Beschluss über den Schutz der Landig am Linthkanal (IV G/5/9)
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Beschluss über den Schutz der Landig am Linthkanal

IV G/5/9 Beschluss über den Schutz der Landig am Linthkanal (Schutzbeschluss Landig) Vom 14. Juni 2022 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Heimat - schutz 1 ) , Artikel 18a Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Hei - matschutz 2 ) und Artikel 8 der Trockenwiesenverordnung 3 ) , erlässt:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das Schutzgebiet Landig umfasst das im Schutzzonenplan bezeichnete Gebiet.
2 Es werden folgende Zonen ausgeschieden:
a. Zone 1: Uferbereich;
b. Zone 2: Linth;
c. Zone 3: Naturerlebniszone;
d. Zone 4: Bauten und Anlagen;
e. Zone 5: Pufferzone.
3 Die einzelnen Zonen sind im Schutzzonenplan dargestellt und abgegrenzt.
4 Das Schutzgebiet wird im Gelände markiert.

Art. 2 Ziele

1 Das Schutzgebiet soll als Lebensraum schützenswerter oder geschützter Tier- und Pflanzenarten und Tier- und Pflanzengemeinschaften sowie als wesentliches Element der Landschaft umfassend und ungeschmälert erhal - ten werden.
2 Die im Gebiet vorkommenden wildlebenden Pflanzen, Tiere und Pilze sol - len vor Schädigung, Gefährdung oder Störung bewahrt werden.
3 Landschaft und Lebensraum sollen sich entsprechend den natürlichen Vor - aussetzungen weiterentwickeln und verändern können, die natürliche Dyna - mik soll toleriert und gefördert werden.
4 Bestehende Beeinträchtigungen sollen bei sich bietenden Gelegenheiten vermindert oder rückgängig gemacht werden.

Art. 3 Bestimmungen für das ganze Schutzgebiet

1 Im ganzen Schutzgebiet sind alle Nutzungen, Vorkehrungen und Einrich - tungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten oder Pflanzen, Tiere oder Pilze schädigen, gefährden oder stören, verboten. 1) GS IV G/1/1 2) SR 451 3) SR 451.37 SBE 2022 68 1
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2 Insbesondere sind verboten:
a. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art (Gebäude, Mauern, Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen und dergleichen), die nicht zwingend für die bestimmungsgemässe Nutzung des Ge - bietes notwendig sind und ausserhalb des Schutzgebietes reali - siert werden könnten;
b. das Entfachen von Feuern, das Lagern, Zelten und Campieren so - wie das Überlassen von Standplätzen zum Aufstellen von Wohn - wagen, Zelten und dergleichen;
c. Ablagerungen, Abgrabungen und Terrainveränderungen jeder Art;
d. das Ausbringen von Düngern und Pestiziden jeglicher Art;
e. Ackerbau, Gartenbau sowie die Beweidung mit Nutztieren;
f. das Deponieren von Laub-, Garten- oder sonstigen Abfällen;
g. das Befahren, Betreten und Reiten abseits der markierten Wege;
h. das Aussetzen und Einbringen von Pflanzen, Tieren, oder Pilzen;
i. das Pflücken, Sammeln, Ausgraben oder Zerstören von wildwach - senden Pflanzen oder Pilzen;
j. das Töten, Verletzen, Fangen, Stören oder Füttern von Tieren so - wie die Beschädigung, Zerstörung oder Entfernung ihrer Eier, Lar - ven, Puppen, Nester oder Brutstätten;
k. das Ausüben der Jagd;
l. die Vornahme von Entwässerungen und das Einleiten von Abwäs - sern oder belastetem Oberflächenwasser;
m. das Baden ausserhalb der Zone 3;
n. das Anlanden am Ufer und an Inseln der Linth sowie das Befahren der übrigen Gewässer im Schutzgebiet mit Booten und Schwimm - körpern aller Art;
o. die Durchführung von kommerziellen oder öffentlich ausgeschrie - benen Sport- und Freizeitveranstaltungen.
3 Hunde sind im Schutzgebiet an einer Leine von höchstens fünf Metern Län - ge zu führen.

Art. 4 Besondere Vorschriften für die Zone 1 (Uferbereich)

1 Alle Vorkehrungen, durch welche das Ufergelände oder die Vegetation ver - ändert oder beschädigt werden können, sind verboten.
2 Vorbehalten bleiben Massnahmen zur Erreichung der Schutzziele, insbe - sondere die Schaffung und der Unterhalt von Stillgewässern.

Art. 5 Besondere Vorschriften für die Zone 2 (Linth)

1 Eingriffe jeglicher Art in das Gewässer sind verboten.
2 Vorbehalten bleiben Massnahmen zur Erreichung der Schutzziele.
3 Das Befahren des Gewässers mit Booten und Schwimmkörpern aller Art, ohne dass am Ufer angelandet wird, ist zulässig.
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Art. 6 Besondere Vorschriften für die Zone 3 (Naturerlebniszone)

1 Die Zone dient dem Gemeingebrauch.
2 Alle Vorkehrungen, durch welche das Ufergelände oder die Vegetation be - schädigt werden können, sind verboten.
3 Das Betreten und das Baden im dazu bezeichneten Gebiet sind zulässig.

Art. 7 Besondere Vorschriften für die Zone 4 (Bauten und Anlagen)

1 Die Bauten und Anlagen dürfen genutzt und unterhalten, aber nicht erwei - tert werden.

Art. 8 Besondere Vorschriften für die Zone 5 (Pufferzone)

1 Ziel der Zone ist die Verhinderung von negativen Auswirkungen auf die an - grenzenden Zonen im Schutzgebiet.
2 Alle Vorkehrungen, welche die Beschaffenheit des Bodens, den Wasser - haushalt und die Vegetation verändern können, sind verboten, insbesondere die Düngung, Beweidung und Entwässerung.

