Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen ¹ Abgeschlossen am 30. September 1954 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 1954² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 23. Februar 1955 In Kraft getreten am 23. Februar 1955 (Stand am 1. Januar 2021) ¹ Dieses Abkommen bleibt anwendbar, soweit Art. 28 Ziff. 5 des Abk. vom 8. Dez. 1977 ( SR 0.672.936.712 ) es vorsieht. Es ist ebenfalls anwendbar auf Malawi. ² AS 1955 317
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden,
folgendes vereinbart haben:
Art. I
¹ Die Steuern, welche Gegenstand dieses Abkommens bilden, sind:
a. Im Vereinigten Königreich:
Die Einkommenssteuer (mit Einschluss der Zuschlagssteuer), die Gewinnsteuer und die Übergewinnabgabe (hiernach als «Steuer des Vereinigten Königreichs» bezeichnet);
b. In der Schweiz:
Die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit usw.), nicht aber die eidgenössische Stempelabgabe auf Coupons³, ausser wenn sie ausdrücklich erwähnt wird (hiernach als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
² Das vorliegende Abkommen soll auch auf alle anderen ihrem Wesen nach ähnlichen Steuern Anwendung finden, die nach seiner Unterzeichnung im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz erhoben werden.
³ Die Stempelabgabe auf Coupons wird nicht mehr erhoben (Art. 71 Abs. 1 des BG vom 13. Okt. 1965 über die Verrechnungssteuer – SR 642.21 ).
Art. II
¹ In diesem Abkommen bedeuten, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt:
a. Der Ausdruck «Vereinigtes Königreich» Grossbritannien und Nordirland, unter Ausschluss der Kanalinseln und der Insel Man;
b. Der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
c. Die Ausdrücke «das eine Land» und «das andere Land», je nach dem Zusammenhang, das Vereinigte Königreich oder die Schweiz;
d. Der Ausdruck «Steuer» je nach dem Zusammenhang, die Steuer des Vereinigten Königreichs oder die schweizerische Steuer;
e. Der Ausdruck «Person» jede natürliche Person, Gesellschaft, Personenverbindung ohne juristische Persönlichkeit und jeden andern Rechtsträger (entity) mit oder ohne juristische Persönlichkeit;
f. Der Ausdruck «Gesellschaft» mit Bezug auf das Vereinigte Königreich jede mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Körperschaft (body corporate) und mit Bezug auf die Schweiz jeden Rechtsträger mit juristischer Persönlichkeit;
g. Der Ausdruck «Bewohner des Vereinigten Königreichs»: (i) jede Gesellschaft oder Personengesellschaft, wenn die Leitung und Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich erfolgen;
(ii) jede andere Person, die bei Anwendung der Steuer des Vereinigten Königreichs als im Vereinigten Königreich wohnhaft und die bei Anwendung der schweizerischen Steuer nicht als (auf Grund von Wohnsitz oder Aufenthalt) in der Schweiz wohnhaft betrachtet wird;
h. Der Ausdruck «Bewohner der Schweiz»: (i) jede nach schweizerischem Recht errichtete oder organisierte Gesellschaft oder Personengesellschaft (einfache, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft), wenn die Leitung und Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit nicht im Vereinigten Königreich erfolgen;
(ii) jede andere Person, die bei Anwendung der schweizerischen Steuer als (auf Grund von Wohnsitz oder Aufenthalt) in der Schweiz wohnhaft und die bei Anwendung der Steuer des Vereinigten Königreichs nicht als im Vereinigten Königreich wohnhaft betrachtet wird;
i. Die Ausdrücke «Bewohner des einen Landes» und «Bewohner des andern Landes», je nach dem Zusammenhang, einen Bewohner des Vereinigten Königreichs oder einen Bewohner der Schweiz;
j. Die Ausdrücke «Unternehmen des Vereinigten Königreichs» und «schweizerisches Unternehmen» je nach dem, eine von einem Bewohner des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz betriebene gewerbliche oder kaufmännische Unternehmung; die Ausdrücke «Unternehmen des einen Landes» und «Unternehmen des andern Landes», je nach dem Zusammenhang, ein Unternehmen des Vereinigten Königreichs oder ein schweizerisches Unternehmen;
k. Der Ausdruck «Betriebsstätte» eine Zweigniederlassung, Leitung, Geschäftsstelle, Fabrik, Werkstätte oder eine andere ständige Geschäftseinrichtung, sowie einen Landwirtschaftsbetrieb, ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere in Ausbeutung befindliche Lagerstätte von Bodenschätzen. Er schliesst auch eine Baustelle ein, auf der während eines Zeitraumes von wenigstens einem Jahre auf vertraglicher Grundlage Bauten ausgeführt werden, nicht aber eine Vertretung, es sei denn, der Vertreter besitze eine Generalvollmacht zu Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüssen für ein Unternehmen des einen Landes und übe diese Vollmacht gewöhnlich auch aus. In diesem Zusammenhang wird festgestellt: (i) Eine Betriebsstätte im andern Lande wird nicht schon deshalb angenommen, weil ein Unternehmen des einen Landes im andern Lande Geschäftsbeziehungen durch einen wirklichen Mäkler, Kommissionär oder andern unabhängigen Vertreter unterhält, der im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt;
(ii) Der Umstand, dass ein Unternehmen des einen Landes im andern Lande eine ständige Geschäftseinrichtung ausschliesslich für den Einkauf von Gütern und Waren unterhält, macht für sich allein eine solche ständige Geschäftseinrichtung nicht zur Betriebsstätte des Unternehmens;
(iii) Der Umstand, dass ein Unternehmen des einen Landes eine Tochtergesellschaft besitzt, die ein Bewohner des andern Landes ist oder dort Geschäftsbeziehungen (mittels einer Betriebsstätte oder auf andere Weise) unterhält, macht für sich allein die Tochtergesellschaft nicht zur Betriebsstätte des Unternehmens des ersten Landes;
l. Der Ausdruck «Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit» die Gewinne aus dem Betrieb eines Fabrikations-, Handels-, Bergwerkunternehmens, Landwirtschaftsbetriebes, Finanz- oder Versicherungsunternehmens, sowie Mieterträgnisse und Gebühren für die Überlassung kinematographischer Filme, dagegen nicht Einkünfte in Form von Dividenden, von Zinsen und von Gebühren (ausser solchen für die Überlassung kinematographischer Filme) für Lizenzen, es sei denn, diese Einkünfte seien nach den Gesetzen eines der Länder und gemäss Artikel 111 dieses Abkommens einer dort gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen;
m. Der Ausdruck «zuständige Behörde» auf seiten des Vereinigten Königreichs die Commissioners of Inland Revenue oder ihren bevollmächtigten Vertreter; auf seiten der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und auf seiten irgendeines Gebietes, auf welches dieses Abkommen gemäss Artikel XXI ausgedehnt wird, die in diesem Gebiet für die Verwaltung der unter das Abkommen fallenden Steuern zuständige Behörde.
