Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV)
(VAV) vom 18. November 1992 (Stand am 1. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 48 a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹, Artikel 38 Absatz 1 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuchs (ZGB)² und die Artikel 5 Absatz 2, 6 Absatz 1, 7, 9 Absatz 2, 12 Absatz 2, 14 Absatz 2, 29 Absatz 3, 31 Absatz 3, 32 Absatz 2, 33 Absatz 3, 38 Absatz 1quater und 46 Absatz 4 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007³ (GeoIG),⁴
verordnet:
¹ SR 172.010 ² SR 210 ³ SR 510.62 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 764 ).
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 ⁵ Begriff und Zweck
¹ Als amtliche Vermessung im Sinne von Artikel 950 ZGB gelten die zur Anlage und Führung des Grundbuchs vom Kanton genehmigten und vom Bund anerkannten Vermessungen.
² Die Daten der amtlichen Vermessung sind Georeferenzdaten, die von Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von der Wirtschaft, der Wissenschaft und Dritten zur Gewinnung von Geoinformationen verwendet werden.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
Art. 1 a ⁶ Verhältnis zum allgemeinen Geoinformationsrecht
Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt für die amtliche Vermessung die Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008⁷ (GeoIV).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 ( AS 2008 2745 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 764 ).
⁷ SR 510.620
Art. 2 ⁸
⁸ SR 510.62 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
Art. 3 ⁹ Planung und Umsetzung
¹ Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt nach Anhörung der kantonalen zuständigen Behörde die strategische Planung der amtlichen Vermessung fest.
² Die Kantone erstellen Umsetzungspläne, die als Grundlage für den Abschluss der Programmvereinbarungen nach Artikel 31 Absatz 2 GeoIG dienen.
³ Bei Landumlegungen und in Gebieten, in denen eine notwendige land- oder forstwirtschaftliche Landumlegung in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden kann, werden die technischen Arbeiten zur Erfassung von Daten über die Informationsebene Liegenschaften in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt. Das VBS legt die technischen Anforderungen fest.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
Art. 4 Militärische Anlagen
Von dieser Verordnung abweichende Vorschriften über die Vermessung militärischer Anlagen bleiben vorbehalten.
2. Kapitel: Inhalt der amtlichen Vermessung
Art. 5 Bestandteile der amtlichen Vermessung
Bestandteile der amtlichen Vermessung bilden:
a. die Fixpunkt- und Grenzzeichen;
b.¹⁰
die Daten gemäss Datenmodell der amtlichen Vermessung;
c.¹¹
der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung;
d. die zu erstellenden technischen Dokumente;
e. die Bestandteile und Grundlagen der amtlichen Vermessung alter Ordnung;
f.¹²
der Basisplan amtliche Vermessung.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 507 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 507 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
Art. 6 ¹³ Datenmodell der amtlichen Vermessung
¹ Das Datenmodell beschreibt den Inhalt gemäss Objektkatalog und die Datenstruktur in einer normierten Datenbeschreibungssprache.
² Der Objektkatalog umfasst die folgenden Informationsebenen:
a. Fixpunkte;
b. Bodenbedeckung;
c. Einzelobjekte;
d. Höhen;
e. Nomenklatur;
f. Liegenschaften;
g. Rohrleitungen;
h.¹⁴
Hoheitsgrenzen;
i.¹⁵
dauernde Bodenverschiebungen;
j.¹⁶
Gebäudeadressen;
k.¹⁷
administrative Einteilungen.
³ Zur Informationsebene Liegenschaften gehören die Grundstücke nach Artikel 655 Absatz 2 ZGB, soweit sie flächenmässig ausgeschieden werden können, mit Ausnahme der Miteigentumsanteile.¹⁸
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 507 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
Art. 6 a ¹⁹ Zuständigkeit des VBS
¹ Das VBS bezeichnet den Objektkatalog und legt die zu erhebenden Daten, deren Genauigkeit und Zuverlässigkeit sowie die weiteren Anforderungen an sie fest. Es kann aus sachlich zwingenden Gründen von den Artikeln 3, 10 und 17 GeoIV²⁰ ²¹ abweichen.
² Es legt die amtliche Vermessungsschnittstelle (AVS) fest.
