Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen
1 412.111 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) vom 28.01.2015 (Stand 01.04.2015) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 19a Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die berni schen Landeskirchen (Kirchengesetz, KG) 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Zuordnung der vom Kanton besoldeten Pfarrstel len der evangelisch-reformierten Landeskirche.
2 Die Bestimmungen in interkantonalen Übereinkünften über die Pfarrstellen kantonsübergreifender Kirchgemeinden bleiben vorbehalten.
Art. 2
Begriffe
1 Die vom Kanton besoldeten Pfarrstellen setzen sich aus Gemeinde- und Spezialpfarrstellen zusammen.
2 Gemeindepfarrstellen dienen der pfarramtlichen Versorgung der Kirchgemein den.
3 Spezialpfarrstellen dienen der pfarramtlichen Versorgung in Alters- und Pfle geinstitutionen sowie besonderen Aufgaben wie insbesondere Regionalpfar rämtern, der Psychiatrie-Seelsorge, der Ausbildung oder dem Care-Team.
Art. 3
Stellenbeschriebe
1 Für jede Pfarrstelle besteht ein Stellenbeschrieb.
1) BSG 410.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
15-20
412.111 2
2 Stellenbeschriebe für Gemeindepfarrstellen und für Spezialpfarrstellen der pfarramtlichen Versorgung in Alters- und Pflegeinstitutionen werden vom Kirch gemeinderat nach den Vorgaben des Synodalrates erstellt und von diesem ge nehmigt.
3 Stellenbeschriebe für die übrigen Spezialpfarrstellen werden von der jeweils vorgesetzten Stelle im Einvernehmen mit dem Synodalrat erstellt.
Art. 4
Pfarrstellenplanungskommission
1 Die Pfarrstellenplanungskommission berät die oder den Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten bei der Zuordnung der Pfarrstellen.
2 Sie besteht aus der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten, zwei Mitgliedern des Synodalrates sowie je einer Vertretung des kantonalen ziehen.
3 Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten hat den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
2 Gemeindepfarrstellen
Art. 5
Zuordnung
1 Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten ordnet die vom Kanton besoldeten Gemeindepfarrstellen im Einvernehmen mit dem Synodalrat den Kirchgemeinden zu. Die betroffenen Kirchgemeinden sind vor dem Erlass der Verfügung anzuhören.
2 Die Kirchgemeinden erteilen der oder dem Beauftragten für kirchliche Angele genheiten und dem Synodalrat alle für die Zuordnung erforderlichen Auskünfte.
Art. 6
Kriterien
1 Die Gemeindepfarrstellen werden den Kirchgemeinden nach Anzahl Angehö riger, Anzahl Kirchen und der Bevölkerungsdichte zugeordnet.
2 Zur effizienteren Nutzung der Ressourcen kann die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion im Einvernehmen mit dem Synodalrat Gemeindepfarrstellen zwei oder mehr Kirchgemeinden gemeinsam zuweisen.
3 Gesamtkirchgemeinden gelten für die Zuordnung der Pfarrstellen als eine Kirchgemeinde.
3 412.111
Art. 7
Anzahl Angehöriger
1 Jede Kirchgemeinde hat Anspruch auf ein Pfarrstellenprozent pro 24 Angehö rige.
2 Massgebend ist die in den zuständigen Einwohnerkontrollen registrierte An zahl Angehöriger.
Art. 8
Anzahl Kirchen
1 Jede Kirchgemeinde hat Anspruch auf 25 Pfarrstellenprozente pro Kirche.
2 Anrechenbar sind die vom Synodalrat bezeichneten Kirchen, in denen ein ak tives Gemeindeleben stattfindet.
3 Pro Kirchgemeinde gelten folgende Höchstwerte: a bis 12'000 Angehörige: drei Kirchen, b 12'001 bis 20'000 Angehörige: vier Kirchen, c 20'001 bis 30'000 Angehörige: fünf Kirchen, d ab 30'001 Angehörigen: sechs Kirchen.
Art. 9
Bevölkerungsdichte
1 Kirchgemeinden mit geringer Bevölkerungsdichte haben Anspruch auf zusätz liche Stellenprozente.
2 Die Bevölkerungsdichte einer Kirchgemeinde wird ermittelt aus der durch schnittlichen Anzahl Einwohner pro Hektar Siedlungsfläche jener Einwohnerge meinden, welche auf dem Gebiet der Kirchgemeinde liegen. Massgebend sind die Zahlen des Bundesamtes für Statistik.
3 Die Siedlungsfläche einer Einwohnergemeinde, die auf dem Gebiet mehrerer Kirchgemeinden liegt, wird jener Kirchgemeinde angerechnet, welche den grössten Teil des Gemeindegebiets abdeckt.
4 Der Anspruch beträgt a für Kirchgemeinden mit weniger als 20 Einwohnern pro Hektar zehn Stel lenprozente, b für Kirchgemeinden mit weniger als 14 Einwohnern pro Hektar weitere fünf Stellenprozente.
Art. 10
Rundung des Zuordnungsanspruchs
1 Erhält eine Kirchgemeinde nach den Artikeln 6 bis 9 weniger als hundert Stel lenprozente, wird ihr Anspruch auf die nächsten zehn Stellenprozente auf- oder abgerundet.
412.111 4
2 Erhält eine Kirchgemeinde 100 oder mehr Stellenprozente, wird ihr Anspruch auf die nächsten 20 Stellenprozente auf- oder abgerundet.