² Bestimmt dieses Abkommen, dass Einkünfte aus einer schweizerischen Quelle von der schweizerischen Steuer befreit sein oder im Genuss einer Ermässigung des Satzes dieser Steuer stehen soll, sofern sie (mit oder ohne andere Bedingungen) im Vereinigten Königreich der Steuer unterworfen sind, und sind diese Einkünfte nach der im Vereinigten Königreich geltenden Gesetzgebung nicht mit dem vollen, sondern nur mit dem Teilbetrag steuerbar, der nach dem Vereinigten Königreich überwiesen oder dort bezogen wird, so soll die Steuerbefreiung oder Satzermässigung, die die Schweiz nach dem Abkommen zu gewähren hat, nur auf den Teil der Einkünfte Anwendung finden, der nach dem Vereinigten Königreich überwiesen oder dort bezogen wird.
³ Steht nach einer Bestimmung dieses Abkommens eine Personengesellschaft als Bewohner der Schweiz für irgendwelche Einkünfte im Genusse der Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs, so soll eine derartige Bestimmung die Befugnis des Vereinigten Königreichs nicht einschränken, jeden Teilhaber der Personengesellschaft, welcher bei Anwendung der Steuer des Vereinigten Königreichs als im Vereinigten Königreich wohnhaft betrachtet wird (ohne Rücksicht darauf, ob er auch bei Anwendung der schweizerischen Steuer als in der Schweiz wohnhaft betrachtet wird oder nicht), für seinen Anteil an den Einkünften der Personengesellschaft zu besteuern; indessen sollen derartige Einkünfte für die Anwendung von Artikel XV als Einkommen aus schweizerischen Quellen gelten.
⁴ Geniesst nach einer Bestimmung dieses Abkommens ein Nachlass als Bewohner der Schweiz für irgendwelche Einkünfte Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs, so soll das Vereinigte Königreich dadurch nicht verpflichtet werden, Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs für den Teil der Einkünfte zu gewähren, der einen am Nachlass berechtigten Erben zukommt, wenn dieser Erbe bei Anwendung der schweizerischen Steuer nicht als in der Schweiz wohnhaft betrachtet wird und dessen Anteil an den Einkünften weder in seiner Person noch im Rahmen des Nachlasses der schweizerischen Steuer unterliegt.
⁵ Bei Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens durch jede der vertragschliessenden Parteien soll, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jedem nicht anders umschriebenen Begriff der Sinn beigelegt werden, der ihm unter den Gesetzen zukommt, die im Gebiete dieser Partei für die Gegenstand des Abkommens bildenden Steuern in Kraft stehen.
Art. III
¹ Die von einem Unternehmen des Vereinigten Königreichs erzielten Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit sollen keiner schweizerischen Steuer unterworfen werden, es sei denn, das Unternehmen unterhalte in der Schweiz Geschäftsbeziehungen durch eine dort gelegene Betriebsstätte. Unterhält es solche Geschäftsbeziehungen, so kann die Schweiz solche Gewinne nur insoweit besteuern, als sie dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind.
² Die von einem schweizerischen Unternehmen erzielten Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit sollen keiner Steuer des Vereinigten Königreichs unterworfen werden, es sei denn, das Unternehmen unterhalte im Vereinigten Königreich Geschäftsbeziehungen durch eine dort gelegene Betriebsstätte. Unterhält es solche Geschäftsbeziehungen, so kann das Vereinigte Königreich solche Gewinne nur insoweit besteuern, als sie dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind.
³ Unterhält ein Unternehmen des einen Landes im andern Lande Geschäftsbeziehungen durch eine dort gelegene Betriebsstätte, so sollen dieser Betriebsstätte diejenigen Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit zugerechnet werden, die sie als selbständiges Unternehmen mit gleicher oder ähnlicher Geschäftstätigkeit, unter denselben oder ähnlichen Bedingungen und ohne jede Abhängigkeit vom Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, hätte erzielen können.
⁴ Erzielt ein Unternehmen des einen Landes aus in diesem Lande abgeschlossenen Verträgen Gewinne aus dem Verkauf von Gütern oder Waren, die in einem Lagerhaus im andern Lande eingelagert sind, so sollen solche Gewinne nicht einer Betriebsstätte des Unternehmens in diesem andern Lande zugerechnet werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Bestellungen von einem Vertreter in diesem andern Lande entgegengenommen und von ihm zur Annahme an das Unternehmen weitergeleitet worden sind.
⁵ Wegen des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren durch ein Unternehmen des einen Landes im andern Lande darf einer Betriebsstätte des Unternehmens in diesem andern Lande kein Teil der vom Unternehmen erzielten Gewinne zugerechnet werden.
⁶ Bei der Festsetzung der Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit einer Betriebsstätte sollen alle billigerweise der Betriebsstätte zurechenbaren Auslagen, mit Einschluss von Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzuge zugelassen werden, und dies ohne Rücksicht darauf, ob diese Auslagen im Lande, wo die Betriebsstätte sich befindet, oder anderswo entstanden sind.
Art. IV
Wenn
a. ein Unternehmen des einen Landes direkt oder indirekt an der Leitung, Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des andern Landes beteiligt ist, oder
b. die gleichen Personen direkt oder indirekt an der Leitung, Kontrolle oder am Kapital sowohl eines Unternehmens des einen Landes als auch eines Unternehmens des andern Landes beteiligt sind
und im einen wie im andern Falle zwischen den beiden Unternehmen in bezug auf ihre kaufmännischen und finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denjenigen abweichen, welche zwischen selbständigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Gewinne, die eines der beiden Unternehmen hätte erzielen können, aber wegen dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Art. V
Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel III und IV sollen Gewinne, die ein Bewohner des einen Landes aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen erzielt, mit Einschluss der Gewinne dieses Bewohners aus dem Verkauf von Ausweisen für Fahrten mit diesen Schiffen oder Luftfahrzeugen, von der Steuer im andern Lande befreit sein.
