Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrst... (412.112)
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Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen

1 412.112 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen (RPZV) vom 28.01.2015 (Stand 01.04.2015) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 19a Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die berni schen Landeskirchen (Kirchengesetz, KG) 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Zuordnung der vom Kanton besoldeten Pfarrstel len der römisch-katholischen Landeskirche.

Art. 2

Begriffe
1 Die vom Kanton besoldeten Pfarrstellen setzen sich aus Gemeinde- und Spezialpfarrstellen zusammen.
2 Gemeindepfarrstellen dienen der pfarramtlichen Versorgung der Kirchgemein den.
3 Spezialpfarrstellen erfüllen übergemeindliche Aufgaben.
1 Für jede Pfarrstelle wird ein Stellenbeschrieb nach den Vorgaben des Bistums den Nachbargemeinden.
2 Die Stellenbeschriebe für die Gemeindepfarrstellen werden vom Kirchgemein derat, jene für die Spezialpfarrstellen von der Landeskirche erstellt.

Art. 4

Pfarrstellenplanungskommission
1 Die Pfarrstellenplanungskommission berät die oder den Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten bei der Zuordnung der Stellen.
1) BSG 410.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
15-21
412.112 2
2 Sie besteht aus der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten, je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Synodalrates und des Bischofsvika riates sowie zwei durch den Synodalrat delegierten Vertreterinnen und Vertre tern der Kirchgemeinden, wobei der Synodalrat auf eine ausgewogene Vertre tung von städtischen und ländlichen Regionen achtet.
3 Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten hat den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
2 Gemeindepfarrstellen

Art. 5

Zuordnung
1 Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten ordnet die vom Kanton besoldeten Gemeindepfarrstellen im Einvernehmen mit dem Synodalrat den Kirchgemeinden zu. Die betroffenen Kirchgemeinden sind vor dem Erlass der Verfügung anzuhören.
2 Die Kirchgemeinden erteilen der oder dem Beauftragten für kirchliche Angele genheiten und dem Synodalrat alle für die Zuordnung erforderlichen Auskünfte.

Art. 6

Kriterien
1 Für jede kanonisch errichtete Pfarrei werden den Kirchgemeinden vorab 100 Pfarrstellenprozente zugeordnet.
2 Die restlichen Gemeindepfarrstellen werden der Gesamtkirchgemeinde und den Kirchgemeinden anteilsmässig als Hilfspfarrstellen zugeordnet. Massge bend ist die in den zuständigen Einwohnerkontrollen registrierte Anzahl Ange höriger.
3 Anstellungen mit weniger als 50 Stellenprozenten werden nicht errichtet. An stellungen von 50 und mehr Stellenprozenten werden auf die nächsten zehn Prozent auf- oder abgerundet.
4
3,6 Spezialpfarrstellen stehen für die Leitung von Pastoralräumen und Dekanaten zur Verfügung und werden als Gemeindepfarrstellen den vom Syn odalrat bezeichneten Kirchgemeinden zugeordnet.
3 Spezialpfarrstellen

Art. 7

1 Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten ordnet die Spezial pfarrstellen im Einvernehmen mit dem Synodalrat zu.
3 412.112
2 Für das Bischofsvikariat St. Verena stehen 100 Stellenprozente zur Verfü gung.
4 Überprüfung

Art. 8

Überprüfung der Pfarrstellen
1 Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten überprüft und verfügt bei Inkrafttreten dieser Verordnung und von da an alle sieben Jahre die den Kirchgemeinden zugeordneten Pfarrstellen.

Art. 9

Vorgehen bei Stellenabbau
1 Ein allfälliger Stellenabbau erfolgt bei einer Vakanz sofort, bei Pfarrstellen mit Dienstwohnungspflicht 15 Monate und bei Pfarrstellen ohne Dienstwohnungs pflicht zwölf Monate nach der Überprüfung.

Art. 10

Kündigungsfristen bei Stellenabbau
1 Bei einem Stellenabbau beträgt die Kündigungsfrist innerhalb des in Artikel 9 festgelegten Zeitraums a neun Monate bei Pfarrern, die der Dienstwohnungspflicht unterstehen, b sechs Monate bei Pfarrern, die keiner Dienstwohnungspflicht unterstehen.
2 Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten unterstützt die betrof fene Person nach den Grundsätzen der Stellenvermittlungsverordnung vom 20. April 2005 (StvV) 1 ) .
5 Übergangsbestimmungen

Art. 11

Erstmalige Zuordnung der Pfarrstellen
1 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung verfügt die oder der Beauftragte für kirchli che Angelegenheiten die Zuordnung der Pfarrstellen. Massgebend dabei ist die Anzahl Angehöriger per 31. Juli 2014.

Art. 12

Abbau der Pfarrstellen
1 Die aus der erstmaligen Zuordnung nach Artikel 11 resultierende Reduktion der den Kirchgemeinden zugeordneten Pfarrstellen wird gestaffelt zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2017 vollzogen.
1) RSB 153.011.2
412.112 4
2 Nach Anhören der Pfarrstellenplanungskommission verfügt die oder der Be auftragte für kirchliche Angelegenheiten den Kirchgemeinden sowohl den Um fang der ihnen neu zugewiesenen Stellenprozente als auch den Zeitpunkt, auf den die Reduktion vollzogen wird.

Art. 13

Vakanz während der Übergangsphase
1 Tritt in einer Kirchgemeinde während der Übergangsphase zwischen dem 1. April 2015 und dem 31. Dezember 2017 eine Vakanz ein, so wird der Stel lenabbau ungeachtet des verfügten Termins bereits auf den Zeitpunkt der Neu besetzung der Stelle vollzogen.
6 Schlussbestimmungen

Art. 14

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 19. September 2012 über die Zuordnung der vom Kanton entlöhnten römisch-katholischen Pfarr- und Hilfspfarrstellen (BSG
412.112) wird aufgehoben.

Art. 15

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft. Bern, 28. Januar 2015 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Auer
5 412.112 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 28.01.2015 01.04.2015 Erlass Erstfassung 15-21
412.112 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 28.01.2015 01.04.2015 Erstfassung 15-21
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