Interkantonale Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbei... (861.5)
Interkantonale Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbei... (861.5)
Interkantonale Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen
861.5 Interkantonale Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten v on Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen (Heimvereinbarung) v om 2. Februar 1984 In Anbetracht dessen, – dass zahlreiche Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene nicht zuletzt aufgrund ihres Spezialisierungsgrades ausserkantonalen Klienten offenstehen und diese Entwicklung zu fördern ist, – dass eine solche Angebotsöffnung nur befriedigend spielen kann, wenn ein gerechter gegenseitiger Lastenausgleich zwischen den Kantonen auf der Grundlage gemeinsamer Berechnungsstrukturen gesichert ist, – dass eine engere Zusammenarbeit zwischen den Kantonen auf dem Gebiet der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenheime dringend notwendig ist, beschliessen die unterzeichnenden Kantone, die folgenden Bestimmungen der Heim- ve reinbarung zu respektieren: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich Art. 1 1 Diese Vereinbarung betrifft: AK inder- und Jugendheime, die, gestützt auf die eidgenössische oder kan- tonale Gesetzgebung über zivilrechtlichen Kindesschutz, Strafrecht, Inva- lidenversicherung und Jugendhilfe Unmündige aufnehmen. B Einrichtungen für Erwachsene, die von der eidgenössischen Invalidenver- sicherung als berufliche Eingliederungsstätten, Werkstätten oder Wohn- heime für Behinderte anerkannt sind.
861.5 2 Jeder beitretende Kanton kann sich der Vereinbarung entweder nur für Kinder- und Jugendheime (A) oder auch für Erwachseneneinrichtungen (B) unterstellen. 3 Arbeitserziehungsanstalten gemäss Art. 100 bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches fallen nicht unter diese Vereinbarung. Zweck Art. 2 Die der Vereinbarung beigetretenen Kantone (im nachfolgenden Verein- barungskantone genannt) wollen die Unterbringung Betreuungsbedürftiger in einem Heim oder einer Einrichtung ausserhalb des Kantons erleichtern: – wenn im eigenen Kanton nicht genügend geeignete Plätze vorhanden sind; – wenn das Wohl des Unterzubringenden das Verlassen des bisherigen Um- kreises oder den Aufenthalt in einem besonders spezialisierten Heim er- fordert. Mittel Ve r gütungen Art. 3 1 Die Vereinbarungskantone vergüten einander die Betriebsdefizite für in einem Heim oder in einer Einrichtung ausserhalb des Kantons Untergebrach- te anteilmässig nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen zwischen einzelnen Kantonen. 2 Die Wohnsitznahme eines mündigen Behinderten am Standort der Ein- richtung hebt die Vergütungspflicht nicht auf. 3 Die Vereinbarungskantone verzichten darauf, diese Vergütungen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die unterstüt- zung Bedürftiger oder des Konkordates über die Kosten des Strafvollzuges zurückzufordern. Zusammenarbeit Art. 4 1 Die Vereinbarungskantone: –t auschen Informationen über Massnahmen Erfahrungen und Ergebnisse ihrer Heimpolitik aus;
