Durchführungsabkommen zum Übereinkommen von Paris zwischen der Schweizerisch... (0.814.012.136.0)
CH - Schweizer Bundesrecht

Durchführungsabkommen zum Übereinkommen von Paris zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Georgien

Abgeschlossen am 18. Oktober 2021 In Kraft getreten am 17. Dezember 2021 (Stand am 17. Dezember 2021)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Georgien nachfolgend als «Parteien» bezeichnet,
mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Parteien;
bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien weiter zu stärken;
in Bekräftigung des Bekenntnisses beider Parteien zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit sowie zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit dem Völkerrecht, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen¹ und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015² abgeschlossene Übereinkommen von Paris, namentlich auf dessen Artikel 4, 6 und 13 sowie auf die einschlägigen Beschlüsse aufgrund des Übereinkommens von Paris;
in Bekräftigung ihrer Absicht, dieses Durchführungsabkommen im Einklang mit den Leitlinien anzupassen, die von der als Tagung der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris (CMA) beschlossen werden;
unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen;
unter Betonung der Notwendigkeit, bis etwa 2050 den Ausstoss von Treibhausgasen auf netto null zu reduzieren, wie dies in Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris und im Sonderbericht der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC) über die Auswirkungen einer globalen Erwärmung um 1,5 Grad Celsius gegenüber der vorindustriellen Zeit sowie über die entsprechenden Emissionsreduktionspfade festgehalten ist;
unter Hinweis auf die Wichtigkeit, gemäss Artikel 4 Absatz 19 des Übereinkommens von Paris langfristige Strategien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung auszuarbeiten und dem Sekretariat des Übereinkommens von Paris zu übermitteln;
in Anbetracht dessen, dass im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris höhere Ambitionen für Minderungs- und Anpassungsmassnahmen gesetzt werden können;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Sicherstellung der Transparenz und zur Vermeidung von Doppelzählungen, zum Schutz der Umwelt sowie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, einschliesslich der Wahrung der Menschenrechte;
in Anerkennung der Tatsache, dass der derzeitige national festgelegte Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter dem Übereinkommen von Paris die Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse beinhaltet;
in Anbetracht dessen, dass Georgien die internationale Übertragung von Emissionsreduktionen unter der Voraussetzung in Betracht zieht, dass dadurch die Erreichung des national festgelegten Beitrags nicht behindert wird;
in Kenntnis dessen, dass jede Partei unter diesem Abkommen übertragende oder empfangende Partei sein kann;
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.120 ² SR 0.814.012
Art. 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. «international übertragenes Minderungsergebnis»: a. «Minderungsergebnis» bedeutet Emissionsreduktion oder -abbau im Umfang von einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalenten (CO 2eq ), ermittelt anhand von Methoden und Messgrössen in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris,
b. «international übertragenes Minderungsergebnis», im Folgenden «ITMO» (Internationally Transferred Mitigation Outcome), bedeutet ein Minderungsergebnis, das gemäss Artikel 8 dieses Abkommens übertragen und anerkannt wurde;
2. «erwerbende Stelle» bedeutet eine Stelle, welche die unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs erhält;
3. «Minderungsaktivität» bedeutet ein Projekt oder ein Programm zur Minderung der Treibhausgasemissionen;
4. «Genehmigung» bedeutet eine formelle, öffentliche Äusserung einer Partei nach Artikel 5 dieses Abkommens, mit welcher sie sich – vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 7 dieses Abkommens – verpflichtet, die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung national festgelegter Beiträge oder zu anderen Minderungszwecken als der Erreichung national festgelegter Beiträge anzuerkennen;
5. «zweijährlicher Transparenzbericht» bezieht sich auf die Berichte gemäss Artikel 13 des Übereinkommens von Paris;
6. «entsprechende Berichtigung» bedeutet ein Element der Berichterstattung unter dem Übereinkommen von Paris zur Gewährleistung der Vermeidung der Doppelzählung von ITMOs im Sinne von Artikel 4 Absatz 13, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris;
7. «zur Übertragung befugte Stelle» bedeutet eine Stelle, die von der übertragenden Partei ermächtigt wurde, die nach diesem Abkommen anerkannten Minderungsergebnisse zu übertragen;
