Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
                            Verordnung  zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge  Vom 7. August 1984 (Stand 25. Januar 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  18 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 3. Mai 1984  1  )  ,  beschliesst:  1. Die Organe und ihre Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * Direktion für Bildung und Kultur
                            1  Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet nach den Bestimmungen  des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (AusbG) sowie dieser Verordnung  (AusbV) über die Gewährung von Stipendien und Darlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * Stipendienstelle
                            1  Die Stipendienstelle hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Beratung von Bewerbern oder ihrer gesetzlichen Vertreter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bearbeitung der eingereichten Gesuche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Rechnungsführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  regelmässige Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeiten  der Gewährung von Beiträgen sowie die Termine für die Einreichung  der Gesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * ...
                            1)  BGS  416.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewerbung
                            1  Beiträge werden nur auf Gesuch hin gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bewerber hat jährlich sowie bei Beginn einer neuen Ausbildungsstufe  auf dem amtlichen Formular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen  ein Gesuch an die Stipendienstelle einzureichen. Die Beschaffung der ver  -  langten Unterlagen ist Sache des Bewerbers.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anmeldungen sind bis spätestens vier Wochen nach Ausbildungsbe  -  ginn einzureichen. Andernfalls erfolgt die Auszahlung nur noch für den Rest  des laufenden Ausbildungsjahres.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Entscheid
                            1  Der Entscheid über das eingereichte Gesuch wird dem Bewerber bzw. sei  -  nem gesetzlichen Vertreter schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge werden jeweils für ein ganzes Ausbildungsjahr oder Teile da  -  von zugesichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Auszahlung
                            1  Die Auszahlung der Stipendien erfolgt in der Regel nach Vorlage aller zur  Auszahlung notwendigen Unterlagen am Ende eines Semesters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Darlehen werden aufgrund eines Darlehensvertrages ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bewilligte Beiträge, die nicht spätestens 2 Monate nach Beendigung des  Ausbildungsjahres, für das sie bestimmt sind, abgerufen werden, verfallen.  3. Beitragsgewährung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Beitragsbegrenzung
                            1  Ein Stipendium beträgt pro Jahr minimal Fr. 300.– und maximal 16 000.–  für Ledige bzw. Fr. 21 000.– für Verheiratete, Personen in eingetragener  Partnerschaft sowie Alleinstehende mit Kindern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Darlehen beträgt maximal Fr.  8  000.– pro Jahr bzw. Fr.  40  000.– für  die gesamte Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Darlehen beträgt maximal Fr.  22  000.– pro Jahr bzw. Fr.  60  000.– für  die gesamte Ausbildung, sofern der Bewerber  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sich in Weiterbildung oder Zweitausbildung befindet und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch regelmässige Erwerbstätigkeit während mindestens zwei Jahren  eine finanzielle Unabhängigkeit erlangt hat und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nur ein Darlehen beantragt oder wenn aufgrund der Berechnung kein  Stipendium möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Darlehen können bis zu einer Zahl von 50 Minuspunkten gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In Härtefällen kann die Direktion für Bildung und Kultur dem Regierungs  -  rat höhere Beiträge beantragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufteilung der Beiträge in Darlehen und Stipendien
