Abkommen (0.672.936.711)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen ¹ Abgeschlossen am 30. September 1954 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 1954² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 23. Februar 1955 In Kraft getreten am 23. Februar 1955 (Stand am 1. Januar 2021) ¹ Dieses Abkommen bleibt anwendbar, soweit Art. 28 Ziff. 5 des Abk. vom 8. Dez. 1977 ( SR 0.672.936.712 ) es vorsieht. Es ist ebenfalls anwendbar auf Malawi. ² AS 1955 317
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden,
folgendes vereinbart haben:
Art. I
¹ Die Steuern, welche Gegenstand dieses Abkommens bilden, sind:
a. Im Vereinigten Königreich:
Die Einkommenssteuer (mit Einschluss der Zuschlagssteuer), die Gewinn­steuer und die Übergewinnabgabe (hiernach als «Steuer des Vereinigten König­reichs» bezeichnet);
b. In der Schweiz:
Die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkom­men (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Gewinne aus ge­werblicher oder kaufmännischer Tätigkeit usw.), nicht aber die eid­genössische Stempelabgabe auf Coupons³, ausser wenn sie ausdrücklich erwähnt wird (hiernach als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
² Das vorliegende Abkommen soll auch auf alle anderen ihrem Wesen nach ähn­lichen Steuern Anwendung finden, die nach seiner Unterzeichnung im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz erhoben werden.
³ Die Stempelabgabe auf Coupons wird nicht mehr erhoben (Art. 71 Abs. 1 des BG vom 13. Okt. 1965 über die Verrechnungssteuer – SR 642.21 ).
Art. II
¹ In diesem Abkommen bedeuten, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts ande­res ergibt:
a. Der Ausdruck «Vereinigtes Königreich» Grossbritannien und Nordirland, unter Ausschluss der Kanalinseln und der Insel Man;
b. Der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
c. Die Ausdrücke «das eine Land» und «das andere Land», je nach dem Zusam­menhang, das Vereinigte Königreich oder die Schweiz;
d. Der Ausdruck «Steuer» je nach dem Zusammenhang, die Steuer des Ver­einig­ten Königreichs oder die schweizerische Steuer;
e. Der Ausdruck «Person» jede natürliche Person, Gesellschaft, Personen­ver­bin­dung ohne juristische Persönlichkeit und jeden andern Rechtsträger (entity) mit oder ohne juristische Persönlichkeit;
f. Der Ausdruck «Gesellschaft» mit Bezug auf das Vereinigte Königreich jede mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Körperschaft (body corporate) und mit Bezug auf die Schweiz jeden Rechtsträger mit juristischer Persön­lich­keit;
g. Der Ausdruck «Bewohner des Vereinigten Königreichs»: (i) jede Gesellschaft oder Personengesellschaft, wenn die Leitung und Kon­­trolle ihrer Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich erfolgen;
(ii) jede andere Person, die bei Anwendung der Steuer des Vereinigten König­reichs als im Vereinigten Königreich wohnhaft und die bei Anwendung der schweizerischen Steuer nicht als (auf Grund von Wohn­sitz oder Auf­enthalt) in der Schweiz wohnhaft betrachtet wird;
h. Der Ausdruck «Bewohner der Schweiz»: (i) jede nach schweizerischem Recht errichtete oder organisierte Gesell­schaft oder Personengesellschaft (einfache, Kollektiv- oder Komman­ditgesell­schaft), wenn die Leitung und Kontrolle ihrer Geschäfts­tätig­keit nicht im Vereinigten Königreich erfolgen;
(ii) jede andere Person, die bei Anwendung der schweizerischen Steuer als (auf Grund von Wohnsitz oder Aufenthalt) in der Schweiz wohnhaft und die bei Anwendung der Steuer des Vereinigten Königreichs nicht als im Vereinigten Königreich wohnhaft betrachtet wird;
i. Die Ausdrücke «Bewohner des einen Landes» und «Bewohner des andern Landes», je nach dem Zusammenhang, einen Bewohner des Vereinigten Königreichs oder einen Bewohner der Schweiz;
j. Die Ausdrücke «Unternehmen des Vereinigten Königreichs» und «schwei­ze­risches Unternehmen» je nach dem, eine von einem Bewohner des Ver­einigten Königreichs oder der Schweiz betriebene gewerbliche oder kauf­männische Unternehmung; die Ausdrücke «Unternehmen des einen Landes» und «Unternehmen des andern Landes», je nach dem Zusammenhang, ein Un­ternehmen des Vereinigten Königreichs oder ein schweizerisches Unter­neh­men;
k. Der Ausdruck «Betriebsstätte» eine Zweigniederlassung, Leitung, Geschäfts­­stelle, Fabrik, Werkstätte oder eine andere ständige Geschäftseinrichtung, so­wie einen Landwirtschaftsbetrieb, ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere in Ausbeutung befindliche Lagerstätte von Bodenschätzen. Er schliesst auch eine Baustelle ein, auf der während eines Zeitraumes von wenigstens ei­nem Jahre auf vertraglicher Grundlage Bauten ausgeführt werden, nicht aber eine Vertretung, es sei denn, der Vertreter besitze eine Generalvollmacht zu Vertragsverhandlungen und Vertrags­abschlüssen für ein Unternehmen des ei­nen Landes und übe diese Vollmacht gewöhnlich auch aus. In diesem Zusam­menhang wird festgestellt: (i) Eine Betriebsstätte im andern Lande wird nicht schon deshalb ange­nom­men, weil ein Unternehmen des einen Landes im andern Lande Geschäftsbeziehungen durch einen wirklichen Mäkler, Kommissionär oder andern unabhängigen Vertreter unterhält, der im Rahmen seiner or­dentli­chen Geschäftstätigkeit handelt;
(ii) Der Umstand, dass ein Unternehmen des einen Landes im andern Lande eine ständige Geschäftseinrichtung ausschliesslich für den Einkauf von Gütern und Waren unterhält, macht für sich allein eine solche ständige Geschäftseinrichtung nicht zur Betriebsstätte des Unternehmens;
(iii) Der Umstand, dass ein Unternehmen des einen Landes eine Tochter­­gesell­schaft besitzt, die ein Bewohner des andern Landes ist oder dort Ge­schäftsbeziehungen (mittels einer Betriebsstätte oder auf andere Weise) unterhält, macht für sich allein die Tochtergesellschaft nicht zur Be­triebs­stätte des Unternehmens des ersten Landes;
l. Der Ausdruck «Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit» die Gewinne aus dem Betrieb eines Fabrikations-, Handels-, Bergwerkunter­neh­mens, Landwirtschaftsbetriebes, Finanz- oder Versicherungsunterneh­mens, sowie Mieterträgnisse und Gebühren für die Überlassung kinemato­graphischer Filme, dagegen nicht Einkünfte in Form von Dividenden, von Zinsen und von Gebühren (ausser solchen für die Überlassung kinematogra­phischer Filme) für Lizenzen, es sei denn, diese Einkünfte seien nach den Gesetzen eines der Län­der und gemäss Artikel 111 dieses Abkommens einer dort gelegenen Betriebs­stätte zuzurechnen;
m. Der Ausdruck «zuständige Behörde» auf seiten des Vereinigten Königreichs die Commissioners of Inland Revenue oder ihren bevollmächtigten Vertre­ter; auf seiten der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwal­tung oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und auf seiten irgendeines Gebietes, auf welches dieses Abkommen gemäss Artikel XXI ausgedehnt wird, die in diesem Gebiet für die Verwaltung der unter das Abkommen fallenden Steuern zuständige Behörde.
