Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (IX B/22/1)
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Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken

IX B/22/1 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) Vom 1. Mai 2022 (Stand 1. Februar 2023) Die Landsgemeinde, gestützt auf Artikel 69 Absatz 1 der Kantonsverfassung 1 ) , Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 41a und Artikel 57 Absatz 5 des Alkoholgesetzes (AlkG) 2 ) sowie Artikel 4 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrau - chen 3 ) , erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Gastgewerbes sowie den Handel mit alkoholischen Getränken.
2 Es bezweckt den Schutz der Gesundheit und der Jugend sowie die Auf - rechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

Art. 2 Ausübung eines Gastgewerbes

1 Ein Gastgewerbe übt aus, wer entgeltlich Speisen oder Getränke zum Kon - sum an Ort und Stelle abgibt.

Art. 3 Handel mit alkoholischen Getränken

1 Handel mit alkoholischen Getränken betreibt, wer solche verkauft, vermit - telt oder auf andere Weise gegen Entgelt oder zu Werbezwecken abgibt. 2. Zuständigkeiten und Kompetenzen

Art. 4 Departement

1 Das zuständige Departement beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Es kann hierzu Weisungen und Richtlinien erlassen.
2 Das zuständige Departement legt die generellen Freinächte im Kanton fest. 1) GS I A/1/1 2) SR 680 3) SR 818.31 SBE 2023 03 1
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Art. 5 Gemeinde

1 Soweit das kantonale Recht keine andere Stelle bezeichnet, vollzieht die Gemeinde dieses Gesetz. Sie ist insbesondere zuständig für:
a. die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für die Ausübung des Gastgewerbes und den Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken;
b. die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für Verlängerun - gen der Öffnungszeiten;
c. die Festlegung von Freinächten in den Gemeinden bzw. Ortschaf - ten;
d. die Befreiung von Vereinslokalen von der Bewilligungspflicht;
e. die Beaufsichtigung der gastgewerblichen Betriebe und der Han - delsbetriebe für alkoholische Getränke;
f. die Verfügung von Verkürzungen der Öffnungszeiten und von anderweitigen Auflagen;
g. die Festsetzung und den Bezug der Abgaben;
h. die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für Raucherbetrie - be und Fumoirs in gastgewerblichen Betrieben.
2 Die Gemeinden können die kantonalen Amtsstellen konsultieren, soweit deren Aufgabenbereiche betroffen sind. Sie holen vor der Erteilung einer Be - willigung die Stellungnahmen der für die Bereiche Lebensmittel und Brand - schutz zuständigen kantonalen Behörden ein. 3. Ausübung des Gastgewerbes 3.1. Bewilligung

Art. 6 Bewilligungspflicht

1 Die Ausübung eines Gastgewerbes ist bewilligungspflichtig.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie be - fristet werden.
3 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung noch nicht erfüllt, kann von deren Erfüllung jedoch in absehbarer Zeit ausgegan - gen werden, kann eine provisorische Bewilligung erteilt werden.

