Verordnung über die Entschädigung der Gemeinden für die Registerführung im Kirchenwesen
1 415.11 Verordnung über die Entschädigung der Gemeinden für die Registerführung im Kirchenwesen vom 19.10.1994 (Stand 01.06.2008) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 13 Absatz 4 des Kirchensteuergesetzes vom 16. März
1994 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
Art. 1
Begriffe
1 Als Gemeinde im Sinne dieser Verordnung gelten die Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden.
2 Als Kirchgemeinde im Sinne dieser Verordnung gelten auch die Gesamtkirch gemeinden.
Art. 2
* Leistungen
1 Die Gemeinde führt die Kirchensteuerregister.
2 Sie meldet den Kirchgemeinden die erforderlichen Personendaten für die Führung ihrer Mitgliederverzeichnisse und Stimmregister monatlich oder nach Absprache mit den Kirchgemeinden, soweit die Kirchgemeinden diese Daten nicht über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV) der Kantonsverwaltung be ziehen. Zu melden sind namentlich die ZPV-Nummer und die Versichertennum mer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG 2 ) ).
Art. 3
Pauschale
1 Die Gemeinde erhält von den Kirchgemeinden jährlich eine Entschädigung von zwei Franken pro steuerpflichtige Person für die Leistungen gemäss Artikel
2.
1) BSG 415.0
2) SR 831.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
94-123
415.11 2
2 Für Ehepaare beträgt die Entschädigung zwei Franken. Gehört einer Landes kirche nur eine der verheirateten Personen an, beträgt die Entschädigung pro Person einen Franken.
Art. 4
Entschädigungen für andere Dienstleistungen
1 Weitere Dienstleistungen, welche die Gemeinde auf Ersuchen der Kirchge meinden hin leistet, werden zusätzlich nach der Gebührenordnung der Gemeinde entschädigt.
Art. 5
Aufhebung von Erlassen
1 Die folgenden Erlasse und Beschlüsse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 19. September 1968 über die Kirchensteuern,
2. Regierungsratsbeschluss Nr. 4100 vom 23. Oktober 1974,
3. Regierungsratsbeschluss Nr. 4167 vom 11. November 1975.
Art. 6
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1995 in Kraft. Bern, 19. Oktober 1994 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger
3 415.11 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 19.10.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung 94-123 12.03.2008 01.06.2008
Art. 2
geändert 08-40
415.11 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 19.10.1994 01.01.1995 Erstfassung 94-123
Art. 2
12.03.2008 01.06.2008 geändert 08-40
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