                            1  Für die Erstausbildung, Weiterbildung und Zweitausbildung wird vorbe  -  hältlich von Abs.  2 und 3 der berechnete Beitrag vollumfänglich als Stipen  -  dium bewilligt. Sofern der Bedarf nachgewiesen ist, kann die Direktion für  Bildung und Kultur zusätzlich ein Darlehen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Zweitausbildung (inkl. Ausbildung auf dem zweiten Bildungsweg)  werden Darlehen und Stipendien erst ab dem dritten Semester gewährt. Eine  Zweitausbildung liegt vor, wenn jemand bereits über eine abgeschlossene  Ausbildung auf derselben Bildungsstufe verfügt, diese jedoch für die neue  Ausbildung nicht zwingend vorausgesetzt ist.  Von dieser Regelung ausgenommen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Berufsmatura;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Masterstudium an Hochschulen als Fortsetzung eines Bachelorstu  -  diums;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Ausbildung, die weniger als drei Semester dauert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine Ausbildung, die nach einem längeren Unterbruch zur Erfüllung  von Familienpflichten dem Wiedereinstieg dient, oder die auf äusseren  Umständen wie Krankheit, Invalidität oder Arbeitslosigkeit beruht, so  -  weit nicht Leistungen der Sozial-, Kranken- und Unfallversicherung  oder anderer Dritter erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für eine zweite Hochschul- oder Fachhochschulausbildung sind nur Darle  -  hen, in den Fällen von Abs.  2  Bst.  d auch Stipendien möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Finanzierung einer Drittausbildung oder eines Studienganges nach ei  -  nem Fachhochschul- oder Universitätsabschluss (z.B. Nachdiplomstudium,  Executive Masterprogramm) ist Sache des Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn die ordentliche Ausbildungsdauer überschritten ist, die Direktion für  Bildung und Kultur aber ausnahmsweise einen Beitrag bewilligt, so wird  der berechnete Betrag nur zur Hälfte als Stipendium gewährt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sofern die notwendigen Unterlagen noch nicht beigebracht sind, kann bis  zu deren Vorliegen höchstens ein Darlehen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen
                            1  Darlehen sind mit Wirkung ab 1. Januar des auf den Abschluss der Ausbil  -  dung folgenden Jahres zu verzinsen. Der Zinsfuss ist gleich dem jeweiligen  Zinssatz für Sparkonten der Zuger Kantonalbank (Stichtag: 31. Dezember),  mindestens aber 0.5 %. In Härtefällen kann die Direktion für Bildung und  Kultur diese Bedingungen ändern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spätestens fünf Jahre nach abgeschlossener Ausbildung beginnt die Rück  -  zahlungspflicht des Schuldners, wobei das Darlehen in der Regel innert  weiterer fünf Jahre zurückbezahlt sein muss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Härtefällen kann die Direktion für Bildung und Kultur die Rückzah  -  lungsfrist erstrecken oder auf eine Rückzahlung verzichten. Bis zu einer  Höhe von Fr. 5’000.– entscheidet die Direktion für Bildung und Kultur  selbst über den Verzicht. Bei Beträgen über Fr. 5’000.– bedarf der Entscheid  der schriftlichen Zustimmung der Finanzdirektion, sofern kein Verlustschein  vorliegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * Anerkannte Ausbildungen
                            1  Beitragsberechtigt sind die nachstehend aufgeführten Ausbildungen der  Kategorien A – D, sofern deren Abschlüsse im Rahmen der Bundesgesetz  -  gebung oder der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von  Ausbildungsabschlüssen anerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kategorie A: Oberstufe in Sonderfällen, Schulen und Lehrgänge nach  der obligatorischen Schulzeit, die auf eine nachfolgende Berufsausbil  -  dung vorbereiten (10. Schuljahr, Berufsvorbereitungsschulen, etc.),  Berufspraktika, Berufslehren, lehrbegleitende Berufsmatura, Gesund  -  heits- und Krankenpflegeberufe mit Ausbildungsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Kategorie B: Berufslehren in Lehrwerkstätten, Vollzeitberufsschulen  (medizinische   Praxisassistentin,   Informatiker,   etc.),   Mittelschulen  (Fachmittelschulen, Wirtschaftsmittelschulen, Gymnasien), Lehrerbil  -  dung an Lehrerseminaren, Landwirtschaftliche Fachschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kategorie C: Berufsmatura nach Berufsausbildung und Maturitäts  -  schulen für Erwachsene, medizinische und therapeutische Ausbildun  -  gen (Physiotherapie, Aktivierungstherapie, Ergotherapie, Ernährungs  -  beratung, Naturheilkunde, Homöopathie, etc.), berufliche Weiterbil  -  dung (Zusatzqualifikationen, Vorbereitungslehrgänge auf eidgenössi  -  sche Berufsprüfungen oder höhere Fachprüfungen, Lehrgänge an an  -  erkannten höheren Fachschulen, etc.