Beschluss über die Durchführung der gegenseitigen Unterstützungspflicht (VI A/1/4/1)
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Beschluss über die Durchführung der gegenseitigen Unterstützungspflicht

7. 5. 2006 – 30/31 VI A/1/4/1 Beschluss über die Durchführung der gegenseitigen Unterstützungspflicht (Vom 21. März 2006) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung 1) , das Gesetz vom 2. Mai 1993 über den Finanzhaushalt der Gemeinden 2) und die Verord- nung vom 28. April 2004 über die Durchführung der gegenseitigen Unter- stützungspflicht 3) , beschliesst:
Art. 1 Fachstelle für Gemeindefragen Zuständige kantonale Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung über die Durchführung der gegenseitigen Unterstützungspflicht ist die Fachstelle für Gemeindefragen.
Art. 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft. Kanton Glarus
1995 1) GS I A/1/1 2) GS VI A/1/3 3) GS VI A/1/4
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