Bundesgesetz über die Förderung des Exports (946.14)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Förderung des Exports (Exportförderungsgesetz)

(Exportförderungsgesetz) vom 6. Oktober 2000 (Stand am 1. Januar 2021)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 101 Absatz 1 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 2000²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2000 2101
Art. 1 Grundsatz
¹ Der Bund fördert die Exporte der Schweizer Wirtschaft durch eigene Aktivitäten, namentlich durch den Einsatz seiner Aussenstellen, sowie mit Finanzhilfen und Abgeltungen für Dritte, die mit der Exportförderung beauftragt werden; er berück­sichtigt dabei insbesondere die Interessen der schweizerischen Klein- und Mittel­betriebe (KMU).
² Die Exportförderung soll in Ergänzung zur privaten Initiative insbesondere:
a. Absatzmöglichkeiten im Ausland ermitteln und wahrnehmen;
b. die schweizerischen Exporteure als international konkurrenzfähige Anbieter posi­tionieren;
c. den Zugang zu ausländischen Märkten im Sinne von Artikel 2 unterstützen.
Art. 2 Gegenstand
Gegenstand der Exportförderung sind insbesondere:
a. Information der in der Schweiz ansässigen Unternehmen über Ausland­märkte;
b. Beratung und Vermittlung von Kontakten, Geschäftsmöglichkeiten und Geschäftspartnern im Ausland;
c. allgemeine Werbung im Ausland zu Gunsten schweizerischer Produkte und Dienstleistungen, einschliesslich der Beteiligung an Messen und der Ertei­lung von Auskünften an ausländische Unternehmen über Firmen, Marken und Produkte von Anbietern in der Schweiz.
Art. 3 Auftrag
¹ Das zuständige Bundesamt³ (Bundesamt) beauftragt einen Dritten oder mehrere Dritte (den Beauftragten) mit der Exportförderung; diese erfolgt mittels Leistungs­auftrag.
¹bis Die Beauftragung mit der Exportför­derung nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019⁴ über das öffentliche Beschaffungswesen.⁵
² Der Auftrag kann jeweils für höchstens vier Jahre erteilt werden. Bei der Bestim­mung der Dauer berücksichtigt das Bundesamt insbesondere die Planungsbedürf­nisse des Beauftragten.
³ Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
⁴ SR 172.056.1
⁵ Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 8 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 641 ; BBl 2017 1851 ).
Art. 4 Abgeltungen und Finanzhilfen
¹ Abgeltungen und Finanzhilfen werden dem Beauftragten im Rahmen der bewil­ligten Kredite gewährt.
² Das Bundesamt bemisst die Beitragshöhe nach dem Umfang des Auftrags. Dabei berücksichtigt es die Interessen des Bundes an der Exportförderung sowie das Eigeninteresse des Beauftragten.
Art. 5 Verpflichtungen des Beauftragten
¹ Der Beauftragte ist verpflichtet:
a. die Exportförderung zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Kosten- und Organisationsaufwand zu betreiben;
b. bei der Wahl der Fördermittel jeweils das wirtschaftlich günstigste Angebot zu berücksichtigen;
c. die Aussenstellen zu befähigen, im Rahmen dieses Gesetzes wirkungsorien­tierte Dienstleistungen zu erbringen;
d. die an der Exportförderung beteiligten Stellen zu koordinieren;
e. ein Controllingsystem vorzusehen;
f.⁶
gegenüber Dritten die Bestimmun­gen des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019⁷ über das öffentliche Beschaffungswesen und der dazugehörigen Verordnung zu befolgen, soweit diese anwendbar sind.
² Das Bundesamt legt im Auftrag alle weiteren sachdienlichen Verpflichtungen des Beauftragten fest.
⁶ Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 8 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 641 ; BBl 2017 1851 ).
⁷ SR 172.056.1
Art. 6 Rechtsschutz
¹ Streitigkeiten aus Aufträgen beurteilt das Bundesverwaltungsgericht auf Klage.⁸
² ...⁹
³ Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 140 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 140 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 7 Finanzierung
Die Bundesversammlung bewilligt jeweils für vier Jahre mit einfachem Bundes­beschluss den Höchstbetrag für die Exportförderung nach diesem Gesetz.
Art . 8 Verhältnis zum Subventionsgesetz
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Subventionsgesetz vom 5. Ok­tober 1990¹⁰.
¹⁰ SR 616.1
Art. 9 Einmalige Finanzhilfe
Der Bund unterstützt die durch dieses Gesetz bedingten Restrukturierungsmassnah­men mit einer einmaligen Finanzhilfe.
Art. 10 Vollzug
¹ Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
² Soweit es für den Vollzug erforderlich ist, kann der Bundesrat völkerrechtliche Verträge abschliessen.
Art. 11 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
¹ Es werden aufgehoben:
a. das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989¹¹ über eine Finanzhilfe an die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (OSEC);
b. der Bundesbeschluss vom 31. März 1927¹² betreffend Subventionierung einer schweizerischen Zentrale für Handelsförderung.
² ...¹³
¹¹ [ AS 1990 244 , 1998 1822 Art. 17, 2000 187 Art. 14]
¹² [BS 10 521]
¹³ Die Änderung kann unter AS 2001 1029 konsultiert werden.
Art. 12 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. März 2001¹⁴
¹⁴ BRB vom 4. April 2001
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