Art. 7 Ausnahmen

1 Keiner Bewilligung bedürfen:
a. Spitäler und Kliniken, soweit Speisen und Getränke nur an die Pa - tienten und Patientinnen, deren Besucher und Besucherinnen und das Personal abgegeben werden;
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b. Alters- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für Menschen mit ei - ner Behinderung, soweit Speisen und Getränke nur an die Bewoh - ner und Bewohnerinnen, deren Besucher und Besucherinnen und das Personal abgegeben werden;
c. Kinder- und Schulheime sowie Kindertagesstätten, soweit Speisen und Getränke nur an die Bewohner und Bewohnerinnen bzw. Betreuten, deren Besucher und Besucherinnen und das Personal abgegeben werden;
d. Betriebe für die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken mit bis zu sechs Steh- oder Sitzplätzen zum Konsum an Ort und Stelle;
e. Jugendlokale, die sich keinem wirtschaftlichen Zweck widmen; f Schul- und Betriebskantinen, soweit Speisen und Getränke nur an die Schüler und Schülerinnen bzw. Angestellten, deren Besucher und Besucherinnen und das Personal abgegeben werden;
g. Alp- oder Sömmerungsbetriebe, wenn die Abgabe von Speisen und Getränken zur Hauptsache der Direktvermarktung von Alppro - dukten dient;
h. Unterkunftshütten des Schweizerischen Alpenclubs sowie im Ge - birge gelegene Unterkunftshütten von Vereinen und ideellen In - stitutionen;
i. Beherbergungsbetriebe, die ausschliesslich Frühstück und alko - holfreie Getränke anbieten.
2 Lokale von Vereinen können auf Gesuch von der Bewilligungspflicht befreit werden, wenn sie:
a. ausschliesslich im Rahmen von Vereinsanlässen betrieben wer - den;
b. grundsätzlich nur Mitgliedern und ausnahmsweise Gästen in deren Begleitung offen stehen;
c. innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung ein - nehmen;
d. nach aussen nicht wie ein gastgewerblicher Betrieb in Erschei - nung treten;
e. hinsichtlich der Zutrittsberechtigung in geeigneter Weise einer Kontrolle unterliegen;
f. nicht regelmässig über die Öffnungszeiten gemäss Artikel 11 ge - öffnet sind; und
g. für Gäste nicht den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft verlangen.
3 Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht entbindet die Betriebe nicht von der sinngemässen Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, insbe - sondere hinsichtlich Öffnungszeiten, Betriebsführung und Jugendschutz. 3
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Art. 8 Geltung

1 Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche na - türliche Person.
2 Sie wird für einen bestimmten dauerhaften Betrieb (Gastwirtschaft) oder für einen bestimmten kurzfristigen Betrieb (Gelegenheitswirtschaft) erteilt.
3 Stirbt der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin, kann das Gastgewerbe mit der geltenden Bewilligung von einer für die Betriebsfüh - rung verantwortlichen Person höchstens ein Jahr lang weiter ausgeübt wer - den.
4 Die Bewilligung ist nicht übertragbar und gilt nur für die genehmigten Tä - tigkeiten, Räumlichkeiten und Flächen. Alle Änderungen sind bewilligungs - pflichtig.
5 Wird die Ausübung des Gastgewerbes aufgegeben, hat die Bewilligungsin - haberin oder der Bewilligungsinhaber dies der zuständigen Bewilligungsbe - hörde zu melden.

Art. 9 Persönliche Voraussetzungen

1 Die Bewilligung für die Ausübung des Gastgewerbes wird einer Person er - teilt, die Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sie:
a. handlungsfähig ist;
b. über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt;
c. die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt;
d. in den letzten drei Jahren nicht wiederholt oder nicht in schwer - wiegender Weise gegen rechtliche Vorschriften in folgenden Berei - chen verstossen hat: 1. Gastgewerbe; 2. Lebensmittel und Hygiene; 3. Suchtprävention (Alkohol, Betäubungsmittel, Geldspiel); 4. Arbeit und Ausländer; 5. Brandschutz.
e. nicht in einem Weisungs- und Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person steht, auf die Buchstabe d zutrifft.
2 Dem Gesuch für die Bewilligung sind insbesondere ein aktuelles Hand - lungsfähigkeitszeugnis, ein aktueller Strafregisterauszug und Betreibungsre - gisterauszüge über die letzten drei Jahre beizulegen.