³ Es legt Inhalt, Nachführung und Verwaltung der aus den Daten der amtlichen Vermessung zu erstellenden Auszüge sowie der zu erstellenden technischen Dokumentation fest.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
²⁰ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 764 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
²¹ SR 510.620
Art. 6 bis ²²
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 ( AS 2003 507 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
Art. 7 ²³ Plan für das Grundbuch
¹ Der Plan für das Grundbuch ist ein aus den Daten der amtlichen Vermessung erstellter analoger oder digitaler graphischer Auszug, der als Bestandteil des Grundbuches die Liegenschaften sowie die flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechte und Bergwerke abgrenzt; ihm kommen die Rechtswirkungen von Eintragungen im Grundbuch zu.²⁴
² Im Plan für das Grundbuch dargestellt werden die Inhalte der Informationsebenen Fixpunkte, Bodenbedeckung, Einzelobjekte, Nomenklatur, Liegenschaften, Rohrleitungen, Hoheitsgrenzen, Gebäudeadressen und administrative Einteilungen.²⁵
³ Die Kantone können vorschreiben, dass zusätzlich zu den Daten der amtlichen Vermessung auch Dienstbarkeitsgrenzen dargestellt werden, sofern diese lagemässig eindeutig definiert sind.
⁴ Die Eidgenössische Vermessungsdirektion definiert das Darstellungsmodell des Plans für das Grundbuch.²⁶
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 507 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
Art. 8–9 ²⁷
²⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 2003, mit Wirkung seit 1. April 2003 ( AS 2003 507 ).
Art. 10 ²⁸ Kantonale Erweiterungen des Datenmodells des Bundes
Die Kantone können den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtlichen Vermessung im Rahmen der vom VBS²⁹ definierten Vorgaben erweitern und weitergehende Anforderungen an die Vermessung vorschreiben.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 507 ).
²⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
3. Kapitel: Vermarkung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Begriff und Umfang
¹ Die Vermarkung umfasst die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen.
² Zu vermarken sind die Hoheitsgrenzen, die Grenzen der Liegenschaften und die Grenzen der selbständigen und dauernden Rechte, soweit letztere flächenmässig ausgeschieden werden können.
Art. 12 Kantonales Recht
Die Kantone erlassen im Rahmen dieser Verordnung Vorschriften über die rechtsgültige Vermarkung.
2. Abschnitt: Grenzfeststellung
Art. 13 Verfahren
¹ Die Grenzen werden in der Regel an Ort und Stelle festgestellt.
² Die Kantone können bestimmen, dass die Grenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen festgestellt werden:
a. ³⁰
in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungs gebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster ³¹ , so wie in unproduktiven Gebieten;
b. bei einer Nachführung, wenn die betroffenen Grundeigentümer damit einverstanden sind.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 507 ).
³¹ SR 912.1
Art. 14 ³² Grenzverlauf
¹ Als Grenzlinie gilt die Gerade oder ein Kreisbogen zwischen zwei Grenzpunkten.
² Bei der Ersterhebung, Erneuerung oder Nachführung der Informationsebene Liegenschaften ist ein einfacher Grenzverlauf anzustreben. Bestehende Grenzlinien sind nach Möglichkeit zu bereinigen.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
Art. 14 a ³³ Behebung von Widersprüchen
Widersprüche zwischen den Plänen der amtlichen Vermessung und der Wirklichkeit oder zwischen diesen Plänen werden von Amtes wegen behoben.
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
3. Abschnitt: Anbringen von Grenzzeichen
Art. 15 Grundsatz
Die Grenzzeichen sind so anzubringen, dass die Grenzen im Feld dauernd erkennbar oder mit einfachen Mitteln auffindbar bleiben.
Art. 16 Zeitpunkt
¹ Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Daten der Informationsebene Liegenschaften erstmals erhoben werden.
² Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Absatz 1 angebracht werden.
a. bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist;
b. wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen.
³ Die fehlenden Grenzzeichen nach Absatz 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben.
Art. 17 Verzicht
¹ Werden die Grenzen durch natürliche oder künstliche Abgrenzungen, die dauernd eindeutig erkennbar sind, angegeben, so ist in der Regel auf Grenzzeichen zu verzichten.
² Die Kantone können weitere Ausnahmen vorsehen, so insbesondere:
a. in Gebieten, in denen Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte zusammengelegt werden müssten;
b.³⁴
für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind;
c.³⁵
in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungs gebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster, sowie in unproduktiven Gebieten.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 507 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 507 ).
4. Kapitel: Ersterhebung, Erneuerung, Nachführung und Pilotprojekte ³⁶
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 764 ).
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 18 Begriffe
¹ Als Ersterhebung gilt die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung in Gebieten ohne definitiv anerkannte amtliche Vermessung sowie in Gebieten im Sinne von Artikel 51 Absätze 3 und 4.
² Als Erneuerung gilt die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung neuer Ordnung durch Umarbeitung und Ergänzung einer definitiv anerkannten amtlichen Vermessung.