Art. 9 Ausnahmen

1 Die Abteilung Umweltschutz und Energie kann Ausnahmen von diesen Be - stimmungen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffent - liche Interessen, dies rechtfertigen, keine Beeinträchtigungen von Schutzzie - len zu erwarten sind und übergeordnetes Recht dies zulässt.
2 Die Bewilligungen sind zu befristen, soweit es sich nicht um dauernde Bau - ten oder Anlagen handelt.
3 Das Betreten und, soweit notwendig, das Befahren zum Zwecke der Pfle - ge, des Unterhalts oder der Kontrolle ist zulässig durch:
a. die jeweiligen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und ihre Beauftrag - ten;
b. Organe des Bundes, des Kantons, der Gemeinden und ihre jeweili - gen Beauftragten.
4 Die zur Erhaltung und zum ordnungsgemässen Betrieb der Werkanlagen erforderlichen Massnahmen (Unterhalt gemäss Artikel 22 der Interkantona - len Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk 1 ) ), insbesondere Notfallmassnahmen im Hoch - wasserfall sowie das Befahren des Gebiets, dürfen von der Linthverwaltung beziehungsweise dem Linthingenieur ausgeführt beziehungsweise angeord - net werden. Dies gilt auch für Werkanlagen Dritter. Vorbehalten bleiben übergeordnete baurechtliche oder umweltrechtliche Vorgaben. 1) GS VII B/55/2 3
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5 Der Unterhalt und die Erneuerung sämtlicher Anlagen und Anlagenteile der Eisenbahnstrecken Ziegelbrücke–Chur und Ziegelbrücke–Linthal sowie Vor - kehrungen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs auf diesen Eisenbahn - strecken nötig sind, sind zulässig.
6 Die Abteilung Jagd und Fischerei kann für die Regulierung von Tierarten, die unter die Jagd- oder die Fischereigesetzgebung fallen, besondere Mass - nahmen vorsehen oder Abschuss- beziehungsweise Fangbewilligungen er - teilen, sofern dies zur Verhütung von untragbaren Schäden an Bauten, Anla - gen, Biotopen und landwirtschaftlichen Kulturen oder zur Erhaltung bedroh - ter Arten notwendig ist und die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden.
7 Die Fischerei vom Wasser und vom St. Gallischen Ufer aus richtet sich nach der Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee 2 ) .
8 Massnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit für wildlebende Tiere und die Errichtung einer entsprechenden Wildtierbrücke über die Auto - bahn A3 sind zulässig.

Art. 10 Pflege, Unterhalt und Pflegeplan

1 Das Schutzgebiet ist fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegemassnahmen haben sich nach den Schutzzielen zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten ge - mäss Artikel 3 ausgenommen und werden im Pflegeplan festgelegt.
2 Die Abteilung Umweltschutz und Energie beschliesst den Pflegeplan nach Anhörung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, der Gemeinde Glarus Nord, der interessierten Organisationen und kantonalen Fachstellen. Der Pflegeplan wird periodisch überprüft.
3 Notwendige Pflege- und Aufwertungsmassnahmen können durch die Ab - teilung Umweltschutz und Energie angeordnet werden, wenn innert sechs Monaten keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.
4 Die Abteilung Umweltschutz und Energie trägt die Kosten für die Massnah - men gemäss dem Pflegeplan. Ausgenommen sind allfällige Massnahmen des Hochwasserschutzes, des Strassenunterhalts, des Unterhalts der übri - gen Bauten und Anlagen im Schutzgebiet sowie von Massnahmen zur Si - cherung und Durchführung der landwirtschaftlichen Nutzung in der Pufferzo - ne.

Art. 11 Unterhaltsverträge

1 Die Abteilung Umweltschutz und Energie sichert die Pflege und den Unter - halt der Flächen gemäss Pflegeplan durch Verträge mit den Grundeigentü - merinnen und Grundeigentümern sowie Bewirtschafterinnen und Bewirt - schaftern. 2) GS VI E/331/1
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2 Nach Anhörung der Betroffenen kann die Abteilung Umweltschutz und Energie zur Bekämpfung von gebietsfremden Organismen, zur Aufwertung des Gebietes und zur Förderung seltener Arten Verträge mit Dritten ab - schliessen.
3 Mit Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können Pflegemassnahmen durch die Abteilung Umweltschutz und Energie oder von der Abteilung beauftragte Dritte durchgeführt werden.
4 Die Finanzierung der Massnahmen richtet sich nach Artikel 36 ff. der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung 1 ) .

Art. 12 Vollzug

1 Der Vollzug dieses Beschlusses erfolgt durch die Abteilung Umweltschutz und Energie. Vorbehalten bleiben ausdrückliche andere Zuständigkeiten ge - mäss der übergeordneten Gesetzgebung oder in diesem Beschluss.
2 Für die Schutzgebietskontrolle ist Artikel 40 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung massgeblich.

Art. 13 Strafbestimmungen

1 Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 20 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft. Vorbehalten blei - ben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen oder kantona - len Rechtes.

Art. 14 Wiederherstellung

1 Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bei Widerhandlungen gegen die vorliegenden Bestimmungen richtet sich nach Artikel 22 des Ge - setzes über den Natur- und Heimatschutz.

Art. 15 Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 2 ) . 1) GS IV G/1/2 2) GS III G/1 5
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