Erste-Hilfe-Unterricht an der Volksschule
Erste-Hilfe-Unterricht an der Volksschule Vom 18. Mai 1971 (Stand 1. April 1971)
§ 1
1 Der Erste-Hilfe-Unterricht wird ab Schuljahr 1971/1972 obligatorisch er - klärt.
§ 2
1 Er wird allen Schülern in der Volksschuloberstufe erteilt.
§ 3
1 Der Erste-Hilfe-Unterricht wird von den Lehrern im Rahmen der Unter - richtsstunden und nach den Richtlinien der Schweizerischen Ärztekommis - sion für Notfallhilfe und Rettungswesen des Schweizerischen Roten Kreu - zes erteilt.
§ 4
1 Der Besuch eines Kurses für die Erteilung des Erste-Hilfe-Unterrichts ist für Lehrkräfte der Ober- und Sekundarschule sowie für Biologielehrer der Be - zirksschule obligatorisch.
§ 5
1 Die Seminaristen erhalten inskünftig die Ausbildung im Erste-Hilfe-Unter - richt im Turnunterricht des Seminars.
§ 6
1 Die entstehenden Kosten werden aus dem Kredit der Lehrerfortbildung beglichen. In der GS nicht publiziert.
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