Internationales Übereinkommen (0.748.05)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen

über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt «EUROCONTROL» vom 13. Dezember 1960, geändert durch das Protokoll vom 12. Februar 1981 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Oktober 1991² Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 21. Mai 1992 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1992 (Stand am 27. November 2015) ¹ AS 1992 1626 ; BBl 1991 I 1433 ² AS 1992 1625
Art. 1
1.  Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Flugsicherung enger zu gestalten und ihre gemeinsamen Tätigkeiten auf diesem Gebiet unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landesverteidigung und Gewährleistung eines mit dem erforderlichen Sicherheitsgrad zu vereinbarenden Höchst­mas­ses an Handlungsfreiheit für alle Luftraumbenutzer weiterzuentwickeln. Sie vereinbaren daher,
(a) gemeinsame langfristige Ziele auf dem Gebiet der Flugsicherung festzulegen und in diesem Rahmen einen gemeinsamen mittelfristigen Plan für die Bereitstellung von Flugsicherungsdiensten und entsprechenden Ein­rich­tungen zu erstellen;
(b) gemeinsame Pläne für Fortbildung, Betriebsverfahren und für Forschungs‑ und Entwicklungsprogramme in Bezug auf Einrichtungen und Dienste zur sicheren, wirksamen und zügigen Abwicklung des Luftverkehrs auszuarbeiten;
(c) alle sonstigen Massnahmen abzustimmen, die zur Gewährleistung eines sicheren und geregelten Ablaufs des Luftverkehrs erforderlich sind;
(d) eine gemeinsame Sammlung betrieblichen, technischen und finanziellen Fachwissens auf dem Gebiet der Flugsicherung anzulegen;
(e) ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Regelung des Flugverkehrsflusses durch Einrichtung eines internationalen Systems zur Verkehrsflussregelung zu koordinieren, um auf diese Weise die wirksamste Nutzung des Luftraums sicherzustellen.
2.  Sie gründen zu diesem Zweck eine «Europäische Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL)», im Folgenden als «Organisation» bezeichnet, die in Zusammenarbeit mit den Zivil‑ und Militärbehörden der Staaten handelt. Diese Organisa­tion besteht aus zwei Organen:
– einer «Ständigen Kommission für Flugsicherung», im folgenden als «Kommission» bezeichnet, als das für das allgemeine Vorgehen der Organisation zuständige Organ;
– einer «Agentur für Flugsicherung», im folgenden als «Agentur» bezeichnet, deren Satzung diesem Übereinkommen als Anlage 1 beigefügt ist. Die Agentur ist das Organ, das die in diesem Übereinkommen festgelegten oder ihm gemäss dem Übereinkommen von der Kommission zugewiesenen Aufgaben durchführt.
3.  Sitz der Organisation ist Brüssel.
Art. 2
1.  Die Organisation ist mit folgenden Aufgaben betraut:
(a) Untersuchung der künftigen Erfordernisse des Luftverkehrs und neuer Techniken, um diesen Erfordernissen gerecht zu werden;
(b) Ausarbeitung und Festlegung gemeinsamer langfristiger Ziele auf dem Gebiet der Flugsicherung;
(c) Koordinierung der nationalen mittelfristigen Pläne zum Zweck der Aufstellung eines gemeinsamen mittelfristigen Plans für Flugsicherungsdienste und ‑ein­rich­­tungen im Rahmen der unter Buchstabe (b) genannten langfristigen Ziele;
(d) Förderung eines gemeinsamen Vorgehens auf dem Gebiet der Boden‑ und Bordsysteme für die Flugsicherung und der Ausbildung des Flugsicherungspersonals;
(e) Prüfung und Förderung von Massnahmen zur Erhöhung der Kostenwirksamkeit und Leistungsfähigkeit auf dem Gebiet der Flugsicherung;
(f) Förderung und Durchführung von Studien, Versuchen und Erprobungen auf dem Gebiet der Flugsicherung; Sammlung und Verteilung der Ergebnisse der von den Vertragsparteien durchgeführten Studien, Versuche und Erprobungen auf dem Gebiet der Flugsicherung;
(g) Koordinierung der Forschungs‑ und Entwicklungsprogramme der Vertragsparteien, die sich auf neue Techniken auf dem Gebiet der Flugsicherung beziehen;
(h) Untersuchung von Fragen auf dem Gebiet der Flugsicherung, die von der Internationalen Zivilluftfahrt‑Organisation und anderen Internationalen Organisationen, die sich mit der zivilen Luftfahrt befassen, behandelt werden;
(i) Prüfung der bei der Internationalen Zivilluftfahrt‑Organisation vorzulegenden Änderungen der Luftfahrt‑Regionalpläne;
(j) Durchführung aller sonstigen Aufgaben, die ihr in Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe (c) übertragen werden;
(k) Unterstützung der Vertragsparteien und interessierter Drittstaaten beim Aufbau und Betrieb eines internationalen Systems der Verkehrsflussregelung;
(1) gemäss der Mehrseitigen Vereinbarung³ über Flugsicherungs‑Strecken­gebüh­ren Festlegung und Einziehung der den Benützern der Flugsicherungsdienste auferlegten Gebühren im Auftrag der Vertragsparteien und der an dieser Vereinbarung beteiligten Drittstaaten.
Besondere Vereinbarungen können zwischen der Organisation und Drittstaaten geschlossen werden, die an der Durchführung dieser Aufgaben teilnehmen möchten.
2.  Die Organisation kann auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien mit folgenden Aufgaben betraut werden:
(a) Unterstützung dieser Vertragsparteien bei der Durchführung spezifischer Aufgaben auf dem Gebiet der Flugsicherung wie Planung und Aufbau von Flugsicherungseinrichtungen und ‑diensten;
(b) Bereitstellung und Betrieb der Gesamtheit oder eines Teils der Flugsicherungs­einrichtungen und ‑dienste im Auftrag dieser Vertragsparteien;
(c) Unterstützung dieser Vertragsparteien bei der Berechnung und Einziehung der den Benutzern der Flugsicherungsdienste durch diese Vertragsparteien auf­erlegten Gebühren, die der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs‑ Streckengebühren nicht unterliegen.
Die Durchführung derartiger Aufgaben wird in jedem Fall durch besondere Vereinbarungen zwischen der Organisation und den betreffenden Vertragsparteien geregelt.
3.  Die Organisation kann ausserdem auf Antrag einer oder mehrerer Drittstaaten mit folgenden Aufgaben betraut werden:
(a) Unterstützung der betreffenden Staaten bei der Regelung des Flugverkehrsflusses sowie bei der Planung und Bereitstellung von Flugsicherungsdiensten und ‑einrichtungen;
(b) Unterstützung der betreffenden Staaten bei der Berechnung und Einziehung der den Benutzern der Flugsicherungsdienste durch diese Staaten auferlegten Gebühren, die der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Strecken­­­gebühren nicht unterliegen.