² Bestimmt dieses Abkommen, dass Einkünfte aus einer schweizerischen Quelle von der schweizerischen Steuer befreit sein oder im Genuss einer Ermässigung des Sat­zes dieser Steuer stehen soll, sofern sie (mit oder ohne andere Bedingungen) im Vereinigten Königreich der Steuer unterworfen sind, und sind diese Einkünfte nach der im Vereinigten Königreich geltenden Gesetzgebung nicht mit dem vollen, son­dern nur mit dem Teilbetrag steuerbar, der nach dem Vereinigten Königreich über­wiesen oder dort bezogen wird, so soll die Steuerbefreiung oder Satzermässigung, die die Schweiz nach dem Abkommen zu gewähren hat, nur auf den Teil der Ein­künfte Anwendung finden, der nach dem Vereinigten Königreich überwiesen oder dort bezogen wird.
³ Steht nach einer Bestimmung dieses Abkommens eine Personengesellschaft als Bewohner der Schweiz für irgendwelche Einkünfte im Genusse der Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs, so soll eine derartige Bestimmung die Befugnis des Vereinigten Königreichs nicht einschränken, jeden Teilhaber der Perso­nengesellschaft, welcher bei Anwendung der Steuer des Vereinigten Königreichs als im Vereinigten Königreich wohnhaft betrachtet wird (ohne Rücksicht darauf, ob er auch bei Anwendung der schweizerischen Steuer als in der Schweiz wohnhaft be­trachtet wird oder nicht), für seinen Anteil an den Einkünften der Personengesell­schaft zu besteuern; indessen sollen derartige Einkünfte für die Anwendung von Ar­tikel XV als Einkommen aus schweizerischen Quellen gelten.
⁴ Geniesst nach einer Bestimmung dieses Abkommens ein Nachlass als Bewohner der Schweiz für irgendwelche Einkünfte Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs, so soll das Vereinigte Königreich dadurch nicht verpflichtet werden, Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs für den Teil der Einkünfte zu gewähren, der einen am Nachlass berechtigten Erben zukommt, wenn dieser Erbe bei Anwendung der schweizerischen Steuer nicht als in der Schweiz wohnhaft betrachtet wird und dessen Anteil an den Einkünften weder in seiner Person noch im Rahmen des Nachlasses der schweizerischen Steuer unterliegt.
⁵ Bei Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens durch jede der vertrag­schliessenden Parteien soll, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes er­gibt, jedem nicht anders umschriebenen Begriff der Sinn beigelegt werden, der ihm unter den Gesetzen zukommt, die im Gebiete dieser Partei für die Gegenstand des Abkommens bildenden Steuern in Kraft stehen.
Art. III
¹ Die von einem Unternehmen des Vereinigten Königreichs erzielten Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit sollen keiner schweizerischen Steuer unterworfen werden, es sei denn, das Unternehmen unterhalte in der Schweiz Geschäftsbeziehungen durch eine dort gelegene Betriebsstätte. Unterhält es solche Ge­schäftsbeziehungen, so kann die Schweiz solche Gewinne nur insoweit besteuern, als sie dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind.
² Die von einem schweizerischen Unternehmen erzielten Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit sollen keiner Steuer des Vereinigten Königreichs unterworfen werden, es sei denn, das Unternehmen unterhalte im Vereinigten Königreich Geschäftsbeziehungen durch eine dort gelegene Betriebsstätte. Unterhält es solche Geschäftsbeziehungen, so kann das Vereinigte Königreich solche Gewinne nur insoweit besteuern, als sie dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind.
³ Unterhält ein Unternehmen des einen Landes im andern Lande Geschäftsbezie­hun­gen durch eine dort gelegene Betriebsstätte, so sollen dieser Betriebsstätte die­jeni­gen Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit zugerechnet wer­den, die sie als selbständiges Unternehmen mit gleicher oder ähnlicher Geschäftstä­tigkeit, unter denselben oder ähnlichen Bedingungen und ohne jede Abhängigkeit vom Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, hätte erzielen können.
⁴ Erzielt ein Unternehmen des einen Landes aus in diesem Lande abgeschlossenen Verträgen Gewinne aus dem Verkauf von Gütern oder Waren, die in einem Lager­haus im andern Lande eingelagert sind, so sollen solche Gewinne nicht einer Betriebsstätte des Unternehmens in diesem andern Lande zugerechnet werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Bestellungen von einem Vertreter in diesem andern Lande entgegengenommen und von ihm zur Annahme an das Unternehmen weiter­geleitet worden sind.
⁵ Wegen des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren durch ein Unternehmen des einen Landes im andern Lande darf einer Betriebsstätte des Unternehmens in die­sem andern Lande kein Teil der vom Unternehmen erzielten Gewinne zugerechnet wer­den.
⁶ Bei der Festsetzung der Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit einer Betriebsstätte sollen alle billigerweise der Betriebsstätte zurechenbaren Aus­lagen, mit Einschluss von Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzuge zugelassen werden, und dies ohne Rücksicht darauf, ob diese Auslagen im Lande, wo die Betriebsstätte sich befindet, oder anderswo entstanden sind.
Art. IV
Wenn
a. ein Unternehmen des einen Landes direkt oder indirekt an der Leitung, Kon­trolle oder am Kapital eines Unternehmens des andern Landes beteiligt ist, oder
b. die gleichen Personen direkt oder indirekt an der Leitung, Kontrolle oder am Kapital sowohl eines Unternehmens des einen Landes als auch eines Unter­nehmens des andern Landes beteiligt sind
und im einen wie im andern Falle zwischen den beiden Unternehmen in bezug auf ihre kaufmännischen und finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denjenigen abweichen, welche zwischen selbständigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Gewinne, die eines der beiden Unter­nehmen hätte erzielen können, aber wegen dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Art. V
Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel III und IV sollen Gewinne, die ein Bewohner des einen Landes aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen erzielt, mit Einschluss der Gewinne dieses Bewohners aus dem Verkauf von Ausweisen für Fahrten mit diesen Schiffen oder Luftfahrzeugen, von der Steuer im andern Lande befreit sein.
Art. VI
¹ Dividenden (ausgenommen solche, die nach den Gesetzen des Vereinigten König­reiches und gemäss Artikel III dieses Abkommens einer im Vereinigten Königreich gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind), die eine Gesellschaft, welche ein Bewohner des Vereinigten Königreichs ist, einem Bewohner der Schweiz, der dafür der schweizerischen Steuer unterliegt, zahlt, sollen von der Zuschlagssteuer des Verei­nigten Königreichs befreit sein.
² Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit eines schweizerischen Unternehmens, das Geschäftsbeziehungen durch eine Betriebsstätte im Vereinigten Königreich unterhält, sollen solange unverteilte Gewinne von Unternehmen des Vereinigten Königreichs tatsächlich einem niedrigeren Satz der Gewinnsteuer des Vereinigten Königreichs als verteilte Gewinne solcher Unternehmen unterliegen, der Gewinnsteuern des Vereinigten Königreichs nur zu dem niedrigeren Satz unter­wor­fen werden.