Art. VI
¹ Dividenden (ausgenommen solche, die nach den Gesetzen des Vereinigten Königreiches und gemäss Artikel III dieses Abkommens einer im Vereinigten Königreich gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind), die eine Gesellschaft, welche ein Bewohner des Vereinigten Königreichs ist, einem Bewohner der Schweiz, der dafür der schweizerischen Steuer unterliegt, zahlt, sollen von der Zuschlagssteuer des Vereinigten Königreichs befreit sein.
² Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit eines schweizerischen Unternehmens, das Geschäftsbeziehungen durch eine Betriebsstätte im Vereinigten Königreich unterhält, sollen solange unverteilte Gewinne von Unternehmen des Vereinigten Königreichs tatsächlich einem niedrigeren Satz der Gewinnsteuer des Vereinigten Königreichs als verteilte Gewinne solcher Unternehmen unterliegen, der Gewinnsteuern des Vereinigten Königreichs nur zu dem niedrigeren Satz unterworfen werden.
³ Verfügt eine Gesellschaft, die ein Bewohner der Schweiz ist, direkt oder indirekt über nicht weniger als 50 Prozent der Stimmrechte in einer Gesellschaft, welche ein Bewohner des Vereinigten Königreichs ist, so sollen alle Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft an die erstgenannte und an jede andere Gesellschaft, die ein Bewohner der Schweiz ist und an mindestens 10 Prozent des gesamten Aktienkapitals der dividendenzahlenden Gesellschaft das Nutzungsrecht hat, bei der Berechnung der Gewinnsteuer des Vereinigten Königreichs, welche von dieser Gesellschaft zu dem für Ausschüttungen massgeblichen Satze zu entrichten ist, ausser acht gelassen werden.
⁴ a. Von Dividenden, die von einer nach schweizerischem Recht errichteten Gesellschaft an einen Bewohner des Vereinigten Königreichs gezahlt werden, kann die schweizerische Verrechnungssteuer erhoben werden; jedoch soll deren Satz mit Bezug auf jeden solchen Bewohner des Vereinigten Königreichs, der dafür der Steuer des Vereinigten Königreichs unterliegt, nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen dieses Absatzes herabgesetzt werden (es sei denn, die Dividenden seien nach den Gesetzen der Schweiz und gemäss Artikel III dieses Abkommens einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen).
b. Ist der Bewohner des Vereinigten Königreichs eine natürliche Person, bei der der tatsächliche Satz der Steuer des Vereinigten Königreichs 5 Prozent nicht übersteigt, so soll die Verrechnungssteuer nicht erhoben werden.
c. Ist der Bewohner des Vereinigten Königreichs eine natürliche Person, bei der der tatsächliche Satz der Steuer des Vereinigten Königreichs 5 Prozent übersteigt, so soll die Verrechnungssteuer nur zu dem Satze erhoben werden, der, zusammen mit dem Satze der eidgenössischen Stempelabgabe auf Coupons, dem tatsächlichen Satz der Steuer des Vereinigten Königreichs gleichkommt.
d. Ist der Bewohner des Vereinigten Königreichs eine Gesellschaft, welche direkt oder indirekt über nicht weniger als 95 Prozent der Stimmrechte in der dividendenzahlenden Gesellschaft verfügt, so soll die Verrechnungssteuer um eine Betrag herabgesetzt werden, der 20 Prozent der Dividende ausmacht.
e. Ist der Bewohner des Vereinigten Königreichs eine Gesellschaft, welche direkt oder indirekt über weniger als 95, aber nicht weniger als 50 Prozent der Stimmrechte in der dividendenzahlenden Gesellschaft verfügt, so soll die Verrechnungssteuer um einen Betrag herabgesetzt werden, der 10 Prozent der Dividende ausmacht.
f. Ist der Bewohner des Vereinigten Königreichs eine Gesellschaft, welche an mindestens 10 Prozent des gesamten Aktienkapitals der dividendenzahlenden Gesellschaft das Nutzungsrecht hat, und finden die Bestimmungen von Bst. d oder e dieses Absatzes auf einen Teil der von der Gesellschaft bezahlten Dividenden Anwendung, so soll die Verrechnungssteuer um einen Betrag herabgesetzt werden, der 10 Prozent der Dividende ausmacht.
⁵ Sollten verteilte Gewinne von Gesellschaften in irgendeinem Zeitpunkte der Gewinnsteuer des Vereinigten Königreichs zu einem Satze unterliegen, der nicht um 20 Prozent höher ist als der Satz, zu dem unverteilte Gewinne dieser Steuer tatsächlich unterworfen werden, so können die zuständigen Behörden der beiden vertragschliessenden Parteien zwecks Entscheidung der Frage, ob deswegen die Bst. d, e und f des vorhergehenden Absatzes geändert werden müssen, miteinander Fühlung nehmen. Nach erfolgter Fühlungnahme kann jede der vertragschliessenden Parteien durch schriftliche, der andern vertragschliessende Partei auf diplomatischem Wege zuzustellende Mitteilung die Bestimmungen von Absatz 3 und von Absatz 4 Bst. d, e und f, dieses Artikels kündigen; in diesem Falle sollen diese Bestimmungen von dem Datum an nicht mehr anwendbar sein, an dem die massgebliche Änderung der Sätze der Gewinnsteuer des Vereinigten Königreichs in Kraft getreten ist.
⁶ Bezieht eine Gesellschaft, die ein Bewohner des einen Landes ist, Gewinne oder Einkünfte aus im andern Lande gelegenen Quellen, so soll, vorbehältlich der Bestimmungen von Absatz 4, Bst. a, dieses Artikels, in diesem andern Lande weder eine Steuer auf Dividenden, die von der Gesellschaft an Personen ausgerichtet werden, welche nicht in diesem andern Lande wohnhaft sind, noch eine Steuer (von der Art einer Besteuerung unverteilter Gewinne) auf den unverteilten Gewinnen der Gesellschaft erhoben werden, und dies ohne Rücksicht darauf, ob die Dividenden oder die unverteilten Gewinne vollumfänglich oder teilweise in diesem andern Lande erzielte Gewinne oder Einkünfte darstellen.
Art. VII
¹ Zinsen und Lizenzgebühren, die einem Bewohner des einen Landes, der dafür dort der Steuer unterliegt, aus im andern Lande gelegenen Quellen zufliessen, sollen in dem anderen Lande von der Steuer befreit sein.
