Verordnung zur Umsetzung der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur)
                            Verordnung  zur Umsetzung der Verordnung über die Abfederung der  wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-  19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur)  Vom 16. April 2020 (Stand 25. April 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf die Artikel 4, 5, 8, 9 und 11 der Verordnung über die Abfede  -  rung  der wirtschaftlichen  Auswirkungen  des Coronavirus  (COVID-19) im  Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) vom 20.  März 2020  1  )  , § 2 Abs. 3  des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsge  -  setz, OG) vom 29. Oktober 1998{  2  )  , § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Fi  -  nanzhaushalt   des   Kantons   und   der   Gemeinden   (Finanzhaushaltsgesetz,  FHG) vom 31. August 2006  3  )  , den Regierungsratsbeschluss über  die Stüt  -  zungsmassnahmen   zur  Abfederung   der   negativen   finanziellen  Auswirkun  -  gen des Coronavirus (COVID-19) auf die Bevölkerung und das einheimi  -  sche   Kleingewerbe   (Notstandsmassnahmen   des   Kantons   Zug)   vom  24.  März   2020   und   den   Regierungsratsbeschluss,   der   u.a.   die  Verordnung  zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus  (COVID-19-Lotterie-   und   Sportfondsverordnung)   betrifft,   vom   7.   April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020  4  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung vollzieht die COVID-Verordnung Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten.  1)  SR  442.15  2)  BGS  153.1  3)  BGS  611.1  4)  BGS  612.14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsatz
                            1  Der Kanton Zug richtet nach den Artikeln 4, 5, 8 und 9 der COVID-Ver  -  ordnung  Kultur  Soforthilfen  für  Kulturunternehmen  und Ausfallentschädi  -  gungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf diese Leistungen besteht kein Anspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gesuche
                            1  Soforthilfen und Ausfallentschädigungen werden nur auf schriftliches Ge  -  such hin ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche nach den Artikeln 5 und 9 der COVID-Verordnung Kultur sind an  das Amt für Kultur zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Operative Umsetzung
                            1  Die Direktion für Bildung und Kultur beurteilt die Gesuche unter Mitarbeit  der Finanzdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion für Bildung und Kultur:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erlässt im Rahmen des von der COVID-Verordnung Kultur vorgege  -  benen Spielraums Richtlinien zur Beurteilung der Gesuche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  richtet eine Anlaufstelle ein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  stellt  die   für   die   Gesuchseinreichung   notwendigen   Formulare   online  zur Verfügung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  setzt für die Prüfung und die Beurteilung der Gesuche entsprechende  Gremien ein; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  beantragt beim Regierungsrat mittels Sammelantrags die Beiträge von  mehr als 20'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zusprechung von Soforthilfen und Ausfallentschädigungen
                            1  Die   Direktion   für   Bildung   und   Kultur   entscheidet   über   Soforthilfen   und  Ausfallentschädigungen   gemäss   COVID-Verordnung   Kultur   bis   zu   einem  Beitrag von 20'000 Franken (inkl. Bundesbeitrag).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat entscheidet über Soforthilfen und Ausfallentschädigun  -  gen   gemäss   COVID-Verordnung   Kultur   ab   einem   Beitrag   von   mehr   als  20'000 Franken (inkl. Bundesbeitrag).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Finanzierung
                            1  Die Finanzierung des Kantonsanteils erfolgt aus dem Lotteriefonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  16.04.2020  25.04.2020  Erlass  Erstfassung  GS 2020/016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  16.04.2020  25.04.2020  Erstfassung  GS 2020/016