Die Durchführung derartiger Aufgaben wird in jedem Fall durch besondere Vereinbarungen zwischen der Organisation und den betreffenden Vertragsparteien geregelt.
³ SR 0.748.112.12
Art. 3
1.  Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Flugsicherungs‑Strecken­dienste und die damit verbundenen Flugsicherungsdienste im Bereich der Anflug‑ und Platzkontrolle in den in der Anlage 2 aufgeführten Fluginformationsgebieten.
2.  Jede Änderung, die eine Vertragspartei an dem sie betreffenden Teil der Anlage 2 vorzunehmen beabsichtigt und die sich auf die Gesamtausdehnung des im Übereinkommen vorgesehenen Luftraums auswirkt, unterliegt der einmütigen Zustimmung der Kommission. Jede Änderung, die sich nicht in dieser Weise auswirkt, teilt die betroffene Vertragspartei der Organisation mit.
3.  Im Sinne dieses Übereinkommens bezieht sich der Ausdruck «Luftverkehr» auf Zivil‑ sowie auf Militär‑, Zoll‑ und Polizeiluftfahrzeuge, welche die Verfahren der Internationalen Zivilluftfahrt‑Organisation beachten.
Art. 4
Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien die weitestgehende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach innerstaatlichem Recht zuerkannt wird; sie kann insbesondere bewegliches oder unbewegliches Eigentum erwerben und veräussern sowie vor Gericht stehen. Vor­behaltlich entgegenstehender Bestimmungen dieses Übereinkommens und der beigefügten Satzung wird sie durch die Agentur vertreten, die im Namen der Organisation handelt. Die Agentur verwaltet das Vermögen der Organisation.
Art. 5
1.  Die Kommission besteht aus Vertretern der Vertragsparteien. Jede Vertragspartei kann sich insbesondere zur Wahrnehmung der Interessen der Zivilluftfahrt und der Landesverteidigung durch mehrere Delegierte vertreten lassen, von denen jedoch nur einer stimmberechtigt ist.
2.  Im Fall des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe (l) wird die Kommission um Vertreter der Staaten erweitert, die nicht Mitglieder der Organisation, aber Vertragsparteien der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs‑Streckengebühren⁴ sind. Die so erweiterte Kommission beschliesst nach den in der Vereinbarung festgelegten Regeln.
3.  Wenn andere Vereinbarungen zwischen der Organisation und Drittstaaten gemäss Artikel 2 Absatz 1, insbesondere über die Verkehrsflussregelung, entsprechende Bestimmungen enthalten, wird die Kommission ebenfalls erweitert und beschliesst nach den in der betreffenden Vereinbarung vorgesehenen Regeln.
⁴ SR 0.748.112.12
Art. 6
1.  Zur Erfüllung der der Organisation nach Artikel 2 Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben trifft die Kommission folgende Massnahmen:
(a) Soweit die Vertragsparteien betroffen sind, fasst sie Beschlüsse:
– in den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben (b) und (c) genannten Fällen,
– in den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben (a) und (d) bis (k) genannten Fällen, wenn sie es für erforderlich hält, dass die Vertragsparteien sich zu einem gemeinsamen Vorgehen verpflichten; sie kann in diesen Fällen auch eine Empfehlung an die Vertragsparteien richten;
(b) soweit die Agentur betroffen ist, – genehmigt sie das jährliche Arbeitsprogramm und die mehrjährigen Investitions‑ und Arbeitsprogramme, die ihr die Agentur zur Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Aufgaben vorlegt, sowie den Haushaltsplan und den Tätigkeitsbericht; sie erteilt der Agentur Richt­linien für die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben, wenn sie es für erforderlich hält;
– trifft sie alle erforderlichen Massnahmen im Rahmen der ihr durch dieses Übereinkommen und die Satzung der Agentur zugewiesenen Aufsichtsbefugnisse;
– erteilt sie der Agentur Entlastung in Bezug auf den Haushalt.
2.  Die Kommission trifft ausserdem folgende Massnahmen:
(a) Sie genehmigt das Personalstatut und die Haushaltsordnung sowie die nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens und Artikel 19 Absatz 3 der Satzung der Agentur zu treffenden Massnahmen;
(b) sie ernennt nach Artikel 22 Absatz 1 der Satzung der Agentur die Mitglieder des Kontrollausschusses für einen Zeitraum von fünf Jahren.
3.  Hinsichtlich der in Artikel 2 genannten besonderen Vereinbarungen erteilt die Kommission ihre Zustimmung für die Aufnahme von Verhandlungen durch die Agentur und genehmigt die zustande gekommenen Vereinbarungen.
4.  Die Kommission ruft gegebenenfalls das in Artikel 31 vorgesehene Schieds­gericht im Namen der Organisation an.
Art. 7
1.  Die Beschlüsse der Kommission bedürfen der Einstimmigkeit der Vertragsparteien und sind für diese verbindlich. Wenn jedoch eine Vertragspartei der Kommission mitteilt, dass sie aus zwingenden Gründen des nationalen Interesses an der Ausführung eines auf den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben (b) und (c) genannten Gebieten einstimmig gefassten Beschlusses gehindert ist, kann sie von diesem Beschluss abweichen. Die Gründe für die Abweichung sind mitzuteilen. Die Kommission muss dann innerhalb von sechs Monaten nach Empfang dieser Mitteilung entweder diesen Beschluss ändern oder beschliessen, ob für die Abweichung bestimmte Bedingungen oder Beschränkungen gelten sollen. In beiden Fällen bedarf der Beschluss der Kommission der Einstimmigkeit der Vertragsparteien.
2.  Über die Massnahmen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe (a) und Absatz 3 sowie Artikel 11 Absatz 3 entscheidet die Kommission durch Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen.
3.  Soweit keine gegenteiligen Bestimmungen bestehen, werden die in den Fällen von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe (b) und Absatz 4 vorgesehenen Richtlinien und Massnahmen von der Kommission mit Mehrheit angenommen mit der Massgabe, dass
– die Stimmen der in Artikel 8 beschriebenen Wägung unterliegen;
– diese Stimmen die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien darstellen müssen.
4.  Die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe (b) vorgesehenen Massnahmen werden von der Kommission nach den in Absatz 3 genannten Regeln getroffen, wobei die danach berechnete Mehrheit 70% der abgegebenen gewogenen Stimmen erreichen muss.
5.  Empfehlungen werden von der Kommission mit der Stimmenmehrheit der Vertragsparteien abgegeben.
Art. 8
1.  Die in Artikel 7 vorgesehene Wägung richtet sich nach folgender Wägungstabelle:

Prozentsatz des Jahresbeitrags einer Vertragspartei im
Verhältnis zu den Jahresbeiträgen aller Vertragsparteien

Stimmen-
zahl

Weniger als 1 %

  1

  1

bis weniger als 2 %

  2

  2

bis weniger als 3 %

  3

  3

bis weniger als 4,5 %

  4

  4,5

bis weniger als 6 %

  5

  6

bis weniger als 7,5 %

  6

  7,5

bis weniger als 9 %

  7

  9

bis weniger als 11 %

  8

11

bis weniger als 13 %

  9

13

bis weniger als 15 %

10

15

bis weniger als 18 %

11

18

bis weniger als 21 %

12

21

bis weniger als 24 %

13

24

bis weniger als 27 %

14

27

bis weniger als 30 %

15

30 %

16

2.  Die anfängliche Festsetzung der Stimmenzahl erfolgt für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1981 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls nach der vorstehenden Wägungstabelle entsprechend den Bestimmungen des Artikels 19 der Satzung der Agentur über die Festsetzung der Jahresbeiträge der Vertragsparteien zum Haushalt der Organisation.
3.  Beim Beitritt eines Staates wird die Stimmenzahl der Vertragsparteien in der gleichen Weise neu festgesetzt.
4.  Die Stimmenzahl wird alljährlich nach denselben Regeln neu festgesetzt.
Art. 9
1.  Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung; für ihre Annahme ist Einstimmigkeit erforderlich.
2.  In der Geschäftsordnung sind insbesondere Vorschriften über die Präsidentschaft, über die Bildung von Arbeitsgruppen und über die Arbeitssprachen der Kommission vorzusehen.
Art. 10
Die Agentur stellt der Kommission das Personal und die sachlichen Mittel zur Verfügung, derer sie für ihre Tätigkeit bedarf.
Art. 11
1.  Die Kommission unterhält die für die Ziele der Organisation erforderlichen Beziehungen zu den dafür in Betracht kommenden Staaten und internationalen Organisationen.
2.  Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 13 ist die Kommission insbesondere allein dafür zuständig, im Namen der Organisation mit internationalen Organisationen, Vertragsparteien und Drittstaaten Vereinbarungen zu schliessen, die zur Durchführung der in Artikel 2 genannten Aufgaben der Organisation erforderlich sind.
3.  Auf Vorschlag der Agentur kann die Kommission dieser die Befugnis übertragen, Verhandlungen in Bezug auf Vereinbarungen aufzunehmen, die für die Durchführung der in Artikel 2 genannten Aufgaben erforderlich sind, und diese Vereinbarungen zu schliessen.
Art. 12
In den Vereinbarungen in Bezug auf die Aufgaben nach Artikel 2 zwischen der Organisation und einer oder mehreren Vertragsparteien oder einem oder mehreren Drittstaaten oder einer internationalen Organisation sind die jeweiligen Aufgaben, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien der Vereinbarungen sowie die Finanzierungsbedingungen und die zu treffenden Massnahmen festzulegen. Die Verhandlungen können von der Agentur nach den in Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 3 festgelegten Regeln geführt werden.
Art. 13
Die Agentur kann im Rahmen der von der Kommission erteilten Richtlinien die für die Koordinierung des Luftverkehrs und für die Tätigkeit ihrer eigenen Dienste unerlässlichen Verbindungen zu den in Frage kommenden öffentlichen und privaten technischen Diensten der Vertragsparteien, Nichtvertragsstaaten und internationalen Organe herstellen. Sie kann zu diesem Zweck im Namen der Organisation und vorbehaltlich einer Mitteilung an die Kommission Verträge ausschliesslich verwaltungsmässiger, technischer oder kaufmännischer Art abschliessen, soweit dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist.
Art. 14
1.  Für den Erwerb von unbeweglichem Eigentum, das zur Errichtung der Anlagen der Organisation erforderlich ist, wird, soweit dies nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist, das Vorliegen eines öffentlichen Interesses mit den Wirkungen anerkannt, die sich ans diesem Recht für eine Enteignung aus Gründen des öffent­lichen Interesses ergeben; die Zustimmung der beteiligten Regierungen bleibt vor­behalten. Das Enteignungsverfahren aus Gründen des öffentlichen Interesses kann von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates nach innerstaatlichem Recht zur Herbeiführung des Erwerbs in Fällen betrieben werden, in denen eine gütliche Einigung nicht zustande kommt.
2.  Im Hoheitsgebiet von Vertragsparteien, in dem das in Absatz 1 bezeichnete Verfahren nicht besteht, kann die Organisation das für die Zivilluftfahrt und das Fernmeldewesen anwendbare Zwangserwerbsverfahren in Anspruch nehmen.
3.  Auf die für Rechnung der Organisation in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien geleisteten Arbeiten und Dienste wenden die Vertragsparteien zugunsten der Organisation die innerstaatlichen Vorschriften über Grundeigentumsbeschränkungen an, soweit solche im öffentlichen Interesse zugunsten innerstaatlicher Behörden mit gleicher Zielsetzung bestehen, insbesondere die Vorschriften, die sich auf Dienstbarkeiten im öffentlichen Interesse beziehen.
4.  Die Organisation trägt die aus der Anwendung dieses Artikels entstehenden Kosten, einschliesslich der Entschädigungen, die nach den Rechtsvorschriften des Staates gezahlt werden müssen, in dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke gelegen sind.
Art. 15
Wenn die Organisation die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe (b) vorgesehenen Aufgaben durchführt, wendet die Agentur die Bestimmungen an, die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien und in den Lufträumen gelten, für die letzteren die Durchführung von Flugsicherungsdiensten durch internationale Übereinkünfte übertragen ist, deren Vertragspartei sie sind.
Art. 16
Wenn die Organisation die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe (b) vorgesehenen Aufgaben durchführt, erteilt die Agentur im Rahmen der den Flugsicherungsdiensten übertragenen Befugnisse den Luftfahrzeugführern alle erforderlichen Weisungen. Abgesehen von den Fällen höherer Gewalt, die in den in Artikel 15 erwähnten Bestimmungen geregelt sind, haben die Luftfahrzeugführer diese Weisungen zu beachten.
Art. 17
Wenn die Organisation die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe (b) vorgesehenen Aufgaben durchführt, werden Zuwiderhandlungen gegen die Luftverkehrsregeln in dem Luftraum, in dem die Durchführung der Flugsicherungsdienste der Agentur übertragen ist, von Bediensteten, welche die Agentur hierzu besonders beauftragt hat, durch Aufnahme in ein Protokoll festgestellt; hierdurch wird das Recht auf Feststellung von Zuwiderhandlungen gleicher Art, das den Bediensteten der Vertragsparteien nach innerstaatlichem Recht zusteht, nicht berührt. Die obgenannten Protokolle haben vor den innerstaatlichen Gerichten den gleichen Wert wie Protokolle der innerstaatlichen Bediensteten, die zur Feststellung von Zuwiderhandlungen gleicher Art befugt sind.
Art. 18
1.  Die Übermittlung von Veröffentlichungen und anderen Informationsunterlagen, die von der Organisation ausgehen oder an diese gerichtet sind und mit ihrer amt­lichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, unterliegt keinen Beschränkungen.