³ Verfügt eine Gesellschaft, die ein Bewohner der Schweiz ist, direkt oder indirekt über nicht weniger als 50 Prozent der Stimmrechte in einer Gesellschaft, welche ein Bewohner des Vereinigten Königreichs ist, so sollen alle Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft an die erstgenannte und an jede andere Gesellschaft, die ein Bewohner der Schweiz ist und an mindestens 10 Prozent des gesamten Aktienkapitals der dividendenzahlenden Gesellschaft das Nutzungsrecht hat, bei der Berechnung der Gewinnsteuer des Vereinigten Königreichs, welche von dieser Gesellschaft zu dem für Ausschüttungen massgeblichen Satze zu entrichten ist, ausser acht gelassen werden.
⁴ a. Von Dividenden, die von einer nach schweizerischem Recht errichteten Gesellschaft an einen Bewohner des Vereinigten Königreichs gezahlt werden, kann die schweizerische Verrechnungssteuer erhoben werden; jedoch soll de­ren Satz mit Bezug auf jeden solchen Bewohner des Vereinigten König­reichs, der dafür der Steuer des Vereinigten Königreichs unterliegt, nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen dieses Absatzes herabgesetzt werden (es sei denn, die Dividenden seien nach den Gesetzen der Schweiz und gemäss Artikel III dieses Abkommens einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte zuzurech­nen).
b. Ist der Bewohner des Vereinigten Königreichs eine natürliche Person, bei der der tatsächliche Satz der Steuer des Vereinigten Königreichs 5 Prozent nicht übersteigt, so soll die Verrechnungssteuer nicht erhoben werden.
c. Ist der Bewohner des Vereinigten Königreichs eine natürliche Person, bei der der tatsächliche Satz der Steuer des Vereinigten Königreichs 5 Prozent über­steigt, so soll die Verrechnungssteuer nur zu dem Satze erhoben werden, der, zusammen mit dem Satze der eidgenössischen Stempelabgabe auf Cou­pons, dem tatsächlichen Satz der Steuer des Vereinigten Königreichs gleich­kommt.
d. Ist der Bewohner des Vereinigten Königreichs eine Gesellschaft, welche direkt oder indirekt über nicht weniger als 95 Prozent der Stimmrechte in der divi­dendenzahlenden Gesellschaft verfügt, so soll die Verrechnungssteuer um eine Betrag herabgesetzt werden, der 20 Prozent der Dividende aus­macht.
e. Ist der Bewohner des Vereinigten Königreichs eine Gesellschaft, welche direkt oder indirekt über weniger als 95, aber nicht weniger als 50 Prozent der Stimm­rechte in der dividendenzahlenden Gesellschaft verfügt, so soll die Verrech­nungssteuer um einen Betrag herabgesetzt werden, der 10 Prozent der Divi­dende ausmacht.
f. Ist der Bewohner des Vereinigten Königreichs eine Gesellschaft, welche an mindestens 10 Prozent des gesamten Aktienkapitals der dividendenzahlen­den Gesellschaft das Nutzungsrecht hat, und finden die Bestimmungen von Bst. d oder e dieses Absatzes auf einen Teil der von der Gesellschaft bezahlten Divi­denden Anwendung, so soll die Verrechnungssteuer um einen Betrag herabge­setzt werden, der 10 Prozent der Dividende ausmacht.
⁵ Sollten verteilte Gewinne von Gesellschaften in irgendeinem Zeitpunkte der Gewinnsteuer des Vereinigten Königreichs zu einem Satze unterliegen, der nicht um 20 Prozent höher ist als der Satz, zu dem unverteilte Gewinne dieser Steuer tatsäch­lich unterworfen werden, so können die zuständigen Behörden der beiden vertrag­schlies­senden Parteien zwecks Entscheidung der Frage, ob deswegen die Bst. d, e und f des vorhergehenden Absatzes geändert werden müssen, miteinander Fühlung nehmen. Nach erfolgter Fühlungnahme kann jede der vertragschliessenden Parteien durch schriftliche, der andern vertragschliessende Partei auf diplomatischem Wege zuzu­stellende Mitteilung die Bestimmungen von Absatz 3 und von Absatz 4 Bst. d, e und f, dieses Artikels kündigen; in diesem Falle sollen diese Bestimmungen von dem Datum an nicht mehr anwendbar sein, an dem die massgebliche Änderung der Sätze der Gewinnsteuer des Vereinigten Königreichs in Kraft getreten ist.
⁶ Bezieht eine Gesellschaft, die ein Bewohner des einen Landes ist, Gewinne oder Einkünfte aus im andern Lande gelegenen Quellen, so soll, vorbehältlich der Bestimmungen von Absatz 4, Bst. a, dieses Artikels, in diesem andern Lande weder eine Steuer auf Dividenden, die von der Gesellschaft an Personen ausgerichtet wer­den, welche nicht in diesem andern Lande wohnhaft sind, noch eine Steuer (von der Art einer Besteuerung unverteilter Gewinne) auf den unverteilten Gewinnen der Gesellschaft erhoben werden, und dies ohne Rücksicht darauf, ob die Dividenden oder die unverteilten Gewinne vollumfänglich oder teilweise in diesem andern Lande er­zielte Gewinne oder Einkünfte darstellen.
Art. VII
¹ Zinsen und Lizenzgebühren, die einem Bewohner des einen Landes, der dafür dort der Steuer unterliegt, aus im andern Lande gelegenen Quellen zufliessen, sollen in dem anderen Lande von der Steuer befreit sein.
² In diesem Artikel bedeutet:
a. Der Ausdruck «Zinsen» Zinsen aus Obligationen, Wertpapieren, Schuld­aner­kennungen, Kassascheinen oder irgendeiner andern Schuldverpflichtung (mit Einschluss grundpfändlich gesicherter Forderungen);
b. Der Ausdruck «Lizenzgebühren» Gebühren und andere Vergütungen für die Überlassung des Gebrauchsrechts an literarischen Urheberrechten, künstleri­schen oder wissenschaftlichen Werken, Patenten, Modellen, Mustern, gehei­men Verfahren oder Formeln, Markenrechten und ähnlichen Vermögens­werten oder Rechten (mit Einschluss der Mietgebühren und ähnlicher Ver­gütungen für die Benützung gewerblicher, kaufmännischer oder wissen­schaftlicher Anlagen oder Ausrüstungen); er umfasst jedoch nicht Gebühren und andere Vergütun­gen für die Ausbeutung von Bergwerken, Steinbrüchen oder andern Boden­schätzen.
³ Ein aus dem Verkauf von Vermögenswerten oder Rechten der in Absatz 2, Bst. b, dieses Artikels bezeichneten Art erzielter Kapitalbetrag, der aus im einen Lande gelegenen Quellen stammt, soll in diesem Lande von der Steuer befreit sein, sofern der Empfänger ein Bewohner des andern Landes ist.
⁴ Bestehen besondere Beziehungen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwi­schen diesen Personen einerseits und einer oder mehreren dritten Personen ander­seits, und ist demzufolge die ausgerichtete Vergütung höher, als sie vereinbart wor­den wäre, wenn Schuldner und Gläubiger voneinander unabhängig gewesen wären, so findet die in diesem Artikel vorgesehene Steuerbefreiung auf den Mehrbetrag keine Anwendung.
⁵ Zinsen und Lizenzgebühren, die gemäss diesem Artikel von der Steuer des Verei­nigten Königreichs befreit sind, sind auch bei der Berechnung der Gewinnsteuer und der Übergewinnabgabe als Abzug vom Gewinn oder Einkommen der Person, welche die Zinsen oder Lizenzgebühren ausrichtet, zuzulassen, und dies ohne Rücksicht darauf, welcher Art die Beziehungen zwischen ihr und dem Empfänger der Zinsen oder Lizenzgebühren sein mögen.
