Beschluss betreffend die Verteilung der Betriebskosten der Alarmzentrale und der Ölwe... (810.43)
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Beschluss betreffend die Verteilung der Betriebskosten der Alarmzentrale und der Ölwehrstützpunkte für Katastrophenfälle und Gewässerverschmutzung

1 Beschluss vom 30. Juni 1981 betreffend die Verteilung der Betriebskosten der Alarmzentrale und der Ölwehrstützpunkte für Katastrophenfälle und Gewässerverschmutzung Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung; gestützt auf die Botschaft vom 7. No vember 1969 und die Zusatzbotschaft vom 1. Mai 1970 betreffend die Gewä hrung eines Verpflichtungskredites für die Erstellung einer Alarmzentral e, von Ölwehrstützpunkten und die Beschaffung von Material für Katastrophenfälle und Gewässerverschmutzung; gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 22. Mai 1974 zum Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung; in Erwägung: Mit Dekret vom 1. Juli 1970 hat der Grosse Rat die fü r die Anschaffung des Materials und der Maschinen für die Ausrüstung der Ölwehrstützpunkte notwendigen Kredite bewilligt. Die Zusatzbotschaft vom 1. Mai 1970 enthält Vorschläge für die Verteilung der Betriebskosten der Öl wehrstützpunkte. Diese Vorschläge wurden vom Grossen Rat gene hmigt. Nur der Modus der Kostenübernahme für nicht-ständiges Personal, die Personalausbildung, die Mieten der Fahrzeuggaragen, die Haftpflicht- und Kaskoversicherungen und den Fahrze ugunterhalt waren nicht vorgesehen. Dieses Problem wurde du rch Beschluss vom 24. Dezember 1971 geregelt. Diese Kosten wurden, nach Abzug der Beiträge der Kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt (KGVA), zu 50 % zu Lasten des Kantons und zu 50 % zu Lasten der Gemeinde n aufgrund der Anzahl der Gebäude aufgeteilt. Das Ausführungsgesetz vo vom 8. Oktober 1971 über den Schut z der Gewässer gegen Verunreinigung hat die Schaffung von Ölwehrstützpunkten bestätigt.
2 Mit Brief vom 22. Februar 1980 gelangten die Ammänner des Sensebezirks an den Staatsrat mit ei nem Antrag, die Betriebskosten der Ölwehrstützpunkte nicht aufgrund der Zahl der Gebäude aufzuteilen, sondern aufgrund der Summe der Brandversicherungswerte der Gebäude jeder Gemeinde. Der Staatsrat beschlos s, diesem Gesuch stattzugeben, da die Verteilung aufgrund der Anzahl der Gebäude die ländlichen Gemeinden benachteiligt. Viele Gebäude dieser Gemeinden, man denke vor allem an Ställe und Scheunen, sind nicht mit Anlagen zur Kohlenwasserstofflag erung ausgerüstet. Im übrigen gilt der Beschluss vom 24. Dezember 1971 unverändert. Die Telefonabonnementsgebühren der Alar mzentrale gehen, nach Abzug von
60 % der Kosten, die den Beitrag der KGVA ausmachen, zu 2/3 zu Lasten des Kantons und zu 1/3 zu Lasten der angeschlossenen Gemeinden. Ebenso verteilen sich die Unterhalts kosten der Telefonzentrale, wobei der Brandversicherungswert der Gebäude al s Grundlage zur Verteilung auf die Gemeinden dient. Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Die Betriebskosten der Alarmzentrale für Katastrophenfälle gehen, nach Abzug der Beiträge der Gebäudeversicherung, d. h. von 60 %, zu 2/3 zu Lasten des Kantons und zu 1/3 zu Lasten der angeschlossenen Gemeinden.
2 Der Brandversicherungswert der Ge bäude dient als Rechnungsgrundlage für die Verteilung auf die Gemeinden.

Art. 2

1 Die Betriebskosten der Ölwehrstützp unkte gehen zur Hä lfte zu Lasten des Kantons und zur Hälfte zu Lasten aller Gemeinden des Kantons.
2 Die Betriebskosten umfassen: a) die Besoldung des nicht-ständigen Personals, das die Fahrzeuge in Ausbildungs- und Übungskursen bedient; b) die Miete für die Garagen, in denen die Fahrzeuge untergestellt sind; c) der normale Unterhalt der Fahrzeuge und die laufenden Reparaturen, ausgenommen deren Ersetzung; d) die Haftpflicht- und Kaskov ersicherungen der Fahrzeuge.
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3 Die Beiträge der Gebäudeversicherung werden von den Betriebskosten vor der Verteilung abgezogen.
4 Die Verteilung auf die Gemeinden de s Kantons erfolgt auf der Grundlage des Brandversicherungswertes der Gebäude auf dem Gebiet von jeder Gemeinde.

Art. 3

Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion wird über ihr Amt für Umwelt mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Art. 4

Die Finanzverwaltung ist mit dem Einziehen der Kostenanteile der Gemeinden beauftragt.

Art. 5

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu ve röffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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