Art. 10 Betriebliche Voraussetzungen

1 Die gastgewerblichen Räume, Anlagen und Einrichtungen müssen den bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen sowie arbeitsrechtlichen Anforde - rungen entsprechen und den durch den Betrieb verursachten Immissionen auf die unmittelbare Nachbarschaft gebührend Rechnung tragen.
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2 Gastgewerbliche Betriebe müssen Toiletten anbieten, die der Grösse und Art des Betriebes angepasst sind.
3 Die Projektunterlagen (Pläne, Baubeschrieb usw.) für Neu- und Umbauten gastgewerblicher Räume, Anlagen und Einrichtungen sind der Gemeinde vor Baubeginn zur Prüfung vorzulegen.
4 Der Regierungsrat kann Normen oder Richtlinien anerkannter Fachverbän - de für verbindlich erklären. 3.2. Öffnungszeiten

Art. 11 Grundsatz

1 Gastgewerbliche Betriebe dürfen von 05.00 Uhr bis 24.00 Uhr, in den Näch - ten auf den Samstag und den Sonntag bis 01.00 Uhr geöffnet sein.
2 Die Öffnungszeiten gelten nicht für die beherbergten Gäste sowie für Hochzeitsgesellschaften.

Art. 12 Verlängerungen

1 Verlängerungen der Öffnungszeiten können für einen bestimmten gastge - werblichen Betrieb dauernd bewilligt werden, wenn aufgrund dessen Lage, Art und Bedeutung sowie der bisherigen Betriebsführung anzunehmen ist, dass der Jugendschutz und die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gewährleistet sind.
2 In Einzelfällen kann für Veranstaltungen oder Anlässe in einem bestimmten gastgewerblichen Betrieb eine Verlängerung beziehungsweise Aufhebung der Öffnungszeit bewilligt werden.
3 Verlängerungsbewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen ge - mäss Artikel 6 Absatz 2 verknüpft sowie befristet werden.

Art. 13 Verkürzungen

1 Kürzere Öffnungszeiten können für einen einzelnen gastgewerblichen Betrieb angeordnet werden, wenn der Jugendschutz und die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dies erfordern.

Art. 14 Freinächte

1 Freinächte, an denen sämtliche gastgewerblichen Betriebe unbeschränkt geöffnet bleiben können, sind:
a. im Kanton: 1. die Nacht auf den Neujahrstag; 2. die Nächte auf den Freitag, den Samstag und den Sonn - tag der Herrenfasnacht sowie die Nächte auf den Sams - tag und den Sonntag der alten Fasnacht; 3. die Nacht auf den Tag nach der Näfelser Fahrt; 5
IX B/22/1 4. die Nacht auf den Landsgemeindemontag; 5. die Nacht auf den 2. August.
b. in der Gemeinde: 1. die Nächte auf den Kirchweihsamstag und -sonntag in der betreffenden Ortschaft.
2 Für bestimmte Anlässe können einzelne Freinächte festgelegt werden, die für alle Betriebe im Kanton, einer Gemeinde oder einzelne Ortschaften gel - ten. 3.3. Betriebsführung und Jugendschutz

Art. 15 Betriebsführung

1 Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, im Betrieb für die Durchsetzung des Jugendschutzes, für den Schutz der Ge - sundheit der Gäste und des Personals sowie für Ruhe, Ordnung und Sicher - heit zu sorgen.
2 Personen, die den Aufforderungen der Bewilligungsinhaberinnen oder Be - willigungsinhaber oder deren Personal im Zusammenhang mit Absatz 1 nicht Folge leisten, sind von diesen wegzuweisen. Nötigenfalls kann hierzu die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden.
3 Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber haben sicherzustellen, dass die unmittelbare Umgebung nicht durch übermässige Einwirkungen beeinträchtigt wird.

Art. 16 Mehrere Betriebe und Stellvertretung

1 Eine Person kann Inhaberin von mehreren Bewilligungen für die Ausübung des Gastgewerbes sein. Sie hat in diesem Fall für jeden Betrieb eine verant - wortliche Betriebsleiterin oder einen verantwortlichen Betriebsleiter als Stell - vertretung einzusetzen, die der zuständigen Gemeindebehörde zu melden ist.
2 Bei Abwesenheiten ist von den Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilli - gungsinhabern eine verantwortliche Person mit der Stellvertretung zu beauf - tragen. Länger als vier Wochen dauernde Abwesenheiten sind der zuständi - gen Gemeindebehörde zu melden.
3 Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber tragen die Verantwor - tung dafür, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes in ihren Betrieben ein - gehalten werden. Den Stellvertretungen kommen die gleichen Rechte und Pflichten zu.

