Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (IX B/22/2)
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Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken

IX B/22/2 Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) Vom 17. Januar 2023 (Stand 1. Februar 2023) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 4, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 36 des Gastgewerbegesetzes (GGG) 1 ) , erlässt:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung enthält ergänzende und ausführende Bestimmungen zum Gastgewerbegesetz.

Art. 2 Departement

1 Das zuständige Departement gemäss Artikel 4 GGG ist das Departement Sicherheit und Justiz.

Art. 3 Gästekontrolle

1 Die Beherbergerin oder der Beherberger erhebt bei der Gästekontrolle von ihren Gästen folgende Daten:
a. Name und Vorname;
b. Geburtsdatum;
c. Adresse;
d. Staatsangehörigkeit;
e. Ausweisdokument und -nummer.
2 Handelt es sich um eine Gruppe, genügt es, wenn sie eine verantwortliche Person mittels Meldeschein zusammen mit einer Liste der Gruppenmitglie - der registrieren.

Art. 4 Gelegenheitswirtschaften

1 Die Bewilligung für eine Gelegenheitswirtschaft wird maximal für die Dauer von zehn aufeinanderfolgenden Tagen erteilt.
2 Die für eine Gelegenheitswirtschaft verantwortliche Person bietet Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung. Die Bewilligungsbehörde kann zur Überprüfung dieser Gewähr bei Bedarf Unterlagen gemäss Artikel 9 GGG verlangen.
3 Die Gemeinden können Gelegenheitswirtschaften von ortsansässigen Ver - einen und gemeinnützigen Organisationen von der Abgabe auf gebrannten Wassern befreien. 1) GS IX B/22/1 SBE 2023 04 1
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