Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons am Innovationsnetzwerk Zug (913.2)
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Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons am Innovationsnetzwerk Zug

913.2 Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons am Innovationsnetzwerk Zug vom 27. September 2001 1) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung2), beschliesst: § 1 1 Der Kanton beteiligt sich am Projekt «Innovationsnetzwerk Zug». 2 Mit diesem Netzwerk werden folgende Ziele angestrebt: a) Stärkung der Innovationskraft und der Wettbewerbsfähigkeit der Zuger Wirtschaft und der Zuger Arbeitnehmenden durch Ausbildung und Infor- mation; b) Positionierung der Höheren Fachschulen im Kanton Zug als kompetente Innovationspartnerinnen; c) Förderung der Kooperation unter Höheren Fachschulen und weiteren Bildungsinstituten sowie der Wirtschaft unter Nutzung gemeinsamer Ressourcen. § 2 Der Kanton leistet an das Projekt «Innovationsnetzwerk Zug» für die Jahre 2002–2005 einen Beitrag von maximal insgesamt Fr. 1 400 000.–. § 3 Der Kanton beauftragt im Rahmen des Aufbaus und Betriebs des Netz- werks den Verein für Technologie und Wirtschaft (VTW) als Trägerverein mit der Führung der Fachstelle Technologie, Wirtschaft und Innovation. 1) GS 27, 281 2) BGS 111.1
913.2 § 4 Die zuständige Direktion: a) genehmigt die Statuten des Trägervereins; b) genehmigt das Budget des Projekts «Innovationsnetzwerk Zug»; c) erteilt dem Verein für Technologie und Wirtschaft einen Leistungsauftrag, genehmigt die Jahresziele und überprüft die Zielerreichung; d) genehmigt dessen Jahresrechnung; e) legt den jährlichen Beitrag fest; f) entsendet eine angemessene Vertretung in den Vereinsvorstand. § 5 Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2005. § 6 Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kan- tonsverfassung) oder nach Annahme durch das Volk am Tag nach der Veröf- fentlichung im Amtsblatt in Kraft 1) . 1) Inkrafttreten am 8. Dezember 2001
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