Art. 17 Zutritt

1 Jugendliche unter 14 Jahren, die nicht von Erwachsenen begleitet sind, dürfen sich in den gastgewerblichen Betrieben nach 22.00 Uhr nicht aufhal - ten.
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Art. 18 Alkoholfreie Getränke

1 Gastgewerbliche Betriebe haben mindestens drei alkoholfreie Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge.

Art. 19 Abgabeverbote

1 Verboten ist die Abgabe von:
a. alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren;
b. gebrannten Wassern zu Trinkzwecken oder verdünnten Getränken auf deren Basis an Jugendliche unter 18 Jahren;
c. alkoholischen Getränken an offensichtlich Betrunkene oder offen - sichtlich unter Drogen stehende Personen;
d. alkoholischen Getränken mittels allgemein zugänglichen Automa - ten.
2 Jugendliche haben beim Erwerb von alkoholischen Getränken immer einen amtlichen Ausweis vorzuweisen.
3 Die zuständige Gemeindebehörde kann in den von Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 AlkG genannten Fällen Ausnahmen vom Abgabe - verbot für gebrannte Wasser zu Trinkzwecken bewilligen.

Art. 20 Rauchen in Innenräumen

1 Das Rauchen in Innenräumen von gastgewerblichen Betrieben richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrau - chen.
2 Raucherlokale und Fumoirs sind bewilligungspflichtig.

Art. 21 Gästekontrolle

1 Wer gewerbsmässig Gäste beherbergt, muss eine Gästekontrolle führen.
2 Die Beherbergerin oder der Beherberger stellt sicher, dass die Gäste den Meldeschein entsprechend den Angaben ihres amtlichen Ausweises korrekt ausfüllen und unterzeichnen.
3 Die Meldescheine sind der Kantonspolizei zu kriminalpolizeilichen Zwecken auf Verlangen zuzustellen.
4 Die Daten sind während dreier Jahre aufzubewahren.
5 Der Regierungsrat regelt den Umfang der Personendaten, die im Bereich der Gästekontrolle bearbeitet werden.
6 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Meldepflichten gemäss den Vorschriften des Ausländerrechts sowie des Tourismusentwicklungsge - setzes 1 ) . 1) GS IX C/1/1 7
IX B/22/1 4. Handel mit alkoholischen Getränken

Art. 22 Bewilligungspflicht

1 Der Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken ist bewilligungs - pflichtig. Für die übrigen alkoholischen Getränke besteht eine Meldepflicht.
2 Die Bewilligung kann zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmun - gen dieses Gesetzes mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie be - fristet werden.
3 Die Abgabe von alkoholischen Getränken in Gastwirtschaften oder Gele - genheitswirtschaften zum Konsum an Ort und Stelle richtet sich nach den Bestimmungen über die Ausübung des Gastgewerbes gemäss Artikel 6 ff.

Art. 23 Geltung

1 Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche na - türliche Person.
2 Die Bewilligung ist nicht übertragbar und gilt nur für die genehmigten Tä - tigkeiten, Räumlichkeiten und Flächen. Alle Änderungen sind bewilligungs - pflichtig.

Art. 24 Voraussetzungen

1 Die Bewilligung für den Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken wird einer Person erteilt, die Gewähr für eine einwandfreie Tätigkeit bietet. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sie:
a. handlungsfähig ist;
b. in den letzten drei Jahren nicht wiederholt oder nicht in schwer - wiegender Weise gegen rechtliche Vorschriften in folgenden Berei - chen verstossen hat: 1. Lebensmittel und Hygiene; 2. Suchtprävention (Alkohol, Betäubungsmittel, Geldspiel); 3. Arbeit und Ausländer; 4. Brandschutz.
c. nicht in einem Weisungs- und Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person steht, auf die Buchstabe b zutrifft.
2 Dem Gesuch für die Bewilligung sind insbesondere ein aktuelles Hand - lungsfähigkeitszeugnis, ein aktueller Strafregisterauszug und Betreibungsre - gisterauszüge über die letzten drei Jahre beizulegen.
3 Hinsichtlich der Räumlichkeiten für den Verkauf und die Lagerung der ge - brannten Wasser zu Trinkzwecken gilt Artikel 10 sinngemäss.