⁶ Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen von der Steuer im einen Lande sollen auf Zinsen, Lizenzgebühren oder Kapitalbeträge, die nach den Gesetzen die­ses Landes und gemäss Artikel III dieses Abkommens einer dort gelegenen Be­triebs­stätte zuzurechnen sind, keine Anwendung finden.
Art. VIII
¹ Ein Bewohner des einen Landes soll im andern Lande von jeder Steuer auf Ge­win­nen aus dem Verkauf, der Übertragung oder dem Tausch von Vermögenswerten befreit sein (es sei denn, solche Gewinne seien nach den Gesetzen dieses andern Lan­des und gemäss Artikel III dieses Abkommens einer dort gelegenen Betriebs­stätte zuzurechnen).
² In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Vermögenswerte» jede körperliche oder unkörperliche bewegliche Sache.
Art. IX
¹ Einkünfte aus im einen Land gelegenem unbeweglichem Vermögen, die ein Bewohner des andern Landes bezieht, sollen der Steuer gemäss den Gesetzen des erst­genannten Landes unterliegen. Unterliegen diese Einkünfte auch der Steuer im an­dern Lande, so ist einer Doppelbesteuerung gemäss den Bestimmungen von Artikel XV zu begegnen.
² In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Einkünfte aus unbeweglichem Vermö­gen» Einkommen irgendwelcher Art aus unbeweglichem Vermögen, einschliesslich der Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch solchen Vermögens sowie der Gebühren für die Ausbeutung von Bergwerken, Steinbrüchen oder andern Bodenschätzen. Er umfasst jedoch nicht Zinsen grundpfändlich gesicherter Forderungen.
Art. X
¹ Vergütungen mit Einschluss von Pensionen, die die Regierung des Vereinigten Königreichs oder ein von ihr geschaffener Fonds an eine natürliche Person für die­ser Regierung erbrachte Staatsdienste ausrichten, sollen von der schweizerischen Steuer befreit sein; die Befreiung soll jedoch keine Anwendung finden auf Vergü­tungen, ausgenommen Pensionen, die einem Schweizer Bürger, der nicht gleichzei­tig die britische Staatsangehörigkeit besitzt, ausgerichtet werden.
² Vergütungen mit Einschluss von Pensionen, die die Schweizerische Eidgenossen­schaft, ein Kanton oder ein von ihnen geschaffener Fonds an eine natürliche Person für der Schweiz erbrachte Staatsdienste ausrichten, sollen von der Steuer des Ver­ei­nigten Königreichs befreit sein; die Befreiung soll jedoch keine Anwendung fin­den auf Vergütungen, ausgenommen Pensionen, die einem britischen Staatsangehö­rigen, der nicht gleichzeitig Schweizer Bürger ist, ausgerichtet werden.
³ Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels sollen nicht gelten für Ent­schädigungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer von einer der vertragschliessenden Parteien oder von einem schweizerischen Kanton zu Gewinn­zwecken betriebenen Geschäftstätigkeit erbracht werden.
⁴ Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren in keiner Weise das Recht auf den Genuss anderer oder zusätzlicher Befreiungen, die den diplomatischen und kon­sularischen Beamten derzeit zustehen oder ihnen inskünftig eingeräumt werden könnten.
Art. XI
¹ Eine natürliche Person, die ein Bewohner des Vereinigten Königreichs ist, soll von der schweizerischen Steuer auf Gewinnen oder Vergütungen für in der Schweiz während eines Steuerjahres geleistete persönliche Dienste (einschliesslich der Aus­übung eines freien Berufes) befreit sein,
a. wenn sie sich im Laufe dieses Jahres während insgesamt nicht mehr als 183 Tagen in der Schweiz aufhält, und
b. wenn, (i) im Falle eines Verwaltungsratsmandats oder eines Anstellungsverhält­nis­ses, die Dienstleistungen im Namen oder für Rechnung eines Bewohners des Vereinigten Königreichs erbracht werden,
(ii) in den übrigen Fällen, diese Person in der Schweiz keine Geschäfts­stelle oder keine andere ständige Geschäftseinrichtung unterhält, und
c. wenn die Gewinne oder Vergütungen der Steuer des Vereinigten König­reichs unterliegen.
² Eine natürliche Person, die ein Bewohner der Schweiz ist, soll von der Steuer des Vereinigten Königreichs auf Gewinnen und Vergütungen für im Vereinigten König­reich während eines Steuerjahres geleistete persönliche Dienste (einschliesslich der Ausübung eines freien Berufes) befreit sein,
a. wenn sie sich im Laufe dieses Jahres während insgesamt nicht mehr als 183 Tagen im Vereinigten Königreich aufhält, und
b. wenn, (i) im Falle eines Verwaltungsratsmandats oder eines Anstellungsverhält­nis­ses, die Dienstleistungen im Namen oder für Rechnung eines Bewohners der Schweiz erbracht werden,
(ii) in den übrigen Fällen, diese Person im Vereinigten Königreich keine Ge­schäftsstelle oder keine andere ständige Geschäftseinrichtung unter­hält, und
c. wenn die Gewinne oder Vergütungen der schweizerischen Steuer unterlie­gen.
³ Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf Gewinne oder Vergütungen von Per­sonen, die öffentlich auftreten, wie Bühnen-, Film-, Radio- oder Fernsehschau­spie­ler, Musiker und Athleten, keine Anwendung.
Art. XII
¹ Pensionen (ausgenommen solche der in Artikel X genannten Art) und Renten, die einer natürlichen Person, die ein Bewohner des einen Landes ist und dafür dort der Steuer unterliegt, aus im andern Lande gelegenen Quellen zufliessen, sollen von der Steuer in diesem andern Lande befreit sein.
² In diesem Artikel bedeutet:
a. Der Ausdruck «Pensionen» periodische Vergütungen, die im Hinblick auf frü­here Dienstleistungen oder zum Ausgleich erlittener körperlicher Nach­teile ausgerichtet werden;
b. Der Ausdruck «Renten» bestimmte, periodisch, an festen Terminen, auf Lebenszeit oder während einer bestimmten oder bestimmbaren Zeitperiode als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder Gel­deswert zahlbare Summen.
Art. XIII
¹ Ein Professor oder Lehrer aus dem einen Lande, der für seine während eines vor­übergehenden, zwei Jahre nicht übersteigenden Aufenthaltes ausgeübte Lehrtätig­keit an einer Universität, einem Kollegium, einer Schule oder einer andern Lehran­stalt im andern Lande eine Vergütung bezieht, soll in diesem andern Lande mit Be­zug auf diese Vergütung von der Steuer befreit sein.
² Ein Student oder Lehrling aus dem einen Lande, der im andern Lande während der vollen dafür notwendigen Zeit dem Studium oder der Ausbildung obliegt, soll in diesem andern Lande von der Steuer auf Unterhalts-, Studien- oder Ausbildungsgel­dern befreit sein, die ihm von Personen ausserhalb dieses andern Landes ausgerich­tet werden.
Art. XIV
¹ Natürliche Personen, die Bewohner der Schweiz sind, haben Anspruch auf die gleichen persönlichen Ansprüche, Erleichterungen und Ermässigungen in bezug auf die Steuer des Vereinigten Königreichs wie britische Staatsangehörige, die nicht im Vereinigten Königreich wohnhaft sind.
² Natürliche Personen, die Bewohner des Vereinigten Königreichs sind, haben Anspruch auf die gleichen persönlichen Abzüge, Erleichterungen und Ermässigungen in bezug auf die schweizerische Steuer wie schweizerische Staatsangehörige, die im Vereinigten Königreich wohnhaft sind.
Art. XV
¹ Die Gesetze der vertragschliessenden Parteien sollen weiterhin für die Besteuerung des in jedem der Länder erzielten Einkommens massgebend sein, sofern das vorlie­gende Abkommen nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt. Unterliegen Einkünfte der Steuer in beiden Ländern, so ist einer Doppelbesteuerung nach Mass­gabe der folgenden Absätze dieses Artikels zu begegnen.