Art. 11
Zusatzaufgaben
1 Im Rahmen des vom Grossen Rat insgesamt für die evangelisch-reformierte Landeskirche beschlossenen Stellenrahmens können einer Kirchgemeinde für zusätzliche Aufgaben weitere Stellenprozente zugeordnet werden.
2 Als Zusatzaufgabe gilt insbesondere die Betreuung der deutschsprachigen Konfessionsangehörigen im französischsprachigen Kantonsgebiet und der französischsprachigen Konfessionsangehörigen im deutschsprachigen Kantonsgebiet.
3 Spezialpfarrstellen
Art. 12
1 Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten ordnet die Spezial pfarrstellen im Einvernehmen mit dem Synodalrat zu.
4 Überprüfung
Art. 13
Überprüfung der Pfarrstellen
1 Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten überprüft und verfügt die den Kirchgemeinden zugeordneten Pfarrstellen alle sieben Jahre sowie bei jeder Stellenvakanz.
2 Die Überprüfung bei einer Stellenvakanz entfällt a in Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden mit über 15'000 Angehöri gen, b bei Spezialpfarrstellen für besondere Aufgaben.
Art. 14
Vorgehen bei Stellenabbau
1 Ein allfälliger Stellenabbau erfolgt bei einer Vakanz sofort, bei Pfarrstellen mit Dienstwohnungspflicht 15 Monate und bei Pfarrstellen ohne Dienstwohnungs pflicht zwölf Monate nach der Überprüfung.
5 412.111
Art. 15
Kündigungsfristen bei Stellenabbau
1 Bei einem Stellenabbau beträgt die Kündigungsfrist innerhalb des in Artikel 14 festgelegten Zeitraums a neun Monate bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die der Dienstwohnungs pflicht unterstehen, b sechs Monate bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die keiner Dienstwohnungs pflicht unterstehen.
2 Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten unterstützt die betrof fene Person nach den Grundsätzen der Stellenvermittlungsverordnung vom 20. April 2005 (StvV) 1 ) .
5 Übergangsbestimmungen
Art. 16
Erstmalige Zuordnung der Pfarrstellen
1 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung verfügt die oder der Beauftragte für kirchli che Angelegenheiten die den Kirchgemeinden zuzuordnenden Pfarrstellen. Massgebend dabei ist die Anzahl Angehöriger per 31. Juli 2014.
2 Die Stellenprozente der Spezialpfarrstellen für Alters- und Pflegeinstitutionen bleiben unverändert auf dem Stand vom 1. Januar 2014.
Art. 17
Befristeter Verzicht auf Stellenausbau
1 Bis zum 1. April 2025 dürfen die einer Kirchgemeinde zugeordneten Stellen prozente den Stand vom 1. Januar 2014 nicht übersteigen.
2 Stellenprozente, die wegen dieser Begrenzung nicht den Kirchgemeinden zu geordnet werden, sind für Spezialpfarrstellen sowie für die vorübergehende Beibehaltung von Pfarrstellen gemäss Artikel 20 einzusetzen.
Art. 18
Abbau der Pfarrstellen
1 Die aus der erstmaligen Zuordnung gemäss Artikel 16 Absatz 1 resultierende Reduktion der den Kirchgemeinden zugeordneten Pfarrstellen wird gestaffelt zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2018 vollzogen.
2 Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten verfügt nach Konsul tation der Pfarrstellenplanungskommission, auf welchen Zeitpunkt die Redukti on bei den Kirchgemeinden vollzogen wird. Sie oder er berücksichtigt dabei insbesondere: a die Stellenvakanzen,
1) BSG 153.011.2
412.111 6 b alle Kirchgemeinden, die nach der Überprüfung mehr als 100 Pfarrstellen prozente haben, nach der Grösse ihres Pfarrstellenabbaus, c alle Kirchgemeinden, die nach der Überprüfung weniger als 100 Pfarrstel lenprozente haben, nach der Grösse ihres Pfarrstellenabbaus, d ernsthafte Zusammenarbeits- und Fusionsverhandlungen zwischen Kirch gemeinden, wobei diesen Kirchgemeinden so viel Zeit wie möglich ein zuräumen ist.
3 Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten eröffnet den Kirchge meinden sowohl den Umfang der ihnen neu zugewiesenen Stellenprozente als auch den Zeitpunkt, auf den die Reduktion vollzogen wird.
Art. 19
Vakanz während der Übergangsphase
1 Tritt in einer Kirchgemeinde während der Übergangsphase zwischen dem 1. April 2015 und dem 31. Dezember 2018 eine Vakanz ein, so wird der Stel lenabbau ungeachtet des verfügten Termins bereits auf den Zeitpunkt der Neu besetzung der Stelle vollzogen.
Art. 20
Zusammengeschlossene Kirchgemeinden
1 Der ausserordentliche Anspruch zusammengeschlossener Kirchgemeinden auf Pfarrstellen gemäss Artikel 14 der Verordnung vom 19. Oktober 2011 über die Zuordnung der vom Kanton entlöhnten evangelisch-reformierten Pfarrstel len
1 ) besteht bis zum 31. Dezember 2018.
6 Schlussbestimmungen
Art. 21
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 19. Oktober 2011 über die Zuordnung der vom Kanton entlöhnten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (BSG 412.111) wird aufgeho ben.
Art. 22
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft. Bern, 28. Januar 2015 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Auer
1) BSG 412.111
7 412.111 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 28.01.2015 28.01.2015 Erlass Erstfassung 15-20
412.111 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 28.01.2015 28.01.2015 Erstfassung 15-20
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