Verordnung über das Staatsarchiv des Kantons Bern (421.21)
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Verordnung über das Staatsarchiv des Kantons Bern

421.21
24. Juni 1992 Verordnung über das Staatsarchiv des Kantons Bern Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 21, Artikel 25 Absatz 4, Artikel 34 und Artikel 50 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG [BSG 152.01] ), , beschliesst: I. Aufgaben, Zweck und Umfang des Staatsarchivs

Art. 1

Archivgut Das Staatsarchiv verwahrt zur Hauptsache a das Archivgut der alten Republik Bern von den Anfängen bis 1831 (inklusive des Archivguts der helvetischen Kantone Bern und Oberland), b das Archivgut der Staatsbehörden und der Zentralverwaltung des Kantons Bern seit 1831, c das Archivgut des bernischen Obergerichts, des Verwaltungsgerichts, der vom Grossen Rat gewählten Rekurskommissionen sowie Archivgut der Universität Bern, d das Archivgut der bernischen Bezirksverwaltung, soweit dieses nicht in den Archiven der einzelnen Bezirke aufbewahrt wird, e weiteres Archivgut von Bedeutung für die Geschichte Berns, das dem Staatsarchiv – sei es zu dauerndem Besitz, sei es als Depositum – von Gemeinden, Institutionen, Organisationen, Familien sowie Privatpersonen anvertraut wird oder das auf andere Weise in den Besitz des Staatsarchivs gelangt, f eine Sammlung der bernischen Amtsdruckschriften und g eine Bibliothek.

Art. 2

Ablieferungspflicht
1 Dem Staatsarchiv als zentraler Sammelstelle sind ablieferungspflichtig a der Grosse Rat und seine Kommissionen, b der Regierungsrat und die von ihm eingesetzten Kommissionen, die Direktionen der Zentralverwaltung und ihre Dienststellen sowie c das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die vom Grossen Rat gewählten Rekurskommissionen.
2 Für die Mitglieder von Behörden und Kommissionen besteht die Möglichkeit, zusätzlich zu den offiziellen Akten weitere geschichtlich wertvolle Materialien (z. B. persönliche Aufzeichnungen, Handakten, Dokumentationen) dem Staatsarchiv zu übergeben.

Art. 3

Ablieferungstermin
1 Die erhaltungswürdigen Archivalien sollen in den Registraturarchiven der Zentralverwaltung nur solange aufbewahrt werden, als sie für die laufende Verwaltungstätigkeit benötigt werden. Hierauf sind sie in guter Ordnung und mit den nötigen Findmitteln (z. B. Register, Geschäftskontrollen) versehen dem Staatsarchiv abzuliefern, in der Regel alle zehn Jahre.
2 Die abliefernden Stellen sind für die Überführung der Archivalien verantwortlich. Sie treffen vorgängig mit dem Staatsarchiv die nötigen Absprachen.

Art. 4

Erhaltungswürdigkeit
1 Die abliefernden Stellen legen im Einvernehmen mit dem Staatsarchiv fest, welche Archivalien als erhaltungswürdig zu bezeichnen sind.
2 Die Registraturpläne sind so zu gestalten, dass bei den Ablieferungen umfangreiche Sortierungsarbeiten vermieden werden können.

Art. 5

Bezirksverwaltungen Die Ablieferungen der Bezirksverwaltungen werden vom Regierungsrat auf Antrag der Justizdirektion und nach Absprache mit dem Staatsarchiv in einer besonderen Verordnung geregelt.

Art. 6

Dokumentation
1 Der Bibliothek des Staatsarchivs ist von jeder Druckschrift oder anderweitigen Publikation von dokumentarischem Wert, die aus dem Bereich der bernischen Staatsverwaltung hervorgeht, bei Erscheinen ein Exemplar zuzustellen.
2 Wo bernische Amtsstellen eine Publikation mitgestalten helfen oder finanziell unterstützen, ist ebenfalls ein Belegexemplar an das Staatsarchiv abzuliefern. Soweit die Ablieferungspflicht nicht an die Herausgeberin oder den Herausgeber übertragen werden kann, ist die federführende Amtsstelle für die Ablieferung verantwortlich.

