Tarif über die Entschädigungen der Rechtsbeistände bei der unentgeltlichen Rechtspflege in Zivil- und Strafsachen und bei der Hilfe an Opfer von Straftaten
1 Tarif vom 14. Juni 2000 über die Entschädigungen der Rechtsbeistände bei der unentgeltlichen Rechtspflege in Zivil- und Strafsachen und bei der Hilfe an Opfer von Straftaten Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 17 und 24 des Gesetzes vom 4. Oktober 1999 über die unentgeltliche Rechtspflege; gestützt auf Artikel 1 Abs. 2 Bst. f des Ausführungsgesetzes vom 8. Oktober 1992 zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten; auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst: Art. 1
1 Strafsachen wird auf Grund des Arbeitsaufwands sowie des Umfangs und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt.
2 Wird die Entschädigung auf Grund einer detaillierten Kostenliste festgesetzt, so beträgt der Stundenansatz 180 Franken. Art. 2
1 Die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen werden zu ihrem vollen Preis entschädigt; die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Für einzelne Fotokopien beträgt die Entschädigung 30 Rappen. Mussten zahlreiche Fotokopien gleichzeitig er stellt werden, so kann der Richter diesen Betrag kürzen.
3 Die Reiseentschädigungen, die sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die Fahrzeit umfassen, werden gestützt auf den Beschluss
2 betreffend die Festsetzung der Reiseentschädigungen der Rechtsanwälte festgesetzt. Art. 3
1 Die Artikel 1 und 2 gelten für die Festsetzung der angemessenen Entschädigung, die der Staat den Rechtsanwälten gemäss den Artikeln 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten entrichtet.
2 Die angemessene Pauschalentschädigung wird gestützt auf eine Kostenliste des Rechtsanwaltes festgesetzt, in der die vorgenommenen Handlungen detailliert aufgeführt werden. Art. 4 Der Beschluss vom 30. Januar 1996 über die Entschädigungen der amtlichen Rechtsbeistände (SGF 136.12) wird aufgehoben. Art. 5
1 Dieser Tarif tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
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