– lassen nach Bedarf gemeinsame Grundlagen und Empfehlungen erarbei- ten, namentlich zur Führung von Statistiken und Kontrollen und zur Pla- nung eines verbesserten Platzangebotes in Heimen und Einrichtungen. 2 Die Vereinbarungskantone arbeiten mit Bundesstellen und privaten Ver- einigungen zusammen. 3 V orbehalten bleibt die regionale Zusammenarbeit mehrerer Kantone. Organisation V erbindungsstellen Art. 5 1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet zur Anwendung dieser Vereinba- rung eine Verbindungsstelle, die mit den Verbindungsstellen der andern Ve reinbarungskantone verkehrt. 2 Er regelt das Verhältnis der Verbindungsstellen zu den zuständigen Stellen des eigenen Kantons und kann sie ermächtigen, unmittelbar mit den Heimen und Einrichtungen zu verkehren. K onferenzen der Verbindungsstellen Art. 6 1 Die Verbindungsstellen der Vereinbarungskantone behandeln Fragen der Anwendung dieser Vereinbarung in Regionalkonferenzen und in der schwei- zerischen Konferenz. 2 Einer Regionalkonferenz gehören die Verbindungsstellen von mindes- tens sechs Vereinbarungskantonen an. 3 Die schweizerische Konferenz besteht aus je zwei Delegierten der Re- gionalkonferenzen. Sie achtet auf eine einheitliche Anwendung dieser Ver- einbarung. K onferenz der Regierungsvertreter Art. 7 1 Die Konferenzen der kantonalen Fürsorge-, Erziehungs-, Gesundheits-, Justiz- und Polizeidirektoren entsenden im Einvernehmen mit den Regierun- gen der Vereinbarungskantone je zwei Mitglieider in eine Konferenz der Re- gierungsvertreter. Dieser soll aus einem Kanton nur je ein Mitglied angehö- ren. Sie konstituiert sich selbst. 861.5
2 Die Konferenz der Regierungsvertreter behandelt auf Vorschlag der K onferenz der Verbindungsstellen oder eines Vereinbarungskantons oder von sich aus grundsätzliche Fragen dieser Vereinbarung. 3 Sie kann Fachausschüsse zur Erarbeitung von gemeinsamen Grundlagen und Empfehlungen einsetzen. II. VERGÜTUNGEN VON BETRIEBSDEFIZIT-ANTEILEN Liste der Heime und Einrichtungen Art. 8 1 Jeder Vereinbarungskanton führt eine Liste der von ihm anerkannten Heime und Einrichtungen, für die aufgrund dieser Vereinbarung Gutsprachen beantragt und Vergütungen beansprucht werden können. 2 Die Liste unterscheidet Kinder- und Jugendheime (A) und Einrichtun- gen für Erwachsene (B). Sie enthält die erforderlichen Angaben für unter- bringende Behörden und Private sowie für die Unterbringerkantone. 3 Die Konferenzen der Verbindungsstellen sorgen für einen gesamthaften Katalog der anerkannten Heime und Einrichtungen. Berechnungsgrundlagen Abrechnungen Art. 9 Die Heime und Einrichtungen erstellen ihre Abrechnungen im Rahmen dieser Vereinbarung entsprechend den Richtlinien der Konferenz der Verbin- dungsstellen. Betriebsaufwand Art. 10 1 Als Betriebsaufwand gelten die tatsächlichen Kosten, die durch eine wirtschaftliche Betriebsführung gerechtfertigt sind. Sie umfassen die Perso- nal- und die Sachkosten des Heimes oder der Einrichtung sowie der erforder- lichen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe. 2 Zinsen und Abschreibungen werden im Rahmen der Richtlinien, die für die Betriebsbeiträge der eidgenössischen Invalidenversicherung gelten, be- rücksichtigt. 861.5
Betriebsertrag Art. 11 1 Als Betriebsertrag werden angerechnet: – Einnahmen aus gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben; – Betriebsbeiträge des Bundes und der eidgenössischen Invalidenversiche- rung; –a ndere Einnahmen. 2 Nicht angerechnet werden Leistungen an die individuellen Netto-Tages- k osten gemäss Art. 14 Bst. a und b dieser Vereinbarung, Beiträge des Heim- kantons und seiner Gemeinwesen sowie freiwillige Zuwendungen Privater, die nicht ausdrücklich für den Betrieb bestimmt wurden. Netto-Tageskosten Art. 12 Die Netto-Tageskosten ergeben sich aus dem anrechenbaren jährlichen Betriebsaufwand nach Abzug des anrechenbaren Betriebsertrages, geteilt durch die Zahl der Aufenthaltstage der im Heim oder in der Einrichtung Untergebrachten. K ostgelder Art. 13 1 Die Konferenzen der Verbindungsstellen oder die Konferenz der Regie- rungsvertreter können Empfehlungen über die Kostgeldansätze erlassen. 