Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung
1 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinba rungskantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kos ten der beruflichen Vollzeitausbildungen.
2 Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfa hren gelten und regelt die Zuständigkeit.
3 Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildu ngspolitik bei. Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflic hen Grundbildung gemäss Artikel 12 bis 25 des Bundesgesetzes über di e Berufsbildung vom
13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG)
1 ).
2 Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Gr undbildung, den ge- samten schulischen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterst ellten Ausbildungs- gänge.
3 Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Verein barung ab- weichende Regelungen treffen. Art. 3 Grundsätze
1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende a n ausserkantonalen Ausbildungsstätten für den beruflichen Unterricht s owie für berufliche Vollzeitausbildungen je einheitliche Beiträge.
2 Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereich en Vollzeitschulen oder beruflichen Unterricht im dualen System wird i m Anhang vermerkt.
3 Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.
4 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Be stimmungen dieser Vereinbarung sinngemäss angewendet werden, wenn Ler nende der Ver- einbarungskantone Schulen besuchen, die von Gemeind en, Gemeindever- ________________
1 ) SR 412.10.
2 bänden, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützi gen Organisationen geführt werden. Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton
1 Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschule n ist der Lehr- ortskanton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulortskanton über eine Zuweisung zu einer au sserkantonalen Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Prax is des Schulortskan- tons.
2 Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsma turitätsschulen nach der Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausse rkantonalen Aus - bildungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit d er Anmeldung vorzulie- gen.
3 Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt: a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen : bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrec ht, vorbehalten bleibt litera d, b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt litera d, c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für münd ige Ausl- änderinnen und Ausländer, die elternlos sind oder d eren Eltern im Aus- land wohnen; vorbehalten bleibt litera d, d) der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre unun- terbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwer bstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das L eisten von Mili- tärdienst, und e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet beziehungsweise der Si tz der zuletzt zu- ständigen Vormundschaftsbehörde. II. Beiträge Art. 5 Festsetzung der Beiträge
1 Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestu ft nach dem Ausbil- dungsmodell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
2 Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten fo lgende Grundsätze: a) Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden und Jahr ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten, das heisst die Be- triebs- und Infrastrukturkosten abzüglich allfällig er Schulgelder und allfälliger Beiträge Dritter. Bei Vollzeitschulen w erden zudem die Bun- desbeiträge abgezogen. b) Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Pr ozentsatz der Summe der Nettobetriebskosten gemäss litera a anger echnet. Dieser wird im Anhang festgelegt.
3 c) Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Netto-Ausbildungskos ten pro Lernen- den und pro Jahr.
3 Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit W irkung auf das über- nächste Jahr.
4 Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr g eschuldet. Das Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang f estgelegt. III. Abgeltung weiterer Leistungen Art. 6 Verfahren für weitere Leistungen
1 Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz ( SBBK) ist als Fach- konferenz der Schweizerischen Konferenz der kantona len Erziehungsdi- rektoren (EDK) zuständig für die Antragstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone bezüglich weiterer Leistungen gemäss Absatz 2.
2 Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abge golten werden, sind insbesondere a) überbetriebliche Kurse, b) interkantonale Fachkurse, c) Qualifikationsverfahren, d) Nachholbildung, e) individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbi ldung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grunds ätze und Beiträge für die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fe st. Diese werden im Anhang aufgeführt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
4 Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grunds ätze beschränken. IV. Vollzug Art. 7 Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertre- tung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung bei getreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lass en.
2 Ihr obliegen die Aufgaben a) die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen, und b) Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen nach Artikel 6 Absatz 2 festzulegen.
3 Beschlüsse gemäss Absatz 2 literae a und b bedürfe n der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz d er Vereinba- rungskantone obliegt dem Vorstand der EDK.
4 Art. 8 Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat de r EDK geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folg enden Aufgaben: a) die regelmässige Erhebung der Kosten, b) die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen fü r die Anpassung der Beiträge, c) die Information der Vereinbarungskantone, d) Koordinationsaufgaben und e) die Regelung von Verfahrensfragen.
3 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der An- träge an die Konferenz der Vereinbarungskantone set zt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe ein.
4 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug die ser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Be völkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung geste llt. Art. 9 Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegu ng dieser Ver- einbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Ver einbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, w elche durch die Par- teien bestimmt werden. Können sich die Parteien nic ht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK besti mmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsg erichtsbarkeit vom
27. März 1969
1 ) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 10 In-Kraft-Treten
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kanto ne beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007 /2008. Art. 11 Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vere inbarung über Bei- träge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten i n der Berufsbildung vom 30. August 2001 einbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und A usbildungskosten in der Berufsbildung vom 30. August 2001 entscheidet ü ber den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung dieser genannten Vereinbarun g. ________________
1 ) SR 279.
5 Art. 12 Kündigung Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je- weils auf den 30. September durch schriftliche Erkl ärung an die Geschäfts- stelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren. Art. 13 Weiterdauer der Verpflichtungen Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austr itts in Ausbildung befindlichen Personen bestehen. Art. 14 Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenste in auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen a lle Rechte und Pflich- ten eines Vereinbarungskantons zu. Bern, 22. Juni 2006 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling Der Generalsekretär: Hans Ambühl Anhang Der Anhang der Interkantonalen Vereinbarung über di e Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung ( Berufsfachschulver- einbarung, BFSV) wird in der Solothurnischen Gesetz essammlung (BGS) nicht im Volltext publiziert. Der Anhang für die entsprechenden Schuljahre ist ei nsehbar unter http://www.edk.ch -> Offizielle Texte -> Rechtssammlung der EDK Beschlossen von der Schweizerischen Konferenz der k antonalen Erzie- hungsdirektoren am 22. Juni 2006. Beitritt des Kantons Solothurn mit RRB Nr. 2007/157 2 vom 18. September
2007.
Inkrafttreten des Beitritts des Kantons Solothurn 1 . August 2007. Publiziert im Amtsblatt vom 5. Oktober 2007.
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