Verordnung über die Beiträge aus dem Gewässerrenaturierungsfonds (VIII B/21/5/1)
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Verordnung über die Beiträge aus dem Gewässerrenaturierungsfonds

VIII B/21/5/1 Verordnung über die Beiträge aus dem Gewässerrenaturierungsfonds (Gewässerrenaturierungsfonds-Beitragsverordnung, GRFBV) Vom 17. November 2020 (Stand 1. Dezember 2020) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung über den Gewässerrenaturie - rungsfonds 1 ) , erlässt:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Höhe von finanziellen Beiträgen aus dem Gewässerrenaturierungsfonds in den einzelnen Förderkategorien gemäss
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über den Gewässerrenaturierungsfonds.

Art. 2 Grundsätze

1 Die Beiträge aus dem Gewässerrenaturierungsfonds werden koordiniert mit den Bundesbeiträgen festgelegt.
2 Der Grundbeitrag des Kantons beträgt bei allen förderberechtigten Vorha - ben 35 Prozent.
3 Überschreiten der Kantonsbeitrag und Bundesbeitrag zusammen 80 Pro - zent der beitragsberechtigten Kosten, wird der Kantonsbeitrag entspre - chend gekürzt.

Art. 3 Gewässerrenaturierungen

1 An Vorhaben gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, b, e und f der Verord - nung über den Gewässerrenaturierungsfonds leistet der Kanton Beiträge in gleicher Höhe wie der Bund.
2 Vorbehalten bleibt eine Kürzung des Kantonsbeitrages in den Fällen von
Artikel 2 Absatz 3.

Art. 4 Andere Vorhaben

1 Bei Vorhaben gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c, d und g der Verord - nung über den Gewässerrenaturierungsfonds bemisst sich die Höhe des Beitrags am Verbesserungspotenzial und dem Kosten-Nutzen-Verhältnis der Massnahme. 1) GS VIII B/21/5 SBE 2020 35 1
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