Abkommen (0.916.443.959.81)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie mit tierischen Erzeugnissen Abgeschlossen am 11. November 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. März 2011¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 2012 (Stand am 1. Januar 2020) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 8. März 2012 ( AS 2012 2029 ).
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
im Folgenden «Schweiz» genannt
und Das Königreich Norwegen,
im Folgenden «Norwegen» genannt
zusammen im Folgenden «Parteien» genannt,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Parteien anerkennen, dass ihre jeweiligen veterinärhygienischen Massnahmen auf einen vergleichbaren Schutz abzielen;
Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 1999² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit land­wirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden «Abkommen Schweiz–EG» genannt) legt die Massnahmen für Tiergesundheit, öffentliche Gesundheit und Tierzucht im Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie mit tierischen Erzeugnissen fest;
Anhang 11 des Abkommens Schweiz–EG nennt die Rechtsvorschriften betreffend das Inverkehrbringen von lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie von tierischen Produkten, und diese Rechtsvorschriften führen zu gleichen oder gleichwertigen Ergebnissen wie die Rechtsvorschriften der Europäischen Union;
Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden «EWR-Abkommen» genannt) legt die Massnahmen für Tiergesundheit, öffentliche Gesundheit und Tierzucht im Handel mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie mit tierischen Produkten zwischen Norwegen und der Euro­päischen Union fest;
Die Parteien sind übereingekommen, dass das EWR-Abkommen und das Abkom­men Schweiz–EG verwendet werden sollen, um die veterinärhygienischen und tiergesundheitlichen Aspekte des bilateralen Handels von lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie von tierischen Produkten zwischen der Schweiz und Norwegen zu erleichtern;
Die Schweiz bildet eine Zollunion mit Liechtenstein gemäss dem Vertrag vom 29. März 1923³ zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (im Folgenden «Zoll­vertrag» genannt);
Am 27. September 2007 wurde ein Zusatzabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemein­schaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein­schaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen⁴ abgeschlossen;
Die Parteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnah­men (im Folgenden «SPS-Übereinkommen» genannt) gemäss Anhang 1A.4 des Abkommens vom 15. April 1994⁵ zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden «WTO-Übereinkommen» genannt);
Sie sind bestrebt, dass der Handel mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie mit tierischen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und Norwegen unter Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit erleichtert wird und dabei die Erwartungen der Konsumentinnen und Konsumenten an die Unbe­denklichkeit von Lebensmitteln erfüllt werden;
Sie sind entschlossen, der Gefahr der Einschleppung und Verschleppung von Tier­seuchen kompromisslos zu begegnen und Massnahmen zur Bekämpfung und Aus­rottung dieser Seuchen zu treffen, insbesondere um Beeinträchtigungen des Handels zu vermeiden;
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.916.026.81 ³ SR 0.631.112.514 ⁴ SR 0.916.026.812 ⁵ SR 0.632.20
Art. 1 Zielsetzung
Dieses Abkommen bezweckt, den Handel mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie mit tierischen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und Norwegen zu erleichtern, indem eine Regelung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der von den Parteien praktizierten veterinärhygienischen Mass­nahmen eingeführt wird, welche dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier Rechnung trägt; es bezweckt, die Kommunikation und die Kooperation bei veteri­närhygienischen Massnahmen zu verbessern.
Art. 2 Allgemeine Bestimmungen
1.  Dieses Abkommen gilt für den Handel mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie mit tierischen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und Norwegen.
