Verordnung über die Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Dienst in der c... (414.142)
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Verordnung über die Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Dienst in der christkatholischen Landeskirche des Kantons Bern

1 414.142 Verordnung über die Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Dienst in der christkatholischen Landeskirche des Kantons Bern (christkatholische Prüfungsverordnung) vom 29.01.2003 (Stand 01.08.2015) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 21 und 22 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die ber nischen Landeskirchen 1 ) , im Einvernehmen mit dem Bischof der christkatholischen Kirche der Schweiz und der christkatholischen Kommission des Kantons Bern und auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Abschlussprüfung (Staatsexamen), deren Beste hen zu den Voraussetzungen für die Aufnahme in den bernischen Kirchen dienst zählt (Art. 24 Ziff. 2 des Gesetzes über die bernischen Landeskirchen 2 ) ).

Art. 2

Prüfungskommission
1 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ernennt für eine Dauer von je weils vier Jahren eine Prüfungskommission. Der Kommission gehören für jedes Prüfungsfach mindestens eine Expertin oder ein Experte als Mitglieder an. Die Kommission kann für Einzelfälle auch ausserordentliche Expertinnen und Ex perten beiziehen.
2 Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus zwei von der christkatholi schen Landeskirche vorgeschlagenen Vertreterinnen oder Vertretern, dem Bi schof der christkatholischen Kirche der Schweiz sowie den Dozentinnen und Dozenten des Departementes für Christkatholische Theologie der Universität Bern. Mindestens zwei Mitglieder müssen in den bernischen Kirchendienst auf genommen sein oder der bernischen Landeskirche angehören.
1) BSG 410.11
2) BSG 410.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
03-23
414.142 2
3 Als Präsidentin oder Präsident amtiert in der Regel ein in den bernischen Kir chendienst aufgenommenes Kommissionsmitglied.
4 Das Sekretariat wird aus der Mitte der Kommission geführt.

Art. 3

Aufgaben der Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission ist verantwortlich für a die Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern um Aufnahme in den bernischen Kirchendienst sowie die Be richterstattung an die Beauftragte oder den Beauftragten für kirchliche An gelegenheiten, den Bischof der christkatholischen Kirche der Schweiz und die christkatholische Kommission des Kantons Bern, b die Vorbereitung und Durchführung des Staatsexamens.
2 Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen

Art. 4

Auswärtige Studienabschlüsse
1 Bewerberinnen und Bewerber, die sich mit einem auswärtigen Studienab schluss um Aufnahme in den bernischen Kirchendienst bewerben, haben der Prüfungskommission die Nachweise über ihre Ausbildung und die dazu gehö renden Prüfungen vorzulegen.
2 Die Prüfungskommission beurteilt die Gleichwertigkeit von Ausbildung und Abschlüssen anhand der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für das Staatsexamen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission teilt das Ergebnis der Beurteilung der Bewerberin oder dem Bewerber mit und gibt es dem Bi schof der christkatholischen Kirche der Schweiz, der christkatholischen Kom mission sowie der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten be kannt.

Art. 5

Voraussetzung für die Gleichwertigkeit
1 Die Gleichwertigkeit auswärtiger Studienabschlüsse setzt voraus a * einen vom Departement für Christkatholische Theologie der Universität Bern anerkannten Lizentiats- oder Masterabschluss oder einen gleichwer tigen Abschluss,
3 414.142 b * ein viersemestriges Ergänzungsstudium am Departement für Christkatho lische Theologie der Universität Bern nach Weisung des Departements, inkl. Besuch der vom Departement für Christkatholische Theologie der Universität Bern oder von der Prüfungskommission organisierten liturgi schen Übungen, c * eine mindestens 24 Monate dauernde praktische Betätigung in einer christkatholischen Kirchgemeinde der Schweiz, d das Bestehen eines einstündigen Kolloquiums in christkatholischer Theo logie und e das Bestehen einer fünfzehn Minuten dauernden mündlichen Prüfung über die Grundzüge der für das Pfarramt im bernischen Kirchendienst re levanten rechtlichen Grundlagen.
2 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die sich über mindestens zwei Jahre Dienst in einer ausländischen altkatholischen Kirche der Utrechter Union in Predigt, Unterricht und Seelsorge ausweisen, können von den Auflagen ge mäss Absatz 1 Buchstaben b und c befreit werden. *
3 Die Prüfungskommission prüft, ob und in welchem Umfang eine gleichzeitige Absolvierung von Ergänzungsstudium und praktischer Betätigung in der Schweiz anerkannt werden kann.
3 Zulassung zum Staatsexamen