8. «Ausgabe» bedeutet die Erstellung eines übertragbaren Minderungsergebnisses in einem Register;
9. «Beschreibung der Minderungsaktivität» oder «MADD» (Mitigation Activity Design Document) bedeutet ein Dokument, das die Minderungsaktivität beschreibt;
10. «Monitoringbericht» ist ein Bericht über die nachprüfbaren Ergebnisindikatoren einer Minderungsaktivität, aus der Minderungsergebnisse stammen. Die zur Übertragung befugte Stelle ist für die Erstellung des Berichts verantwortlich;
11. «national festgelegter Beitrag» oder «NDC» (Nationally Determined Contribution) bedeutet Beitrag einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris im Sinne seines Artikels 3;
12. «NDC-Umsetzungszeitraum» bedeutet den Zeitraum für die Umsetzung des NDCs einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris;
13. «Anerkennung der Übertragung» bedeutet die Eintragung einer Information in ein Register zur Bestätigung einer Übertragung, ohne Ausgabe von Einheiten;
14. «Register» bedeutet ein digitales System zur Nachverfolgung von Minderungsergebnissen;
15. «empfangende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die international übertragenen Minderungsergebnisse in ihrem Register als ITMOs anerkennt;
16. «übertragende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche in ihrem Register die international übertragenen Minderungsergebnisse als Addition zu den durch ihren NDC abgedeckten Emissionen anerkennt;
17. «Verifizierer» bedeutet die unabhängige, nicht zu den Parteien gehörende Stelle, welche die Monitoringberichte überprüft;
18. «Verifizierungsbericht» bedeutet den vom Verifizierer verfassten Bericht, in dem die inhaltliche Richtigkeit eines Monitoringberichts bestätigt wird;
19. «Jahrgang» bedeutet das Jahr, in dem ein Minderungsergebnis zustande gekommen ist.
Art. 2 Ziel
Ziel dieses Abkommens ist es, den gesetzlichen Rahmen zu schaffen für die Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen Minderungszwecken als der Erreichung von NDCs. In dieser Hinsicht fördern beide Parteien die nachhaltige Entwicklung und gewährleisten die Umweltintegrität und die Transparenz, auch beim Verwaltungshandeln, sowie ein verlässliches Abrechnungsverfahren, um unter anderem die Vermeidung von Doppelzählungen sicherzustellen.
Art. 3 Umweltintegrität
Zur Gewährleistung der Umweltintegrität von Minderungsergebnissen, deren Übertragung und Verwendung genehmigt wurde, gelten die nachstehenden Mindestgrundsätze und Kriterien:
1. die Minderungsergebnisse sind real, verifiziert, zusätzlich zu solchen, die anderweitig erzielt würden, sowie dauerhaft, oder sie wurden im Rahmen eines Systems erzielt, das die Dauerhaftigkeit gewährleistet, einschliesslich durch angemessenen Ausgleich von wesentlicher Rückumwandlung;
2. die Minderungsergebnisse stammen aus Minderungen, die ab 2021 erzielt werden;
3. der Jahrgang eines Minderungsergebnisses und die Verwendung des Ergebnisses sollen in ein und demselben NDC-Umsetzungszeitraum liegen; und
4. die Minderungsergebnisse stammen aus Aktivitäten, die: a. keinen Anstieg der weltweiten Emissionen bewirken,
b. mit den Strategien beider Parteien für eine emissionsarme Entwicklung im Einklang stehen,
c. den Übergang zu einer emissionsarmen Entwicklung fördern, im Einklang mit dem Ziel, den Ausstoss von Kohlenstoffdioxid bis 2050 auf netto null zu reduzieren,
d. keine auf Kernenergie beruhenden Aktivitäten beinhalten sowie weder anhaltende Emissionsniveaus noch anhaltenden Einsatz von Technologien oder kohlenstoffintensiven Praktiken zur Folge haben, die nicht kompatibel sind mit der Erreichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris, insbesondere jegliche Aktivitäten, die auf der anhaltenden Verwendung fossiler Brennstoffe basieren,
e. verstärkte Klimaschutzmassnahmen fördern und eine Absicherung gegen Anreize für tiefe Ambitionen der beteiligten Parteien bieten,
f. das Risiko der Verlagerung von Treibhausgasemissionen vermindern,
g. auf konservativ berechneten Referenzwerten beruhen, mitunter durch Berücksichtigung der tieferen Werte der Bandbreite für die prognostizierte Emissionsentwicklung,
h. alle bestehenden und geplanten nationalen Politiken, einschliesslich Gesetzgebung, berücksichtigen,
i. weitere Faktoren mitberücksichtigen, die Anreize für eine Verstärkung der Klimaschutzmassnahmen der übertragenden Partei schaffen,
j. eine Zuordnung der Minderungsergebnisse zu den Finanzierungsquellen gewährleisten, sofern dies zweckmässig ist, und
k. negative Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft verhindern, einschliesslich Beeinträchtigungen der Luftqualität und der biologischen Vielfalt, gesellschaftlicher Ungleichheit sowie Diskriminierung von Bevölkerungsgruppen aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit oder des Alters.