2.  Die von den Parteien vereinbarten Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen sind in den Anhängen festgelegt.
Art. 3 Multilaterale Verpflichtungen
Dieses Abkommen beschränkt in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem WTO-Übereinkommen und seinen Anhängen, namentlich aus dem SPS-Übereinkommen.
Art. 4 Geltungsbereich
1.  Der Geltungsbereich dieses Abkommens ist auf die veterinärhygienischen Mass­nahmen der Parteien für lebende Tiere, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie für tierische Erzeugnisse beschränkt, die unter die in Anhang 1 aufgeführten internationalen Abkommen fallen.
2.  Die Parteien können vereinbaren, dieses Abkommen in Zukunft zu ändern, um seinen Geltungsbereich auf andere veterinärhygienische Massnahmen im gegen­seitigen Handel auszudehnen.
Art. 5 Definitionen
In diesem Abkommen gelten folgende Definitionen:
(a) lebende Tiere, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie tierische E r zeugnisse: lebende Tiere, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie tierische Erzeugnisse im Geltungsbereich der internationalen Abkommen nach Anhang 1;
(b) veterinärhygienische Massnahmen: gesundheitspolizeiliche Massnahmen im Sinn von Anhang A Absatz 1 des SPS-Übereinkommens, die unter den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen;
(c) angemessenes Gesundheitsschutzniveau: gesundheitspolizeiliches Schutz­niveau im Sinn von Anhang A Absatz 5 des SPS-Übereinkommens;
(d) Region: «Zonen» und «Regionen» oder «Kompartimente» nach der Begriffsbestimmung des Animal Health Code des Internationalen Tier­seu­chenamtes (OIE);
(e) Abkommen Schweiz–EG: Anhang 11 des Abkommens zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung nach Anhang 1;
(f) EWR-Abkommen: Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirt­schaftsraum in der Fassung nach Anhang 1;
(g) Drittstaaten: jeder Staat ausser der Schweiz und den EWR-Mitgliedstaaten;
(h) zuständige Behörden: (i) Schweiz: die Behörden nach Anhang 2,
(ii) Norwegen: die Behörden nach Anhang 2.
Art. 6 Anpassung an regionale Bedingungen
1.  Der nach Artikel 16 dieses Abkommens gebildete Gemeinsame Verwaltungsaus­schuss kann, soweit das Abkommen Schweiz–EG und das EWR-Abkommen nichts anderes vorsehen, in Einklang mit den OIE-Normen Kriterien für die Gewährung eines Sonderstatus bezüglich bestimmter Krankheiten festlegen.
2.  Werden einer Partei im Rahmen des Abkommens Schweiz–EG oder des EWR-Abkommens zusätzliche Garantien oder die Freiheit von Krankheiten oder Infek­tionen gewährt, so ist dies von der anderen Partei zu anerkennen.
Art. 7 Gleichwertigkeit
1.  Die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfordert die Anerkennung der:
(a) Rechtsvorschriften, Normen, Verfahren sowie der Programme, mit denen die Einhaltung der nationalen Vorschriften und der Vorschriften des Einfuhr­lan­des gewährleistet und kontrolliert wird;
(b) schriftlich dokumentierten Organisation der zuständigen Behörde(n), ihrer Befugnisse, ihres hierarchischen Aufbaus, ihrer Arbeitsweise und Ressour­cen;
(c) Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörde hinsichtlich der Durchführung des Kontrollprogramms und des erreichten Schutzniveaus.
Bei dieser Bewertung tragen die Parteien den bisherigen Erfahrungen Rechnung.
2.  Das Gleichwertigkeitsprinzip wird angewandt auf veterinärhygienische Mass­nahmen in den Bereichen beziehungsweise Teilbereichen lebende Tiere, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie tierische Produkte, auf Rechtsvorschriften, auf Überwachungs- und Kontrollregelungen beziehungsweise ‑teilregelungen und auf spezifische Rechtsvorschriften und Anforderungen auf dem Gebiet der Über­wachung und Hygiene.
Art. 8 Feststellung der Gleichwertigkeit
Um festzustellen, ob eine veterinärhygienische Massnahme der Ausfuhrpartei dem Gesundheitsschutzniveau der Einfuhrpartei entspricht, verfahren die Parteien wie folgt:
(a) Es wird festgelegt, welche veterinärhygienische Massnahme als gleichwertig anerkannt werden soll.