² In diesem Artikel bedeutet:
a. Der Ausdruck «Zinsen» Zinsen aus Obligationen, Wertpapieren, Schuldanerkennungen, Kassascheinen oder irgendeiner andern Schuldverpflichtung (mit Einschluss grundpfändlich gesicherter Forderungen);
b. Der Ausdruck «Lizenzgebühren» Gebühren und andere Vergütungen für die Überlassung des Gebrauchsrechts an literarischen Urheberrechten, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, Patenten, Modellen, Mustern, geheimen Verfahren oder Formeln, Markenrechten und ähnlichen Vermögenswerten oder Rechten (mit Einschluss der Mietgebühren und ähnlicher Vergütungen für die Benützung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Anlagen oder Ausrüstungen); er umfasst jedoch nicht Gebühren und andere Vergütungen für die Ausbeutung von Bergwerken, Steinbrüchen oder andern Bodenschätzen.
³ Ein aus dem Verkauf von Vermögenswerten oder Rechten der in Absatz 2, Bst. b, dieses Artikels bezeichneten Art erzielter Kapitalbetrag, der aus im einen Lande gelegenen Quellen stammt, soll in diesem Lande von der Steuer befreit sein, sofern der Empfänger ein Bewohner des andern Landes ist.
⁴ Bestehen besondere Beziehungen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen diesen Personen einerseits und einer oder mehreren dritten Personen anderseits, und ist demzufolge die ausgerichtete Vergütung höher, als sie vereinbart worden wäre, wenn Schuldner und Gläubiger voneinander unabhängig gewesen wären, so findet die in diesem Artikel vorgesehene Steuerbefreiung auf den Mehrbetrag keine Anwendung.
⁵ Zinsen und Lizenzgebühren, die gemäss diesem Artikel von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit sind, sind auch bei der Berechnung der Gewinnsteuer und der Übergewinnabgabe als Abzug vom Gewinn oder Einkommen der Person, welche die Zinsen oder Lizenzgebühren ausrichtet, zuzulassen, und dies ohne Rücksicht darauf, welcher Art die Beziehungen zwischen ihr und dem Empfänger der Zinsen oder Lizenzgebühren sein mögen.
⁶ Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen von der Steuer im einen Lande sollen auf Zinsen, Lizenzgebühren oder Kapitalbeträge, die nach den Gesetzen dieses Landes und gemäss Artikel III dieses Abkommens einer dort gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind, keine Anwendung finden.
Art. VIII
¹ Ein Bewohner des einen Landes soll im andern Lande von jeder Steuer auf Gewinnen aus dem Verkauf, der Übertragung oder dem Tausch von Vermögenswerten befreit sein (es sei denn, solche Gewinne seien nach den Gesetzen dieses andern Landes und gemäss Artikel III dieses Abkommens einer dort gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen).
² In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Vermögenswerte» jede körperliche oder unkörperliche bewegliche Sache.
Art. IX
¹ Einkünfte aus im einen Land gelegenem unbeweglichem Vermögen, die ein Bewohner des andern Landes bezieht, sollen der Steuer gemäss den Gesetzen des erstgenannten Landes unterliegen. Unterliegen diese Einkünfte auch der Steuer im andern Lande, so ist einer Doppelbesteuerung gemäss den Bestimmungen von Artikel XV zu begegnen.
² In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen» Einkommen irgendwelcher Art aus unbeweglichem Vermögen, einschliesslich der Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch solchen Vermögens sowie der Gebühren für die Ausbeutung von Bergwerken, Steinbrüchen oder andern Bodenschätzen. Er umfasst jedoch nicht Zinsen grundpfändlich gesicherter Forderungen.
Art. X
¹ Vergütungen mit Einschluss von Pensionen, die die Regierung des Vereinigten Königreichs oder ein von ihr geschaffener Fonds an eine natürliche Person für dieser Regierung erbrachte Staatsdienste ausrichten, sollen von der schweizerischen Steuer befreit sein; die Befreiung soll jedoch keine Anwendung finden auf Vergütungen, ausgenommen Pensionen, die einem Schweizer Bürger, der nicht gleichzeitig die britische Staatsangehörigkeit besitzt, ausgerichtet werden.
² Vergütungen mit Einschluss von Pensionen, die die Schweizerische Eidgenossenschaft, ein Kanton oder ein von ihnen geschaffener Fonds an eine natürliche Person für der Schweiz erbrachte Staatsdienste ausrichten, sollen von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit sein; die Befreiung soll jedoch keine Anwendung finden auf Vergütungen, ausgenommen Pensionen, die einem britischen Staatsangehörigen, der nicht gleichzeitig Schweizer Bürger ist, ausgerichtet werden.
³ Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels sollen nicht gelten für Entschädigungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer von einer der vertragschliessenden Parteien oder von einem schweizerischen Kanton zu Gewinnzwecken betriebenen Geschäftstätigkeit erbracht werden.
⁴ Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren in keiner Weise das Recht auf den Genuss anderer oder zusätzlicher Befreiungen, die den diplomatischen und konsularischen Beamten derzeit zustehen oder ihnen inskünftig eingeräumt werden könnten.
Art. XI
¹ Eine natürliche Person, die ein Bewohner des Vereinigten Königreichs ist, soll von der schweizerischen Steuer auf Gewinnen oder Vergütungen für in der Schweiz während eines Steuerjahres geleistete persönliche Dienste (einschliesslich der Ausübung eines freien Berufes) befreit sein,
a. wenn sie sich im Laufe dieses Jahres während insgesamt nicht mehr als 183 Tagen in der Schweiz aufhält, und
b. wenn, (i) im Falle eines Verwaltungsratsmandats oder eines Anstellungsverhältnisses, die Dienstleistungen im Namen oder für Rechnung eines Bewohners des Vereinigten Königreichs erbracht werden,
(ii) in den übrigen Fällen, diese Person in der Schweiz keine Geschäftsstelle oder keine andere ständige Geschäftseinrichtung unterhält, und
c. wenn die Gewinne oder Vergütungen der Steuer des Vereinigten Königreichs unterliegen.
² Eine natürliche Person, die ein Bewohner der Schweiz ist, soll von der Steuer des Vereinigten Königreichs auf Gewinnen und Vergütungen für im Vereinigten Königreich während eines Steuerjahres geleistete persönliche Dienste (einschliesslich der Ausübung eines freien Berufes) befreit sein,
a. wenn sie sich im Laufe dieses Jahres während insgesamt nicht mehr als 183 Tagen im Vereinigten Königreich aufhält, und
b. wenn, (i) im Falle eines Verwaltungsratsmandats oder eines Anstellungsverhältnisses, die Dienstleistungen im Namen oder für Rechnung eines Bewohners der Schweiz erbracht werden,
(ii) in den übrigen Fällen, diese Person im Vereinigten Königreich keine Geschäftsstelle oder keine andere ständige Geschäftseinrichtung unterhält, und
c. wenn die Gewinne oder Vergütungen der schweizerischen Steuer unterliegen.
³ Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf Gewinne oder Vergütungen von Personen, die öffentlich auftreten, wie Bühnen-, Film-, Radio- oder Fernsehschauspieler, Musiker und Athleten, keine Anwendung.
Art. XII
¹ Pensionen (ausgenommen solche der in Artikel X genannten Art) und Renten, die einer natürlichen Person, die ein Bewohner des einen Landes ist und dafür dort der Steuer unterliegt, aus im andern Lande gelegenen Quellen zufliessen, sollen von der Steuer in diesem andern Lande befreit sein.
² In diesem Artikel bedeutet:
a. Der Ausdruck «Pensionen» periodische Vergütungen, die im Hinblick auf frühere Dienstleistungen oder zum Ausgleich erlittener körperlicher Nachteile ausgerichtet werden;
b. Der Ausdruck «Renten» bestimmte, periodisch, an festen Terminen, auf Lebenszeit oder während einer bestimmten oder bestimmbaren Zeitperiode als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder Geldeswert zahlbare Summen.
Art. XIII
¹ Ein Professor oder Lehrer aus dem einen Lande, der für seine während eines vorübergehenden, zwei Jahre nicht übersteigenden Aufenthaltes ausgeübte Lehrtätigkeit an einer Universität, einem Kollegium, einer Schule oder einer andern Lehranstalt im andern Lande eine Vergütung bezieht, soll in diesem andern Lande mit Bezug auf diese Vergütung von der Steuer befreit sein.
² Ein Student oder Lehrling aus dem einen Lande, der im andern Lande während der vollen dafür notwendigen Zeit dem Studium oder der Ausbildung obliegt, soll in diesem andern Lande von der Steuer auf Unterhalts-, Studien- oder Ausbildungsgeldern befreit sein, die ihm von Personen ausserhalb dieses andern Landes ausgerichtet werden.
Art. XIV
¹ Natürliche Personen, die Bewohner der Schweiz sind, haben Anspruch auf die gleichen persönlichen Ansprüche, Erleichterungen und Ermässigungen in bezug auf die Steuer des Vereinigten Königreichs wie britische Staatsangehörige, die nicht im Vereinigten Königreich wohnhaft sind.
² Natürliche Personen, die Bewohner des Vereinigten Königreichs sind, haben Anspruch auf die gleichen persönlichen Abzüge, Erleichterungen und Ermässigungen in bezug auf die schweizerische Steuer wie schweizerische Staatsangehörige, die im Vereinigten Königreich wohnhaft sind.
Art. XV
¹ Die Gesetze der vertragschliessenden Parteien sollen weiterhin für die Besteuerung des in jedem der Länder erzielten Einkommens massgebend sein, sofern das vorliegende Abkommen nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt. Unterliegen Einkünfte der Steuer in beiden Ländern, so ist einer Doppelbesteuerung nach Massgabe der folgenden Absätze dieses Artikels zu begegnen.
² Vorbehältlich der Bestimmungen des Rechts des Vereinigten Königreichs über die Anrechnung der in einem Lande ausserhalb des Vereinigten Königreichs zu entrichtenden Steuern an die Steuer des Vereinigten Königreichs wird die schweizerische Steuer, die unmittelbar oder im Abzugswege auf Einkünften aus schweizerischen Quellen zu entrichten ist, an die auf diesem gleichen Einkommen geschuldete Steuer des Vereinigten Königreichs angerechnet. Handelt es sich bei diesen Einkünften um eine Dividende, die von einer Gesellschaft, welche ein Bewohner der Schweiz ist, an eine Gesellschaft gezahlt wird, welche direkt oder indirekt über mindestens 50 Prozent des Stimmrechte in der dividendenzahlenden Gesellschaft verfügt, so soll bei dieser Anrechnung (neben der schweizerischen Steuer auf der Dividende) auch die von der dividendenzahlenden Gesellschaft auf ihren Gewinnen zu entrichtende schweizerische Steuer in Rechnung gestellt werden. Bei Anwendung dieses Absatzes umfasst der Ausdruck «schweizerische Steuer» auch die eidgenössische Stempelabgabe auf Coupons⁴, nicht aber die Steuern der Gemeinden.
³ Einkommen (ausgenommen Dividenden) aus im Vereinigten Königreich gelegenen Quellen, das nach den Gesetzen des Vereinigten Königreichs und gemäss diesem Abkommen im Vereinigten Königreich unmittelbar oder im Abzugswege der Steuer unterliegt, ist von der schweizerischen Steuer befreit.
⁴ Im Falle einer Person (ausgenommen eine Gesellschaft oder Personengesellschaft), die bei Anwendung der Steuer des Vereinigten Königreichs als im Vereinigten Königreich wohnhaft und die zugleich bei Anwendung der schweizerischen Steuer als (auf Grund von Wohnsitz oder Aufenthalt) in der Schweiz wohnhaft betrachtet wird, sollen für Einkünfte, die die in Rede stehende Person aus in der Schweiz gelegenen Quellen bezieht, die Bestimmungen von Absatz 2, und für Einkünfte, die diese Person aus im Vereinigten Königreich gelegenen Quellen bezieht, die Bestimmungen von Absatz 3 dieses Artikels Anwendung finden. Bezieht eine solche Person Einkünfte von ausserhalb des Vereinigten Königreichs und der Schweiz gelegenen Quellen, so können (vorbehältlich der in den beiden Ländern in Kraft stehenden Gesetze und vorbehältlich allfälliger Abkommen, die zwischen der einen oder anderen vertragschliessenden Partei und dem Gebiet, aus dem die Einkünfte fliessen, bestehen) diese Einkünfte in beiden Ländern der Steuer unterworfen werden; jedoch soll die schweizerische Steuer, die auf die in beiden Ländern der Steuer unterliegenden Einkünfte entfällt, auf die Hälfte herabgesetzt und gemäss Absatz 2 dieses Artikels an die Steuer des Vereinigten Königreichs auf diesen Einkünften angerechnet werden.
⁵ Bei Anwendung dieses Artikels sollen Gewinne oder Vergütungen für im einen Lande geleistete persönliche (einschliesslich freiberufliche) Dienste als Einkommen aus in diesem Lande gelegenen Quellen gelten; indessen gelten die Vergütungen an einen Verwaltungsrat als Einkommen aus dem Lande, in dem die Gesellschaft wohnhaft ist, und Dienstleistungen, die eine natürliche Person voll oder zur Hauptsache auf von einem Bewohner des einen Landes betriebenen Schiffen oder Luftfahrzeugen erbringt, als in diesem Lande erbracht.