Art. 4 Nachhaltige Entwicklung
Minderungsergebnisse, deren Übertragung und Verwendung genehmigt sind, stammen aus Aktivitäten, die:
1. mit der nachhaltigen Entwicklung und damit verbundenen Strategien und Politiken im Einklang stehen;
2. mit langfristigen Strategien für eine emissionsarme Entwicklung, soweit anwendbar, im Einklang stehen und eine emissionsarme Entwicklung fördern;
3. andere negative Auswirkungen auf die Umwelt verhindern und mit nationalen und internationalen Umweltvorschriften vereinbar sind;
4. gesellschaftliche Konflikte verhindern und die Menschenrechte wahren.
Art. 5 Genehmigung
1.  Die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen Minderungszwecken als der Erreichung von NDCs erfordern die Genehmigung beider Parteien gemäss Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris und den Artikeln 3 und 4 dieses Abkommens sowie in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften.
2.  Jede Partei legt ein Verfahren fest, nach dem Stellen eine Genehmigung beantragen können, veröffentlicht ihre innerstaatlichen Anforderungen, einschliesslich der Einreichung einer MADD, und informiert die andere Partei über Änderungen dieser Anforderungen.
3.  Jede Partei veröffentlicht ihre Genehmigungen, einschliesslich der MADD, in englischer Sprache in ihrem jeweiligen Register gemäss Artikel 9 Absatz 1 dieses Abkommens und setzt die andere Partei darüber in Kenntnis, auch über Aktualisierungen oder Anpassungen der Genehmigungen. Jede Partei übermittelt die Genehmigungen an das Sekretariat des Übereinkommens von Paris oder an eine Stelle, die zu diesem Zweck in den einschlägigen Beschlüssen der CMA definiert wurde.
4.  Jede Partei kann die Konsistenz zwischen ihren entsprechenden Genehmigungen überprüfen und im Falle einer Inkonsistenz eine Erklärung veröffentlichen. Liegt keine solche Erklärung vor, ist die Übertragung gemäss Absatz 1 dieses Artikels nach 30 Kalendertagen ab dem Datum genehmigt, an dem die Genehmigungen der beiden Parteien veröffentlicht wurden.
5.  Auf Ersuchen der zur Übertragung befugten Stelle kann jede Partei ihre Genehmigungen in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren aktualisieren oder ändern. Aktualisierungen oder Änderungen werden gültig, wenn die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 6 Form der Genehmigung
1.  Eine Genehmigung enthält einen Verweis auf die MADD sowie:
a. die Bezeichnung der Minderungsaktivität, aus der die Minderungsergebnisse stammen;
b. eine Definition von unter anderem dem verwendeten Standard oder den verwendeten Referenzmethoden sowie die Anforderungen an Monitoring- und Verifizierungsberichte;
c. die Angabe des Bescheinigungszeitraums für die Minderungsaktivität;
d. die Festlegung des NDC-Umsetzungszeitraums beziehungsweise der NDC-Umsetzungszeiträume, soweit angemessen, in dem beziehungsweise in denen die ITMOs verwendet werden dürfen;
e. den kumulierten Höchstumfang der Minderungsergebnisse, deren Übertragung und Verwendung genehmigt werden;
f. gegebenenfalls einen Verweis auf die entsprechende Genehmigung der anderen Partei.