2.  Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Übermittlung aller ihrer Schriftstücke hat die Organisation Anspruch auf eine ebenso günstige Behandlung, wie sie von den einzelnen Vertragsparteien vergleichbaren internationalen Organisationen gewährt wird.
Art. 19
1.  Die Organisation ist in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, und im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich ihrer Gründung, Auflösung und Liquidation befreit.
2.  Sie ist von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit, die anlässlich des Erwerbs von unbeweglichem Eigentum erhoben werden, das zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
3.  Sie ist für sich selbst, ihr Eigentum, ihre Vermögenswerte und Einkünfte von allen direkten Steuern befreit.
4.  Sie ist von den indirekten steuerlichen Abgaben befreit, die bei der Begebung von Anleihen entstehen können, bei denen sie persönlich Schuldnerin ist.
5.  Sie ist von allen Steuern ausserordentlicher oder diskriminierender Art befreit.
6.  Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen erstrecken sich nicht auf Abgaben und Gebühren, die eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen.
Art. 20
1.  Die Organisation ist von allen Zöllen und sonstigen Abgaben gleicher Wirkung, soweit es sich nicht um Gebühren oder Abgaben für geleistete Dienste handelt, und von allen Ein‑ und Ausfuhrverboten und ‑beschränkungen für Baustoffe, Material, Ausstattungen und andere Gegenstände befreit, die zu ihrem Dienstgebrauch eingeführt und für ihre Liegenschaften, ihre Anlagen und ihren Betrieb bestimmt sind.
2.  Die so eingeführten Waren dürfen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in das sie eingeführt worden sind, weder verkauft noch ausgeliehen, noch entgeltlich oder unentgeltlich veräussert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieser Vertragspartei festsetzt.
3.  Es können alle für zweckdienlich erachteten Kontrollmassnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Baustoffe, Materialien, Ausstattungen und anderen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände, die für die Organisation eingeführt wurden, an diese ausgeliefert und für ihre Liegenschaften, ihre dienstlichen Anlagen oder ihren Betrieb verwendet werden.
4.  Die Organisation ist ferner von allen Zöllen und allen Ein‑ und Ausfuhrverboten und ‑beschränkungen für die in Artikel 25 der beigefügten Satzung bezeichneten Veröffentlichungen befreit.
Art. 21
1.  Die Organisation kann, soweit dies zur Durchführung der ihrem Zweck entsprechenden Geschäfte erforderlich ist, Devisen jeder Art besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten.
2.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, der Organisation die notwendigen Genehmigungen zu erteilen, um in Übereinstimmung mit den in den einschlägigen innerstaatlichen Regelungen und internationalen Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren alle Transaktionen durchzuführen, die mit der Gründung und der Tätigkeit der Organisation zusammenhängen, einschliesslich der Begebung und Bedienung von Anleihen, wenn die Regierung der beteiligten Vertragspartei deren Begebung genehmigt hat.
Art. 22
1.  Die Agentur kann Staatsangehörige der Vertragsparteien als qualifiziertes Personal zur Mitarbeit heranziehen.
2.  Das Personal der Organisation geniesst Befreiung von den Einwanderungs­beschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer, wie sie allgemein dem Personal vergleichbarer internationaler Organisationen gewährt wird; das gleiche gilt für die in den Haushalten des Personals lebenden Familienangehörigen.
3. (a) Im Fall einer internationalen Krise gewähren die Vertragsparteien dem Personal der Organisation und den in seinen Haushalten lebenden Familienangehörigen dieselben Erleichterungen bei der Rückführung in ihren Heimatstaat, wie sie dem Personal anderer internationaler Organisationen gewährt werden.
(b) Die Verpflichtungen des Personals gegenüber der Organisation werden von den Bestimmungen unter Buchstabe (a) nicht berührt.
4.  Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zulässig.
5.  Das Personal der Organisation
(a) ist bei der Einfuhr seiner persönlichen Gebrauchsgegenstände, Möbel und sonstigen gebrauchten Hausratsgüter, die es bei seiner erstmaligen Niederlassung aus dem Ausland mitbringt, sowie bei der Wiederausfuhr der gleichen Gebrauchsgegenstände, Möbel und sonstigen Hausratsgüter bei Beendigung seiner Tätigkeit von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit, soweit es sich nicht um Gebühren oder Abgaben für geleistete Dienste handelt;
(b) kann bei Antritt des Dienstes im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei seine Kraftfahrzeuge vorübergehend zollfrei einführen und spätestens bei Beendigung der Amtszeit zollfrei wieder ausführen, jedoch in beiden Fällen vor­behaltlich der Bedingungen, welche die Regierung der beteiligten Vertragspartei in jedem Einzelfall für erforderlich erachtet;
(c) geniesst Unverletzlichkeit aller seiner amtlichen Schriftstücke und Urkunden.
6.  Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, die in Absatz 5 Buchstaben (a) und (b) genannten Erleichterungen ihren eigenen Staatsangehörigen zu gewähren.
7.  Der Generaldirektor der Agentur geniesst, ausser den für das Personal der Organisation vorgesehenen Vorrechten, Erleichterungen und Befreiungen, die Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlungen, einschliesslich seiner mündlichen und schriftlichen Äusserungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Falle eines Verstosses gegen Vorschriften über den Strassenverkehr oder eines Schadens, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug verursacht wird.
8.  Die beteiligten Regierungen ergreifen alle zweckdienlichen Massnahmen, um den freien Transfer der Netto‑Bezüge sicherzustellen.
Art. 23
Die Vertreter der Vertragsparteien geniessen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und während der Reise zum und vom Tagungsort Unverletzlichkeit aller ihrer amt­­lichen Schriftstücke und Urkunden.
Art. 24
Aufgrund des der Organisation eigenen Systems der Sozialen Sicherheit sind die Organisation, der Generaldirektor und die Mitglieder des Personals unbeschadet der zwischen der Organisation und einer Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses 1981 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls bestehenden Regelung von sämtlichen Pflichtbeiträgen an staatliche Sozialversicherungsträger befreit.
Art. 25
1.  Für die vertragliche Haftung der Organisation gilt das Recht, das auf den jeweiligen Vertrag anzuwenden ist.
2.  Im Bereich der ausservertraglichen Haftung ist die Organisation verpflichtet, die durch Verschulden ihrer Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit verursachten Schäden in dem Masse zu ersetzen, wie sie diesen zuzurechnen sind. Andere Schadenersatzansprüche aufgrund des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
Art. 26
1. (a) Die Anlagen der Organisation sind unverletzlich. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisation dürfen weder beschlagnahmt noch eingezogen noch enteignet werden.