Art. 6

1 Zum Staatsexamen wird zugelassen, wer a * den Christkatholisch-theologischen Master- oder Lizentiatstitel der Univer sität Bern erworben hat oder über einen gleichwertigen theologischen Ab schluss in Verbindung mit einem Ergänzungsstudium von vier Semestern am Departement für Christkatholische Theologie der Universität Bern ver fügt, b eine Bescheinigung über die besuchten liturgischen Übungen am Depar tement für christkatholische Theologie der Universität Bern vorlegt, c eine Bescheinigung über eine als genügend bewertete katechetische Hausarbeit vorlegt, d das Lernvikariat gemäss den Artikeln 7 bis 9 absolviert und bestanden hat, e ein Handlungsfähigkeitszeugnis gemäss Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 1 ) vorlegt
1) BSG 551.1
414.142 4
2 Über die Zulassung zum Staatsexamen entscheidet die Prüfungskommission.
3 Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Ge suchsteller den Zulassungsentscheid und gibt ihn dem Bischof der christkatho lischen Kirche der Schweiz, der christkatholischen Kommission des Kantons Bern und der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten bekannt.
4 Praktische Ausbildung

Art. 7

Praktische Ausbildung
1 Das Lernvikariat bildet die praktische Ausbildung.

Art. 8

Lernvikariat
1 Das Lernvikariat wird hinsichtlich Zulassungsbedingungen, Inhalten, Vollzug und Voraussetzungen zum Bestehen durch die Bestimmungen der christkatho lischen Kirche der Schweiz geregelt.

Art. 9

Dauer des Lernvikariates
1 Das Lernvikariat dauert mindestens 14 Monate. Es ist in einer oder mehreren Kirchgemeinden der christkatholischen Kirche der Schweiz zu absolvieren. *
2 Das Lernvikariat hat in der Regel vollzeitlich zu erfolgen. In besonderen Fäl len kann das für das Lernvikariat zuständige kirchliche Organ eine abweichen de Regelung bewilligen.
3 Unterbrechungen des Lernvikariats wegen Mutterschaftsurlaub, Militär-, Zivil schutz- oder Zivildienst, Krankheit oder aus anderen Gründen von insgesamt mehr als zwei Wochen werden nicht an die in Absatz 1 vorgeschriebene Dauer angerechnet. *
5 Staatsexamen

Art. 10

Durchführung und Gliederung des Staatsexamens
1 Das Staatsexamen findet mindestens einmal pro Jahr statt. Es besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie aus Praxisvollzügen. *
2 Die Prüfungskommission legt das Prüfungsprogramm fest und gibt dieses mindestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn bekannt.
3 Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht statt.
4 Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich. Zuhörerinnen und Zuhörer, welche die Prüfung stören, werden weggewiesen.
5 414.142

Art. 11

Begutachtung der Prüfungen
1 Die schriftlichen Prüfungen sind durch zwei Expertinnen oder Experten zu be werten. Davon muss mindestens eine Person Mitglied der Prüfungskommission sein.
2 Die mündlichen Prüfungen werden von einem Mitglied der Prüfungskommissi on vor der Prüfungskommission abgenommen.
3 Die Praxisvollzüge werden von der Expertin oder dem Experten in Anwesen heit eines weitern Mitglieds der Prüfungskommission beurteilt.

Art. 12

Bewertung
1 Die Leistungen sind mit den Noten 1 bis 6 zu bewerten. Es bedeuten Note Bewertung 6 ausgezeichnet 5.5 sehr gut 5 gut 4.5 befriedigend 4 genügend 3.5 bis 1 ungenügend
2 Die Noten werden von der Prüfungskommission auf Antrag der Prüfenden ge mäss Artikel 11 festgesetzt.

Art. 13

Eröffnung
1 Nach Abschluss aller Prüfungen werden die Noten der einzelnen Fächer zu sammengestellt. Das Ergebnis der Beratung der Prüfungskommission wird pro tokolliert und den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich eröffnet.