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Kategorie D: Diplomstudiengänge an Pädagogischen Hochschulen,  Fachhochschulen und Universitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausbildungen, die weniger als ein Jahr dauern, sind mit Ausnahme der  Vorbereitungslehrgänge auf eidgenössische Berufsprüfungen oder höhere  Fachprüfungen nicht beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion für Bildung und Kultur kann weitere Ausbildungen anerken  -  nen, wenn das Ausbildungsziel und die -inhalte sowie die Anforderungen  und das Aufnahmeverfahren klar strukturiert und umschrieben sind. Die  Ausbildung muss mindestens 200 Lektionen umfassen und von einem  Berufsverband anerkannt sein. Die Zuteilung in die entsprechende Ausbil  -  dungskategorie ist Sache der Direktion für Bildung und Kultur.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Ordentliche Ausbildungsdauer
                            1  Als ordentliche Ausbildungsdauer gilt die normalerweise für die gewählte  Ausbildung benötigte Ausbildungsdauer zuzüglich zwei Semester.  4. Berechnungsgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * Grundlagen
                            1  Für die Berechnung des Ausbildungsbeitrages wird von folgenden Grund  -  lagen ausgegangen:  1.  Bei ledigen Bewerbern in Erstausbildung oder Weiterbildung bis zum  erfüllten 25. Altersjahr und bei Verheirateten bis zum erfüllten 25. Al  -  tersjahr  a)  Elterneinkommen: 100  %  b)  Bewerbereinkommen während der Ausbildungszeit: 100  %  c)  Einkommen des Ehegatten: 80  %  d)  Elternvermögen: 100  % nach Abzug des Freibetrages gemäss  §  13  Ziff.  2  e)  Bewerbervermögen: 100  %  f)  Vermögen des Ehegatten: 80  %  2.  Bei ledigen Bewerbern in Zweitausbildung oder Weiterbildung nach  erfülltem 25. Altersjahr sowie bei verheirateten Bewerbern nach dem  25. Altersjahr  a)  Elterneinkommen: 100  % mit dem Betrag, der Fr.  25  000.– über  -  steigt  b)  Bewerbereinkommen während der Ausbildungszeit: 100  %  c)  Einkommen des Ehegatten: 80  %  d)  Elternvermögen: 50  % nach Abzug des Freibetrages gemäss  §  13  Ziff.  2  e)  Bewerbervermögen: 100  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Vermögen des Ehegatten: 80  %  3.  Bei ledigen Bewerbern in Zweitausbildung oder Weiterbildung nach  erfülltem 35. Altersjahr sowie bei verheirateten Bewerbern nach dem  35. Altersjahr  a)  Elterneinkommen: 50% mit dem Betrag, der Fr.  25  000.– über  -  steigt  b)  Bewerbereinkommen während der Ausbildungszeit: 100  %  c)  Einkommen des Ehegatten: 100  %  d)  Elternvermögen: 15  % nach Abzug des Freibetrages gemäss  §  13  Ziff.  2  e)  Bewerbervermögen: 100  %. War der Bewerber bis zu Beginn der  Ausbildung, für die er ein Stipendium beantragt, während min  -  destens 4 Jahren erwerbstätig, so kann die Direktion für Bildung  und Kultur unter Berücksichtigung des erzielten Erwerbsein  -  kommens sowie der persönlichen und familiären Verhältnisse  von einem fiktiven höheren Vermögen ausgehen.  f)  Vermögen des Ehegatten: 80  %  4.  *  Sofern die Eltern geschieden sind oder getrennt leben, sind in der Re  -  gel die finanziellen Verhältnisse des Inhabers der elterlichen Sorge  bzw. des Elternteils, in dessen Obhut sich das Kind befindet, zuzüg  -  lich des Unterhaltsbeitrages des anderen Elternteils massgebend. Bei  Volljährigkeit des Bewerbers sind die finanziellen Verhältnisse beider  Elternteile massgebend und zwar zu 100  % nach Abzug des Freibetra  -  ges von Fr.  20  000.–.  5.  Verzichtet ein Bewerber auf ein Stipendium und beantragt nur ein  Darlehen, so werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern nicht be  -  rücksichtigt, sofern er eine Erstausbildung abgeschlossen und danach  durch eine regelmässige Erwerbstätigkeit während mindestens zwei  Jahren finanziell elternunabhängig war.  6.  *  Die Zahl der Geschwister und Kinder des Bewerbers.  7.  *  Die Ausbildungskosten:  a)  Schulungskosten (Schul- und Studiengeld, Schulmaterial und  Bücher, Exkursionen)  b)  Lebenshaltungskosten (Verpflegung und Wohnen ausserhalb des  Elternhauses, Reisekosten)  8.  *  Besondere persönliche Verhältnisse des Bewerbers können ausnahms  -  weise berücksichtigt werden, sofern sie wesentliche, unabwendbare fi  -  nanzielle Belastungen darstellen.  9.  *  Die Bestimmungen betreffend Einkommen und Vermögen der Ehegat  -  ten finden sinngemäss Anwendung auf eingetragene Partnerinnen und  Partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Punktesystem