(b) Die Einfuhrpartei erläutert das Ziel, das mit der betreffenden veterinär­hygieni­schen Massnahme verfolgt wird, und legt dabei eine den Umständen angemessene Bewertung des Risikos oder der Risiken vor, die mit der veterinärhygienischen Massnahme verhindert werden sollen; sie setzt das ihr als angemessen erscheinende Gesundheitsschutzniveau fest.
(c) Die Ausfuhrpartei weist nach, dass ihre veterinärhygienische Massnahme dem der Einfuhrpartei als angemessen erscheinenden Gesundheitsschutz­­niveau entspricht.
(d) Die Einfuhrpartei bestimmt, ob die veterinärhygienische Massnahme der Aus­fuhrpartei dem als angemessen erscheinenden Gesundheitsschutzniveau entspricht.
(e) Die Einfuhrpartei anerkennt die veterinärhygienische Massnahme der Ausfuhr­partei als gleichwertig, wenn die Ausfuhrpartei objektiv nachweist, dass ihre Massnahme dem als angemessen erscheinenden Gesundheitsschutz­niveau entspricht.
Art. 9 Anerkennung der veterinärhygienischen Massnahmen
1.  Die Parteien anerkennen, unter Vorbehalt von Artikel 15, für Produkte im Gel­tungsbereich dieses Abkommens die veterinärhygienischen Massnahmen gemäss dem Abkommen Schweiz–EG und dem EWR-Abkommen und den daraus mit der Europäischen Union resultierenden Handelsbedingungen als gleichwertig. Die Parteien verpflichten sich, die gleichen Massnahmen und Handelsbedingungen im gegenseitigen Handel anzuwenden; sie treffen die notwendigen legislativen und administrativen Massnahmen, um den Handel innerhalb von sechs Monaten seit Anwendbarkeit dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit Artikel 19 oder wie anderweitig vereinbart zu ermöglichen.
2.  Hinsichtlich lebender Tiere, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie tieri­scher Erzeugnisse, die nicht durch das Abkommen Schweiz–EG oder das EWR-Abkommen abgedeckt sind, muss die Ausfuhrpartei die Gesundheitsanforderungen und ‑bescheinigungen der Einfuhrpartei erfüllen.
Art. 10 Gegenseitige Unterstützung und Besuche
Jede Partei kann die andere Partei um Unterstützung und um ein Besuchsrecht ersuchen; dieses kann Folgendes beinhalten:
(a) Überprüfung aller oder eines Teils der Kontrollprogramme der zuständigen Behörden, dazu gehören, wo angemessen, auch Überprüfungen der Über­wa­chungs- und Prüfprogramme; und
(b) Besuche in Räumlichkeiten wie Betriebsstätten und Grenzkontrollstellen.
Jede Angelegenheit soll in Übereinstimmung mit Artikel 16 behandelt werden.
Art. 11 Handel zwischen den Parteien
1.  Für lebende Tiere, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie tierische Produkte im Geltungsbereich des Abkommens Schweiz–EG oder des EWR-Ab­kommens gelten die gleichen Handelsbedingungen wie für lebende Tiere, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie tierische Produkte, die zwischen den Mit­gliedstaaten der Europäischen Union gehandelt werden.
2.  Falls notwendig werden solche lebenden Tiere, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie tierischen Produkte von den gleichen Gesundheitszeugnissen begleitet, wie sie im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgeschrieben und im TRACES-System abrufbar sind.
Art. 12 Grenzkontrollen für Importe aus Drittstaaten
1.  Lebende Tiere, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie tierische Produkte aus Drittstaaten, die in das Gebiet einer Partei eingeführt und danach im Transit in das Gebiet der anderen Partei verbracht werden, sind bei der ersten Ankunft im Gebiet der einen Partei oder, falls dies in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union so vorgesehen ist, am Bestimmungsort einer grenztierärztlichen Kontrolle zu unterziehen. Lebende Tiere, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie tierische Produkte aus Island sind im selben Umfang grenztierärztlichen Kontrollen zu unter­ziehen, wie dies im EWR-Abkommen vorgesehen ist. Grenztierärztliche Kontrollen sind in Einklang mit den entsprechenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu vollziehen, die im Abkommen Schweiz–EG und im EWR-Abkommen vorgegeben sind.
2.  Erfüllen Einfuhr- oder Transitsendungen die notwendigen Bedingungen nicht, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Massnahmen gemäss den ent­sprechenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die im Abkommen Schweiz–EG und im EWR-Abkommen vorgegeben sind.
