Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen i... (212.431)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) Vom 5. April 1987 (Stand 1. August 2000) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
1 ) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom

7. Oktober 1986

beschliesst:

1. Behörden

§ 1 Zuständigkeit Art. 15 BewG

1 Zuständig sind: a) * der Amtschreiberei-Inspektor als Bewilligungsbehörde; b) das Bau- und Justizdepartement
2 ) als beschwerdeberechtigte Behör - de; c) das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz.

2. Kantonale Bewilligungsgründe

§ 2 Hauptwohnung Art. 9 Abs. 1 lit. b BewG

Zweitwohnung Art. 9 Abs. 1 lit. c BewG
1 Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsit - zes dient, solange dieser andauert.
2 Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Zweitwohnung dient an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern.
1) SR 211.412.41 .
2) Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000. GS 90, 836
1

3. Verfahren

§ 3 Einleitung des Verfahrens

1 Der Grundbuchverwalter und der Handelsregisterführer machen den Er - werber auf die Bewilligungspflicht aufmerksam.
2 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind schriftlich und begründet beim Amtschreiberei-Inspektor einzureichen. *

§ 4 * Abklärungen

1 Der Amtschreiberei-Inspektor hat nach Eingang des Gesuches alle erfor - derlichen Abklärungen zu treffen.

§ 5 * Mitteilungen des rechtskräftigen Entscheides

1 Der Amtschreiberei-Inspektor teilt den rechtskräftigen Entscheid den Par - teien, dem Grundbuchverwalter, dem Handelsregisterführer sowie der Ein - wohnergemeinde mit, in welcher das Grundstück liegt.

§ 6 Statistik Art. 20 BewV

1 Der Grundbuchverwalter teilt dem Amtschreiberei-Inspektor unverzüglich alle Eintragungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung über den Er - werb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV)
1 ) mit. *
2 Der Amtschreiberei-Inspektor meldet diese Angaben dem Bundesamt für Justiz. *

§ 7 Gebühren

1 Für jede Verfügung hat der Erwerber eine Gebühr zwischen 100 und 6000 Franken zu entrichten.
2 Die Bemessungsgrundlagen richten sich nach den Bestimmungen des Ge - bührentarifs
2 )
.

4. Schlussbestimmungen

§ 8 Übergangsbestimmung Art. 21 Abs. 2 BewV

1 Das kantonale Hochbauamt bleibt für die nach dem früheren Recht erteil - te Bewilligung der Mietzinse im Falle des preisgünstigen Wohnungsbaues zuständig.

§ 9 Aufhebung von Erlassen

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a) die Verordnung des Kantonsrates vom 27. März 1974 zur Einführung des Bundesbeschlusses vom 23. März 1961 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
3 ) ;
1) SR 211.412.411 .
2) BGS 615.11 .
3) GS 86, 349.
2
b) die Verordnung des Regierungsrates vom 19. November 1984 zur Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
4 )
.

§ 10 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Januar 1988 in Kraft. Vom Bundesrat am 18. Juni 1987 genehmigt.
4) GS 89, 560.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

07.02.1999 01.08.2000 § 1 Abs. 1, a) geändert -

07.02.1999 01.08.2000 § 3 Abs. 2 geändert -

07.02.1999 01.08.2000 § 4 totalrevidiert -

07.02.1999 01.08.2000 § 5 totalrevidiert -

07.02.1999 01.08.2000 § 6 Abs. 1 geändert -

07.02.1999 01.08.2000 § 6 Abs. 2 geändert -

4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 1, a) 07.02.1999 01.08.2000 geändert -

§ 3 Abs. 2 07.02.1999 01.08.2000 geändert -

§ 4 07.02.1999 01.08.2000 totalrevidiert -

§ 5 07.02.1999 01.08.2000 totalrevidiert -

§ 6 Abs. 1 07.02.1999 01.08.2000 geändert -

§ 6 Abs. 2 07.02.1999 01.08.2000 geändert -

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