³ Als Nachführung gilt die Anpassung der Bestandteile der amtlichen Vermessung an die veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse.
Art. 19 Verfahren
Die Eidgenössische Vermessungsdirektion³⁷ kann Weisungen über das Verfahren der Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung erlassen.
³⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 20 ³⁸ Geodätisches Bezugssystem
Lage- und Höhenbezug der amtlichen Vermessung richten sich nach den Artikeln 4 und 5 GeoIV³⁹.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
³⁹ SR 510.620
Art. 21 ⁴⁰ Zeitpunkt der Durchführung
¹ Die Eidgenössische Vermessungsdirektion und die zuständige Stelle des Kantons planen auf der Grundlage der Programmvereinbarung die Durchführung der amtlichen Vermessung.
² Der Kanton legt den Zeitpunkt der Durchführung der einzelnen Vermessungen fest. Er regelt das Anhörungsverfahren.
³ Er kann bestimmen, dass die Ersterhebung und die Erneuerung in Etappen ausgeführt werden. Jede Etappe muss mindestens eine ganze Informationsebene umfassen und sich über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet erstrecken; die Informationsebene Fixpunkte muss in der ersten Etappe bearbeitet werden. Erscheint aus technischer Sicht ein anderes Vorgehen zweckmässig, so unterbreitet er dieses der Eidgenössischen Vermessungsdirektion zur Genehmigung.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
2. Abschnitt: Nachführung
Art. 22 Nachführungsgrundsatz
Sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen der Nachführungspflicht.
Art. 23 Laufende Nachführung
¹ Die Bestandteile der amtlichen Vermessung, für deren Nachführung ein Meldewesen organisiert werden kann, sind innert eines Jahres nach Eintreten einer Veränderung nachzuführen.⁴¹
² Die Kantone regeln das Meldewesen und legen die Nachführungsfristen fest.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
Art. 24 Periodische Nachführung
¹ Alle Daten, die nicht der laufenden Nachführung unterliegen, sind periodisch nachzuführen.
² Jede periodische Nachführung hat sich jeweils über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet zu erstrecken.
³ Der Nachführungszyklus richtet sich nach Möglichkeit nach jenem der Landesvermessung. Er darf zwölf Jahre nicht überschreiten.⁴²
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
Art. 25 Nachführung und Grundbuch
¹ Der Grundbuchverwalter darf die Teilung oder Vereinigung von Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten im Grundbuch nur vornehmen, wenn die Mutationsurkunde vorgelegt wird, die von dem zuständigen im Register eingetragenen Ingenieur-Geometer oder der zuständigen im Register eingetragenen Ingenieur-Geometerin unterzeichnet ist.⁴³
² Im Übrigen regeln die Kantone den Geschäftsverkehr zwischen amtlicher Vermessung und Grundbuch.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
3. Abschnitt: Verifikation
Art. 26
¹ Alle Bestandteile der amtlichen Vermessung sind nach den Weisungen der Eidgenössischen Vermessungsdirektion von der kantonalen Vermessungsaufsicht auf ihre Qualität und Vollständigkeit zu prüfen. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
² Die Durchführung der Verifikation der Lagefixpunkte 2 sowie der Höhenfixpunkte 2 obliegt dem Bundesamt für Landestopographie. Das VBS definiert die Begriffe Lagefixpunkte und Höhenfixpunkte.
4. Abschnitt: Einspracheverfahren, Genehmigung und Abgeltung
Art. 27 Vorprüfung
¹ Nach Abschluss der Verifikation prüft die Eidgenössische Vermessungsdirektion, ob die Anforderungen des Bundes erfüllt sind. Sie bezeichnet die einzureichenden Unterlagen.⁴⁴
² Sie teilt das Prüfungsergebnis dem Kanton in einem Bericht mit und sichert die Abgeltung zu, falls aufgezeigte Mängel behoben werden.
³ Allfällige im Bericht aufgezeigte Mängel sind vor der öffentlichen Auflage zu beheben.
⁴ Auf die Vorprüfung kann im Einvernehmen zwischen Bund und Kanton verzichtet werden.⁴⁵
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 507 ).
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998 ( AS 1998 270 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 507 ).
Art. 28 ⁴⁶ Öffentliche Auflage
¹ Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14 a , bei denen Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.
² Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung.
³ Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze:
a. Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen.
b. Die Auflage wird amtlich veröffentlicht.
c. Grundeigentümer, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
d. Dem Grundeigentümer wird auf Verlangen eine Ausschnittskopie aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt.
e. Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt.
f. In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005⁴⁷ möglich.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
⁴⁷ SR 173.110
Art. 29 ⁴⁸ Genehmigung
¹ Nach Abschluss der öffentlichen Auflage und nach erstinstanzlicher Erledigung der Einsprachen genehmigt die zuständige kantonale Behörde, ungeachtet der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle, die Daten der amtlichen Vermessung und die daraus erstellten Auszüge, insbesondere den Plan für das Grundbuch, wenn:
a. die Daten den technischen und qualitativen Anforderungen des Bundesrechts entsprechen;
b. eine allfällige Vorprüfung grundsätzlich positiv ausgefallen ist; und
c. die bei einer Vorprüfung aufgezeigten Mängel behoben sind.⁴⁹
² Mit der Genehmigung erlangt das Vermessungswerk die Beweiskraft öffentlicher Urkunden.
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 507 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
Art. 30 ⁵⁰ Anerkennung durch den Bund
Die Eidgenössische Vermessungsdirektion anerkennt das Vermessungswerk, wenn:
a. die Daten den technischen und qualitativen Anforderungen des Bundesrechts entsprechen; und
b. das Vermessungswerk vom Kanton genehmigt wurde.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
Art. 30 bis ⁵¹
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 ( AS 2003 507 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
5. Abschnitt: ⁵² Pilotprojekte
⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 764 ).
Art. 30 a
¹ Die Eidgenössische Vermessungsdirektion kann im Bereich der amtlichen Vermessung Pilotprojekte in einzelnen Kantonen oder für beschränkte geografische Gebiete bewilligen zur Erprobung und Entwicklung:
a. neuer Abläufe und Zuständigkeiten;
b. neuer Technologien;
c. neuer Inhalte, Geodaten- und Darstellungsmodelle.
² Das VBS erlässt in Abstimmung mit den betroffenen Bundesstellen für das jeweilige Pilotprojekt in einer separaten Verordnung die Bestimmungen, die abweichen von:
a. dieser Verordnung;
b. der GeoIV⁵³;
c. der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011⁵⁴;
d. der Verordnung vom 21. Mai 2008⁵⁵ über die geografischen Namen;
e. der technischen Verordnung des EJPD und des VBS vom 28. Dezember 2012⁵⁶ über das Grundbuch.
³ Pilotprojekte sind zu befristen und zu evaluieren.
⁵³ SR 510.620
⁵⁴ SR 211.432.1
⁵⁵ SR 510.625
⁵⁶ SR 211.432.11
5. Kapitel: ⁵⁷ Verwaltung der amtlichen Vermessung
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
Art. 31 Unterhalt
¹ Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so zu verwalten, dass ihr Bestand und ihre Qualität jederzeit gewährleistet sind.
² Das VBS regelt die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Verwaltung, insbesondere an die Datensicherheit, Archivierung und Historisierung.
Art. 32 ⁵⁸
⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 2003, mit Wirkung seit 1. April 2003 ( AS 2003 507 ).
Art. 33
Aufgehoben
6. Kapitel: ⁵⁹ Zugang und Nutzung
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
Art. 34 Grundsatz
¹ Jede Person, die dies verlangt, hat im Rahmen der Regelungen nach den Artikeln 10–13 GeoIG Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung.
² Der Kanton bestimmt die Stelle, die über Zugang und Nutzung entscheidet und die zur Abgabe von Auszügen und Auswertungen zuständig ist.
Art. 35 Beschreibung der Auszüge und Auswertungen
Werden Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung abgegeben, so umfasst die Abgabe auch die Geometadaten, soweit diese verfügbar sind, in jedem Fall aber mindestens eine Information über Aktualität, Qualität und Vollständigkeit der Daten.
Art. 36 Amtliche Vermessungsschnittstelle
Der Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung ist als Download-Dienst mindestens über die AVS zu gewähren.
Art. 37 Beglaubigte Auszüge
¹ Als beglaubigt gelten Auszüge aus den Geobasisdaten der amtlichen Vermessung in analoger oder digitaler Form, deren Übereinstimmung mit den massgeblichen Daten der amtlichen Vermessung durch einen im Register eingetragenen Ingenieur-Geometer oder eine im Register eingetragene Ingenieur-Geometerin amtlich bestätigt wird.
² Beglaubigte Auszüge sind öffentliche Urkunden im Sinne von Artikel 9 ZGB.
³ Das VBS regelt die Ausstellung von beglaubigten Auszügen in elektronischer Form.
Art. 38 Gebühren für die Beglaubigung
¹ Für die Beglaubigung von Auszügen wird zusätzlich zu den Gebühren für den Datenbezug eine einheitliche Gebühr erhoben. Das VBS legt diese Gebühr fest.