Art. 25 Handelsverbote

1 Verboten ist die Abgabe von:
a. gebrannten Wassern zu Trinkzwecken in den von Artikel 41 Absatz 1 AlkG genannten Fällen;
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b. alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren;
c. verdünnten Getränken auf der Basis von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken an Jugendliche unter 18 Jahren;
d. alkoholischen Getränken an offensichtlich Betrunkene oder offen - sichtlich unter Drogen stehende Personen;
e. alkoholischen Getränken mittels Automaten, die allgemein zu - gänglich sind.
2 Jugendliche haben beim Erwerb von alkoholischen Getränken immer einen amtlichen Ausweis vorzuweisen.
3 Die zuständige Gemeindebehörde kann in den von Artikel 41 Absatz 2 AlkG genannten Fällen, insbesondere für Degustationen, Ausnahmen vom Han - delsverbot für gebrannte Wasser zu Trinkzwecken bewilligen. 5. Gebühren und Abgaben

Art. 26 Gebühren

1 Die Vollzugsbehörden erheben für ihre Amtshandlungen kostendeckende Gebühren.
2 Die Gebühren sind von derjenigen Person zu tragen, welche die Amtshand - lung in eigenem Interesse beantragt oder durch ihr Verhalten veranlasst hat.
3 Die Gemeinde erlässt für die von ihr zu erhebenden Gebühren einen Ge - bührentarif und regelt die Einzelheiten der Bemessung.

Art. 27 Abgabe auf gebrannten Wassern zu Trinkzwecken

1 Gastgewerbliche Betriebe und Handelsbetriebe haben für den Ausschank beziehungsweise den Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken eine einmalige Abgabe zu entrichten.
2 Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Art und Bedeutung des Betriebs und beträgt höchstens 2500 Franken.
3 Die Gemeinde erlässt einen Abgabetarif und regelt die Einzelheiten der Be - messung.

Art. 28 Festsetzung der Abgaben

1 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber haben die für die Fest - setzung der Abgabe notwendigen Unterlagen einzureichen.
2 Bei einem Wechsel der Inhaberschaft wird die Abgabe neu erhoben.
3 Wird ein Betrieb vergrössert, ist die Differenz der Abgaben zwischen dem bestehenden und dem neuen Betrieb zu entrichten.
4 Die Abgabe wird in den Bewilligungen zur Ausübung des Gastgewerbes beziehungsweise zum Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken festgesetzt und zusammen mit der Bewilligungsgebühr erhoben. 9
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5 Die Abgaben fallen den Gemeinden zu. 6. Verwaltungsmassnahmen und Strafen

Art. 29 Kontrolle

1 Die Aufsichts- und Vollzugsorgane können jederzeit Kontrollen vornehmen sowie die Bewilligungsvoraussetzungen überprüfen. Sie sind bei der Erfül - lung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
2 Die Aufsichts- und Vollzugsorgane sowie die Kantonspolizei haben im Rah - men ihrer Aufgabenerfüllung Zugang zu allen Betriebseinrichtungen, die der Ausübung des Gastgewerbes oder dem Handel mit alkoholischen Getränken dienen, und können Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege nehmen.

