Verordnung über das Staatsexamen für den Dienst in der evangelisch-reformierten Land... (414.122)
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Verordnung über das Staatsexamen für den Dienst in der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern

1 414.122 Verordnung über das Staatsexamen für den Dienst in der evangelisch-reformierten Landeskirchen des Kantons Bern vom 09.09.2009 (Stand 01.08.2015) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 20 bis 23 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die berni schen Landeskirchen 1 ) , im Einvernehmen mit dem Synodalrat der evangelisch-reformierten Landeskir che des Kantons Bern und auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirek tion, beschliesst:
1 Gegenstand

Art. 1

Staatsexamen
1 Diese Verordnung regelt die Abschlussprüfung (Staatsexamen) und Teilprü fungen, deren Bestehen zu den Voraussetzungen für die Aufnahme in den ber nischen Kirchendienst zählt (Art. 24 Ziff. 2 des Gesetzes über die bernischen Landeskirchen), sowie die Prüfung der Gleichwertigkeit (Äquivalenzprüfung) auswärtiger Berufsabschlüsse mit dem Staatsexamen.
2 Prüfungskommission

Art. 2

Zusammensetzung, Wahl
1 Als Mitglieder der Prüfungskommission können Dozentinnen und Dozenten der Theologischen Fakultät der Universität Bern, Departement für Evangelische Theologie (Fakultät), in den bernischen Kirchendienst aufgenommene Pfarre rinnen und Pfarrer sowie Mitglieder des Synodalrates der evangelisch-refor mierten Landeskirche des Kantons Bern ernannt werden.
2 Präsidentin oder Präsident ist in der Regel eine in den bernischen Kirchen dienst aufgenommene Dozentin oder ein in den bernischen Kirchendienst auf genommener Dozent der Fakultät.
1) BSG 410.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
09-103
414.122 2
3 Die Besetzung der Kommission erfolgt aus Vertreterinnen und Vertretern der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern, der Fakultät und der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion im Verhältnis von 5:4:2. Die Landes kirche und die Fakultät richten ihre Ernennungsanträge an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion.
4 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion wählt für eine Dauer von jeweils vier Jahren eine Prüfungskommission und bestimmt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten. Der Kommission gehören als Mitglieder für jeden Prüfungsteil eine ausreichende Zahl von Expertinnen oder Experten an.
5 Die Prüfungskommission kann für Einzelfälle ausserordentliche Expertinnen und Experten beiziehen.
6 Das Sekretariat wird durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ge führt.

Art. 3

Expertinnen und Experten für Kirchenrecht
1 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ernennt die notwendigen Prü fungsexpertinnen und -experten für die Prüfung über die Grundzüge der für den Kirchendienst im Kanton Bern wesentlichen kantonalen und kirchlichen Rechtsgrundlagen für jeweils vier Jahre.

Art. 4

Aufgaben der Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission ist verantwortlich für a die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen des Staatsexamens, b die Prüfung der Gleichwertigkeit der auswärtigen Ausbildung von Bewer berinnen und Bewerbern um Aufnahme in den bernischen Kirchendienst, c Anordnung von Zusatzleistungen und Abnahme von Teilprüfungen zur Er reichung der Gleichwertigkeit mit dem Staatsexamen.
3 Praktische Ausbildung

Art. 5

Gegenstand
1 Die praktische Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer umfasst das Lernvika riat einschliesslich des praktisch-theologischen Kurses.

Art. 6

Dauer des Lernvikariates
1 Das Lernvikariat dauert 14 Monate und ist in einer evangelisch- reformierten Kirchgemeinde des evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura- Solothurn zu absolvieren. *
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2 Es hat gemäss den Bestimmungen der Verordnung vom 24. April 2013 über das Arbeitsverhältnis der evangelisch-reformierten und christkatholischen Lern vikarinnen und Lernvikare 1 ) vollzeitlich zu erfolgen. *
3 In besonderen Fällen kann das für das Lernvikariat zuständige Organ der evangelisch-reformierten Landeskirche mit Zustimmung des oder der Beauf tragten für kirchliche Angelegenheiten eine abweichende Regelung bewilligen.
4 Unterbrechungen des Lernvikariats wegen Mutterschaftsurlaub, Militär-, Zivil schutz- oder Zivildienst, Krankheit oder aus anderen Gründen von insgesamt mehr als zwei Wochen werden nicht an die in den Absätzen 1 und 2 vorge schriebene Dauer angerechnet. *