Art. 14

Wiederholung
1 Das Staatsexamen kann im Rahmen der ordentlichen Prüfungstermine ein mal wiederholt werden.
2 Ein Rücktritt nach begonnener Prüfung ohne wichtige Gründe wird dem Nicht bestehen gleichgestellt. *
414.142 6
3 Wichtige Gründe für das Fernbleiben von, das Verschieben oder den Abbruch einer Prüfung sind namentlich Krankheit und Unfall der Kandidatin oder des Kandidaten und Todesfall einer nahestehenden Person. *
4 Krankheit und Unfall müssen für den Tag, an dem die Prüfung durchgeführt wird, durch Arztzeugnis belegt werden; die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kann eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt beiziehen. *

Art. 15

Verwendung unerlaubter Hilfsmittel
1 Wer eine Prüfungsnote durch Täuschung, namentlich durch Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel, beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die Prüfung nicht bestanden.
2 Präsidenten, die oder der im Einvernehmen mit der Prüfungskommission ent scheidet.
6 Gegenstand des Staatsexamens

Art. 16

Prüfungsinhalte
1 Das Staatsexamen besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie aus Praxisvollzügen in den Fächern Liturgik, Homiletik, Katechetik, Pastoral theologie. Zusätzlich werden Grundkenntnisse der für das Pfarramt im berni schen Kirchendienst relevanten rechtlichen Grundlagen verlangt.

Art. 17

Schriftliche Prüfungen
1 Die schriftlichen Prüfungen bestehen aus zwei Klausurarbeiten in den Fä chern Liturgik und Homiletik. Dabei werden nach vorgängig festgelegten Frage stellungen ausgewählte Praxisvollzüge behandelt, denen die Kandidatinnen und Kandidaten während ihres Lernvikariates begegnet sind.

Art. 18

Mündliche Prüfungen
1 Die mündlichen Prüfungen haben zum Gegenstand: a ein Kolloquium über ein pastoraltheologisches Thema, gestützt auf eine von der Kandidatin oder dem Kandidaten im Lernvikariat erstellte und nö tigenfalls anonymisierte Dokumentation; b Grundzüge der für das Pfarramt im bernischen Kirchendienst relevanten rechtlichen Grundlagen.
7 414.142
2 Wer zu einem Ergänzungsstudium gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a verpflichtet gewesen ist, hat ein zusätzliches Kolloquium in christkatholischer Theologie zu bestehen.

Art. 19

Praxisvollzüge
1 Die Praxisvollzüge umfassen a eine in einem Gemeindegottesdienst gehaltene Predigt einschliesslich ei nes schriftlichen, homiletisch reflektierten Kommentars zur Genese der Predigt, b * eine Unterrichtslektion einschliesslich eines schriftlichen didaktischen Kommentars mit einer Skizze des Ablaufs der Lektion.

Art. 20

Dauer
1 Eine schriftliche Prüfung dauert vier Stunden.
2 Das Kolloquium über ein pastoraltheologisches Thema dauert 30 Minuten, die mündliche Prüfung über die Grundzüge der für das Pfarramt relevanten rechtli chen Grundlagen 15 Minuten und das Kolloquium in christkatholischer Theolo gie gemäss Artikel 18 Absatz 2 45 Minuten.

Art. 21

* Ergebnis
1 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt der einzelnen Prü fungsbestandteile mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine ungenügen de Bewertung vorliegt.
7 Gebühren

Art. 22

1 Die Gebühr für das Staatsexamen beträgt 700 Franken. *
2 Wer die Anmeldung vor Prüfungsbeginn zurückzieht, hat eine Gebühr von 100 Franken zu entrichten.
3 Zusätzlich können folgende Gebühren erhoben werden: a für die Beurteilung von Ausbildungsgängen zur Aufnahme in den berni schen Kirchendienst: CHF 100 bis 300, b für Abschriften, Beglaubigungen, Bestätigungen und dergleichen, die nicht in der Prüfungsgebühr inbegriffen sind: CHF 0 bis 100.
414.142 8
8 Rechtspflege

Art. 23

1 Gegen Verfügungen der Prüfungskommission und gegen Verfügungen ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten kann bei der Justiz-, Gemeinde- und Kir chendirektion Beschwerde geführt werden. *
2 Mit Beschwerde gegen Prüfungsergebnisse können nur Rechtsfehler gerügt werden. *
3 Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspfle ge (VRPG 1 ) ).
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 24