² Die Gebühr für eine Beglaubigung, die nicht gleichzeitig mit der Datenabgabe erfolgt, wird nach dem zeitlichen Aufwand berechnet.
Art. 39 Abgabe an Bundesbehörden
Bei der vertraglichen Regelung nach Artikel 14 Absatz 3 GeoIG werden für die Datenbezüge der Bundesbehörden aus der amtlichen Vermessung nur der zeitliche Aufwand und die auftragsbedingten Kosten berücksichtigt.
7. Kapitel: Organisation und Durchführung
1. Abschnitt: Oberleitung und Oberaufsicht
Art. 40 Fachstelle des Bundes
¹ Die Eidgenössische Vermessungsdirektion ist die Fachstelle des Bundes. Sie untersteht der Leitung eines im Register eingetragenen Ingenieur-Geometers oder einer im Register eingetragenen Ingenieur-Geometerin.⁶⁰
² Ihr obliegen die Oberleitung und die Oberaufsicht über sämtliche Belange der amtlichen Vermessung.
³ Sie sorgt für die Umsetzung und den Vollzug der Vorschriften über die technischen und qualitativen Anforderungen an die amtliche Vermessung.⁶¹
⁴ Sie stellt ferner die Koordination zwischen der amtlichen Vermessung und anderen Vermessungsvorhaben des Bundes sicher, berät die Bundesstellen bei der Beschaffung der Daten der amtlichen Vermessung und vertritt dabei die Interessen des Bundes gegenüber den Kantonen und Dritten.⁶²
⁵ In Zusammenarbeit mit den kantonalen Vermessungsaufsichten ist sie im Rahmen ihrer Aufgabe berechtigt, eine Datensammlung über die einzelnen Vermessungsarbeiten und die dafür verantwortlichen Unternehmer und Unternehmerinnen zu führen.⁶³
⁶ Sie legt im Rahmen der Programmvereinbarungen fest:
a. welche Vermessungsarbeiten als besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse gelten;
b. welche Vermessungsarbeiten als periodische Nachführungen gelten.⁶⁴
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 507 ).
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 507 ).
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
Art. 41 ⁶⁵
⁶⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
2. Abschnitt: Kantonale Vermessungsaufsicht
Art. 42
¹ Der Kanton bezeichnet die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige Stelle (Vermessungsaufsicht). Sie steht unter der Leitung eines im Register eingetragenen Ingenieur-Geometers oder einer im Register eingetragenen Ingenieur-Geometerin.⁶⁶
² Die Vermessungsaufsicht leitet, überwacht und verifiziert die Arbeiten der amtlichen Vermessung. Sie sorgt für die Koordination der amtlichen Vermessung mit anderen Vermessungsvorhaben und Geoinformationssystemen.⁶⁷
³ Kann ein Kanton nach seinen tatsächlichen Verhältnissen die Aufgaben der Vermessungsaufsicht nicht wahrnehmen, so kann er sie gegen Ersatz der Kosten ganz oder teilweise der Eidgenössischen Vermessungsdirektion übertragen.
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
Art. 42 a ⁶⁸ Verwaltungsvereinbarung mit Liechtenstein
Das VBS kann mit dem Fürstentum Liechtenstein einen kündbaren und befristeten völkerrechtlichen Vertrag über die vollständige oder teilweise Übertragung der liechtensteinischen Vermessungsaufsicht an die Eidgenössische Vermessungsdirektion abschliessen.
⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
3. Abschnitt: Durchführung der amtlichen Vermessung
Art. 43 ⁶⁹ Zuständigkeit
¹ Der Kanton ist zuständig für die Durchführung der amtlichen Vermessung.
² Er bezeichnet die Stelle, die für den originalen und massgeblichen Datenbestand der amtlichen Vermessung zuständig ist.
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
Art. 44 ⁷⁰ Berechtigung zur Ausführung der Arbeiten
¹ Die Kantone regeln die Ausführung der Arbeiten durch Ingenieur-Geometer und ‑Geometerinnen, die im Register eingetragen sind, und qualifizierte Vermessungsfachleute mittels Werkverträgen oder Dienstanweisungen. Vorbehalten bleibt Artikel 46.
² Arbeiten im Bereich der Informationsebenen Fixpunkte, Liegenschaften, Nomenklatur, Hoheitsgrenzen, dauernde Bodenverschiebungen und administrative Einteilungen sowie die Nachführung und Verwaltung der amtlichen Vermessung darf der Kanton nur ausführen lassen durch:
a. Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie über eine eigene Dienststelle für Vermessung unter der Leitung eines Ingenieur-Geometers oder einer Ingenieur-Geometerin verfügen, der oder die im Register eingetragen ist;
b. Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen, die im Register eingetragen sind.