3.  Jede Partei zieht Gebühren oder Kosten gemäss ihren nationalen Rechtsvor­schriften ein, um die Kosten der amtlichen Kontrollen zu decken.
4.  In Einklang mit dem Abkommen Schweiz–EG und dem EWR-Abkommen tref­fen die Parteien gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Mass­nahmen, die den Massnahmen der Mitgliedstaaten entsprechen, betreffend:
(a) anzuwendende Bescheinigungen;
(b) zugelassene Drittstaaten;
(c) zugelassene Betriebe.
5.  Treten Schwierigkeiten auf, so melden die Parteien dies unverzüglich den zustän­digen Behörden. Wird keine Lösung gefunden, so wird die Angelegenheit gemäss Artikel 16 behandelt.
Art. 13 Notifizierung
1.  Ist die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft und unmittelbar bedroht, so muss die betroffene Partei die Verbindungsstelle nach Anhang 2 unterrichten; eine schriftliche Bestätigung muss innerhalb von 24 Stunden folgen.
2.  Hat eine Partei schwere Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Gesundheit von Mensch und Tier, so sind auf Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch inner­halb von 14 Tagen Konsultationen zwischen den Parteien abzuhalten. Beide Parteien gewährleisten, dass in diesem Fall alle Informationen übermittelt werden, die erfor­derlich sind, um Handelsstörungen zu vermeiden und eine beiderseitig annehmbare Lösung zu finden.
Art. 14 Informationsaustausch und Mitteilung von Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Daten
1.  Die Parteien tauschen einheitlich und systematisch Informationen aus, die die Durchführung dieses Abkommens betreffen, um Garantien zu bieten, eine gegen­seitige Vertrauensgrundlage zu schaffen und die Effizienz der kontrollierten Pro­gramme nachzuweisen. Gegebenenfalls kann dies auch auf dem Weg des Beamten­austauschs geschehen.
2.  Der Austausch von Informationen über Änderungen veterinärhygienischer Mass­nahmen und anderer einschlägiger Informationen schliesst ein:
(a) die Möglichkeit zur Prüfung der Änderungsvorschläge für Rechtsvorschrif­ten oder Anforderungen, die sich auf dieses Abkommen auswirken können, vor deren definitiver Änderung; auf Antrag einer der Parteien kann bei Änderungsvorschlägen nach Artikel 16 vorgegangen werden;
(b) die Übermittlung von Informationen über die jüngsten Entwicklungen, die den Handel mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie mit tierischen Erzeugnissen betreffen;
(c) Informationen über die nach Artikel 10 erzielten Ergebnisse.
3.  Die Parteien sorgen dafür, dass die wissenschaftlichen Unterlagen oder Daten, mit denen sie ihre Auffassung oder ihre Ansprüche begründen, den zuständigen wissenschaftlichen Instanzen vorgelegt werden. Diese werten die Daten unverzüg­lich aus und übermitteln die Prüfungsergebnisse an beide Parteien.
4.  Die Verbindungsstellen für diesen Informationsaustausch sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 15 Schutzklausel
Ist die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft bedroht, so sind die Parteien befugt, vorübergehende Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier zu treffen, sofern Artikel 13, insbesondere dessen Absatz 2, nichts anderes vorsieht. Diese Vorkehrungen sind der anderen Partei unverzüglich zu notifizieren; auf Antrag ist so bald als möglich über die Lage zu beraten. Die Parteien tragen den bei diesen Konsultationen erlangten Informationen angemessen Rechnung.
Art. 16 Gemeinsamer Verwaltungsausschuss
1.  Es wird ein Gemeinsamer Verwaltungsausschuss (im Folgenden «Ausschuss» genannt) gebildet, der aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörden nach Artikel 5 Buchstabe h zusammengesetzt ist. Der Ausschuss prüft alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Abkommen und seiner Durchführung stel­len. Er entscheidet in beiderseitigem Einvernehmen.
2.  Der Ausschuss trifft sich jährlich, nach beiderseitigem Einvernehmen oder auf Verlangen einer Partei.
3.  Der Ausschuss gibt sich an seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung.
4.  Der Ausschuss hat in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Entschei­dungsbefugnis. Die Parteien setzen die Entscheidungen des Ausschusses nach ihren einschlägigen internen Verfahren um.