² Vorbehältlich der Bestimmungen des Rechts des Vereinigten Königreichs über die Anrechnung der in einem Lande ausserhalb des Vereinigten Königreichs zu entrich­tenden Steuern an die Steuer des Vereinigten Königreichs wird die schweizerische Steuer, die unmittelbar oder im Abzugswege auf Einkünften aus schweizerischen Quellen zu entrichten ist, an die auf diesem gleichen Einkommen geschuldete Steuer des Vereinigten Königreichs angerechnet. Handelt es sich bei diesen Ein­künften um eine Dividende, die von einer Gesellschaft, welche ein Bewohner der Schweiz ist, an eine Gesellschaft gezahlt wird, welche direkt oder indirekt über mindestens 50 Pro­zent des Stimmrechte in der dividendenzahlenden Gesellschaft verfügt, so soll bei dieser Anrechnung (neben der schweizerischen Steuer auf der Dividende) auch die von der dividendenzahlenden Gesellschaft auf ihren Gewinnen zu entrichtende schweizerische Steuer in Rechnung gestellt werden. Bei Anwen­dung dieses Absat­zes umfasst der Ausdruck «schweizerische Steuer» auch die eid­genössische Stem­pelabgabe auf Coupons⁴, nicht aber die Steuern der Gemeinden.
³ Einkommen (ausgenommen Dividenden) aus im Vereinigten Königreich gelege­nen Quellen, das nach den Gesetzen des Vereinigten Königreichs und gemäss die­sem Abkommen im Vereinigten Königreich unmittelbar oder im Abzugswege der Steuer unterliegt, ist von der schweizerischen Steuer befreit.
⁴ Im Falle einer Person (ausgenommen eine Gesellschaft oder Personengesell­schaft), die bei Anwendung der Steuer des Vereinigten Königreichs als im Vereinig­ten Königreich wohnhaft und die zugleich bei Anwendung der schweizerischen Steuer als (auf Grund von Wohnsitz oder Aufenthalt) in der Schweiz wohnhaft be­trachtet wird, sollen für Einkünfte, die die in Rede stehende Person aus in der Schweiz gelegenen Quellen bezieht, die Bestimmungen von Absatz 2, und für Ein­künfte, die diese Per­son aus im Vereinigten Königreich gelegenen Quellen bezieht, die Bestimmungen von Absatz 3 dieses Artikels Anwendung finden. Bezieht eine solche Person Ein­künfte von ausserhalb des Vereinigten Königreichs und der Schweiz gelegenen Quellen, so können (vorbehältlich der in den beiden Ländern in Kraft stehenden Ge­setze und vorbehältlich allfälliger Abkommen, die zwischen der einen oder anderen vertragschliessenden Partei und dem Gebiet, aus dem die Ein­künfte fliessen, beste­hen) diese Einkünfte in beiden Ländern der Steuer unterworfen werden; jedoch soll die schweizerische Steuer, die auf die in beiden Ländern der Steuer unterliegenden Einkünfte entfällt, auf die Hälfte herabgesetzt und gemäss Absatz 2 dieses Artikels an die Steuer des Vereinigten Königreichs auf diesen Ein­künften angerechnet wer­den.
⁵ Bei Anwendung dieses Artikels sollen Gewinne oder Vergütungen für im einen Lande geleistete persönliche (einschliesslich freiberufliche) Dienste als Einkommen aus in diesem Lande gelegenen Quellen gelten; indessen gelten die Vergütungen an einen Verwaltungsrat als Einkommen aus dem Lande, in dem die Gesellschaft wohnhaft ist, und Dienstleistungen, die eine natürliche Person voll oder zur Haupt­sache auf von einem Bewohner des einen Landes betriebenen Schiffen oder Luft­fahrzeugen erbringt, als in diesem Lande erbracht.
⁴ Die Stempelabgabe auf Coupons wird nicht mehr erhoben (Art. 71 Abs.1 des BG vom 13. Okt. 1965 über die Verrechnungssteuer – SR 642.21 ).
Art. XVI
¹ Wird in diesem Abkommen bestimmt, dass mit Bezug auf irgendein Einkommen die Entlastung von der Steuer in dem Lande zu erfolgen habe, aus dem das Ein­kommen zufliesst, so soll eine solche Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass die Steuer an der Quelle nicht zum vollen Ansatz abgezogen werden darf. Ist von solchem Einkommen eine Steuer an der Quelle einbehalten worden, so haben die Steuerbehörden des Landes, das die Entlastung von der Steuer zu gewähren hat, für eine entsprechende Rückzahlung der Steuer zu sorgen, wenn ihnen der Ein­kom­mensempfänger innert der im betreffenden Lande geltenden Fristen nachweist, dass er auf die Entlastung Anspruch hat.
² Sind Einkünfte nach irgendeiner Bestimmung dieses Abkommens steuerfrei, so dürfen sie bei Berechnung der Steuer auf sonstigen Einkünften oder zur Bemessung des Satzes dieser Steuer trotzdem in Rechnung gestellt werden.
³ Bei Berechnung der in Artikel VI und XIV vorgesehenen Entlastungen soll das Einkommen einer Personengesellschaft als Einkommen ihrer einzelnen Teilhaber gelten.
Art. XVII
¹ Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden die Ansprüche auf Befrei­un­gen, Abzüge, Steuergutschriften oder andere Vergünstigungen, die derzeit oder ins­künftig durch die im Gebiete einer der vertragschliessenden Parteien in Kraft ste­henden Gesetze bei der Steuerfestsetzung eingeräumt werden, in keiner Weise beschränkt.
² Durch die Bestimmungen dieses Abkommens sollen die Steuerpflichtigen keiner Rechte oder Vorteile verlustig gehen, die ihnen durch das am 17. Oktober 1931⁵ zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs und dem Schweizerischen Bundesrat abgeschlossene Abkommen betreffend die gegenwärtige Steuerbefreiung der durch Agenturen erzielten Erträge und Gewinne eingeräumt werden
⁵ [BS 12 640 ; AS 1978 1465 Art. 28 Ziff. 7]
Art. XVIII
¹ Die Angehörigen der einen vertragschliessenden Partei dürfen im Gebiete der andern vertragschliessenden Partei keiner Besteuerung und keinen damit im Zusam­menhang stehenden Anforderungen unterworfen werden, die anders, höher oder belastender sind als die Besteuerung und die damit im Zusammenhang stehenden An­forderungen, denen die Angehörigen dieser anderen Partei unter gleichartigen Um­ständen unterworfen sind oder künftig unterworfen werden.
² Die von einer Gesellschaft, einer Personenverbindung oder von natürlichen Pers­o­nen (allein oder in Form einer Personengesellschaft) betriebenen Unternehmen des einen Landes dürfen im andern Lande für die Einkünfte, die Gewinne oder das Ka­pital, die ihren dortigen Betriebsstätten zurechenbar sind, keiner Besteuerung unter­worfen werden, die anders, höher oder belastender ist als die Besteuerung, welcher gleichartig betriebene Unternehmen dieses andern Landes für ähnliche Ein­künfte und Gewinne und ähnliches Kapital unterworfen sind oder künftig unterwor­fen wer­den.
³ Einkünfte, Gewinne und Kapital eines Unternehmens des einen Landes, dessen Kapital ganz oder teilweise, direkt oder indirekt, im Besitze oder unter der Kontrolle eines oder mehrerer Bewohner des andern Landes ist, dürfen im ersten Lande keiner Besteuerung unterworfen werden, die anders, höher oder belastender ist als die Besteuerung, welcher andere ähnliche Unternehmen dieses ersten Landes unter gleich­artigen Umständen für ähnliche Einkünfte und Gewinne und ähnliches Kapital un­terworfen sind oder künftig unterworfen werden.