2.  Eine Genehmigung der übertragenden Partei enthält die Bezeichnung der zur Übertragung befugten Stelle.
Art. 7 Monitoring, Verifizierung und Begutachtung
1.  Für jede Minderungsaktivität, die nach diesem Abkommen anerkannte ITMOs hervorbringt, sind ein Monitoringbericht und dessen Verifizierung notwendig. Ein von der zur Übertragung befugten Stelle ausgewählter und von beiden Parteien anerkannter Verifizierer erstellt einen Verifizierungsbericht und legt die Monitoring- und Verifizierungsberichte jeder Partei vor.
2.  Jede Partei macht die Informationen über die anerkannten Verifizierer öffentlich zugänglich.
3.  Jede Partei veröffentlicht die Monitoring- und Verifizierungsberichte.
4.  Jede Partei beurteilt die Monitoring- und Verifizierungsberichte anhand der Anforderungen, die in der Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens genannt sind. Die Genehmigung jeder Partei tritt nach einer Frist von 90 Kalendertagen in Kraft, gerechnet ab dem Datum, an dem der Verifizierer die Verifizierungs- und Monitoringberichte vorgelegt hat, sofern innerhalb dieser Frist keine Beanstandungen eingetroffen sind.
5.  Die übertragende Partei begutachtet innerhalb von 90 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Verifizierer die Monitoring- und Verifizierungsberichte vorgelegt hat, ob die Minderungsergebnisse, für die Übertragungen genehmigt sind, die folgenden Anforderungen erfüllen:
a. die Minderungsergebnisse werden nicht ein zweites Mal unter einem anderen nationalen oder internationalen System oder Ziel verbucht;
b. es liegen keine Hinweise auf Diskrepanzen zu den in den Genehmigungen gemachten Angaben vor;
c. es liegen keine Hinweise vor, dass bei der Durchführung der Minderungs­aktivität, aus der die Minderungsergebnisse stammen, Menschenrechte oder innerstaatliche Rechtsvorschriften der übertragenden Partei verletzt wurden.
Die übertragende Partei veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Begutachtung und setzt die empfangende Partei sowie die zur Übertragung befugte Stelle darüber in Kenntnis.
6.  Die empfangende Partei erstellt innerhalb von 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem positiven Ergebnis der Begutachtung durch die übertragende Partei, eine Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Übertragung. Die empfangende Partei macht die Bestätigung öffentlich verfügbar und setzt die übertragende Partei sowie die zur Übertragung befugte Stelle darüber in Kenntnis.
Art. 8 Anerkennung der Übertragung
Jede Partei anerkennt die genehmigten Übertragungen von Minderungsergebnissen, für die positive Bescheide der Parteien im Sinne von Artikel 7 Absätze 5 und 6 dieses Abkommens vorliegen:
1.  Im Einklang mit einem Antrag der zur Übertragung befugten Stelle erstattet die übertragende Partei der erwerbenden Stelle sowie der empfangenden Partei Meldung über die Übertragung. Diese Meldung enthält die Kennzeichnung der erwerbenden Stelle sowie Angaben über den Umfang der übertragenen Minderungsergebnisse, eine eindeutige Kennung einschliesslich Angabe der Herkunft und des Jahrgangs für jedes Minderungsergebnis, Angaben zur anwendbaren Methode für die entsprechende Berichtigung im Sinne von Artikel 10 dieses Abkommens sowie einen Verweis auf die zugrunde liegende Genehmigung.
2.  Die übertragende Partei anerkennt die Übertragung der Minderungsergebnisse in dem in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Register und anerkennt die übertragenen Minderungsergebnisse als Additionen im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens.
3.  Die empfangende Partei anerkennt die übertragenen Minderungsergebnisse in dem in Artikel 9 Absatz 1 dieses Abkommens bezeichneten Register als ITMOs.