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
Art. 45 ⁷¹ Arbeitsvergabe
¹ Die Vergabe von Arbeiten wie der Vermarkung, Ersterhebung, Erneuerung, periodischen Nachführung und provisorischen Numerisierung erfolgt nach den für den Kanton massgeblichen Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen.
² Arbeiten der amtlichen Vermessung, die in einem bestimmten geografischen Raum zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden, müssen öffentlich ausgeschrieben werden.
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
Art. 46 Arbeiten auf dem Bahngebiet
¹ Eisenbahnunternehmungen, die dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957⁷² unterstehen, sind berechtigt, im Einvernehmen mit der kantonalen Vermessungsaufsicht innerhalb des Bahngebietes bestimmte Arbeiten der amtlichen Vermessung selber auszuführen, sofern sie über eine eigene Dienststelle für Vermessung unter Leitung eines im Register eingetragenen Ingenieur-Geometers oder einer im Register eingetragenen Ingenieur-Geometerin verfügen.⁷³
² Bei der Projektierung von Ersterhebungen, Erneuerungen und Nachführungen im Bahngebiet sind die Bahnunternehmungen nach Absatz 1 anzuhören. Die von den Bahnunternehmungen nach den Grundsätzen und Anforderungen der amtlichen Vermessung erhobenen Daten der Informationsebenen Fixpunkte, Bodenbedeckung, Einzelobjekte und Höhen sind in die amtliche Vermessung aufzunehmen.⁷⁴
³ Die Kantone vereinbaren mit den Bahnunternehmungen die Entschädigung für Leistungen nach den Absätzen 1 und 2.
⁷² SR 742.101
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
⁷⁴ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 507 ).
8. Kapitel: Programmvereinbarungen, Bundesbeiträge und Restkosten ⁷⁵
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 764 ).
1. Abschnitt: Programmvereinbarungen ⁷⁶
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 764 ).
Art. 47 ⁷⁷ Gegenstand und Dauer
¹ Gegenstand der Programmvereinbarungen zwischen dem Bundesamt für Landestopografie und den Kantonen sind insbesondere:
a. die Leistungen des Kantons;
b. die Beitragsleistungen des Bundes;
c. das Controlling;
d. die Einzelheiten der Finanzaufsicht.
² Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt vier Jahre. Es können Teilziele für eine kürzere Dauer vereinbart werden.
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 764 ).
Art. 47 a ⁷⁸ Berichterstattung und Kontrolle
¹ Der Kanton erstattet dem Bundesamt für Landestopografie jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge.
² Das Bundesamt für Landestopografie kontrolliert stichprobenweise:
a. die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen;
b. die Verwendung der ausgerichteten Beiträge.
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 764 ).
Art. 47 b ⁷⁹ Mangelhafte Erfüllung
¹ Das Bundesamt für Landestopografie hält die Tranchenzahlungen der Bundesbeiträge während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:
a. seiner Berichterstattungspflicht (Art. 47 a Abs. 1) nicht nachkommt;
b. eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht.
² Stellt sich nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das Bundesamt für Landestopografie vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist.
³ Bleibt die Leistung auch nach Ablauf dieser Frist mangelhaft, so fordert das Bundesamt für Landestopografie Zahlungen im Umfang des Mangels samt einem Zins von 5 Prozent zurück (Art. 28 Abs. 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990⁸⁰).
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 764 ).
⁸⁰ SR 616.1
2. Abschnitt: Bundesbeiträge ⁸¹
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 764 ).
Art. 47 c ⁸² Bemessung des Bundesbeitrags
Die Bemessung des Bundesbeitrags an die Finanzierung der amtlichen Vermessung richtet sich nach dem Anhang.
⁸² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 764 ).
Art. 47 d ⁸³ Anrechenbare Kosten
¹ Anrechenbar sind nur die Kosten, die bei der vorschriftsgemässen und wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgabe entstanden sind.
² Nicht anrechenbar sind namentlich:
a. die Kosten der laufenden Nachführung und der Verwaltung;
b. die aus kantonalen Erweiterungen entstehenden Kosten;
c. die Kosten der kantonalen Vermessungsaufsicht;
d. die an kantonale und kommunale Organe für deren Mitwirkung bei der Vermarkung und Vermessung geleisteten Entschädigungen;
e. die Kosten der kantonalen Verifikation und der öffentlichen Auflage;
f. die Entschädigung für die bei Vermessungsarbeiten entstandenen Kulturschäden;
g. die Zinsen für Vorschüsse an Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten;
h. die aus vertrags- oder vorschriftswidrigem Verhalten der Vertragsparteien entstehenden Mehrkosten;
i. das Festlegen der Gebäudeadressierung;
j. die Kosten der Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14 a .
⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 764 ).
Art. 48 ⁸⁴ Berechnung der anrechenbaren Kosten
¹ Bei Arbeiten, die nach den Vorschriften des öffentlichen Beschaffungsrechts vergeben werden, entspricht der festgelegte Preis unter Berücksichtigung von Artikel 47 d den anrechenbaren Kosten.
² Für Arbeiten, die nicht nach den Vorschriften des öffentlichen Beschaffungsrechts vergeben werden, legt der Kanton die anrechenbare Entschädigung nach marktüblichen Ansätzen fest.
³ Die von den Kantonen festgelegten Entschädigungen bedürfen der Genehmigung des Bundes.
⁴ In der Programmvereinbarung kann anstelle der anrechenbaren Kosten ein pauschaler Bundesbeitrag vereinbart werden.
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 764 ).
Art. 48 a ⁸⁵
⁸⁵ Ursprünglich Art. 48bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 ( AS 2003 507 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 764 ).
3. Abschnitt: ⁸⁶ Restkosten
⁸⁶ Ursprünglich 2. Abschn.
Art. 49 ⁸⁷
Die Kantone legen fest, wer die nach Abzug der Bundesabgeltungen verbleibenden Kosten zu tragen hat.
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 507 ).
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 50 Aufhebung
Es werden aufgehoben:
1. die Instruktion vom 10. Juni 1919⁸⁸ für die Triangulation IV. Ordnung;
2. die Instruktion vom 10. Juni 1919⁸⁹ für die Vermarkung und die Parzellarvermessung;
3. der Bundesratsbeschluss vom 6. Januar 1920⁹⁰ über die Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 17. November 1911 betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Kosten der Versicherung von Polygonpunkten;
4. die Verordnung vom 12. Mai 1971⁹¹ über die Grundbuchvermessung.
⁸⁸ [BS 2 568]
⁸⁹ [BS 2 592; AS 1980 106 ]
⁹⁰ [BS 2 658]
⁹¹ [ AS 1971 704 , 1991 370 Anhang Ziff. 2]
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 51 Anpassung bestehender Vermessungen
¹ Provisorisch anerkannte Vermessungen sind durch eine Ersterhebung nach neuer Ordnung zu ersetzen.
² Definitiv anerkannte Vermessungen sind unter Vorbehalt von Absatz 3 zu erneuern.
³ Das VBS regelt, welche definitiv anerkannten Vermessungen, die nach den vor dem 10. Juni 1919 geltenden Vorschriften erstellt worden sind, durch eine Ersterhebung nach neuer Ordnung ersetzt werden müssen.
⁴ Bei definitiv anerkannten Vermessungen, deren Fixpunktnetz nicht im Landeskoordinatensystem erstellt wurde, gelten die Arbeiten zur Anpassung des Fixpunktnetzes an die neue Ordnung als Ersterhebung.⁹²
⁵ Die nach den Vorschriften dieser Verordnung anerkannten Vermessungen gelten als Vermessungen neuer Ordnung.⁹³
⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 507 ).
⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
Art. 52 Erstvermessungen, Erneuerungen, in Ausführung stehende Vermessungen
¹ Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt, ob Erstvermessungen und Erneuerungen, die vor Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, nach alter oder neuer Ordnung auszuführen sind.
² Die kantonale Vermessungsaufsicht entscheidet im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Vermessungsdirektion, ob und allenfalls wieweit Vermessungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Ausführung begriffen sind, nach neuer Ordnung zu Ende zu führen sind.
Art. 53 Nachführung von Vermessungen alter Ordnung
Die kantonale Vermessungsaufsicht entscheidet im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Vermessungsdirektion, ob und allenfalls wieweit Vermessungen alter Ordnung nach der neuen Ordnung nachzuführen sind.
Art. 54 Weitergeltung alten Rechts
Für Arbeiten, die aufgrund des kantonalen Entscheides gemäss den Artikeln 52 und 53 nach alter Ordnung durch- oder weitergeführt werden, gelten die Instruktion vom 10. Juni 1919⁹⁴ für die Vermarkung und die Parzellarvermessung und die Verordnung vom 12. Mai 1971⁹⁵ über die Grundbuchvermessung weiter.
⁹⁴ [BS 2 592; AS 1980 106 ]
⁹⁵ [ AS 1971 704 ; 1991 370 Anhang Ziff. 2]
Art. 55 ⁹⁶ Übersichtsplan
¹ Die Kantone können bestimmen, dass Originalübersichtspläne oder Reproduktionen davon so lange erstellt werden dürfen, bis die für deren Ablösung erforderlichen Daten der amtlichen Vermessung zur Verfügung stehen.