⁴ Absatz 1 und 2 dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, dass sie eine vertragschliessende Partei verpflichten, Angehörige der andern vertrag­schliessenden Partei, die nicht als im Gebiete der ersten Partei wohnhaft betrachtet werden, dieselben persönlichen Abzüge, Erleichterungen und Ermässigungen für Steuerzwecke zu gewähren wie ihren eigenen Angehörigen.
⁵ Der Ausdruck «Angehöriger» bedeutet in diesem Artikel:
a. In bezug auf die Schweiz alle Schweizer Bürger, ungeachtet ihres Wohnsit­zes, und alle nach schweizerischem Recht errichteten, mit oder ohne juristi­sche Persönlichkeit ausgestatteten Rechtsträger;
b. In bezug auf das Vereinigte Königreich alle britischen Untertanen und alle un­ter britischem Schutz stehenden Personen, (i) welche im Vereinigten Königreich oder in irgendeinem Gebiet, auf das dieses Abkommen gemäss Artikel XXI ausgedehnt worden ist, wohnen, oder
(ii) welche ihren Status aus ihrer Verbindung mit dem Vereinigten König­reich oder mit irgendeinem Gebiet, auf das dieses Abkommen gemäss Artikel XXI ausgedehnt worden ist, ableiten,
und alle juristischen Personen, Personengesellschaften, Vereinigungen und andern Rechtsträger, die ihren Status aus dem Recht des Vereinig­ten Königreichs oder irgendeines Gebietes, auf welches das Abkommen ge­mäss Artikel XXI ausgedehnt wird, ableiten.
⁶ Der Ausdruck «Besteuerung» bedeutet in diesem Artikel Abgaben jeder Art und Bezeichnung, die von irgendeiner Behörde erhoben werden.
Art. XIX
¹ Legt ein Steuerpflichtiger der zuständigen Behörde der vertragschliessenden Par­tei, der er angehört oder in deren Gebiet er wohnhaft ist, dar, dass er im andern Lande nicht die Behandlung erfahren hat, auf die er gemäss irgendeiner Bestim­mung dieses Abkommens Anspruch erheben kann, so soll diese zuständige Behörde mit derjeni­gen der andern vertragschliessenden Partei zwecks Vermeidung der in Rede stehen­den Doppelbesteuerung Fühlung nehmen.
² Zum Zwecke der Ausführung dieses Abkommens (und insbesondere der Bestim­mungen der Artikel III und IV) und zur Beseitigung von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Anwendung oder Auslegung des Abkommens können die zustän­di­gen Behörden der beiden vertragschliessenden Parteien unmittelbar miteinander verkehren.
Art. XX
¹ Die zuständigen Behörden der vertragschliessenden Parteien werden unter sich diejenigen (gemäss den Steuergesetzgebungen der vertragschliessenden Parteien im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens mit Bezug auf die Gegenstand des Abkommens bildenden Steuern. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim gehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung oder dem Bezug der Gegenstand des Abkommens bildenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenba­ren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.
² Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, dass sie einer der vertragschliessenden Parteien die Verpflichtung auferlegen, Ver­waltungsmassnahmen durchzuführen, die von ihren Vorschriften oder von ihrer Verwaltungspraxis abweichen, oder die ihrer Souveränität, Sicherheit oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund ihrer ei­genen und auf Grund der Gesetzgebung der ersuchenden Partei beschafft werden können.
Art. XXI
¹ Dieses Abkommen kann entweder unverändert oder mit Änderungen auf irgendein Gebiet ausgedehnt werden, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich zuständig ist und das ihrem Wesen nach ähnliche Steuern erhebt wie die Gegenstand dieses Abkommens bildenden Steuern; jede derartige Ausdehnung soll von dem Datum an und mit den Abweichungen und Bedingungen (einschliesslich Kündigungsbedingungen) wirksam sein, welche in den zwischen den vertragschlies­senden Parteien zu diesem Zwecke auszutauschenden Noten bestimmt und verein­bart werden.⁶
² Die Beendigung dieses Abkommens gemäss Artikel XXIV mit Bezug auf die Schweiz oder das Vereinigte Königreich soll auch der Anwendbarkeit des Abkom­mens auf irgendein Gebiet, auf das es gemäss diesem Artikel ausgedehnt worden ist, ein Ende setzen, sofern die vertragschliessenden Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben oder vereinbaren.
⁶ Siehe am Schluss des vorliegenden Abk.
Art. XXII
¹ Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden.
² Das vorliegende Abkommen soll mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
Art. XXIII
¹ Sobald dieses Abkommen gemäss Artikel XXII in Kraft getreten ist, sollen seine Bestimmungen wie folgt Anwendung finden:
a. Im Vereinigten Königreich:
hinsichtlich der Einkommenssteuer (mit Einschluss der Zuschlagssteuer): auf jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1953 beginnt; hinsicht­lich der Gewinnsteuer und der Übergewinnabgabe: (i) auf Gewinne, auf denen die Einkommenssteuer für ein am oder nach dem 6. April 1953 beginnendes Steuerjahr erhoben wird oder ohne die­ses Ab­kommen erhoben würde;
(ii) auf andere Gewinne, die der Einkommensteuer nicht unterliegen, aber in einem am oder nach dem 1. April 1953 beginnenden und eine Steu­erperi­ode bildenden Geschäftsjahr erzielt worden sind, oder die dem auf dieses Datum folgenden Teil eines eine Steuerperiode bildenden Geschäftsjahres, das teilweise in die Zeit vor und teilweise in die Zeit nach diesem Datum fällt, zuzurechnen sind;
b. In der Schweiz:
auf jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar 1953 beginnt.
² Die in Artikel V vorgesehene Steuerbefreiung soll auf die am oder nach dem 6. April 1946 beginnenden Steuerjahre Anwendung finden.
Art. XXIV
Dieses Abkommen soll auf unbestimmte Zeit in Kraft bleiben, kann aber von jeder vertragschliessenden Partei am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, aber frühestens 1957, durch schriftliche, der andern vertragschliessenden Partei auf diplomatischem Wege zuzustellende Mitteilung gekündigt werden. In diesem Falle soll das Abkommen wie folgt ausser Kraft treten:
a. Im Vereinigten Königreich: hinsichtlich der Einkommenssteuer (mit Einschluss der Zuschlagssteuer):
für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 6. April des auf die Kündigung fol­genden Kalenderjahres beginnt; hinsichtlich der Gewinnsteuer:
(i) für Gewinne, auf denen die Einkommenssteuer für ein Steuerjahr erho­ben wird, das am oder nach dem 6. April des auf die Kündigung fol­genden Kalenderjahres beginnt;
(ii) für andere Gewinne, die der Einkommenssteuer nicht unterliegen, aber in einem am oder nach dem 1. April des auf die Kündigung folgenden Ka­lenderjahres beginnenden und eine Steuerperiode bildenden Geschäftsjahr erzielt worden sind, oder die dem auf dieses Datum folgen­den Teil eines eine Steuerperiode bildenden Geschäftsjahres, das teil­weise in die Zeit vor und teilweise in die Zeit nach diesem Datum fällt, zuzurechnen sind;
b. In der Schweiz:
für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Gefertigt zu London, im Doppel, am 30. September tausendneunhundertvierund­fünfzig, in französischer und in englischer Urschrift, welche gleicherweise authen­tisch sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