Art. 7

Tätigkeitsbericht Die Staatsarchivarin bzw. der Staatsarchivar berichtet über ihre bzw. seine Tätigkeit jährlich an die Staatsschreiberin bzw. den Staatsschreiber. II. Benützung

Art. 8

Einsichtnahme
1 Die Einsichtnahme in die Bestände des Staatsarchivs richtet sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Information der Bevölkerung. [Fassung vom 26. 10. 1994]
2 Die Einsichtnahme in Kirchenbücher kann wegen unverhältnismässigen Aufwands verweigert werden. Einzelheiten regelt das Benützungsreglement des Staatsarchivs.

Art. 9

Lesesaal Die Bestände des Staatsarchivs stehen der Öffentlichkeit grundsätzlich im Lesesaal des Archivs zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Art. 10

Ausleihe
1 Für bernische Amtsstellen besteht die Möglichkeit der Ausleihe. Zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung können Archivalien auch an andere Archive kurzfristig ausgeliehen werden, sofern diese für eine sachgemässe Behandlung Garantie bieten. In jedem Falle gehen jedoch die Bedürfnisse des Staatsarchivs vor.
2 Für Ausstellungen ausserhalb des Staatsarchivs können Archivalien auf Gesuch hin zur Verfügung gestellt werden, wenn a keine konservatorischen Bedenken bestehen, b am Ausstellungsort die erforderliche Sicherheit garantiert wird und c der angestrebte Zweck nicht mit Hilfe von Kopien und dergleichen erreicht werden kann.
3 Historisch besonders wertvolle Archivalien, wie Ratsmanuale, Protokolle, Urbare, Bücher wichtiger Bandserien, Urkunden, Pläne, Register werden in der Regel nicht ausgeliehen. Ausnahmen können in besonderen Fällen gewährt werden, namentlich für Ausstellungen von erheblicher Bedeutung. [Fassung vom 29. 3. 2000]

Art. 11

Besucherinnen und Besucher
1 Die Besucherinnen und Besucher des Lesesaals haben eine Benützerkarte auszufüllen und sich auf Wunsch der Lesesaalaufsicht auszuweisen. Die Anordnungen der Lesesaalaufsicht sind für sie strikte verbindlich.
2 Die Einzelheiten der Benützung legt ein Benützungsreglement des Staatsarchivs Bern fest. Dieses ist von der Staatsschreiberin bzw. dem Staatsschreiber zu genehmigen.

Art. 12

Aufträge Das Staatsarchiv unterstützt die Benützerinnen und Benützer im Rahmen seiner Möglichkeiten in ihren Forschungen. Aufträge für Nachforschungen nimmt es dagegen nur von seinen vorgesetzten Behörden entgegen.

Art. 13

Reproduktionen
1 Der Staat behält sich sämtliche Rechte in bezug auf Vervielfältigungen, Kopien, Verfilmung usw. seines Archivgutes vor.
2 Einzelheiten regelt das Benützungsreglement des Staatsarchivs Bern.

Art. 13a

[Eingefügt am 6. 8. 2003] Bekanntgabe von Daten aus Kirchenbüchern Das Staatsarchiv ist ermächtigt, Privaten Daten aus Kirchenbüchern bekannt zu geben (Art. 11 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [BSG 152.04] ). Sie können auch Kopien der Kirchenbücher erwerben. Einzelheiten regelt das Benützungsreglement des Staatsarchivs.

Art. 14

Hausrecht Benützerinnen und Benützer, die den Weisungen der Organe des Staatsarchivs zuwiderhandeln, können durch die Staatsarchivarin bzw. den Staatsarchivar von der weitern Benützung ausgeschlossen werden. III.

Art. 15

Beschwerden Verfügungen der Staatsarchivarin bzw. des Staatsarchivars unterliegen der Beschwerde an die Staatskanzlei. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [BSG
155.21] IV.

Art. 16

Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung vom 2. September 1980 über das Staatsarchiv wird aufgehoben.

Art. 17

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. September 1992 in Kraft. Bern, 24. Juni 1992 Widmer Nuspliger Anhang Änderungen
26. 10. 1994 V über die Information der Bevölkerung, BAG 94–126 (Art. 35), in Kraft am 1. 1. 1995
18. 10. 1995 V über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei, BAG 95–83 (Art. 19), in Kraft am 1. 1. 1996
29. 3. 2000 V BAG 00–27, in Kraft am 1. 6. 2000
6. 8. 2003 V BAG 03–79, in Kraft am 1. 1. 2004
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