⁴ Die Stempelabgabe auf Coupons wird nicht mehr erhoben (Art. 71 Abs.1 des BG vom 13. Okt. 1965 über die Verrechnungssteuer – SR 642.21 ).
Art. XVI
¹ Wird in diesem Abkommen bestimmt, dass mit Bezug auf irgendein Einkommen die Entlastung von der Steuer in dem Lande zu erfolgen habe, aus dem das Einkommen zufliesst, so soll eine solche Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass die Steuer an der Quelle nicht zum vollen Ansatz abgezogen werden darf. Ist von solchem Einkommen eine Steuer an der Quelle einbehalten worden, so haben die Steuerbehörden des Landes, das die Entlastung von der Steuer zu gewähren hat, für eine entsprechende Rückzahlung der Steuer zu sorgen, wenn ihnen der Einkommensempfänger innert der im betreffenden Lande geltenden Fristen nachweist, dass er auf die Entlastung Anspruch hat.
² Sind Einkünfte nach irgendeiner Bestimmung dieses Abkommens steuerfrei, so dürfen sie bei Berechnung der Steuer auf sonstigen Einkünften oder zur Bemessung des Satzes dieser Steuer trotzdem in Rechnung gestellt werden.
³ Bei Berechnung der in Artikel VI und XIV vorgesehenen Entlastungen soll das Einkommen einer Personengesellschaft als Einkommen ihrer einzelnen Teilhaber gelten.
Art. XVII
¹ Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden die Ansprüche auf Befreiungen, Abzüge, Steuergutschriften oder andere Vergünstigungen, die derzeit oder inskünftig durch die im Gebiete einer der vertragschliessenden Parteien in Kraft stehenden Gesetze bei der Steuerfestsetzung eingeräumt werden, in keiner Weise beschränkt.
² Durch die Bestimmungen dieses Abkommens sollen die Steuerpflichtigen keiner Rechte oder Vorteile verlustig gehen, die ihnen durch das am 17. Oktober 1931⁵ zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs und dem Schweizerischen Bundesrat abgeschlossene Abkommen betreffend die gegenwärtige Steuerbefreiung der durch Agenturen erzielten Erträge und Gewinne eingeräumt werden
⁵ [BS 12 640 ; AS 1978 1465 Art. 28 Ziff. 7]
Art. XVIII
¹ Die Angehörigen der einen vertragschliessenden Partei dürfen im Gebiete der andern vertragschliessenden Partei keiner Besteuerung und keinen damit im Zusammenhang stehenden Anforderungen unterworfen werden, die anders, höher oder belastender sind als die Besteuerung und die damit im Zusammenhang stehenden Anforderungen, denen die Angehörigen dieser anderen Partei unter gleichartigen Umständen unterworfen sind oder künftig unterworfen werden.
² Die von einer Gesellschaft, einer Personenverbindung oder von natürlichen Personen (allein oder in Form einer Personengesellschaft) betriebenen Unternehmen des einen Landes dürfen im andern Lande für die Einkünfte, die Gewinne oder das Kapital, die ihren dortigen Betriebsstätten zurechenbar sind, keiner Besteuerung unterworfen werden, die anders, höher oder belastender ist als die Besteuerung, welcher gleichartig betriebene Unternehmen dieses andern Landes für ähnliche Einkünfte und Gewinne und ähnliches Kapital unterworfen sind oder künftig unterworfen werden.
³ Einkünfte, Gewinne und Kapital eines Unternehmens des einen Landes, dessen Kapital ganz oder teilweise, direkt oder indirekt, im Besitze oder unter der Kontrolle eines oder mehrerer Bewohner des andern Landes ist, dürfen im ersten Lande keiner Besteuerung unterworfen werden, die anders, höher oder belastender ist als die Besteuerung, welcher andere ähnliche Unternehmen dieses ersten Landes unter gleichartigen Umständen für ähnliche Einkünfte und Gewinne und ähnliches Kapital unterworfen sind oder künftig unterworfen werden.
⁴ Absatz 1 und 2 dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, dass sie eine vertragschliessende Partei verpflichten, Angehörige der andern vertragschliessenden Partei, die nicht als im Gebiete der ersten Partei wohnhaft betrachtet werden, dieselben persönlichen Abzüge, Erleichterungen und Ermässigungen für Steuerzwecke zu gewähren wie ihren eigenen Angehörigen.
⁵ Der Ausdruck «Angehöriger» bedeutet in diesem Artikel:
a. In bezug auf die Schweiz alle Schweizer Bürger, ungeachtet ihres Wohnsitzes, und alle nach schweizerischem Recht errichteten, mit oder ohne juristische Persönlichkeit ausgestatteten Rechtsträger;
b. In bezug auf das Vereinigte Königreich alle britischen Untertanen und alle unter britischem Schutz stehenden Personen, (i) welche im Vereinigten Königreich oder in irgendeinem Gebiet, auf das dieses Abkommen gemäss Artikel XXI ausgedehnt worden ist, wohnen, oder
(ii) welche ihren Status aus ihrer Verbindung mit dem Vereinigten Königreich oder mit irgendeinem Gebiet, auf das dieses Abkommen gemäss Artikel XXI ausgedehnt worden ist, ableiten,
und alle juristischen Personen, Personengesellschaften, Vereinigungen und andern Rechtsträger, die ihren Status aus dem Recht des Vereinigten Königreichs oder irgendeines Gebietes, auf welches das Abkommen gemäss Artikel XXI ausgedehnt wird, ableiten.
⁶ Der Ausdruck «Besteuerung» bedeutet in diesem Artikel Abgaben jeder Art und Bezeichnung, die von irgendeiner Behörde erhoben werden.
Art. XIX
¹ Legt ein Steuerpflichtiger der zuständigen Behörde der vertragschliessenden Partei, der er angehört oder in deren Gebiet er wohnhaft ist, dar, dass er im andern Lande nicht die Behandlung erfahren hat, auf die er gemäss irgendeiner Bestimmung dieses Abkommens Anspruch erheben kann, so soll diese zuständige Behörde mit derjenigen der andern vertragschliessenden Partei zwecks Vermeidung der in Rede stehenden Doppelbesteuerung Fühlung nehmen.
² Zum Zwecke der Ausführung dieses Abkommens (und insbesondere der Bestimmungen der Artikel III und IV) und zur Beseitigung von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Anwendung oder Auslegung des Abkommens können die zuständigen Behörden der beiden vertragschliessenden Parteien unmittelbar miteinander verkehren.
