Erste-Hilfe-Unterricht an der Volksschule (413.646.11)
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Erste-Hilfe-Unterricht an der Volksschule

Erste-Hilfe-Unterricht an der Volksschule Vom 18. Mai 1971 (Stand 1. April 1971)

§ 1

1 Der Erste-Hilfe-Unterricht wird ab Schuljahr 1971/1972 obligatorisch er - klärt.

§ 2

1 Er wird allen Schülern in der Volksschuloberstufe erteilt.

§ 3

1 Der Erste-Hilfe-Unterricht wird von den Lehrern im Rahmen der Unter - richtsstunden und nach den Richtlinien der Schweizerischen Ärztekommis - sion für Notfallhilfe und Rettungswesen des Schweizerischen Roten Kreu - zes erteilt.

§ 4

1 Der Besuch eines Kurses für die Erteilung des Erste-Hilfe-Unterrichts ist für Lehrkräfte der Ober- und Sekundarschule sowie für Biologielehrer der Be - zirksschule obligatorisch.

§ 5

1 Die Seminaristen erhalten inskünftig die Ausbildung im Erste-Hilfe-Unter - richt im Turnunterricht des Seminars.

§ 6

1 Die entstehenden Kosten werden aus dem Kredit der Lehrerfortbildung beglichen. In der GS nicht publiziert.
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