(b) Die Archive der Organisation und alle ihr gehörenden amtlichen Schriftstücke und Urkunden sind, gleichviel wo sie sich befinden, unverletzlich.
2.  Das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisation können nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung beschlagnahmt werden oder Gegenstand von Zwangs­vollstreckungsmassnahmen sein. Die Anlagen der Organisation können jedoch weder beschlagnahmt werden noch Gegenstand von Zwangsvollstreckungsmassnahmen sein.
3.  Jedoch haben die zuständigen Behörden der Staaten, in denen sich der Sitz oder Anlagen und Archive der Organisation befinden, zur Durchführung gerichtlicher Untersuchungen und zur Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, nach Unterrichtung des Generaldirektors der Agentur, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet Zugang zu diesen Anlagen und Archiven.
Art. 27
1.  Die Organisation arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zusammen, um die reibungslose Ausübung der Gerichtsbarkeit zu erleichtern, die Beachtung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch zu verhindern, zu dem die in diesem Übereinkommen erwähnten Vorrechte, Befreiungen, Ausnahmen oder Erleichterungen Anlass geben können.
2.  Die Organisation erleichtert nach Möglichkeit alle Arbeiten im öffentlichen Interesse, die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien innerhalb oder in der Nähe der von ihr benutzten Grundstücke auszuführen sind.
Art. 28
Wenn die Organisation die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe (b) vorgesehenen Aufgaben durchführt, sind die internationalen Übereinkünfte und die innerstaatlichen Vorschriften über Ein‑ und Überflug und über die Sicherheit des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien für die Agentur verbindlich. Die Agentur trifft alle für die Anwendung dieser Übereinkünfte und Vorschriften notwendigen Massnahmen.
Art. 29
Wenn die Organisation die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe (b) vorgesehenen Aufgaben durchführt, ist die Agentur verpflichtet, den Vertragsparteien auf Verlangen alle Auskünfte über Luftfahrzeuge zu erteilen, die ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt werden, damit die Vertragsparteien die Anwendung der internationalen Übereinkünfte und der innerstaatlichen Vorschriften überwachen können.
Art. 30
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Agentur ihr finanzielles Gleichgewicht erlangen muss, und verpflichten sich, ihr unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einnahmen nach Massgabe der beigefügten Satzung angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.
Art. 31
1.  Jede Streitigkeit, die zwischen Vertragsparteien oder zwischen Vertragsparteien und der durch die Kommission vertretenen Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und seiner Anlagen entsteht und nicht durch unmittelbare Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer Partei einem Schiedsverfahren unterworfen.
2.  Zu diesem Zweck bestellt jede Partei für jeden Einzelfall einen Schiedsrichter; die Schiedsrichter einigen sich über die Bestellung eines dritten Schiedsrichters. Falls eine Partei nicht binnen zwei Monaten nach Zugang des Antrags der anderen Partei ihren Schiedsrichter bestellt oder die bestellten Schiedsrichter sich nicht binnen zwei Monaten über die Bestellung eines dritten Schiedsrichters einigen können, kann jede Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die Ernennungen vorzunehmen.
3.  Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
4.  Jede Partei trägt die Kosten ihres Schiedsrichters sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des dritten Schiedsrichters sowie die sonstigen Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch eine andere Aufteilung der Kosten vornehmen, wenn es dies für angemessen hält.
5.  Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für die streitenden Parteien verbindlich.
Art. 32
1.  Die Satzung der Agentur sowie alle Änderungen, denen sie nach Massgabe ihrer eigenen sowie der Bestimmungen dieses Übereinkommens unterworfen wird, sind im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gültig und rechtswirksam.
2.  Jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Kommission; hierfür ist Einstimmigkeit ihrer Mitglieder erforderlich.
3.  Die Artikel 1, 11, 19 und 20 der beigefügten Satzung können jedoch von der Kommission nicht geändert werden.
Art. 33
Im Fall einer Krise oder eines Krieges wird die Handlungsfreiheit der beteiligten Vertragsparteien durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht beeinträchtigt.
Art. 34
Die Vertragsparteien verpflichten sich, zugunsten der Agentur diejenigen geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden, durch welche die ununterbrochene Tätigkeit der öffentlichen Dienststellen gewährleistet werden soll.
Art. 35
1.  Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens in der Fassung des 1981 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls wird um 20 Jahre verlängert, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls an gerechnet.
2.  Diese Geltungsdauer verlängert sich ohne weiteres um jeweils fünf Jahre, sofern eine Vertragspartei nicht spätestens zwei Jahre vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer durch eine an die Regierung des Königreichs Belgien gerichtete schriftliche Notifikation ihre Absicht bekundet, das Übereinkommen zu beenden. Die Regierung des Königreichs Belgien setzt die Regierungen der anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von dieser Notifikation in Kenntnis.
3.  Wird die Organisation nach den vorstehenden Bestimmungen aufgelöst, so gilt sie für die Zwecke der Liquidation als fortbestehend.
Art. 36
1.  Voraussetzung für den Beitritt zu diesem Übereinkommen in der Fassung des 1981 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls ist im Fall der Staaten, die dieses Protokoll nicht unterzeichnet haben,
(a) die einstimmige Genehmigung durch die Kommission und
(b) die gleichzeitige Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu der 1981 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Mehrseitigen Vereinbarung⁵ über Flug­sicherungs‑ Streckengebühren.
2.  Der Beschluss, dem Beitritt zuzustimmen, wird dem Nichtunterzeichnerstaat vom Präsidenten der Kommission notifiziert.
3.  Die Beitrittsurkunde wird bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt, welche die Regierungen der anderen Staaten hiervon unterrichtet, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
4.  Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.
Diese Neufassung der Bestimmungen des Übereinkommens ist in deutscher, englischer, französischer, niederländischer und portugiesischer Sprache abgefasst. Bei Abweichungen zwischen den Texten ist nach Massgabe der Schlussklausel des internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt «EUROCONTROL» vom 13. Dezember 1960 sowie nach Massgabe der Schlussklausel des Protokolls zur Änderung des vorgenannten Übereinkommens vom 12. Februar 1981 der Wortlaut in französischer Sprache massgebend.
⁵ SR 0.748.112.12