Art. 9 Register
1.  Für die Anerkennung der Übertragungen bezeichnet und nutzt jede Partei ein Register, das die folgenden Eigenschaften aufweist:
a. das Register ist öffentlich zugänglich;
b. das Register wird im Anschluss an die Veröffentlichung der Genehmigungen gemäss Artikel 5 Absatz 3 dieses Abkommens und die Anerkennung der Übertragungen gemäss Artikel 8 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens aktualisiert;
c. das Register enthält eindeutige Kennungen für alle unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs, zudem Angaben zur Herkunft und zum Jahrgang, einen Verweis auf die Genehmigungen sowie die für die Anerkennung der Übertragung von Minderungsergebnissen erforderlichen Dokumente.
2.  Die Parteien können ein gemeinsam genutztes Register für die Ausgabe, die Übertragung und die Nachverfolgung von internationalen Einheiten, die ITMOs darstellen, bezeichnen.
Art. 10 Entsprechende Berichtigungen
1.  Zur Vermeidung der Doppelzählung von übertragenen Minderungsergebnissen nehmen die Parteien entsprechende Berichtigungen vor, und zwar:
a. an den Emissionen und der Abbauleistung in den Sektoren und bei den Treibhausgasen, die durch den NDC abgedeckt sind;
b. durch Addition aller erstmals übertragenen Minderungsergebnisse und durch Subtraktion der Minderungsergebnisse, die für die Erreichung des NDCs einer Partei verwendet werden.
2.  Ist der NDC einer Partei für einen Zeitraum von mehreren Jahren formuliert, so wird die Summe aller erstmals übertragenen beziehungsweise für die Erreichung des NDCs verwendeten Minderungsergebnisse zum Emissionsniveau im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels addiert beziehungsweise von diesem Emissionsniveau subtrahiert.
3.  Ist der NDC einer Partei für ein einzelnes Zieljahr formuliert, so wird die Summe aller innerhalb des betreffenden NDC-Umsetzungszeitraums erstmals übertragenen beziehungsweise für die Erreichung des NDCs verwendeten Minderungsergebnisse durch die Anzahl Jahre dieses Umsetzungszeitraums dividiert und anschliessend zum Emissionsniveau im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels addiert beziehungsweise von diesem Emissionsniveau subtrahiert.
4.  Alternativ kann jede Partei mit einem NDC für ein einzelnes Zieljahr einen mehrjährigen Emissionspfad, Emissionspfade oder ein Budget für den NDC-Umsetzungs­zeitraum festlegen, die mit der Umsetzung und dem Erreichen ihres NDCs im Einklang stehen. Die betreffende Partei nimmt eine entsprechende Berichtigung gemäss Absatz 2 dieses Artikels vor. Ausserdem teilt die betreffende Partei dem Sekretariat des Übereinkommens von Paris spätestens zum Zeitpunkt der ersten anerkannten Übertragung gemäss diesem Abkommen den mehrjährigen Emissionspfad, die Emissionspfade oder das Budget für den NDC-Umsetzungszeitraum mit.
5.  Bei der Bewertung der Erreichung ihres NDCs gemäss Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris trägt jede Partei den entsprechenden Berichtigungen nach den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels Rechnung.
Art. 11 Jährliche Berichterstattung
Jede Partei soll dem Sekretariat des Übereinkommens von Paris jährlich quantitative Informationen übermitteln über die von ihr übertragenen, erworbenen, gehaltenen, gelöschten und verwendeten Minderungsergebnisse samt Angaben zum Verwendungszweck, einschliesslich der eindeutigen Kennungen der ITMOs, die auch Aufschluss über die übertragende Partei oder die erwerbende Stelle geben, zudem Angaben zur Herkunft und zum Jahrgang sowie Verweise auf die entsprechenden Monitoring- und Verifizierungsberichte.
Art. 12 Zweijährliche Berichterstattung
Gemäss Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris sowie den auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 13 des Übereinkommens beschlossenen Modalitäten, Verfahren und Leitlinien übermittelt jede Partei die folgenden Angaben:
1.  Im zweijährlichen Transparenzbericht, der Aufschluss gibt über das Inventar im Endjahr des NDCs, nimmt jede Partei bei der Bewertung der Erreichung ihres NDCs die entsprechenden Berichtigungen nach Artikel 10 Absätze 1 bis 4 dieses Abkommens vor.