2 V orbehalten bleibt die Festsetzung der vom Versorger zu erbringenden Leistung nach der Gesetzgebung des Unterbringerkantons. Anteil am Betriebsdefizit Art. 14 1 Der Anteil am Betriebsdefizit bemisst sich nach den Netto-Tageskosten abzüglich der nachstehenden Leistungen: a) für IV-Bezüger: Kostgeld, Schulgeldbeiträge von Gemeinde und Kanton sowie Kostgeld- und Schulgeldbeiträge und vereinbarte Tagestarifansätze der eidgenössischen Invalidenversicherung; b) für Nicht-IV-Bezüger: Kostgeld und allfällige andere Leistungen an die individuellen Netto-Tageskosten. 861.5
Gutsprache Art. 15 1 V or der Unterbringung ist bei der Verbindungsstelle des Unterbringer- kantons die Gutsprache für den Betriebsdefizit-Anteil einzuholen. 2 Kann das Gesuch um Gutsprache wegen zeitlicher Dringlichkeit der Unterbringung nicht vor Beginn des Heimaufenthalts gestellt werden, so ist es so rasch wie möglich nachzuholen. Ve r gütung Art. 16 1 Die Verbindungsstelle des Unterbringerkantons sorgt für die Überwei- sung des Betriebsdefizit-Anteils, für den Gutsprache erteilt wurde. 2 Die Überweisung erfolgt in der Regel monatlich oder vierteljährlich in provisorischen Beträgen. 3 Der endgültige Vergütungsanspruch soll innert sechs Monaten nach Ab- schluss der Heimrechnung oder innert drei Monaten nach der Verfügung der eidgenössischen Subventionsbehörde geltend gemacht werden. III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Beitritt Art. 17 1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist der Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren zuhanden der übrigen Vereinbarungskantone auf Beginn eines Kalenderjahres zu erklären. Die Konferenz der kantonalen Fürsorgedi- rektoren führt eine Liste der Vereinbarungskantone. 2 Die Beitrittserklärung gibt an, ob der Beitritt nur für Kinder- und Ju- gendheime (A) oder gleichzeitig auch für Erwachseneneinrichtungen (B) er- folgt. Der Beitritt für Erwachseneneinrichtungen kann auch später erklärt werden. 3 Ist für die Anwendung dieser Vereinbarung eine Änderung der kanto- nalen Gesetzgebung erforderlich, so kann der Beitritt unter dem Vorbehalt erklärt werden, dass diese Änderung innert zwei Jahren zustande komme. 861.5
Bestellung der Organe Art. 18 Die Organe gemäss Art. 6 und 7 dieser Vereinbarung werden bestellt, nachdem mindestens zwölf Kantone den Beitritt erklärt haben. Kündigung Art. 19 1 Die Vereinbarung kann von einem Kanton auf Ende des nächsten Kalen- derjahres durch Mitteilung an die Konferenz der kantonalen Fürsorge- direktoren zuhanden der übrigen Vereinbarungskantone gekündigt werden. 2 Die Kündigungserklärung gibt gegebenenfalls an, ob die Kündigung nur für Erwachsenenheime (B) oder auch für Kinder- und Jugendheime (A) er- folgt. 3 V or dem Kündigungstermin vorbehaltlos erteilte Gutsprachen behalten ihre Gültigkeit. Fürstentum Liechtenstein Art. 20 1 Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. 2 Ihm stehen die gleichen Rechte und Pflichten wie den anderen Partnern der Vereinbarung zu. 861.5
ANHANG ZUR HEIMVEREINBARUNG Am 1. Januar 1987 sind folgende Kantone Mitglied der Heimverein- barung: T eile A und B Kinder- und Jugendheime sowie Erwachseneneinrichtungen Bern Luzern Uri Obwalden Nidwalden Glarus Zug Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Appenzell Ausserrhoden Appenzell Innerrhoden St. Gallen Thurgau T essin W aadt Wa llis Neuenburg Jura Freiburg T eil A Kinder- und Jugendheime Zürich Schwyz Aargau Genf 861.5