Reglement über die Nebenbezüge des Personals des Kantonsforstamtes und des Amtes für... (154.223)
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Reglement über die Nebenbezüge des Personals des Kantonsforstamtes und des Amtes für Fischerei und Jagd

154.223 Reglement über die Nebenbezüge des Personals des Kantonsforstamtes und des Amtes für Fischerei und Jagd vom 17. Juni 1997 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 1 Abs. 3, 56 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über das Arbeitsver- hältnis des Staa tspersonals (Personalgesetz) vom 1. September 1994 2 ) so wie in A usführ ung v on § 20 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung) vom 12. Dezem- ber 1994 3) , beschliesst: § 1 Geltungsber eich 1 Dieses Reglement ordnet die Nebenbezüge für Förster, Forstwarte und W aldarbeiter des Kantonsf or stamtes so wie für Aufseher des Amtes für Fi- sc her ei und J a gd . Die V orschriften der Personalverordnung finden nur soweit Anwendung, als in diesem Reglement ausdrücklich darauf verwiesen wird. 2 Der Regierungsrat kann weitere Personalkategorien diesem Reglement unterstellen. § 2 Arbeitsz eit Die ordentliche Arbeitszeit wird von der Direktion des Innern festgelegt. 1) GS 25, 595 2) BGS 154.21 3) BGS 154.211 4) Fassung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191). 1
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2 § 3 Inkonvenienzentschädigung 1 Das in § 1 aufgeführte Personal des Kantonsforstamtes bezieht eine In- konvenienzentschädigung von Fr. 2500.– pro Jahr. 2 Ein Drittel der Inkonvenienzentschädigung gilt als Funktionszulage und bildet Bestandteil des versicherten Gehaltes. 3 Die Direktion des Innern 1) ist ermächtigt, für spezielle Funktionen ledig- lich Teilbeträge festzulegen. § 4 Pikettbereitschaft 1 Zur Abgeltung der vom Kantonsforstamt angeordneten Pikettbereit- schaft des Forstpersonals wird eine Zulage von Fr. 252.– pro Woche ausge- richtet. 2 Die im Alarmsystem der Polizei 2) erfasste Pikettbereitschaft der Fische- rei- und Jagdaufseher wird pro Nacht (20.00 Uhr bis 08.00 Uhr) und pro Wochenendtag (08.00 Uhr bis 20.00 Uhr) mit einer Zulage von Fr. 28.– ent- schädigt. § 5 Spezialbekleidung und Sicherheitsausrüstung Dem P er sonal w erden je nach Funktion und Aufgabe Spezialkleider sowie die von der SUVA vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen zur Verfügung gestellt oder vergütet. § 6 Halten und Einsatz von Jagdhunden Für das Halten und den Einsatz eines geprüften Jagdhundes zur Nachsuche nach verletztem oder getötetem Wild wird eine Vergütung von Fr. 1200.– pro Jahr ausgerichtet. § 7 Benützung eig ener Motorf ahrzeuge Die Entschädigung für die Benützung eigener Motorfahrzeuge richtet sich nac h den Vorschriften der Personalverordnung. Die Direktion des Innern 1) kann im Ein vernehmen mit dem Personalamt Pauschalvergütungen festset- z en. 1) F assung g emäss Änder ung v om 22. Dez. 1998 (GS 26, 191). 2) F assung g emäss Änder ung vom 11. Dez. 2007 (GS 29, 557); in Kraft am 1. Jan 2008.
3 § 8 Teuerung Die Nebenbezüge, mit Ausnahme der Inkonvenienzzulage, werden analog den Besoldungen für das übrige Staatspersonal jährlich der Teuerung an- g epasst. § 9 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Es ist in die Gesetzes- sammlung aufzunehmen. Auf den selben Zeitpunkt werden sämtliche wi- dersprechenden Erlasse aufgehoben, namentlich das Reglement über das Dienstverhältnis des Strassenunterhalts- und Forstpersonals vom 7. Dezem- ber 1970 1) . 1) GS 19, 787 154.223
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