Art. XX
¹ Die zuständigen Behörden der vertragschliessenden Parteien werden unter sich diejenigen (gemäss den Steuergesetzgebungen der vertragschliessenden Parteien im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens mit Bezug auf die Gegenstand des Abkommens bildenden Steuern. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim gehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung oder dem Bezug der Gegenstand des Abkommens bildenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.
² Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, dass sie einer der vertragschliessenden Parteien die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von ihren Vorschriften oder von ihrer Verwaltungspraxis abweichen, oder die ihrer Souveränität, Sicherheit oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund ihrer eigenen und auf Grund der Gesetzgebung der ersuchenden Partei beschafft werden können.
Art. XXI
¹ Dieses Abkommen kann entweder unverändert oder mit Änderungen auf irgendein Gebiet ausgedehnt werden, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich zuständig ist und das ihrem Wesen nach ähnliche Steuern erhebt wie die Gegenstand dieses Abkommens bildenden Steuern; jede derartige Ausdehnung soll von dem Datum an und mit den Abweichungen und Bedingungen (einschliesslich Kündigungsbedingungen) wirksam sein, welche in den zwischen den vertragschliessenden Parteien zu diesem Zwecke auszutauschenden Noten bestimmt und vereinbart werden.⁶
² Die Beendigung dieses Abkommens gemäss Artikel XXIV mit Bezug auf die Schweiz oder das Vereinigte Königreich soll auch der Anwendbarkeit des Abkommens auf irgendein Gebiet, auf das es gemäss diesem Artikel ausgedehnt worden ist, ein Ende setzen, sofern die vertragschliessenden Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben oder vereinbaren.
⁶ Siehe am Schluss des vorliegenden Abk.
Art. XXII
¹ Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden.
² Das vorliegende Abkommen soll mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
Art. XXIII
¹ Sobald dieses Abkommen gemäss Artikel XXII in Kraft getreten ist, sollen seine Bestimmungen wie folgt Anwendung finden:
a. Im Vereinigten Königreich:
hinsichtlich der Einkommenssteuer (mit Einschluss der Zuschlagssteuer): auf jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1953 beginnt; hinsichtlich der Gewinnsteuer und der Übergewinnabgabe: (i) auf Gewinne, auf denen die Einkommenssteuer für ein am oder nach dem 6. April 1953 beginnendes Steuerjahr erhoben wird oder ohne dieses Abkommen erhoben würde;
(ii) auf andere Gewinne, die der Einkommensteuer nicht unterliegen, aber in einem am oder nach dem 1. April 1953 beginnenden und eine Steuerperiode bildenden Geschäftsjahr erzielt worden sind, oder die dem auf dieses Datum folgenden Teil eines eine Steuerperiode bildenden Geschäftsjahres, das teilweise in die Zeit vor und teilweise in die Zeit nach diesem Datum fällt, zuzurechnen sind;
b. In der Schweiz:
auf jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar 1953 beginnt.
² Die in Artikel V vorgesehene Steuerbefreiung soll auf die am oder nach dem 6. April 1946 beginnenden Steuerjahre Anwendung finden.
Art. XXIV
Dieses Abkommen soll auf unbestimmte Zeit in Kraft bleiben, kann aber von jeder vertragschliessenden Partei am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, aber frühestens 1957, durch schriftliche, der andern vertragschliessenden Partei auf diplomatischem Wege zuzustellende Mitteilung gekündigt werden. In diesem Falle soll das Abkommen wie folgt ausser Kraft treten:
a. Im Vereinigten Königreich: hinsichtlich der Einkommenssteuer (mit Einschluss der Zuschlagssteuer):
für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 6. April des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnt; hinsichtlich der Gewinnsteuer:
(i) für Gewinne, auf denen die Einkommenssteuer für ein Steuerjahr erhoben wird, das am oder nach dem 6. April des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnt;
(ii) für andere Gewinne, die der Einkommenssteuer nicht unterliegen, aber in einem am oder nach dem 1. April des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnenden und eine Steuerperiode bildenden Geschäftsjahr erzielt worden sind, oder die dem auf dieses Datum folgenden Teil eines eine Steuerperiode bildenden Geschäftsjahres, das teilweise in die Zeit vor und teilweise in die Zeit nach diesem Datum fällt, zuzurechnen sind;
b. In der Schweiz:
für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnt.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Gefertigt zu London, im Doppel, am 30. September tausendneunhundertvierundfünfzig, in französischer und in englischer Urschrift, welche gleicherweise authentisch sind.
Für den E. Bernath | Für die Regierung Douglas Dodds-Parker |
Notenwechsel 20./26. August 1963 (Ausdehnung auf überseeische britische Gebiete) ⁷ ¶
⁷ A S 1964 698
In Kraft getreten am 26. August 1963
Herr Botschafter,
Ich beehre mich, den Empfang der Note vom 20. August 1963 zu bestätigen, mit der mir Eure Exzellenz folgendes mitteilt⁸:
«Im Auftrage des Ersten Staatssekretärs Ihrer Majestät für Auswärtige Angelegenheiten beziehe ich mich auf das am 30. September 1954 in London unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und dem Schweizerischen Bundesrat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen.
Ich habe die Ehre, im Namen der Regierung des Vereinigten Königreichs vorzuschlagen, dass gemäss den Bestimmungen des Artikels XXI das genannte Abkommen auf die im Anhang zu dieser Note angeführten Gebiete derart, mit den Änderungen und mit Wirkung von den Daten an ausgedehnt wird, wie dies in diesem Anhang bestimmt ist.
Sofern der Schweizerische Bundesrat diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich anzuregen, dass diese Note und ihr Anhang sowie Ihre Antwort eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen in dieser Sache begründen.»
Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz zu bestätigen, dass der Schweizerische Bundesrat unter Bezugnahme auf Artikel XXI des genannten Abkommens den Inhalt ihrer Note genehmigt hat. Dementsprechend begründen Ihre Note und diese Antwort sowie deren Anhänge eine Vereinbarung in dieser Sache zwischen unseren beiden Regierungen.
Ich benütze diesen Anlass, um Sie, Herr Botschafter, erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Wahlen |
⁸ Die britische Note ist in englischer Sprache abgefasst.
