Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (416.212)
CH - ZG

Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen

Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen Vom 18. Juni 2009 (Stand 1. März 2013) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschliesst: 1. Zweck und Grundsätze
Art. 1 Vereinbarungszweck
1 Die Vereinbarung fördert die gesamtschweizerische Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe, ins - besondere durch
a) die Festlegung von Mindestvoraussetzungen bezüglich der beitragsbe - rechtigten Ausbildungen, der Form, der Höhe und der Bemessung so - wie der Dauer der Beitragsberechtigung,
b) die Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes und
c) die Zusammenarbeit unter den Vereinbarungskantonen mit dem Bund.
Art. 2 Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen
1 Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bildungspotenzial auf gesamtschweizerischer Ebene besser genutzt werden. Insbesondere sol - len
a) die Chancengleichheit gefördert,
b) der Zugang zur Bildung erleichtert,
c) die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt,
d) die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet und
e) die Mobilität gefördert werden.
Art. 3 Subsidiarität der Leistung
1 Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungs - fähigkeit der betroffenen Person, ihrer Eltern und anderer gesetzlich Ver - pflichteter oder die entsprechenden Leistungen anderer Dritter nicht ausrei - chen.
Art. 4 Zusammenarbeit
1 Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern die Vereinbarungskantone im Bereich der Ausbildungsbeiträge die Zusammenarbeit sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch unter - einander, mit dem Bund und mit schweizerischen Gremien.
2 Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe. 2. Beitragsberechtigung
Art. 5 Beitragsberechtigte Personen
1 Beitragsberechtigte Personen sind:
a) Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz, unter Vorbehalt von litera b,
b) Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland leben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zustän - digkeit nicht beitragsberechtigt sind,
c) Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlas - sungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz auf - enthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfü - gen,
d) in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose,
e) Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie gemäss dem Freizügigkeitsabkommen 1 ) bzw. dem EFTA-Übereinkom - men 2 ) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den EU-/EFTA Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und Studien - darlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürger gleichgestellt sind sowie Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden. 1) SR 0142.112.681 2) SR 0.632.31
2 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.
3 Ein Gesuch um die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ist in demjeni - gen Kanton zu stellen, in welchem die Person in Ausbildung den stipendien - rechtlichen Wohnsitz hat.
Art. 6 Stipendienrechtlicher Wohnsitz
1 Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt
a) unter Vorbehalt von litera d der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde,
b) unter Vorbehalt von litera d für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos im Ausland wohnen: der Heimatkanton,
c) unter Vorbehalt von litera d der zivilrechtlichtliche Wohnsitz für mün - dige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für Flücht - linge gilt diese Regel, wenn sie dem betreffenden Vereinbarungskan - ton zur Betreuung zugewiesen sind; sowie
d) der Wohnortskanton für mündige Personen, die nach Abschluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der Ausbil - dung, für die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspruchen, wäh - rend mindestens zwei Jahren in diesem Kanton wohnhaft und dort auf Grund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unbhängig waren.
2 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist der Wohnsitz des / der bisherigen oder letzten Inhabers / Inhaberin der elter - lichen Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die Person in Ausbil - dung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach Mündigkeit der gesuchstel - lenden Person, ist der Kanton desjenigen Elternteils zuständig, bei welchem sich diese hauptsächlich aufhält.
3 Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
4 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Er - werb eines neuen bestehen.
Art. 7 Eigene Erwerbstätigkeit
1 Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit ent - spricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigenden Ausbildung.
2 Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haushaltes mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär- und Zivildienst sowie Arbeitslosigkeit.
Art. 8 Beitragsberechtigte Ausbildungen
1 Beitragsberechtigt sind zumindest folgende Lehr- und Studienangebote, wenn sie gemäss Artikel 9 anerkannt sind:
a) die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der Se - kundarstufe II und auf der Tertiärstufe,
b) die für die Ausbildung obligatorischen studienvorbereitenden Mass - nahmen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie Passe - rellen und Brückenangebote.
2 Die Beitragsberechtigung endet:
a) auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor- oder eines darauf aufbauenden Masterstudiums,
b) auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und der eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie mit dem Diplom einer höheren Fachschule.
3 Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiärstufe B folgt, ist ebenfalls beitragsberechtigt.
Art. 9 Anerkannte Ausbildungen
1 Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund oder von den Vereinbarungskantonen schweizerisch anerkannten Abschluss führen.
2 Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkannten Ab - schluss vorbereiten, können von den Vereinbarungskantonen anerkannt wer - den.
3 Die Vereinbarungskantone können für sich weitere Ausbildungen als bei - tragsberechtigt bezeichnen.
Art. 10 Erst- und Zweitausbildung, Weiterbildungen
1 Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste beitragsberechtigte Ausbildung entrichtet.
2 Die Vereinbarungskantone können für Zweitausbildungen und Weiterbil - dungen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.
Art. 11 Voraussetzungen im Bezug auf die Ausbildung
1 Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Auf - nahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweislich erfüllt. 3. Ausbildungsbeiträge
Art. 12 Form der Ausbildungsbeiträge und Alterslimite
1 Ausbildungsbeiträge sind
a) Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuzahlen sind,
b) Darlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind.
2 Für den Bezug von Stipendien können die Kantone eine Alterslimite fest - legen. Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unter - schreiten.
3 Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für Darlehen.
Art. 13 Dauer der Beitragsberechtigung
1 Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Aus - bildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus.
2 Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich grundsätzlich nach der neuen Ausbildung, wobei die Kantone bei der Berechnung der entsprechenden Beitragsdauer die Zeit der ersten Ausbil - dung in Abzug bringen können.
Art. 14 Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort
1 Die freie Wahl von anerkannten Ausbildungen darf im Rahmen der Aus - richtung von Ausbildungsbeiträgen nicht eingeschränkt werden.
2 Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Aus - bildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.
3 Ist die frei gewählte anerkannte Ausbildung nicht die kostengünstigste, kann ein angemessener Abzug gemacht werden. Dabei sind aber mindestens jene persönlichen Kosten zu berücksichtigen, die auch bei der kostengüns - tigsten Lösung anfallen würden.
Art. 15 Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge
1 Die jährlichen Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge betragen
a) für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II mindestens 12'000.– Franken
b) für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe mindestens 16'000.– Franken.
2 Die jährlichen Höchstansätze gemäss Absatz 1 erhöhen sich bei Personen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um 4000.– Franken pro Kind.
3 Die Höchstansätze können von der Konferenz der Vereinbarungskantone an die Teuerung angepasst werden.
4 Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe können Stipendien teilweise durch Darlehen ersetzt werden (Splitting), wobei der Stipendienanteil mindestens zwei Drittel des Ausbildunsbeitrages ausmachen soll.
5 In der Gestaltung der Ausbildungsbeiträge, die über die Höchstansätze hin - ausgehen, sind die Kantone frei.
Art. 16 Besondere Ausbildungsstruktur
1 Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist bei der Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im Einzelfall gebührend Rechnung zu tragen.
2 Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Grün - den als Teilzeitstudium absolviert werden muss, ist die beitragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern. 4. Bemessung der Beiträge
Art. 17 Bemessungsgrundsatz
1 Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der Person in Ausbildung dar.
Art. 18 Berechnung des finanziellen Bedarfs
1 Der finanzielle Bedarf umfasst die für Lebenshaltung und Ausbildung not - wendigen Kosten, sofern und soweit diese Kosten die zumutbare Eigenleis - tung und die zumutbare Fremdleistung der Eltern, anderer gesetzlich Ver - pflichteter oder anderer Dritter übersteigen. Die Vereinbarungskantone le - gen den finanziellen Bedarf unter Berücksichtigung der folgenden Grund - sätze fest:
a) Budget der Person in Ausbildung: Anrechenbar sind Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie eventuelle Mietkosten. Der Person in Ausbildung kann eine minimale Eigenleistung angerechnet werden. Zudem können vorhandenes Vermögen oder ein allfälliger Lehrlings - lohn angerechnet werden. Bei der Ausgestaltung der Eigenleistung ist der Struktur der Ausbildung Rechnung zu tragen.
b) Familienbudget: Als Fremdleistung darf höchstens jener Einkommens - teil angerechnet werden, der den Grundbedarf der beitragleistenden Person oder ihrer Familie übersteigt.
2 Für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind Pauschalierungen zuläs - sig, bei der Festlegung des Grundbedarfes der Familie dürfen die vom je - weiligen Kanton anerkannten Richtwerte nicht unterschritten werden.
3 Der gemäss den Absätzen 1 und 2 berechnete finanzielle Bedarf kann auf Grund eines allfälligen Zusatzverdienstes der Person in Ausbildung gekürzt werden, wenn die Summe der Ausbildungsbeiträge und der übrigen Einnah - men die anerkannten Kosten für Ausbildung und Lebenshaltung am Stu - dienort übersteigen.
Art. 19 Teilweise elternunabhängige Berechnung
1 Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern kann teilweise verzichtet werden, wenn die Person in Ausbildung das 25. Altersjahr vollen - det und eine erste berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen hat sowie vor Beginn der neuen Ausbildung zwei Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war.
5. Vollzug
Art. 20 Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie
a) überprüft regelmässig die Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge ge - mäss Artikel 15 und passt sie gegebenenfalls an die Teuerung an,
b) erlässt Empfehlungen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge.
2 Für die Anpassung der Höchstansätze an die Teuerung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Konferenz der Vereinba - rungskantone.
Art. 21 Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er - ziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Information der Vereinbarungskantone,
b) die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpas - sung der Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge sowie die Vorberei - tung der übrigen Geschäfte der Konferenz der Vereinbarungskantone und
c) andere laufende Vollzugsaufgaben.
3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung wer - den von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl ge - tragen.
Art. 22 Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Partei - en bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 1 ) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. 1) SR 279
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegen - über erklärt.
Art. 24 Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.
Art. 25 Umsetzungsfrist
1 Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die Anpassung des kantonalen Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung bezie - hungsweise für Vereinbarungskantone, welche die Vereinbarung zwei Jahre nach deren Inkrafttreten unterzeichnen, innerhalb von drei Jahren nach der Unterzeichnung, vorzunehmen.
Art. 26 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindes - tens zehn Kantone beigetreten sind.
2

Artikel 8 Absatz 2 litera b wird vom Vorstand der EDK erst in Kraft ge -

setzt, nachdem und soweit von der Plenarversammlung der EDK eine inter - kantonale Vereinbarung über Beiträge an die höhere Berufsbildung verab - schiedet worden ist.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 18.06.2009 01.03.2013 Erlass Erstfassung GS 2020/004
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 18.06.2009 01.03.2013 Erstfassung GS 2020/004
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