Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung
                            1  Interkantonale Vereinbarung über die  Beiträge an die Ausbildungskosten in  der beruflichen Grundbildung  (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)  vom 22. Juni 2006  I. Allgemeine Bestimmungen  Art. 1   Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinba  rungskantone an die  Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kos  ten der beruflichen  Vollzeitausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfa  hren gelten und regelt  die Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildu  ngspolitik bei.  Art. 2   Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Vereinbarung  gilt  für  den  Bereich  der  beruflic  hen  Grundbildung  gemäss Artikel 12 bis 25 des Bundesgesetzes über di  e Berufsbildung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG)
                            1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Gr  undbildung, den ge-  samten schulischen Unterricht sowie die beruflichen   Vollzeitausbildungen  der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterst  ellten Ausbildungs-  gänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zwei  oder  mehrere  Kantone  können  von  dieser  Verein  barung  ab-  weichende Regelungen treffen.  Art. 3   Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende a  n ausserkantonalen  Ausbildungsstätten  für  den  beruflichen  Unterricht  s  owie  für  berufliche  Vollzeitausbildungen je einheitliche Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereich  en Vollzeitschulen  oder beruflichen Unterricht im dualen System wird i  m Anhang vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren  Schulbesuch dieser  Vereinbarung  untersteht,  die  gleiche  Rechtsstellung    wie  den  eigenen  Lernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Be  stimmungen dieser  Vereinbarung sinngemäss angewendet werden, wenn Ler  nende der Ver-  einbarungskantone Schulen besuchen, die von Gemeind  en, Gemeindever-   ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 412.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bänden, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützi  gen Organisationen  geführt werden.  Art. 4   Zahlungspflichtiger Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für  den  beruflichen  Unterricht  an  Berufsfachschule  n  ist  der  Lehr-  ortskanton  zahlungspflichtig.  Dieser  entscheidet  im    Einvernehmen  mit  dem  Schulortskanton  über  eine  Zuweisung  zu  einer  au  sserkantonalen  Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Prax  is des Schulortskan-  tons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsma  turitätsschulen nach  der Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des  Ausbildungsbeginns  zahlungspflichtig,  sofern  er  den  Besuch  einer  ausse  rkantonalen  Aus  -  bildungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit d  er Anmeldung vorzulie-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:  a)  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer,  deren Eltern im  Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen  : bei mehreren  Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrec  ht, vorbehalten  bleibt litera d,  b)  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und  Staatenlose, die  elternlos  sind  oder  deren  Eltern  im  Ausland  wohnen,    vorbehalten  bleibt litera d,  c)  der  Kanton  des  zivilrechtlichen  Wohnsitzes  für  münd  ige  Ausl-  änderinnen und Ausländer, die elternlos sind oder d  eren Eltern im Aus-  land wohnen; vorbehalten bleibt litera d,  d)  der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei   Jahre unun-  terbrochen  gewohnt  haben  und,  ohne  gleichzeitig  in  Ausbildung  zu  sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwer  bstätigkeit gelten  auch die Führung eines Familienhaushaltes und das L  eisten von Mili-  tärdienst, und  e)  in  allen  übrigen  Fällen  der  Kanton,  in  dem  sich  der    zivilrechtliche  Wohnsitz der Eltern befindet beziehungsweise der Si  tz der zuletzt zu-  ständigen Vormundschaftsbehörde.  II. Beiträge  Art. 5   Festsetzung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestu  ft nach dem Ausbil-  dungsmodell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten fo  lgende Grundsätze:  a)  Es  werden  die  durchschnittlichen  Ausbildungskosten  pro  Lernenden  und  Jahr  ermittelt.  Massgeblich  für  die  Festlegung  der Beiträge sind  die  durchschnittlichen  Netto-Ausbildungskosten,  das    heisst  die  Be-  triebs-  und  Infrastrukturkosten  abzüglich  allfällig  er  Schulgelder  und  allfälliger Beiträge Dritter. Bei Vollzeitschulen w  erden zudem die Bun-  desbeiträge abgezogen.  b)  Für  den  Infrastrukturaufwand  wird  ein  pauschaler  Pr  ozentsatz  der  Summe  der  Nettobetriebskosten  gemäss  litera  a  anger  echnet.  