E. Bernath

Für die Regierung
des Vereinigten Kö­nigreiches
von Grossbritannien und Nordirland:

Douglas Dodds-Parker

Notenwechsel 20./26. August 1963 (Ausdehnung auf überseeische britische Gebiete) ⁷ ¶

⁷ A S 1964 698
In Kraft getreten am 26. August 1963
Herr Botschafter,
Ich beehre mich, den Empfang der Note vom 20. August 1963 zu bestätigen, mit der mir Eure Exzellenz folgendes mitteilt⁸:
«Im Auftrage des Ersten Staatssekretärs Ihrer Majestät für Auswärtige Angele­genheiten beziehe ich mich auf das am 30. September 1954 in London unter­zeichnete Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten König­reichs von Grossbritannien und Nordirland und dem Schweizerischen Bun­desrat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Ein­kommen.
Ich habe die Ehre, im Namen der Regierung des Vereinigten Königreichs vor­zuschlagen, dass gemäss den Bestimmungen des Artikels XXI das genannte Abkommen auf die im Anhang zu dieser Note angeführten Gebiete derart, mit den Änderungen und mit Wirkung von den Daten an ausgedehnt wird, wie dies in diesem Anhang bestimmt ist.
Sofern der Schweizerische Bundesrat diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich anzuregen, dass diese Note und ihr Anhang sowie Ihre Antwort eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen in dieser Sache begründen.»
Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz zu bestätigen, dass der Schweizerische Bundes­rat unter Bezugnahme auf Artikel XXI des genannten Abkommens den Inhalt ihrer Note genehmigt hat. Dementsprechend begründen Ihre Note und diese Antwort sowie deren Anhänge eine Vereinbarung in dieser Sache zwischen unseren beiden Re­gierungen.
Ich benütze diesen Anlass, um Sie, Herr Botschafter, erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Wahlen

⁸ Die britische Note ist in englischer Sprache abgefasst.