Art. 30 Bewilligungsentzug

1 Die Bewilligung für die Ausübung des Gastgewerbes und für den Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken wird entzogen, wenn:
a. die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b. der Betrieb übermässige Immissionen verursacht;
c. den Pflichten gemäss diesem Gesetz nicht nachgekommen wird;
d. gegen Auflagen verstossen wird;
e. im Betrieb wiederholt illegale Betäubungsmittel konsumiert oder gehandelt werden;
f. im Betrieb wiederholt illegales Geldspiel betrieben wird.
2 In leichten Fällen sowie bei erstmaligen Versäumnissen kann eine Verwar - nung erteilt oder Auflagen oder Bedingungen verfügt werden.
3 Mit dem Entzug der Bewilligung wird zugleich die Schliessung des Betriebs innert Monatsfrist verfügt.

Art. 31 Zwangsschliessung

1 Die Gemeinde kann die sofortige Zwangsschliessung anordnen, wenn:
a. der Betrieb ohne Bewilligung oder trotz Entzug der Bewilligung geführt bzw. weitergeführt wird;
b. Ruhe, Ordnung oder Sicherheit ernsthaft gestört oder die Gesund - heit von Personen unmittelbar gefährdet sind.

Art. 32 Erlöschen

1 Die Bewilligung erlischt:
a. mit dem Tod des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinha - berin, vorbehältlich Artikel 8 Absatz 3;
b. wenn während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren von ihr kein Gebrauch gemacht wurde;
c. mit Ablauf der Frist, für die sie erteilt wurde;
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d. mit Meldung der Aufgabe des Gastgewerbes bzw. des Handels mit gebrannten Wassern.

Art. 33 Strafbestimmungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer:
a. ohne Bewilligung ein Gastgewerbe ausübt oder mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken handelt;
b. die mit der Bewilligung erteilten Befugnisse überschreitet, die Öff - nungszeiten und Zutrittsregelungen nicht beachtet;
c. das Verbot des Handels bzw. der Abgabe von alkoholischen Ge - tränken gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes missachtet;
d. seinen Pflichten im Zusammenhang mit der Führung der Gäste - kontrolle nicht nachkommt;
e. Auflagen missachtet oder der Schliessung des Betriebes nicht nachkommt;
f. als Gast den Aufforderungen der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers bzw. seines Personals zur Durchsetzung des Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder zur Einhaltung der Schliessungszeiten keine Folge leistet.
2 In leichten Fällen kann auf eine Anzeige oder eine Strafe verzichtet werden. Verwaltungsmassnahmen können unabhängig vom Ausgang des Strafver - fahrens angeordnet werden.

Art. 34 Mitteilung

1 Die gestützt auf dieses Gesetz ergangenen Strafentscheide sind den zu - ständigen Vollzugsbehörden mitzuteilen.
2 Sämtliche beim Vollzug dieses Gesetzes erlangten Daten dürfen, soweit sie die Empfängerinnen und Empfänger für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf - gaben benötigen, weitergegeben werden. 7. Rechtsschutz

Art. 35 Verfahren und Rechtsschutz

1 Verfahren und Rechtsschutz richten sich unter Vorbehalt der nachfolgen - den Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 1 ) .
2 Beschwerden gegen raumwirksame Verfügungen, die im koordinierten Ver - fahren zu erlassen sind, richten sich nach dem Raumentwicklungs- und Baugesetz 2 ) . 1) GS III G/1 2) GS VII B/1/1 11
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3 Beschwerden gegen Bewilligungen einer Gelegenheitswirtschaft gemäss
Artikel
8 Absatz 2 sowie gegen Zwangsschliessungsverfügungen gemäss
Artikel 31 haben keine aufschiebende Wirkung. 8. Weitere Bestimmungen

Art. 36 Gelegenheitswirtschaften

1 Der Regierungsrat kann für Gelegenheitswirtschaften Erleichterungen vor - sehen, insbesondere hinsichtlich der persönlichen und betrieblichen Voraus - setzungen.

Art. 37 Übergangsrecht

1 Bisherige Bewilligungen bleiben gültig. Änderungen und Entzug richten sich nach neuem Recht.
2 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Gesuche sind nach neuem Recht zu beurteilen.
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