Anlage 1

Satzung der Agentur

Art. 1
Für die durch Artikel 1 des Übereinkommens gegründete Agentur ist diese Satzung massgebend.
Art. 2
1.  Die Agentur ist das Organ, das die im Übereinkommen festgelegten oder ihm von der Kommission zugewiesenen Aufgaben durchführt.
2.  Wenn die Agentur Flugsicherungsdienste durchführt, obliegt es ihr,
(a) Zusammenstösse zwischen Luftfahrzeugen zu verhüten;
(b) den geordneten und zügigen Ablauf des Flugverkehrs sicherzustellen;
(c) Rat und Auskunft für die sichere und zweckmässige Durchführung von Flügen zu erteilen;
(d) die zuständigen Stellen zu benachrichtigen, wenn Luftfahrzeuge Such‑ und Rettungsdienste benötigen, und diesen Stellen die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
3.  Die Agentur erstellt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Einrichtungen und gewährleistet ihren ordnungsgemässen Betrieb.
4.  Zu diesem Zweck arbeitet die Agentur eng mit den Militärbehörden zusammen, um den Anforderungen des Luftverkehrs sowie den besonderen Anforderungen der Militärluftfahrt in möglichst wirkungsvoller und wirtschaftlicher Weise zu genügen.
5.  Zur Durchführung ihres Auftrags kann die Agentur nach Massgabe des Artikels 7 Absatz 2 unter anderem die von ihr benötigten Gebäude und Anlagen, insbesondere Forschungs‑ und Versuchsstätten für den Luftverkehr, Zentralen für die Regelung des Flugverkehrsflusses sowie Fortbildungs‑ und Fachschulen für das Personal der Flugsicherungsdienste erstellen und betreiben. Um jeden Doppelaufwand zu vermeiden, nimmt sie jedoch nach Möglichkeit die innerstaatlichen technischen Dienste sowie die bestehenden innerstaatlichen Anlagen in Anspruch.
Art. 3
Vorbehaltlich der Befugnisse der Kommission wird die Agentur von einem Geschäftsführenden Ausschuss, im Folgenden als «Ausschuss» bezeichnet, und von einem Generaldirektor geleitet.
Art. 4
1.  Der Ausschuss besteht aus den Vertretern der Vertragsparteien. Jede Vertragspartei kann mehrere Vertreter benennen, insbesondere um die Wahrnehmung der Interessen der Zivilluftfahrt und der Landesverteidigung zu ermöglichen. Nur jeweils ein Vertreter ist stimmberechtigt. Dieser soll ein hoher Beamter sein, der in seinem Land auf dem Gebiet der Flugsicherung verantwortlich tätig ist. Jeder Vertreter hat einen Stellvertreter, der ihn im Fall der Verhinderung rechtswirksam vertritt.
2.  Im Fall des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe (l) des Übereinkommens wird der Ausschuss um Vertreter der Staaten erweitert, die nicht Mitglieder der Organisation, aber Vertragsparteien der Mehrseitigen Vereinbarung⁶ über Flugsicherungs-Streckengebühren sind; der so erweiterte Ausschuss beschliesst nach den in der Verein­barung festgelegten Regeln.
3.  Wenn andere Vereinbarungen zwischen der Organisation und Drittstaaten gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens, insbesondere über die Verkehrsflussregelung, entsprechende Bestimmungen enthalten, wird der Ausschuss ebenfalls erweitert und beschliesst nach den in der betreffenden Vereinbarung vorgesehenen Regeln.
⁶ SR 0.748.112.12
Art. 5
1.  Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens alle stimmberechtigten Vertreter der Vertragsparteien bis auf einen anwesend sind.
2.  Ist der Ausschuss nicht beschlussfähig, so wird die Beratung auf eine spätere Sitzung verschoben, die neu einzuberufen ist und frühestens nach zehn Tagen stattfinden darf. Für die zweite Beratung ist der Ausschuss beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist.
Art. 6
1.  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch Vorschriften für die Wahl eines Präsidenten und eines Vizepräsidenten und die Bestellung eines Sekretärs festgelegt werden.
2.  Die Geschäftsordnung hat Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Ämtern zu enthalten. Sie hat ferner vorzusehen, dass die Einberufung zu den Sitzungen unter Beifügung der Tagesordnung brieflich oder in dringenden Fällen telegrafisch erfolgt.
3.  Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die Kommission.
Art. 7
1.  Der Ausschuss beschliesst auf Vorschlag des Generaldirektors über die Organisation der Agentur.
2.  Der Ausschuss unterbreitet jedoch die nach Artikel 2 Absatz 5 zu treffenden Massnahmen der Kommission zur Genehmigung.
Art. 8
Der Ausschuss legt der Kommission alljährlich einen Bericht über die Tätigkeit und die finanzielle Lage der Organisation vor.
Art. 9
1.  Auf Ersuchen der Kommission legt der Ausschuss mehrjährige Investitions- und Arbeitsprogramme fest. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Kommission.
2.  Insbesondere trifft der Ausschuss folgende Massnahmen und unterbreitet sie der Kommission, die darüber nach den Bestimmungen des Übereinkommens beschliesst:
(a) Er stellt das Programm zur Erfüllung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben (a), (e), (f) und (j) des Übereinkommens aufgeführten Aufgaben auf;
(b) er schlägt die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe (b) des Übereinkommens genannten gemeinsamen langfristigen Ziele vor;
(c) er prüft die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe (g) des Übereinkommens genannten Forschungs‑ und Entwicklungsprogramme;
(d) er arbeitet die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe (c) des Übereinkommens aufzustellenden mittelfristigen Pläne und das im selben Artikel in Absatz 1 Buchstabe (d) vorgesehene gemeinsame Vorgehen in Bezug auf Boden- und Bord­systeme und auf die Personalausbildung aus;
(e) er nimmt die in Artikel 2 des Übereinkommens vorgesehenen Vereinbarungen an;
(f) er veranlasst die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben (h) und (i) des Übereinkommens vorgesehenen Untersuchungen.
3.  Der Ausschuss beschliesst im Rahmen der ihm von der Kommission gemäss Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens übertragenen Befugnisse über die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Ziel, Vereinbarungen abzuschliessen, die für die Durchführung der in Artikel 2 des Übereinkommens genannten Aufgaben erforderlich sind; er genehmigt nach Möglichkeit die getroffenen Vereinbarungen.
Art. 10
Der Ausschuss
– arbeitet Vorschriften für Ausschreibungen und die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Dienstleistungen an die Organisation und die dafür anzuwendenden Bedingungen aus,
– legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstleistungen der Organisa­tion fest
und unterbreitet sie der Kommission zur Genehmigung.
Art. 11
Der Ausschuss arbeitet die Haushaltsordnung aus und legt sie der Kommission zur Genehmigung vor. In der Haushaltsordnung werden insbesondere die für die Einnahmen und Ausgaben anzuwendenden Verfahren der Haushalts‑ und Wirtschaftsführung, die Regeln für die Zahlung der Beiträge der Staaten und die Bedingungen für die Aufnahme von Krediten durch die Organisation festgelegt.
Art. 12
1.  Der Ausschuss arbeitet das Personalstatut aus und legt es der Kommission zur Genehmigung vor. Dieses hat insbesondere Bestimmungen über die Staatsangehörigkeit des Personals, die Gehaltsstufen, die Versorgungsleistungen, die Unvereinbarkeit von Ämtern, das Amtsgeheimnis und die Dienstbereitschaft vorzusehen; es hat die Tätigkeiten festzulegen, die ohne besondere Genehmigung des Generaldirektors nicht gleichzeitig mit einer anderen ausgeübt werden dürfen.
2.  Für Streitigkeiten zwischen der Organisation und dem Personal der Agentur ist ausschliesslich das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation zuständig, unter Ausschluss aller anderen nationalen und internationalen Gerichte.
Art. 13
1.  Die Agentur kann Personal nur dann unmittelbar einstellen, wenn die Vertragsparteien nicht in der Lage sind, geeignetes Personal zur Verfügung zu stellen. Die Agentur kann jedoch mit Drittstaaten, die nicht der Organisation angehören, besondere Absprachen treffen, um die Beschäftigung geeigneten Personals aus diesen Staaten im Rahmen der Durchführung der in Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens genannten Vereinbarungen zu ermöglichen.