5.  Der Ausschuss überprüft regelmässig die Anhänge dieses Abkommens im Hin­blick auf deren Aktualisierung.
6.  Der Ausschuss ist bestrebt, falls notwendig in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Union, jede sich aus den Verpflichtungen dieses Abkommens und den Verpflichtungen des Abkommens Schweiz–EG und des EWR–Abkommens erge­bende Angelegenheit zu klären.
7.  Der Ausschuss kann technische Arbeitsgruppen aus Sachverständigen beider Parteien mit dem Auftrag einsetzen, die im Rahmen dieses Abkommens auftreten­den technischen und wissenschaftlichen Fragen zu identifizieren und zu klären.
8.  Ist zusätzliches Fachwissen erforderlich, so kann der Ausschuss auch technische oder wissenschaftliche Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen, die nicht nur aus Vertrete­rinnen und Vertretern der Parteien zusammengesetzt sein müssen.
Art. 17 Schiedsklausel
1.  Jede Streitigkeit aufgrund der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkom­mens ist, soweit Artikel 3 nichts anderes vorsieht, auf diplomatischem Weg beizule­gen.
2.  Streitigkeiten betreffend die Auslegung und die Anwendung dieses Abkommens, die auf diplomatischem Weg nicht innert drei Monaten vom Datum an, an dem sie von einer Partei mit einer diplomatischen Note eingebracht wurden, gelöst werden konnten, sind auf Antrag einer Partei einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
3.  Das Schiedsgericht besteht aus 3 Mitgliedern, die gemäss den «Optional Rules for Arbitrating Disputes between Two States» des Ständigen Schiedsgerichtshofs (im Folgenden «Optional Rules» genannt), in Kraft seit dem 20. Oktober 1992, ernannt werden.
4.  Ist in diesem Abkommen oder zwischen den Parteien nicht anderes vereinbart, so unterliegt das Verfahren des Schiedsgerichtes den Optional Rules.
5.  Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind abschliessend und für die Parteien verbindlich.
Art. 18 Räumlicher Geltungsbereich
1.  Der räumliche Geltungsbereich dieses Abkommens ist:
(a) Norwegen: Staatsgebiet von Norwegen ausser dem Territorium von Spitzber­gen und der Insel Jan Mayen;
(b) Schweiz: Staatsgebiet der Schweiz einschliesslich der Zollanschlussgebiete Büsingen und Campione⁶.
2.  Dieses Abkommen findet auch für das Fürstentum Liechtenstein Anwendung. Es findet keine Anwendung mehr, wenn das Abkommen Schweiz–EG oder der Zoll­vertrag nicht mehr in Kraft sind.
⁶ In einer Note vom 13. Juli 2021 teilte die Schweiz der Regierung des Königreichs Norwegen mit, dass die Gemeinde Campione d’Italia ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr zum schweizerischen Zollgebiet gehört, auch wenn sie weiterhin eine italienische Enklave in der Schweiz ist, und dass dieses Abkommen daher ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr für Campione d’Italia gilt. An diesem Tag trat ein bilaterales italienisch-schweizerisches Abkommen ( SR 0.631.252.945.45 ) in Kraft, das die Integration dieser italienischen Enklave in das Zollgebiet der Europäischen Union anerkennt ( AS 2021 463 ).
Art. 19 Inkrafttreten
1.  Dieses Abkommen wird von den Parteien gemäss ihren jeweiligen internen Verfahren genehmigt. Die Parteien notifizieren einander den Abschluss dieser Ver­fahren.
2.  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der letzten Notifizierung der Genehmigung folgt.
3.  Die Verpflichtungen aus diesem Abkommen werden von beiden Parteien gemäss ihren jeweiligen internen Verfahren umgesetzt.
Art. 20 Schlussbestimmungen
1.  Jede Partei kann jederzeit Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Ausschuss kann Änderungen der Anhänge 1 und 2 beschliessen.
2.  Jede Partei kann dieses Abkommen mit sechsmonatiger Frist schriftlich kün­digen. In diesem Fall tritt das Abkommen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündi­gungsfrist ausser Kraft.
3.  Dieses Abkommen wird in zwei Urschriften je in englischer, deutscher und norwegischer Sprache abgefasst. Im Fall von Unstimmigkeiten ist die Fassung in englischer Sprache massgebend.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Oslo, am 11. November 2010.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Denis Feldmeyer