2.  In jedem zweijährlichen Transparenzbericht, der Aufschluss gibt hinsichtlich eines bestimmten NDC-Umsetzungszeitraums, stellt jede Partei die folgenden Angaben bereit:
a. jährliche Informationen über erstmals übertragene und verwendete Minderungsergebnisse;
b. jährliche Emissionsbilanzen gemäss Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens, sofern anwendbar;
c. qualitative Angaben zu den übertragenen Minderungsergebnissen, einschliesslich Informationen über die Umsetzung von entsprechenden Berichtigungen im Sinne dieses Abkommens sowie über die unter diesem Abkommen angewandten Kriterien und Bestimmungen zur Gewährleistung der Umweltintegrität und zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung.
Art. 13 Ausschluss von Doppelzählungen im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung
Die Mittel, die für den Erwerb von unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs eingesetzt werden, dürfen nicht als gewährte oder mobilisierte Unterstützung im Sinne der Artikel 9, 10 und 11 des Übereinkommens von Paris ausgewiesen werden, es sei denn, die Parteien dieses Abkommens vereinbaren in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris etwas anderes.
Art. 14 Zuständige Behörden
1.  Georgien hat das Ministerium für Umweltschutz und Landwirtschaft ermächtigt, in seinem Namen die Umsetzung dieses Abkommens sicherzustellen.
2.  Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, vertreten durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU), ermächtigt, in ihrem Namen die Umsetzung dieses Abkommens sicherzustellen.
Art. 15 Gemeinsames Anliegen
Die Parteien vereinbaren, Korruption gemeinsam zu bekämpfen, und erklären, dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um die Genehmigung oder die Anerkennung einer Übertragung unter diesem Abkommen zu erhalten, als widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Jedes Verhalten dieser Art kann hinreichender Grund für die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen im Sinne von Artikel 20 dieses Abkommens sein. Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich, sobald begründeter Verdacht auf eine widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis besteht.
Art. 16 Inkrafttreten
Das Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.
Art. 17 Änderungen
Jede Anpassung oder Änderung dieses Abkommens erfolgt schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien.
Art. 18 Beilegung von Streitigkeiten
Jegliche Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens werden durch direkte Verhandlungen über diplomatische Kanäle beigelegt.
Art. 19 Kündigung dieses Abkommens
1.  Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Eine solche Kündigung tritt nach einer Frist von vier Kalenderjahren in Kraft, gerechnet ab dem Ende des NDC-Umsetzungszeitraums, während dessen die Kündigung notifiziert wurde, das heisst, frühestens im Jahr 2034.
2.  Die übertragende Partei setzt die zur Übertragung befugten Stellen unverzüglich über die Kündigung des Abkommens in Kenntnis.
Art. 20 Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen
1.  Jede Partei kann die Anerkennung einer Übertragung suspendieren, wenn:
a. die andere Partei Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris nicht einhält, wobei die Beurteilung der Nichteinhaltung auf massgebenden Überlegungen des nach Artikel 15 des Übereinkommens von Paris eingerichteten Ausschusses beruhen soll;
b. die andere Partei die Bestimmungen dieses Abkommens nicht einhält.
2.  Die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen ist der anderen Partei durch schriftliche Notifikation mitzuteilen und wird nach Ablauf von 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum des Empfangs der schriftlichen Notifikation, oder an einem späteren in der Notifikation genannten Datum wirksam.
Art. 21 Beendigung
1.  Dieses Abkommen und alle unter diesem Abkommen erfolgten Genehmigungen treten mit dem Rücktritt einer Partei vom Übereinkommen von Paris ausser Kraft.
2.  Die Beendigung wird an dem Datum wirksam, an dem der Rücktritt der Partei vom Übereinkommen von Paris wirksam wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen in Bern, am 18. Oktober 2021, in zwei Urschriften in Deutsch, Englisch und Georgisch, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Wortlaut vor.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Simonetta Sommaruga

Für
Georgien:

Levan Davitashvili

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