Studium nach altem Recht
1 Studierende der Universität Bern mit dem Studienziel Pfarrerin oder Pfarrer, die beim Inkrafttreten des Reglementes vom 27. April 2001 über das Studium und die Prüfungen des Christkatholischen Departementes der Universität Bern (RSP Christkath.-theol. Fak.) zumindest das Propädeutikum absolviert haben, können ihr Studium bis spätestens Ende 2006 nach Massgabe der Verordnung vom 14. Februar 1990 über die Ausbildung und Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Dienst der christkatholischen Landeskirche des Kantons Bern abschliessen.
2 Wer nach bisherigem Recht endgültig abgewiesen worden ist, wird zu keiner Prüfung nach der vorliegenden Verordnung zugelassen.

Art. 25

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 14. Februar 1990 über die Ausbildung und Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Dienst der christkatholischen Landeskir che des Kantons Bern (BSG 414.142) wird aufgehoben.

Art. 26

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft. Bern, 29. Januar 2003 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Zölch-Balmer Der Staatsschreiber: Nuspliger
1) BSG 155.21
9 414.142 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 29.01.2003 01.03.2003 Erlass Erstfassung 03-23 21.10.2009 01.01.2010

Art. 5 Abs. 1, a

geändert 09-128 21.10.2009 01.01.2010

Art. 5 Abs. 1, b

geändert 09-128 21.10.2009 01.01.2010

Art. 5 Abs. 1, c

geändert 09-128 21.10.2009 01.01.2010

Art. 5 Abs. 2

geändert 09-128 21.10.2009 01.01.2010

Art. 6 Abs. 1, a

geändert 09-128 21.10.2009 01.01.2010

Art. 14 Abs. 2

geändert 09-128 21.10.2009 01.01.2010

Art. 14 Abs. 3

eingefügt 09-128 21.10.2009 01.01.2010

Art. 14 Abs. 4

eingefügt 09-128 21.10.2009 01.01.2010

Art. 23 Abs. 1

geändert 09-128 21.10.2009 01.01.2010

Art. 23 Abs. 2

geändert 09-128 09.11.2011 01.01.2012

Art. 22 Abs. 1

geändert 11-134 24.04.2013 01.07.2013

Art. 9 Abs. 1

geändert 13-39 24.04.2013 01.07.2013

Art. 9 Abs. 3

geändert 13-39 24.04.2013 01.07.2013

Art. 10 Abs. 1

geändert 13-39 24.04.2013 01.07.2013

Art. 19 Abs. 1, b

geändert 13-39 24.04.2013 01.07.2013

Art. 21

geändert 13-39 24.06.2014 01.08.2015

Art. 9 Abs. 1

geändert 14-66
414.142 10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 29.01.2003 01.03.2003 Erstfassung 03-23

Art. 5 Abs. 1, a

21.10.2009 01.01.2010 geändert 09-128

Art. 5 Abs. 1, b

21.10.2009 01.01.2010 geändert 09-128

Art. 5 Abs. 1, c

21.10.2009 01.01.2010 geändert 09-128

Art. 5 Abs. 2

21.10.2009 01.01.2010 geändert 09-128

Art. 6 Abs. 1, a

21.10.2009 01.01.2010 geändert 09-128

Art. 9 Abs. 1

24.04.2013 01.07.2013 geändert 13-39

Art. 9 Abs. 1

24.06.2014 01.08.2015 geändert 14-66

Art. 9 Abs. 3

24.04.2013 01.07.2013 geändert 13-39

Art. 10 Abs. 1

24.04.2013 01.07.2013 geändert 13-39

Art. 14 Abs. 2

21.10.2009 01.01.2010 geändert 09-128

Art. 14 Abs. 3

21.10.2009 01.01.2010 eingefügt 09-128

Art. 14 Abs. 4

21.10.2009 01.01.2010 eingefügt 09-128

Art. 19 Abs. 1, b

24.04.2013 01.07.2013 geändert 13-39

Art. 21

24.04.2013 01.07.2013 geändert 13-39

Art. 22 Abs. 1

09.11.2011 01.01.2012 geändert 11-134

Art. 23 Abs. 1

21.10.2009 01.01.2010 geändert 09-128

Art. 23 Abs. 2

21.10.2009 01.01.2010 geändert 09-128
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