2.  Ein Angehöriger des aus einer innerstaatlichen Verwaltung stammenden Personals ist während der Gesamtdauer seiner Tätigkeit bei der Agentur deren Personalstatut unterworfen. Unberührt bleiben die Laufbahnvergünstigungen, welche die innerstaatlichen Vorschriften vorsehen.
3.  Das aus einer innerstaatlichen Verwaltung stammende Personal kann dieser jederzeit wieder zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es sich dabei um eine Dienststrafmassnahme handelt.
Art. 14
1.  Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit gewogener Mehrheit.
2.  Die gewogene Mehrheit umfasst mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, wobei
– die Stimmen der in Artikel 8 des Übereinkommens beschriebenen Wägung unterliegen;
– diese Stimmen die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien darstellen.
3.  Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, ob während der gleichen Sitzung sofort nochmals abgestimmt werden oder ob der Vorschlag auf die Tagesordnung einer weiteren Sitzung gesetzt werden soll, deren Termin er festlegt. Ergibt sich bei der weiteren Sitzung ebenfalls Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Art. 15
1.  Der Generaldirektor wird durch den Ausschuss für die Dauer von fünf Jahren nach Massgabe des Artikels 14 Absatz 2 ernannt, wobei die nach der vorgenannten Bestimmung zu errechnende Mehrheit 70% der abgegebenen gewogenen Gesamtstimmen erreichen muss. Er kann auf dieselbe Weise wiederernannt werden.
2.  Er vertritt die Organisation gerichtlich und aussergerichtlich.
3.  Er übt ferner in Übereinstimmung mit dem vom Ausschuss und von der Kommission festgelegten allgemeinen Vorgehen folgende Befugnisse aus:
(a) Er sorgt für den zweckmässigen Einsatz der Agentur;
(b) er ernennt und entlässt die Bediensteten nach den im Personalstatut vorgesehenen Regeln;
(c) er nimmt nach den in der Haushaltsordnung festgelegten Bedingungen und in dem von der Kommission hierfür bestimmten Umfang Kredite auf, deren Laufzeit ein Jahr nicht übersteigt;
(d) er schliesst gemäss den in Artikel 10 genannten Vorschriften und innerhalb des von der Kommission hierfür bestimmten Umfangs Verträge über Lieferungen und Dienstleistungen ab.
4.  Der Generaldirektor kann diese Aufgaben ohne vorherige Einschaltung des Ausschusses ausüben; er muss aber den Ausschuss über die aufgrund der vorgenannten Befugnisse getroffenen Massnahmen in jedem Fall unterrichten.
5.  Der Ausschuss legt die Bedingungen fest, unter denen der Generaldirektor im Falle seiner Verhinderung vertreten wird.
Art. 16
1.  Alle Einnahmen und Ausgaben der Agentur werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt.
2.  Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Die Einnahmen und Ausgaben der Agentur für Forschungs‑ und Versuchsstätten, Schulen und für jede aufgrund des Artikels 2 Absatz 5 geschaffene Einrichtung werden in einen besonderen Voranschlag aufgenommen.
3.  Die Regeln für die Veranschlagung, Bewirtschaftung und Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben der Agentur werden in einer Haushaltsordnung nach Artikel 11 festgelegt, soweit in dieser Satzung nichts Näheres bestimmt wird.
Art. 17
1.  Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
2.  Der Ausschuss legt den Voranschlag für jedes Haushaltsjahr spätestens am 31. Oktober eines jeden Jahres der Kommission zur Genehmigung vor.
Art. 18
Der Ausschuss legt der Kommission Vorschläge über die Systematik des Haushaltsplans und die zu verwendende Rechnungseinheit zur Genehmigung vor.
Art. 19
1.  Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 werden die jährlichen Beiträge der einzelnen Vertragsparteien zum Haushalt für jedes Haushaltsjahr nach folgendem Verteilungsschlüssel bestimmt:
(a) Ein erster Teil von 30% des Beitrags wird im Verhältnis zur Höhe des Bruttosozialprodukts der einzelnen Vertragsparteien berechnet, wie es nachstehend in Absatz 3 definiert ist;
(b) ein zweiter Teil von 70% des Beitrags wird im Verhältnis zur Erhebungsgrundlage für Flugsicherungs‑Streckengebühren der einzelnen Vertragsparteien berechnet, wie sie nachstehend in Absatz 4 definiert ist.
2.  Keine Vertragspartei ist verpflichtet, für ein gegebenes Haushaltsjahr einen Beitrag von mehr als 30% des Gesamtbetrags der Beiträge der Vertragsparteien zu leisten. Wenn die Anwendung der Regelung in Absatz 1 dazu führen würde, dass der Beitrag einer Vertragspartei diese 30% überstiege, so wird der überschiessende Teil auf die übrigen Vertragsparteien entsprechend der Regelung in Absatz 1 verteilt.
3.  Das hierbei berücksichtigte Bruttosozialprodukt ergibt sich aus den Statistiken der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, oder, wenn diese nicht vorliegen, aus denjenigen einer anderen Stelle, die gleichwertige Garantien bietet und durch Beschluss der Kommission bezeichnet wurde, indem das arithmetische Mittel der letzten drei Jahre errechnet wird, für welche diese Statistiken vorliegen. Es handelt sich um das Bruttosozialprodukt nach Faktorkosten und laufenden Preisen in Europäischen Rechnungseinheiten.
4.  Die hierbei berücksichtigte Erhebungsgrundlage für die Flugsicherungs‑Stre­­cken­gebühren ist diejenige, die für das vorletzte Jahr vor dem betreffenden Haushaltsjahr massgebend war.
Art. 20
1.  Die Organisation kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel auf den internationalen Geld- und Kapitalmärkten aufnehmen.
2.  Die Organisation kann auf dem Geld‑ und Kapitalmarkt einer Vertragspartei Anleihen entweder nach den dort für Inlandsanleihen geltenden Rechtsvorschriften oder, in Ermangelung solcher Vorschriften, aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit der betreffenden Vertragspartei aufnehmen.
3.  Die Haushaltsordnung bestimmt das Verfahren, nach dem die Organisation Kredite aufnimmt und zurückzahlt.
4.  Im Haushaltsplan wird der Höchstbetrag festgesetzt, bis zu dessen Höhe die Organisation während des betreffenden Jahres Kredite aufnehmen kann.
5.  Auf den in diesem Artikel genannten Gebieten handelt die Organisation im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden oder der Notenbank der Vertragsparteien.
Art. 21
Der Haushaltsplan kann erforderlichenfalls im Lauf des Haushaltsjahres nach dem gleichen Verfahren überprüft werden, das für seine Aufstellung und Verabschiedung vorgesehen ist.
Art. 22
1.  Die Haushalts‑ und Wirtschaftsführung wird alljährlich durch einen Kontrollausschuss geprüft; dieser besteht aus zwei Fachbeamten, die den Verwaltungen der Vertragsparteien angehören. Sie dürfen nicht die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen. Der Ausschuss schlägt sie der Kommission zur Bestellung gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe (b) des Übereinkommens vor. Die Organisation trägt die Kosten für den Kontrollausschuss.
2.  Durch die Prüfung, die anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellt der Kontrollausschuss die Ordnungsmäs­sigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres erstattet der Kontrollausschuss der Kommission einen Bericht.
Art. 23
1.  Die Dienste der Agentur können auf Veranlassung der Kommission, die von sich aus oder aufgrund eines Ersuchens des Ausschusses oder des Generaldirektors tätig wird, verwaltungsmässig und technisch überprüft werden.
2.  Diese Überprüfungen werden von Bediensteten durchgeführt, die den Verwaltungen der Vertragsparteien angehören. Jeder Prüfungsausschuss setzt sich aus mindestens zwei Personen verschiedener Staatsangehörigkeit zusammen. Jedem Prüfungsausschuss hat nach Möglichkeit eine Person anzugehören, die an einer vorhergehenden Prüfung teilgenommen hat.
Art. 24
Der Ausschuss bestimmt die Arbeitssprachen der Agentur.
Art. 25
Die Agentur veröffentlicht die für ihren Betrieb notwendigen Bekanntmachungen.
Art. 26
Der Ausschuss legt der Kommission unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 32 Absatz 3 des Übereinkommens alle ihm notwendig erscheinenden Änderungen dieser Satzung zur Genehmigung vor.