Art. 7

Weitere Bestimmungen zum Lernvikariat
1 sung zum Lernvikariat, dessen Inhalte, den Vollzug und die Voraussetzungen für das Bestehen des Lernvikariats nach Absprache mit der Fakultät und mit der Prüfungskommission.
4 Prüfungen des Staatsexamens

Art. 8

Durchführung und Gliederung
1 Das Staatsexamen umfasst a die Prüfungen, bestehend aus einer schriftlichen und zwei mündlichen Prüfungen, sowie zwei Praxisvollzüge, b das Lernvikariat.
2 Die Prüfungen finden jährlich einmal statt. Die Prüfungskommission legt das Prüfungsprogramm fest und gibt dieses rechtzeitig bekannt.
3 Die Prüfungskommission bestimmt auf Antrag der Verfasserin oder des Ver fassers der Prüfungsaufgabe die zulässigen Hilfsmittel.
4 Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich. Zuhörerinnen und Zuhörer, welche die Prüfung stören, werden weggewiesen.
1) BSG 414.312
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Art. 9

Zulassung
1 Zu den Prüfungen des Staatsexamens ist zugelassen, wer a den Bachelortitel in Theologie, Schwerpunkt evangelische Theologie mit praktischem Semester, und den Mastertitel in Theologie, Schwerpunkt evangelische Theologie, der Universität Bern erworben oder ein gleich wertiges theologisches Universitätsstudium abgeschlossen hat, b das Lernvikariat absolviert oder bereits absolviert hat, c ein Handlungsfähigkeitszeugnis gemäss Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (PolG) 1 ) vorlegt.
2 Über die Zulassung zu den Prüfungen des Staatsexamens entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission.
3 Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet den Gesuchstellerinnen und Ge suchstellern den Zulassungsentscheid und gibt ihn der evangelisch-reformier ten Landeskirche des Kantons Bern und der oder dem Beauftragten für kirchli che Angelegenheiten bekannt.

Art. 10

Prüfungsinhalt 1 Schriftliche Prüfung
1 Schwerpunkte der schriftlichen Prüfung bilden a für den bernischen Kirchendienst wesentliche kantonale und kirchliche Rechtsgrundlagen, b Grundzüge des Verhältnisses von Kirche und Staat.
2 Ferner werden die Kenntnisse über religionsrechtlich relevante Aspekte des Bundesrechts und die ökumenische Dimension des Kirchenrechts geprüft.
3 Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen: a allgemeines Wissen zum Prüfungsstoff b sowie Analyse und Reflexion eines Fallbeispiels aus dem Gebiet des Prü fungsstoffs.

Art. 11

2 Mündliche Prüfungen
1 Die mündlichen Prüfungen umfassen a ein Kolloquium über ein seelsorgerliches Thema, gestützt auf eine Doku mentation, die die Kandidatin oder der Kandidat zu einer seelsorgerlichen Begegnung im Rahmen des Lernvikariats erstellt hat, unter Wahrung der Geheimhaltungspflicht,
1) BSG 551.1
5 414.122 b die Präsentation einer individuell vereinbarten praxisbezogenen theologi schen Fragestellung, die während des Lernvikariats vertieft bearbeitet worden ist, mit anschliessendem Kolloquium.

Art. 12

Praxisvollzüge 1 Gegenstand
1 Die Praxisvollzüge umfassen einen Gottesdienst und eine Katechese.

Art. 13

2 Gottesdienst
1 Die Grundlage für die Beurteilung bilden die von der Prüfungskommission festgelegten Gesichtspunkte. Die Kandidatin oder der Kandidat reflektiert die festgelegten Gesichtspunkte und reicht ihre oder seine Überlegungen spätes tens drei Tage vor dem Prüfungsgottesdienst schriftlich bei den Expertinnen oder Experten ein.
2 Im Anschluss an den Gottesdienst findet mit der Kandidatin oder dem Kandi daten ein Gespräch unter Anwesenheit der Expertinnen oder Experten und der Lehrpfarrerin oder des Lehrpfarrers statt. Predigtmanuskript und liturgische Texte sind der zuständigen Expertin oder dem Experten spätestens vor dem Gespräch abzugeben.