                            1  Die erwähnten Grundlagen werden nach dem folgenden Punktesystem be  -  wertet:  *  1.  Einkommen:  a)  *  Ausgangsbasis beim Elterneinkommen ist das Total der Einkünf  -  te, abzüglich Berufsauslagen bei unselbstständiger Erwerbstätig  -  keit, Schuldzinsen, Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen so  -  wie Krankheits-, Unfall- oder Invaliditätskosten. Massgebend  sind die Steuerfaktoren der letzten definitiv veranlagten Steuer  -  periode, die bei Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres höchs  -  tens zwei Jahre zurückliegt.  b)  *  Fr.  67  000.– werden mit 0 Punkten bewertet.  c)  Je Fr.  1000.– weniger ergeben 3 Pluspunkte (maximal 60 Punk  -  te);  d)  *  je Fr.  1000.– mehr ergeben 2 Minuspunkte. Das Bewerberein  -  kommen sowie das Einkommen des Ehegatten eines Bewerbers  wird nach den gegenwärtigen Verhältnissen in die Berechnung  einbezogen. Je Fr.  1000.– ergeben 2 Minuspunkte. Bei Bewer  -  bern nach §  12  Ziff.  2 und 3 werden beim Elterneinkommen  Pluspunkte nur dann berücksichtigt, wenn dieses ohne Freibetrag  gemäss §  12 unter Fr.  67  000.– liegt.  2.  Vermögen:  a)  *  Ausgangsbasis beim Elternvermögen ist das Reinvermögen der  letzten definitiv veranlagten Steuerperiode, die bei Beginn des  jeweiligen Ausbildungsjahres höchstens zwei Jahre zurückliegt.  Vom Elternvermögen können Fr.  100  000.– und für jedes nicht  erwerbstätige Geschwister des Bewerbers zusätzlich Fr.  20  000.–  abgezogen werden.  b)  Jeder   volle   Teil   von   Fr.  5000.–   des   Restbetrages   bis  Fr.  300  000.– ergibt einen Minuspunkt; über Fr.  300  000.– ergibt  jeder volle Teil von Fr.  5000.– zwei Minuspunkte.  c)  Das Bewerbervermögen sowie das Vermögen des Ehegatten ei  -  nes Bewerbers wird nach den gegenwärtigen Verhältnissen in die  Berechnung einbezogen. Jeder volle Teil von Fr.  5000.– ergibt  einen Minuspunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Zahl der nicht erwerbstätigen Geschwister und Kinder des Bewerbers:  Für das erste nicht erwerbstätige Geschwister werden 6 Pluspunkte  angerechnet. Für jedes weitere wird progressiv je 1 Punkt dazugezählt,  bis zum Maximum von 11 Punkten für das 6. Geschwister und für  weitere Geschwister.  a)  Für das 1. Geschwister 6 Punkte  b)  Für das 2. Geschwister 7 Punkte  c)  Für das 3. Geschwister 8 Punkte  d)  Für das 4. Geschwister 9 Punkte  e)  Für das 5. Geschwister 10 Punkte  f)  Für das 6. Geschwister 11 Punkte  g)  Für das 7. Geschwister 11 Punkte  h)  Für das 8. Geschwister 11 Punkte  i)  Für jedes Geschwister, das sich in Ausbildung befindet, werden  zusätzlich 5 Punkte gerechnet. Für jedes Kind des Bewerbers  werden 15 Punkte gerechnet.  4a.  *  Ausbildungskosten – Schulungskosten:  a)  Für die ausgewiesenen Schulgeldkosten wird pro Fr.  300.– 1  Pluspunkt gerechnet (maximal 45 Punkte). Für die übrigen Schu  -  lungskosten (Schul- und Lernmaterial, Besichtigungen und Ex  -  kursionen) wird für die Kategorie B, C und D ein Pauschalbetrag  von 5 Punkten gerechnet.  4b.  *  Ausbildungskosten – Lebenshaltungskosten:  a)  *  Für die ausgewiesenen Reisekosten wird pro Fr. 300.– 1 Plus  -  punkt gerechnet (maximal 6 Punkte). Für eine auswärtige Mit  -  tagsverpflegung in der Woche werden pro Ausbildungsjahr 2  Pluspunkte gewährt. Für jede weitere Mittagsverpflegung wird  zusätzlich 1 Pluspunkt angerechnet (maximal 6 Punkte). Für In  -  ternatsaufenthalt wird pro Fr. 300.– 1 Pluspunkt gerechnet (ma  -  ximal 30 Punkte). Auswärtiges Wohnen inkl. Verpflegung wird  pauschal mit folgenden Punktebeträgen berücksichtigt: Katego  -  rie A 150 Punkte; Kategorie B 87 Punkte; Kategorie C 55 Punk  -  te; Kategorie D 49 Punkte.  b)  *  Verheiratete Bewerber oder in eingetragener Partnerschaft leben  -  de Bewerber mit Kindern oder alleinstehende Bewerber mit Kin  -  dern erhalten einen Zuschlag von 10 Punkten.  c)  *  Die Punkte für auswärtiges Wohnen werden nur gewährt, wenn  sie nachgewiesen sind. Bei verheirateten oder in eingetragener  Partnerschaft lebenden Bewerbern werden sie nur einmal be  -  rücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Punktebewertung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beitrag wird aufgrund der Punkte ermittelt, wobei je Punkt für die  verschiedenen Kategorien folgende Beträge festgelegt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kategorie A: Fr.  55.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kategorie B: Fr.  95.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kategorie C: Fr.  150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Kategorie D: Fr.  170.–
