Kantonsratsbeschluss betreffend Investitionsbeitrag und Bürgschaft für den neuen Ha... (1021.005)
CH - ZG

Kantonsratsbeschluss betreffend Investitionsbeitrag und Bürgschaft für den neuen Hauptstützpunkt der Zugerland Verkehrsbetriebe AG und die damit verbundenen Landgeschäfte sowie betreffend Darlehen für die Finanzierung des Neubaus und Objektkredit für den Mieterausbau für den Rettungsdienst und die kantonale Verwaltung im Neubau auf dem Areal An der Aa, Zug

Kantonsratsbeschluss betreffend Investitionsbeitrag und Bürgschaft für den neuen Hauptstützpunkt der Zugerland Verkehrsbetriebe AG und die damit verbundenen Landgeschäfte sowie betreffend Darlehen für die Finanzierung des Neubaus und Objektkredit für den Mieterausbau für den Rettungsdienst und die kantonale Verwaltung im Neubau auf dem Areal An der Aa, Zug Vom 7. März 2019 (Stand 18. Mai 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) und § 28 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Zug und der Gemein - den (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 2006 2 ) sowie § 7 Abs. 1 Bst. Februar 2007 3 ) , beschliesst:

§ 1 Neuer Hauptstützpunkt der Zugerland Verkehrsbetriebe AG

(ZVB)
1 Der Kanton Zug beteiligt sich zu 50 Prozent an den Kosten für die Reali - sierung eines neuen Hauptstützpunkts der ZVB auf dem Areal An der Aa in Zug. Dafür wird ein Investitionsbeitrag von maximal 94,2 Millionen Fran - ken bewilligt (nicht verzinslich, nicht rückzahlbar, teuerungsberechtigt, Preisstand: Zürcher Baukostenindex vom 1. April 2015). 1) BGS 111.1 2) 3) BGS 751.31
2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit der ZVB den effektiven Investiti - onsbeitrag aufgrund des Kostenstands des bewilligten Projekts (Baubewilli - gung) zu vereinbaren. Der effektive Investitionsbeitrag basiert auf dem Kostenvoranschlag des bewilligten Projekts plus maximal 10 Prozent für Kostenungenauigkeit als Kostendach. Bei der Ermittlung des effektiven In - vestitionsbeitrags bleiben die Vorgaben gemäss Abs. 1 massgebend. Die de - finitive Abrechnung des Investitionsbeitrags erfolgt gemäss offener Schluss - rechnung. Die Auszahlung des Investitionsbeitrags erfolgt nach Baufort - schritt und entsprechendem Zahlungsplan, der zwischen dem Kanton und der ZVB ebenfalls zu vereinbaren ist.
3 Der Kanton Zug gewährt eine Bürgschaft, abzüglich allfälliger Bürgschaf - ten des Bundes, im Umfang von maximal 116,2 Millionen Franken für die Verpflichtungen der ZVB im Zusammenhang mit der Erstellung des neuen Hauptstützpunkts auf dem Areal An der Aa in Zug.

§ 2 Damit verbundene Landgeschäfte

1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, von der Stadt Zug das Grundstück N 216 im Umfang von 7869 m², Grundbuch Zug, für 21 955 500 Franken zu erwerben und zum gleichen Preis an die Zugerland Verkehrsbetriebe AG zu veräussern.
2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, der Stadt Zug das Grundstück N 4709 im Umfang von 5924 m², Grundbuch Zug, für 15 089 700 Franken zu ver - äussern.
3 Der Regierungsrat wird ermächtigt, 6276 m² ab Grundstück N 286, Grundbuch Zug, vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen zu über - tragen und der Stadt Zug für 12 865 800 Franken zu veräussern.

§ 3 Neubau Rettungsdienst und Verwaltung

1 Der Kanton Zug gewährt der ZVB für die Finanzierung des Neubaus Ret - tungsdienst und Verwaltung und des damit zusammenhängenden Lander - werbs ein zinsloses Darlehen von 73,1 Millionen Franken, welches in jährli - chen Tranchen über maximal 67 Jahre zurückzuzahlen ist.
2 Für den Mieterausbau im Neubau Rettungsdienst und Verwaltung sowie für nach der Inbetriebnahme anfallende externe Kosten zulasten der Investi - tionsrechnung wird ein Objektkredit von maximal 26,2 Millionen Franken inkl. MWST bewilligt (Preisstand: Zürcher Baukostenindex vom 1. April 2015).
3 Vor der Ausführung des Mieterausbaus ist der Regierungsrat verpflichtet, die Kommission für Hochbau detailliert über die anstehenden Arbeiten und die damit verbundenen Kosten in Kenntnis zu setzen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 07.03.2019 18.05.2019 Erlass Erstfassung GS 2019/031
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 07.03.2019 18.05.2019 Erstfassung GS 2019/031
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