Art. 14

3 Katechese
1 Die Katechese wird im Rahmen einer Doppellektion an einer der Stufen des kirchlichen Unterrichts (KUW) geprüft. Die Prüfungslektion ist Teil einer von der Kandidatin oder dem Kandidaten in Absprache mit der Lehrpfarrerin oder dem Lehrpfarrer ausgewählten Unterrichtssequenz. Im Lernprozess muss ein bibli scher Text eingebaut sein.
2 Die Kandidatin oder der Kandidat stellt den Expertinnen oder den Experten spätestens eine Woche vor der Prüfungslektion einen detaillierten Ablauf der Lektion mit didaktischem Kommentar und eine Skizze der Unterrichtssequenz zu.
3 Im Anschluss an die Prüfungslektion findet mit der Kandidatin oder dem Kan didaten ein Gespräch unter Anwesenheit der Expertinnen oder Experten und der Lehrpfarrerin oder des Lehrpfarrers statt.
4 Die Prüfungskommission legt die Einzelheiten für die schriftliche Vorberei tung, die Beurteilung der Prüfungslektion sowie das abschliessende Gespräch fest.
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Art. 15

Dauer
1 Die schriftliche Prüfung im Teil allgemeines Wissen dauert 30 Minuten, im Teil Analyse und Reflexion eines Fallbeispiels 90 Minuten.
2 Das Kolloquium über ein seelsorgerliches Thema dauert 30 Minuten, die Prä sentation der theologischen Fragestellung 10 Minuten und das anschliessende Kolloquium 20 Minuten.
3 Die Gespräche im Anschluss an den Gottesdienst und die Katechese dauern je mindestens 30, höchstens 45 Minuten.

Art. 16

Begutachtung der Prüfungen
1 Die schriftliche Prüfung wird durch zwei Expertinnen oder Experten bewertet. Davon muss mindestens eine Person Mitglied der Prüfungskommission sein.
2 Die mündlichen Prüfungen werden von einem Mitglied der Prüfungskommissi on und in Anwesenheit von mindestens einem weiteren Mitglied abgenommen. Von diesen Personen muss mindestens eine Person seit mehr als sechs Jahren im bernischen Kirchendienst sein.
3 Wer die Prüfung zum zweiten Mal ablegt, kann verlangen, dass ein zusätzli ches Mitglied der Prüfungskommission den mündlichen Prüfungen beiwohnt.

Art. 17

Bewertung
1 Die Prüfungen des Staatsexamens werden mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Es bedeuten Note Bewertung
6 ausgezeichnet
5.5 sehr gut
5 gut
4.5 befriedigend
4 genügend
3.5 bis 1 alles ungenügende Noten
2 Die Prüfungen des Staatsexamens sind bestanden, wenn der Durchschnitt al ler Noten mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine ungenügende Bewer tung (Note unter 4,0) vorliegt.
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Art. 18

Festsetzung der Noten
1 Die Prüfungskommission setzt auf Antrag der Expertinnen oder Experten pro Prüfung eine Note fest.
2 Die Prüfungskommission protokolliert das Ergebnis der Beratung und eröffnet es den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich.

Art. 19

Verwendung unerlaubter Hilfsmittel
1 Wer eine Prüfungsnote durch Täuschung, namentlich durch Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel, beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die Prüfungen des Staatsexamens nicht bestanden.
2 Die Aufsichtspersonen melden Unregelmässigkeiten der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission. Diese oder dieser entscheidet über den Ausschluss der Kandidatin oder des Kandidaten von den weiteren Prüfun gen.