Für das
Königreich Norwegen:

Lars Peder Brekk

Liste der Anhänge

Anhang 1 Internationale Abkommen, die den Geltungsbereich dieses Abkommens festlegen
Anhang 2 Zuständige Behörden und Verbindungsstellen

Anhang 1

Internationale Abkommen, die den Geltungsbereich dieses Abkommens festlegen

Schweiz

Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 1999⁷ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit land­wirtschaftlichen Erzeugnissen,
zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinär­ausschusses vom 23. Dezember 2008⁸ zur Änderung der Anlagen 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens.
⁷ SR 0.916.026.81
⁸ AS 2009 4875

Norwegen

Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 220),
zuletzt geändert am 1. Oktober 2010.

Anhang 2

Zuständige Behörden und Verbindungsstellen

Schweiz

Das Bundesamt für Veterinärwesen⁹ und das Bundesamt für Gesundheit¹⁰ sind zustän­dig für Kontrollen in den Bereichen Gesundheitsschutz und Veterinärwesen. Sie teilen diese Zuständigkeit wie folgt:
– Bei der Unterstützung, Koordination und Überwachung des Vollzugs der tier­gesundheitlichen Normen und Anforderungen ist das Bundesamt für Veterinärwesen zuständig. Gesundheitsbescheinigungen werden durch die kantonalen Behörden im Auftrag des Bundesamtes für Veterinärwesen aus­gestellt.
– Bei der Unterstützung, Koordination und Überwachung des Vollzugs der Ge­sundheitsnormen und -anforderungen ist das Bundesamt für Gesundheit zuständig. Gesundheitsbescheinigungen werden durch die kantonalen Behörden im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit ausgestellt.
– Bei der Einfuhr ist das Bundesamt für Veterinärwesen (grenztierärztlicher Dienst) für die Durchsetzung der tiergesundheitlichen, sanitären und ver­wandten Normen und Anforderungen an der Grenze zuständig.
Für die Zwecke dieses Abkommens wird das Bundesamt für Veterinärwesen für das Bundesamt für Gesundheit tätig.
⁹ Heute: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) (siehe AS 2013 3041 ).
¹⁰ Heute: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) (siehe AS 2013 3041 ).

Norwegen

Die norwegische Lebensmittelsicherheitsbehörde ist zuständig für die Kontrollen in den Bereichen Gesundheitsschutz und Veterinärwesen.

Verbindungsstellen:

Schweiz: Bundesamt für Veterinärwesen
Norwegen: Ministerium für Landwirtschaft und Lebensmittel
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