² Bestehende Übersichtspläne sind in jenen Gebieten nachzuführen, in denen die für ihre Ablösung erforderlichen Daten der amtlichen Vermessung nicht zur Verfügung stehen.
³ Der Bund beteiligt sich nur an Kosten, wo keine amtliche Vermessung nach neuer Ordnung vorhanden ist.
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 507 ).
Art. 56 Besondere Massnahmen zur Erhaltung der Parzellarvermessungen
¹ Unter besonderen Massnahmen zur Erhaltung der Parzellarvermessungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 20. März 1992⁹⁷ über die Abgeltung der amtlichen Vermessung wird die provisorische Numerisierung verstanden.⁹⁸
² Als provisorische Numerisierung gilt die Überführung einer provisorisch oder definitiv anerkannten amtlichen Vermessung alter Ordnung in eine automationsgerechte Form, wenn dabei die Anforderungen an eine amtliche Vermessung neuer Ordnung nicht oder nur teilweise erfüllt werden.
³ Provisorisch numerisierte Vermessungen gelten als Vermessungen alter Ordnung.
⁴ Das VBS legt die Anforderungen an die provisorische Numerisierung fest.
⁹⁷ [ AS 1992 2461 , 1994 1612 . AS 2007 5819 Art. 6]. Siehe heute: die V der BVers vom 6. Okt. 2006 über die Finanzierung der amtlichen Vermessung ( SR 211.432.27 ).
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 507 ).
Art. 57 ⁹⁹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Mai 2008
¹ Bis zum Inkrafttreten des Vertrags nach Artikel 14 Absatz 3 GeoIG dürfen für Datenbezüge der Bundesbehörden aus der amtlichen Vermessung nur der zeitliche Aufwand und die auftragsbedingten Kosten berücksichtigt werden.
² Die Kantone legen für die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2016 für die amtliche Vermessung im gesamten Kantonsgebiet ein einheitliches Lagebezugssystem mit Lagebezugsrahmen fest.
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2745 ).
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 58
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Anhang ¹⁰⁰
¹⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 764 ).
(Art. 47 c )
Bemessung des Bundesbeitrags
Für die Bemessung des Bundesbeitrags an die Finanzierung von Vorhaben der Kantone nach Artikel 47 c sind die folgenden Prozentwerte massgeblich; diese bezeichnen den Anteil an den anrechenbaren Kosten nach den Artikeln 47 d und 48:
1. Ersterhebung:
a. für überbaute Gebiete und Bauzonen (Zone I): 15 Prozent;
b. für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Talgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone II): 30 Prozent;
c. für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone III): 45 Prozent.
2. Neuerhebung
Wird eine Vermessung ersetzt, die gemäss den vor dem 10. Juni 1919 geltenden Vorschriften erstellt worden ist, so gelten die Werte nach Ziffer 1.
3. Erneuerung:
a. für überbaute Gebiete und Bauzonen (Zone I): 15 Prozent;
b. für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Talgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone II): 20 Prozent;
c. für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone III): 35 Prozent;
d. bei Gesamtmeliorationen und Landumlegungen in der Land- und Forstwirtschaft, sofern der Bund dafür nicht gestützt auf andere Rechtsgrundlagen Abgeltungen leistet und sofern diese Kosten nicht zulasten Dritter gehen: 25 Prozent.
4. Vermarkung
Vermarkung der Hoheits- und Eigentumsgrenzen für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone III), sofern der Kanton einen angemessenen Kostenanteil übernimmt: 25 Prozent.
5. Massnahmen infolge von Naturereignissen
Für Massnahmen, die infolge von Naturereignissen oder infolge dauernder Bodenverschiebungen vorgenommen werden und einer Ersterhebung gleichkommen, werden die Ansätze für die Ersterhebung und Vermarkung angewendet.
6. Besondere Anpassungen und periodische Nachführung:
a. für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse, sofern der Kanton nachweist, dass die Finanzierung sichergestellt ist: 60 Prozent;
b. von den Kosten der periodischen Nachführung, die nicht der Verursacher trägt und deren Finanzierung laut Auskunft des Kantons nachweislich sichergestellt ist, pro Periode nach Artikel 24 Absatz 3: 60 Prozent.
7. Pilotprojekte
Innovative Pilotprojekte zur Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung und zur Erprobung neuer Technologien: 50–90 Prozent, bemessen nach dem Innovationsgehalt und dem Interesse des Bundes.
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