Anhang ⁹
⁹ AS 1964 698 , 1966 1312 , 1972 1660 , 1974 1637 , 1977 2433 , 1982 1648 , 1996 2770 , 2020 1123 2909
Teil I Liste der Gebiete, auf die das Abkommen vom 30. September 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen gemäss Artikel XXI des erwähnten Abkommens unter den in den Teilen II und III dieses Anhanges festgesetzten Bedingungen ausgedehnt wird
Spalte (1) | Spalte (2) | Spalte (3) |
Antigua | Einkommenssteuer | 1. Januar 1961 |
Barbados | Einkommenssteuer | 1. Januar 1961 |
Belize | Einkommenssteuer | 1. Januar 1961 |
(einschliesslich
|
| |
Dominica | Einkommenssteuer | 1. Januar 1961 |
Gambia | Einkommenssteuer | 1. Januar 1961 |
Grenada | Einkommenssteuer | 1. Januar 1961 |
Jungfern-Inseln | Einkommenssteuer | 1. Januar 1961 |
Montserrat | Einkommenssteuer | 1. Januar 1961 |
St. Christopher, Nevis | Einkommenssteuer | 1. Januar 1961 |
St. Lucia | Einkommenssteuer | 1. Januar 1961 |
St. Vincent | Einkommenssteuer | 1. Januar 1961 |
Teil II Anwendung des Abkommens
(1) Das erwähnte Abkommen gilt mit den in diesem Anhang enthaltenen Änderungen im Verhältnis zu jedem der in Spalte (1) der vorstehenden Liste angeführten Gebiete,
(a) wie wenn die Vertragsparteien der Schweizerische Bundesrat und die Regierung dieses Gebiets wären;
(b) wie wenn die in jedem der Gebiete in Betracht fallenden Steuern die Steuern wären, die in Spalte (2) der vorstehenden Liste neben dem Namen dieses Gebiets angeführt sind;
(c) wie wenn die Bezugnahme auf «das Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens» Bezugnahmen auf das Datum des Notenwechsels, dem dieser Anhang beigefügt ist, wären.
(2) Sobald in der Schweiz und in einem der in der vorstehenden Liste angeführten Gebiete die letzte der Massnahmen getroffen worden ist, um dieser Ausdehnung in der Schweiz bzw. in diesem Gebiet Gesetzeskraft zu verleihen, findet diese Ausdehnung wie folgt Anwendung:
(a) in der Schweiz: für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar 1961 beginnt; und
(b) in diesem Gebiet: mit Bezug auf die Steuern, die für das Veranlagungs- oder Einkommensjahr, das an dem in Spalte (3) der vorstehenden Liste neben dem Namen des Gebiets angegebenen Datum beginnt, und für die folgenden Veranlagungs- oder Einkommensjahre erhoben werden.
(3) Der Schweizerische Bundesrat benachrichtigt die Regierung des Vereinigten Königreichs durch schriftliche, auf diplomatischem Wege zuzustellende Mitteilung, sobald in der Schweiz die letzte der in Absatz 2 erwähnten notwendigen Massnahmen getroffen worden ist. Die Regierung des Vereinigten Königreichs benachrichtigt den Schweizerischen Bundesrat durch schriftliche, auf diplomatischem Wege zuzustellende Mitteilung, sobald in allen oder in einem der in der vorstehenden Liste angeführten Gebiete die letzte der in Absatz 2 erwähnten notwendigen Massnahmen getroffen worden ist.
(4) Diese Ausdehnung bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, doch kann sie vom Schweizerischen Bundesrat oder von der Regierung des Vereinigten Königreichs mit Wirkung für alle oder einzelne der in der vorstehenden Liste angeführten Gebiete am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, aber frühestens 1966, durch schriftliche, der anderen Regierung auf diplomatischem Wege zuzustellende Mitteilung gekündigt werden; in diesem Falle tritt die Ausdehnung wie folgt ausser Kraft:
(a) in der Schweiz: für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnt;
(b) in jedem der in der vorstehenden Liste angeführten Gebiete, das von der Kündigung betroffen wird: mit Bezug auf die Steuern, die für das Veranlagungs- oder Einkommensjahr erhoben werden, das am oder nach dem in Spalte (3) der vorstehenden Liste angegebenen Tag und Monat des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnt.
Teil III Änderungen des Abkommens
Das erwähnte Abkommen gilt für die Ausdehnung auf die in der vorstehenden Liste angeführten Gebiete mit den nachstehenden Änderungen:
(a) für die Ausdehnung des Abkommens auf Barbados wird Artikel VI des Abkommens durch folgende Bestimmung ersetzt: «Bezieht eine Gesellschaft, die ein Bewohner des einen Landes ist, Gewinne oder Einkünfte aus im anderen Lande gelegenen Quellen, so soll in diesem anderen Lande weder eine Steuer auf Dividenden, die von der Gesellschaft an Personen ausgerichtet werden, welche nicht in diesem anderen Lande wohnhaft sind, noch eine Steuer (von der Art einer Besteuerung unverteilter Gewinne) auf den unverteilten Gewinnen der Gesellschaft erhoben werden, und dies ohne Rücksicht darauf, ob die Dividenden oder die unverteilten Gewinne vollumfänglich oder teilweise in diesem anderen Lande erzielte Gewinne oder Einkünfte darstellen; vorbehalten bleibt jedoch die Erhebung der schweizerischen Stempelabgabe auf Coupons¹⁰ und der schweizerischen Verrechnungssteuer auf Dividenden, die von einer nach schweizerischem Recht errichteten oder organisierten Gesellschaft gezahlt werden.»
(b) für die Ausdehnung des Abkommens auf andere Gebiete als Barbados wird Artikel VI aufgehoben;
(c) für die Ausdehnung des Abkommens auf alle in der vorstehenden Liste angeführten Gebiete gelten die in Artikel VII enthaltenen Bezugnahmen auf Zinsen als gestrichen, und in Artikel XV Absatz 3 gelten die Worte in Klammern als durch die Worte «ausgenommen Dividenden und Zinsen» ersetzt;
(d) für die Ausdehnung des Abkommens auf Kenia und Sansibar¹¹ (i) gilt Artikel III Absatz 2 mit der Einschränkung, dass die Bestimmungen dieses Absatzes die Gesetze in Kenia oder Sansibar über die Besteuerung von Einkünften aus dem Versicherungsgeschäft in keiner Weise berühren:
(ii) wird Artikel XIII Absatz 1 aufgehoben;
(iii) wird Artikel XIV aufgehoben.
¹⁰ Die Stempelabgabe auf Coupons wird nicht mehr erhoben (Art. 71 Abs.1 des BG vom 13. Okt. 1965 über die Verrechnungssteuer – SR 642.21 ).
¹¹ Diese Staaten haben die Ausdehnung des Abk. gekündigt.
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