Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der theologischen Prüfungskommissionen
1 414.525 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der theologischen Prüfungskommissionen vom 06.11.2002 (Stand 01.01.2003) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
Art. 1
Grundsatz
1 Die Mitglieder der evangelisch-theologischen, der römisch-katholischen und der christkatholischen Prüfungskommissionen sowie die ausserordentlichen Expertinnen und Experten werden gemäss den Bestimmungen dieser Verord nung entschädigt.
Art. 2
Bemessung
1 Die Entschädigungen werden pro Prüfung festgelegt.
2 Für Personen, die in einem vollzeitlichen Dienstverhältnis zum Kanton stehen und nicht dem Lehrkörper der Universität angehören, reduzieren sich die An sätze um einen Drittel.
Art. 3
Hauptexpertinnen und Hauptexperten
1 Die Entschädigungen der Hauptexpertinnen und Hauptexperten für die evan gelisch-theologischen Prüfungen bemessen sich wie folgt: a Kolloquium: CHF 150 b mündliche Prüfung: CHF 100 c Prüfungsgottesdienst: CHF 200 d Prüfungskatechese: CHF 300 e schriftliche Prüfung: CHF 180
1) BSG 410.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
02-89
414.525 2
2 Die Entschädigungen der Hauptexpertinnen und Hauptexperten für die christ katholischen Prüfungen bemessen sich wie folgt: a Kolloquium: CHF 150 b mündliche Prüfung: CHF 100 c Prüfungspredigt: CHF 150 d Prüfungskatechese: CHF 200 e schriftliche Prüfung: CHF 180
3 Der Ansatz für die Abnahme der mündlichen Prüfungen gilt auch für die rö misch-katholischen Prüfungen.
Art. 4
Beisitzerinnen und Beisitzer
1 Die Entschädigungen der Beisitzerinnen und Beisitzer für die evange lisch-theologischen Prüfungen bemessen sich wie folgt: a Kolloquium: CHF 50 b c Prüfungsgottesdienst: CHF 120 d Prüfungskatechese: CHF 220 e schriftliche Prüfung: CHF 120
2 Die Entschädigung der Beisitzerinnen und Beisitzer für die christkatholischen Prüfungen bemessen sich nach Artikel 7 dieser Verordnung.
Art. 5
Beurteilung auswärtiger Abschlüsse
1 Die Beurteilung auswärtiger Abschlüsse wird mit 50 Franken pro Abschluss entschädigt.
Art. 6
Präsidium
1 Die Präsidentin oder der Präsident der evangelisch-theologischen Prüfungs kommission erhält eine zusätzliche jährliche Pauschalentschädigung von 2000 Franken.
Art. 7
Sitzungsgelder
1 Für die Sitzungen der Prüfungskommissionen werden Entschädigungen ge mäss Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigun gen der Mitglieder staatlicher Kommissionen ausgerichtet 1 ) .
1) BSG 152.256
3 414.525
Art. 8
Reisespesen
1 Als Reisespesen werden entschädigt: a Fahrkarte 2. Klasse bzw. Halbtax-Fahrkarte erster Klasse, b eine Kilometerentschädigung von 65 Rappen bei Benützung des eigenen Motorfahrzeuges.
Art. 9
Auszahlung
1 Die in dieser Verordnung festgesetzten Entschädigungen werden von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ausbezahlt.
Art. 10
Angehörige des Lehrkörpers der Universität Bern
1 Die Entschädigungen für vollzeitlich arbeitende Angehörige des Lehrkörpers der Universität Bern werden dem Drittmittelkonto ihrer Dienststelle gutgeschrie ben.
Art. 11
Inkraftreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Bern, 6. November 2002 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Zölch-Balmer Der Staatsschreiber: Nuspliger
414.525 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
06.11.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung 02-89
5 414.525 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 06.11.2002 01.01.2003 Erstfassung 02-89
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