Anhang ⁹

⁹ AS 1964 698 , 1966 1312 , 1972 1660 , 1974 1637 , 1977 2433 , 1982 1648 , 1996 2770 , 2020 1123 2909

Teil I Liste der Gebiete, auf die das Abkommen vom 30. September 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen gemäss Artikel XXI des erwähnten Abkommens unter den in den Teilen II und III dieses Anhanges festgesetzten Bedingungen ausgedehnt wird

Spalte (1)

Spalte (2)

Spalte (3)

Antigua

Einkommenssteuer

1. Januar 1961

Barbados

Einkommenssteuer

1. Januar 1961

Belize

Einkommenssteuer

1. Januar 1961

(einschliesslich

Zu­schlagsteuer)


1. Januar 1961

Dominica

Einkommenssteuer

1. Januar 1961

Gambia

Einkommenssteuer

1. Januar 1961

Grenada

Einkommenssteuer

1. Januar 1961

Jungfern-Inseln

Einkommenssteuer

1. Januar 1961

Montserrat

Einkommenssteuer

1. Januar 1961

St. Christopher, Nevis

Einkommenssteuer

1. Januar 1961

St. Lucia

Einkommenssteuer

1. Januar 1961

St. Vincent

Einkommenssteuer

1. Januar 1961

Teil II Anwendung des Abkommens

(1)  Das erwähnte Abkommen gilt mit den in diesem Anhang enthaltenen Änderun­gen im Verhältnis zu jedem der in Spalte (1) der vorstehenden Liste angeführten Gebiete,
(a) wie wenn die Vertragsparteien der Schweizerische Bundesrat und die Regie­rung dieses Gebiets wären;
(b) wie wenn die in jedem der Gebiete in Betracht fallenden Steuern die Steuern wären, die in Spalte (2) der vorstehenden Liste neben dem Namen dieses Ge­biets angeführt sind;
(c) wie wenn die Bezugnahme auf «das Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens» Bezugnahmen auf das Datum des Notenwechsels, dem dieser An­hang beigefügt ist, wären.
(2)  Sobald in der Schweiz und in einem der in der vorstehenden Liste angeführten Gebiete die letzte der Massnahmen getroffen worden ist, um dieser Ausdehnung in der Schweiz bzw. in diesem Gebiet Gesetzeskraft zu verleihen, findet diese Aus­deh­nung wie folgt Anwendung:
(a) in der Schweiz: für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar 1961 be­ginnt; und
(b) in diesem Gebiet: mit Bezug auf die Steuern, die für das Veranlagungs- oder Einkommensjahr, das an dem in Spalte (3) der vorstehenden Liste neben dem Namen des Gebiets angegebenen Datum beginnt, und für die folgenden Veran­lagungs- oder Einkommensjahre erhoben werden.
(3)  Der Schweizerische Bundesrat benachrichtigt die Regierung des Vereinigten Königreichs durch schriftliche, auf diplomatischem Wege zuzustellende Mitteilung, sobald in der Schweiz die letzte der in Absatz 2 erwähnten notwendigen Massnah­men getroffen worden ist. Die Regierung des Vereinigten Königreichs benachrich­tigt den Schweizerischen Bundesrat durch schriftliche, auf diplomatischem Wege zuzustellende Mitteilung, sobald in allen oder in einem der in der vorstehenden Li­ste angeführten Gebiete die letzte der in Absatz 2 erwähnten notwendigen Mass­nahmen getroffen worden ist.
(4)  Diese Ausdehnung bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, doch kann sie vom Schweizerischen Bundesrat oder von der Regierung des Vereinigten Königreichs mit Wirkung für alle oder einzelne der in der vorstehenden Liste angeführten Gebie­te am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, aber frühestens 1966, durch schriftliche, der anderen Regierung auf diplomatischem Wege zuzustellende Mittei­lung gekündigt werden; in diesem Falle tritt die Ausdehnung wie folgt ausser Kraft:
(a) in der Schweiz: für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnt;
(b) in jedem der in der vorstehenden Liste angeführten Gebiete, das von der Kün­digung betroffen wird: mit Bezug auf die Steuern, die für das Veranla­gungs- oder Einkommensjahr erhoben werden, das am oder nach dem in Spalte (3) der vorstehenden Liste angegebenen Tag und Monat des auf die Kündigung fol­genden Kalenderjahres beginnt.

Teil III Änderungen des Abkommens

Das erwähnte Abkommen gilt für die Ausdehnung auf die in der vorstehenden Liste angeführten Gebiete mit den nachstehenden Änderungen:
(a) für die Ausdehnung des Abkommens auf Barbados wird Artikel VI des Abkommens durch folgende Bestimmung ersetzt: «Bezieht eine Gesellschaft, die ein Bewohner des einen Landes ist, Gewinne oder Einkünfte aus im anderen Lande gelegenen Quellen, so soll in diesem an­deren Lande weder eine Steuer auf Dividenden, die von der Gesellschaft an Personen ausgerichtet werden, welche nicht in diesem anderen Lande wohnhaft sind, noch eine Steuer (von der Art einer Besteuerung unverteilter Gewinne) auf den unverteilten Gewinnen der Gesellschaft erhoben werden, und dies ohne Rücksicht darauf, ob die Dividenden oder die unverteilten Gewinne vollum­fänglich oder teilweise in diesem anderen Lande erzielte Gewinne oder Ein­künfte darstellen; vorbehalten bleibt jedoch die Erhebung der schweizerischen Stempelabgabe auf Coupons¹⁰ und der schweizerischen Verrechnungssteuer auf Dividenden, die von einer nach schweizerischem Recht errichteten oder or­ganisierten Gesellschaft gezahlt werden.»
(b) für die Ausdehnung des Abkommens auf andere Gebiete als Barbados wird Artikel VI aufgehoben;
(c) für die Ausdehnung des Abkommens auf alle in der vorstehenden Liste ange­führten Gebiete gelten die in Artikel VII enthaltenen Bezugnahmen auf Zinsen als gestrichen, und in Artikel XV Absatz 3 gelten die Worte in Klammern als durch die Worte «ausgenommen Dividenden und Zinsen» ersetzt;
(d) für die Ausdehnung des Abkommens auf Kenia und Sansibar¹¹ (i) gilt Artikel III Absatz 2 mit der Einschränkung, dass die Bestimmungen dieses Absatzes die Gesetze in Kenia oder Sansibar über die Besteue­rung von Einkünften aus dem Versicherungsgeschäft in keiner Weise berühren:
(ii) wird Artikel XIII Absatz 1 aufgehoben;
(iii) wird Artikel XIV aufgehoben.
¹⁰ Die Stempelabgabe auf Coupons wird nicht mehr erhoben (Art. 71 Abs.1 des BG vom 13. Okt. 1965 über die Verrechnungssteuer – SR 642.21 ).
¹¹ Diese Staaten haben die Ausdehnung des Abk. gekündigt.
Markierungen
Leseansicht