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Härtefälle
                            1  Die Direktion für Bildung und Kultur ist befugt, in Härtefällen dem Ge  -  suchsteller eine höhere Punktzahl anzurechnen.  *  5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1984 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die neuen Bestimmungen gelten jeweils ab Beginn des der Inkraftsetzung  folgenden Ausbildungsjahres bzw. Kurses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden das Geschäftsreglement  für die Stipendienkommission des Kantons Zug vom 3. September 1963  1  )  sowie die Richtlinien über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendar  -  lehen vom 30. Juni 1981  2  )   aufgehoben.  1)  GS 18, 479  2)  GS 22, 245 und 427
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  07.08.1984  01.07.1984  Erlass  Erstfassung  GS 22, 501  24.06.1986  24.06.1986  § 13 Abs. 1  geändert  GS 22, 765  24.06.1986  24.06.1986  § 14  Titel geändert  GS 22, 765  27.08.1991  27.08.1991  § 7  totalrevidiert  GS 23, 777  27.08.1991  27.08.1991  § 12 Abs. 1, 6.  geändert  GS 23, 777  27.08.1991  27.08.1991  § 12 Abs. 1, 7.  geändert  GS 23, 777  27.08.1991  27.08.1991  § 12 Abs. 1, 8.  geändert  GS 23, 777  27.08.1991  27.08.1991  § 13 Abs. 1, 4a.  geändert  GS 23, 777  27.08.1991  27.08.1991  § 13 Abs. 1, 4b.  geändert  GS 23, 777  23.06.1993  01.08.1993  § 13 Abs. 1, 3.  geändert  GS 24, 247  23.04.2002  01.08.2002  § 13 Abs. 1, 4b.  geändert  GS 27, 369  24.09.2002  01.08.2002  § 4 Abs. 3  geändert  GS 27, 511  24.09.2002  01.08.2002  § 4 Abs. 4  aufgehoben  GS 27, 511  24.09.2002  01.08.2002  § 7 Abs. 3  geändert  GS 27, 511  24.09.2002  01.08.2002  § 10  totalrevidiert  GS 27, 511  24.09.2002  01.08.2002  § 12  totalrevidiert  GS 27, 511  12.12.2006  01.01.2007  § 1  totalrevidiert  GS 28, 937  12.12.2006  01.01.2007  § 2  totalrevidiert  GS 28, 937  12.12.2006  01.01.2007  § 3  aufgehoben  GS 28, 937  12.12.2006  01.01.2007  § 4 Abs. 2  geändert  GS 28, 937  12.12.2006  01.01.2007  § 7 Abs. 5  geändert  GS 28, 937  12.12.2006  01.01.2007  § 8 Abs. 5  geändert  GS 28, 937  12.12.2006  01.01.2007  § 9 Abs. 1  geändert  GS 28, 937  12.12.2006  01.01.2007  § 10 Abs. 1, b)  geändert  GS 28, 937  12.12.2006  01.01.2007  § 10 Abs. 3  geändert  GS 28, 937  12.12.2006  01.01.2007  § 13 Abs. 1, 1., a)  geändert  GS 28, 937  12.12.2006  01.01.2007  § 13 Abs. 1, 2., a)  geändert  GS 28, 937  12.12.2006  01.01.2007  § 15 Abs. 1  geändert  GS 28, 937  02.10.2007  01.01.2008  § 12 Abs. 1, 9.  eingefügt  GS 29, 349  02.10.2007  01.01.2008  § 13 Abs. 1, 4b., b)  geändert  GS 29, 349  02.10.2007  01.01.2008  § 13 Abs. 1, 4b., c)  geändert  GS 29, 349  07.07.2009  01.08.2009  § 7 Abs. 1  geändert  GS 30, 223  07.07.2009  01.08.2009  § 13 Abs. 1, 1., b)  geändert  GS 30, 223  07.07.2009  01.08.2009  § 13 Abs. 1, 1., d)  geändert  GS 30, 223  07.07.2009  01.08.2009  § 13 Abs. 1, 4b., a)  geändert  GS 30, 223  24.01.2012  01.03.2012  § 9 Abs. 2  geändert  GS 31, 395
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  24.01.2012  01.03.2012  § 9 Abs. 3  eingefügt  GS 31, 395  27.11.2012  01.01.2013  § 12 Abs. 1, 4.  geändert  GS 31, 687  01.12.2015  01.01.2016  § 9 Abs. 1  geändert  GS 2015/058  21.01.2020  25.01.2020  § 7 Abs. 1  geändert  GS 2020/006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  07.08.1984  01.07.1984  Erstfassung  GS 22, 501
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 12.12.2006
                            01.01.2007  totalrevidiert  GS 28, 937
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 12.12.2006
                            01.01.2007  totalrevidiert  GS 28, 937
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 12.12.2006
                            01.01.2007  aufgehoben  GS 28, 937
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 12.12.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 937