Art. 20

Wiederholung und Prüfungsabbruch
1 Die Prüfungen des Staatsexamens können im Rahmen der ordentlichen Prü fungstermine einmal, jedoch nur gesamthaft, wiederholt werden.
2 Ein Abbruch einer Prüfung ohne wichtige Gründe wird dem Nichtbestehen gleichgestellt.
3 Wichtige Gründe für das Fernbleiben von, das Verschieben oder den Abbruch einer Prüfung sind namentlich Krankheit, Unfall oder Todesfall einer naheste henden Person.
4 Krankheit und Unfall müssen für den Tag, an dem die Prüfung durchgeführt wird, durch Arztzeugnis belegt werden; die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kann einen Vertrauensarzt beiziehen.
5 Staatsexamen

Art. 21

1 Das Staatsexamen hat bestanden, wer die Prüfungen und das Lernvikariat bestanden hat.
2 Wer das Staatsexamen bestanden hat, kann sich bei der evangelisch-refor mierten Landeskirche um die Ordination bewerben und kann nach erfolgter Or dination durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion in den bernischen Kirchendienst aufgenommen werden.
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6 Auswärtige Ausbildungen und Abschlüsse

Art. 22

1 Personen mit einem auswärtigen Studienabschluss, die sich um Aufnahme in den bernischen Kirchendienst bewerben, müssen der Prüfungskommission die Nachweise über Ausbildung und Prüfungen vorlegen.
2 Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Ausbildung und der Abschlüsse be stellt die Prüfungskommission einen Ausschuss von drei Mitgliedern. Dieser klärt den Sachverhalt ab und stellt der Präsidentin oder dem Präsidenten An trag, ob die Gleichwertigkeit gegeben ist oder welche zusätzlichen Leistungen und Teilprüfungen gemäss Artikel 10 bis 15 dazu erforderlich sind. Zur Beurtei lung der akademischen Ausbildung stützt sich die Prüfungskommission auf das Urteil der Fakultären Prüfungskommission der Theologischen Fakultät der Uni versität Bern.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission gibt den Ent scheid der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern sowie der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten bekannt, welche oder welcher nach Vorliegen der Stellungnahmen von Kirche und Prüfungskommis sion die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller im Rahmen des Entscheides über die Aufnahme in den bernischen Kirchendienst orientiert.
7 Gebühren

Art. 23

1 Die Gebühr für die Prüfungen des Staatsexamens beträgt 700 Franken. *
2 Wer die Anmeldung vor Prüfungsbeginn zurückzieht, hat eine Gebühr von 100 Franken zu entrichten.
3 Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit auswärtiger Ausbildungen und Abschlüsse zur Aufnahme in den bernischen Kirchendienst wird eine Gebühr von 100 bis 300 Franken erhoben.
4 Für Abschriften, Beglaubigungen, Bestätigungen und dergleichen, die nicht in der Prüfungsgebühr inbegriffen sind, wird eine Gebühr von 20 bis 100 Franken erhoben.
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8 Rechtspflege

Art. 24

1 Gegen Verfügungen der Prüfungskommission und gegen Verfügungen ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten kann bei der Justiz-, Gemeinde- und Kir chendirektion Beschwerde geführt werden.
2 Mit Beschwerde gegen Prüfungsergebnisse können nur Rechtsfehler gerügt werden.
3 Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspfle ge (VRPG) 1 ) .
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25

Übergangsbestimmung
1 Für Absolventinnen und Absolventen des Lernvikariats, die ihr Lernvikariat am
1. August 2009 begonnen haben, gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 14. März 2001 über die Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Dienst der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern.

Art. 26

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 14. März 2001 über die Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Dienst der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern (BSG 414.122) wird aufgehoben.

Art. 27

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Bern, 9. September 2009 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der Staatsschreiber: Nuspliger
1) BSG 155.21
414.122 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.09.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 09-103
09.11.2011 01.01.2012

Art. 23 Abs. 1

geändert 11-134
24.04.2013 01.07.2013

Art. 6 Abs. 4

geändert 13-39
24.04.2013 01.07.2013

Art. 6 Abs. 2

geändert 13-40
24.06.2014 01.08.2015

Art. 6 Abs. 1

geändert 14-66
11 414.122 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 09.09.2009 01.01.2010 Erstfassung 09-103

Art. 6 Abs. 1

24.06.2014 01.08.2015 geändert 14-66

Art. 6 Abs. 2

24.04.2013 01.07.2013 geändert 13-40

Art. 6 Abs. 4

24.04.2013 01.07.2013 geändert 13-39

Art. 23 Abs. 1

09.11.2011 01.01.2012 geändert 11-134
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