätten und Tagesfamilien bestätigen in geeigneter Form,  dass alle Angaben im eingereichten Formular vollständig und wahr sind.  3bis  Werden im Gesuchsformular Elternbeiträge aufgeführt, für welche die  Subventionierung direkt via Gemeinde abgewickelt wird (Betreuungsgut  -  schriften), so holt die Direktion des Innern die Angaben zu den Subventio  -  nen bei den entsprechenden Gemeinden ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion des Innern leistet die Beiträge im Sinne von Abs. 3bis an die  zuständigen Gemeinden und die übrigen Beiträge an die Kindertagesstätten  und Tagesfamilien mit der Aufforderung, dass diese den Eltern zurückerstat  -  tet oder gutgeschrieben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Rückerstattung
                            1  Sollte der Bund Beiträge an Kindertagesstätten und Tagesfamilien einfüh  -  ren, für welche die Gesuchsstellenden Beiträge des Kantons Zug erhalten  haben, sind sie verpflichtet, die ausgerichteten kantonalen Beiträge in der  Höhe der durch die eingeführten Massnahmen auf Bundesebene zugeflosse  -  nen Beiträge zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Missbrauch sind die bereits gewährten Beiträge zurückzuerstatten und  es kann eine Umtriebsentschädigung von 1000 Franken erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  07.04.2020  10.04.2020  Erlass  Erstfassung  GS 2020/014  28.04.2020  02.05.2020  § 2 Abs. 2  geändert  GS 2020/018  28.04.2020  02.05.2020  § 3 Abs. 1  geändert  GS 2020/018  28.04.2020  02.05.2020  § 6 Abs. 1  geändert  GS 2020/018  28.04.2020  02.05.2020  § 6 Abs. 3  bis  eingefügt  GS 2020/018  28.04.2020  02.05.2020  § 6 Abs. 4  geändert  GS 2020/018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  07.04.2020  10.04.2020  Erstfassung  GS 2020/014
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 28.04.2020
                            02.05.2020  geändert  GS 2020/018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 28.04.2020
                            02.05.2020  geändert  GS 2020/018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 28.04.2020
                            02.05.2020  geändert  GS 2020/018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 3 bis 28.04.2020
                            02.05.2020  eingefügt  GS 2020/018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 4 28.04.2020
                            02.05.2020  geändert  GS 2020/018