Anlage 2

(Art. 3 des Übereinkommens)

Fluginformationsgebiete

Vertragsparteien

Fluginformationsgebiete

Deutschland

Oberes Fluginformationsgebiet
Hannover
Oberes Fluginformationsgebiet
Rhein
Fluginformationsgebiet Bremen
Fluginformationsgebiet Düsseldorf
Fluginformationsgebiet Frankfurt
Fluginformationsgebiet München

Königreich Belgien

Grossherzogtum Luxemburg



Oberes Fluginformationsgebiet
Brüssel
Fluginformationsgebiet Brüssel

Französische Republik

Oberes Fluginformationsgebiet
France
Fluginformationsgebiet Paris
Fluginformationsgebiet Brest
Fluginformationsgebiet Bordeaux
Fluginformationsgebiet Marseille

Vereinigtes Königreich
Grossbritannien und Nordirland

Oberes Fluginformationsgebiet
Scottish
Fluginformationsgebiet Scottish
Oberes Fluginformationsgebiet
London
Fluginformationsgebiet London

Irland

Oberes Fluginformationsgebiet
Shannon
Fluginformationsgebiet Shannon

Königreich der Niederlande

Fluginformationsgebiet Amsterdam

Portugiesische Republik

Oberes Fluginformationsgebiet
Lisboa
Fluginformationsgebiet Lisboa
Fluginformationsgebiet Santa Maria

Geltungsbereich am 27. November 2015 ⁷

⁷ AS 1992 1626 , 2004 3183 , 2007 4413 und 2015 5989 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien

  4. Februar

2002 B

  1. April

2002

Armenien

26. Januar

2006 B

  1. März

2006

Belgien

19. November

1984

  1. Januar

1986

Bosnien und Herzegowina

21. Januar

2004 B

  1. März

2004

Bulgarien

28. April

1997 B

  1. Juni

1997

Dänemark

  9. Juni

1994 B

  1. August

1994

Deutschland

  2. März

1984

  1. Januar

1986

Estland

26. November

2014 B

  1. Januar

2015

Finnland

  8. November

2000 B

  1. Januar

2001

Frankreich

21. September

1983

  1. Januar

1986

Georgien

  6. November

2013 B

  1. Januar

2014

Griechenland

15. Juli

1988 B

  1. September

1988

Irland

23. Juli

1985

  1. Januar

1986

Italien

12. Februar

1996 B

  1. April

1996

Kroatien

  7. Januar

1997 B

  1. März

1997

Lettland

10. November

2010 B

  1. Januar

2011

Litauen

27. Juli

2006 B

  1. September

2006

Luxemburg

29. März

1983

  1. Januar

1986

Malta

  8. Mai

1989 B

  1. Juli

1989

Mazedonien

28. September

1998 B

  1. November

1998

Moldau

  5. Januar

2000 B

  1. März

2000

Monaco

21. Oktober

1997 B

  1. Dezember

1997

Montenegro

03. Juni

2006 N

  1. Juli

2005

Niederlande

  5. Dezember

1985

  1. Januar

1986

Norwegen

21. Januar

1994 B

  1. März

1994

Österreich

17. März

1993 B

  1. Mai

1993

Polen

29. Juli

2004 B

  1. September

2004

Portugal

16. September

1983

  1. Januar

1986

Rumänien

16. Juli

1996 B

  1. September

1996

Schweden

  5. Oktober

1995 B

  1. Dezember

1995

Schweiz

21. Mai

1992 B

  1. Juli

1992

Serbien

30. Mai

2005 B

  1. Juli

2005

Slowakei

26. November

1996 B

  1. Januar

1997

Slowenien

22. August

1995 B

  1. Oktober

1995

Spanien

29. November

1996 B

  1. Januar

1997

Tschechische Republik

27. November

1995 B

  1. Januar

1996

Türkei

12. Januar

1989 B

  1. März

1989

Ukraine

17. März

2004 B

  1. Mai

2004

Ungarn

12. Mai

1992 B

  1. Juli

1992

Vereinigtes Königreich

16. Januar

1984

  1. Januar

1986

Zypern

27. November

1990 B

  1. Januar

1991

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