Verordnung zur Umsetzung der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur)
Verordnung zur Umsetzung der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID- 19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) Vom 16. April 2020 (Stand 25. April 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf die Artikel 4, 5, 8, 9 und 11 der Verordnung über die Abfede - rung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) vom 20. März 2020 1 ) , § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsge - setz, OG) vom 29. Oktober 1998{ 2 ) , § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Fi - nanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) vom 31. August 2006 3 ) , den Regierungsratsbeschluss über die Stüt - zungsmassnahmen zur Abfederung der negativen finanziellen Auswirkun - gen des Coronavirus (COVID-19) auf die Bevölkerung und das einheimi - sche Kleingewerbe (Notstandsmassnahmen des Kantons Zug) vom 24. März 2020 und den Regierungsratsbeschluss, der u.a. die Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) betrifft, vom 7. April
2020 4 ) , beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Diese Verordnung vollzieht die COVID-Verordnung Kultur.
2 Sie regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten. 1) SR 442.15 2) BGS 153.1 3) BGS 611.1 4) BGS 612.14
§ 2 Grundsatz
1 Der Kanton Zug richtet nach den Artikeln 4, 5, 8 und 9 der COVID-Ver - ordnung Kultur Soforthilfen für Kulturunternehmen und Ausfallentschädi - gungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende aus.
2 Auf diese Leistungen besteht kein Anspruch.
§ 3 Gesuche
1 Soforthilfen und Ausfallentschädigungen werden nur auf schriftliches Ge - such hin ausgerichtet.
2 Gesuche nach den Artikeln 5 und 9 der COVID-Verordnung Kultur sind an das Amt für Kultur zu richten.
3 Gesuche müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten.
§ 4 Operative Umsetzung
1 Die Direktion für Bildung und Kultur beurteilt die Gesuche unter Mitarbeit der Finanzdirektion.
2 Die Direktion für Bildung und Kultur:
a) erlässt im Rahmen des von der COVID-Verordnung Kultur vorgege - benen Spielraums Richtlinien zur Beurteilung der Gesuche;
b) richtet eine Anlaufstelle ein;
c) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung;
d) setzt für die Prüfung und die Beurteilung der Gesuche entsprechende Gremien ein; und
e) beantragt beim Regierungsrat mittels Sammelantrags die Beiträge von mehr als 20'000 Franken.
§ 5 Zusprechung von Soforthilfen und Ausfallentschädigungen
1 Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet über Soforthilfen und Ausfallentschädigungen gemäss COVID-Verordnung Kultur bis zu einem Beitrag von 20'000 Franken (inkl. Bundesbeitrag).
2 Der Regierungsrat entscheidet über Soforthilfen und Ausfallentschädigun - gen gemäss COVID-Verordnung Kultur ab einem Beitrag von mehr als 20'000 Franken (inkl. Bundesbeitrag).
§ 6 Finanzierung
1 Die Finanzierung des Kantonsanteils erfolgt aus dem Lotteriefonds.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 16.04.2020 25.04.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 16.04.2020 25.04.2020 Erstfassung GS 2020/016
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