Beschluss über die Einführung eines einfachen und raschen Verfahrens für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
1 Beschluss vom 16. August 1995 über die Einführung eines einfachen und raschen Verfahrens für Streitigkeiten zur sozialen Krankenversicherung Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 47 Abs. 2 un d 3 des Bundesgesetzes vom 23. Juni
1978 betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen; in Erwägung: Der obengenannte Artikel unterstellt die Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung einem einfachen und raschen Verfahren, in dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise na ch freiem Ermessen würdigt. Die Kantone sind beauftragt, dieses Verfahren vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Krankenv ersicherung am 1. Januar 1996 einzuführen. Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt seit der Revision vom 10. Februar
1994 ein beschleunigtes Verfahren, das den obengenannten Grundsätzen entspricht. Es braucht also kein neues Verfahr en eigens für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen, sondern es kann einfach auf das bestehende Verfahren verwiesen werden. Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:
Art. 1
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung werden nach dem in den Artikeln 382–390 der Zi vilprozessordnung vorgesehenen
2 beschleunigten Verfahren und nach Artikel 47 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die pr ivaten Versicherungseinrichtungen entschieden.
Art. 2
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlich t, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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