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3 24.09.2002
                            01.08.2002  geändert  GS 27, 511
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 4 24.09.2002
                            01.08.2002  aufgehoben  GS 27, 511
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 27.08.1991
                            27.08.1991  totalrevidiert  GS 23, 777
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 07.07.2009
                            01.08.2009  geändert  GS 30, 223
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 21.01.2020
                            25.01.2020  geändert  GS 2020/006
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 3 24.09.2002
                            01.08.2002  geändert  GS 27, 511
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 5 12.12.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 937
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 5 12.12.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 937
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 12.12.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 937
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 01.12.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/058
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 24.01.2012
                            01.03.2012  geändert  GS 31, 395
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 3 24.01.2012
                            01.03.2012  eingefügt  GS 31, 395
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 24.09.2002
                            01.08.2002  totalrevidiert  GS 27, 511
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1, b) 12.12.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 937
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 3 12.12.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 937
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 24.09.2002
                            01.08.2002  totalrevidiert  GS 27, 511
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1, 4. 27.11.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 687
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1, 6. 27.08.1991
                            27.08.1991  geändert  GS 23, 777
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1, 7. 27.08.1991
                            27.08.1991  geändert  GS 23, 777
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1, 8. 27.08.1991
                            27.08.1991  geändert  GS 23, 777
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1, 9. 02.10.2007
                            01.01.2008  eingefügt  GS 29, 349
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1 24.06.1986
                            24.06.1986  geändert  GS 22, 765
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, 1., a) 12.12.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 937
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, 1., b) 07.07.2009
                            01.08.2009  geändert  GS 30, 223
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, 1., d) 07.07.2009
                            01.08.2009  geändert  GS 30, 223
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, 2., a) 12.12.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 937
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, 3. 23.06.1993
                            01.08.1993  geändert  GS 24, 247
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, 4a. 27.08.1991
                            27.08.1991  geändert  GS 23, 777
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, 4b. 27.08.1991
                            27.08.1991  geändert  GS 23, 777
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, 4b. 23.04.2002
                            01.08.2002  geändert  GS 27, 369
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, 4b., a) 07.07.2009
                            01.08.2009  geändert  GS 30, 223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, 4b., b) 02.10.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 349
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, 4b., c) 02.10.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 349
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 24.06.1986
                            24.06.1986  Titel geändert  GS 22, 765
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 1 12.12.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 937