Dieser  wird im Anhang festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  c)  Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei  90 Prozent der  ermittelten  durchschnittlichen  Netto-Ausbildungskos  ten  pro  Lernen-  den und pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit W  irkung auf das über-  nächste Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr g  eschuldet. Das Stichdatum  für die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang f  estgelegt.  III. Abgeltung weiterer Leistungen  Art. 6   Verfahren für weitere Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  schweizerische  Berufsbildungsämter-Konferenz  (  SBBK)  ist  als  Fach-  konferenz  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantona  len  Erziehungsdi-  rektoren  (EDK)  zuständig  für  die  Antragstellung  an  die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone bezüglich weiterer Leistungen  gemäss Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Weitere  Leistungen,  die  zwischen  den  Kantonen  abge  golten  werden,  sind insbesondere  a)  überbetriebliche Kurse,  b)  interkantonale Fachkurse,  c)  Qualifikationsverfahren,  d)  Nachholbildung,  e)  individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbi  ldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grunds  ätze und Beiträge  für die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fe  st. Diese werden im  Anhang aufgeführt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der  Leistungen gemäss  Absatz 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grunds  ätze beschränken.  IV. Vollzug  Art. 7   Konferenz der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich  aus je einer Vertre-  tung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung bei  getreten sind. Der  Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lass  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihr obliegen die Aufgaben  a)  die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen, und  b)  Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung  von Leistungen  nach Artikel 6 Absatz 2 festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beschlüsse gemäss Absatz 2 literae a und b bedürfe  n der Mehrheit von  zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Vorbereitung  der  Geschäfte  für  die  Konferenz  d  er  Vereinba-  rungskantone obliegt dem Vorstand der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 8   Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat de  r EDK geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folg  enden  Aufgaben:  a)  die regelmässige Erhebung der Kosten,  b)  die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen fü  r die Anpassung  der Beiträge,  c)  die Information der Vereinbarungskantone,  d)  Koordinationsaufgaben und  e)  die Regelung von Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die   Erarbeitung der An-  träge an die Konferenz der Vereinbarungskantone set  zt der Vorstand der  EDK eine Arbeitsgruppe ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug die  ser Vereinbarung sind  durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Be  völkerungszahl zu  tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung geste  llt.  Art. 9   Schiedsinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für  allfällige  sich  aus  der  Anwendung  oder  Auslegu  ng  dieser  Ver-  einbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Ver  einbarungskantonen  wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, w  elche durch die Par-  teien bestimmt werden. Können sich die Parteien nic  ht einigen, so wird  das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK besti  mmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsg  erichtsbarkeit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. März 1969
                            1  ) finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.  V. Übergangs- und Schlussbestimmungen  Art. 10  In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kanto  ne beigetreten sind,  frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007  /2008.  Art. 11  Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vere  inbarung über Bei-  träge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten i  n der  Berufsbildung vom 30. August 2001  einbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und A  usbildungskosten in  der  Berufsbildung  vom  30.  August  2001 entscheidet ü  ber den Zeitpunkt  der Ausserkraftsetzung dieser genannten Vereinbarun  g.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 279.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art. 12  Kündigung  Die  Vereinbarung  kann  unter  Einhaltung einer Frist  von zwei Jahren je-  weils auf den 30. September durch schriftliche Erkl  ärung an die Geschäfts-  stelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf  Beitrittsjahren.  Art. 13  Weiterdauer der Verpflichtungen  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine  Verpflichtungen aus  dieser  Vereinbarung  für  die  zum  Zeitpunkt  des  Austr  itts  in  Ausbildung  befindlichen Personen bestehen.  Art. 14  Fürstentum Liechtenstein  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenste  in auf der Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen a  lle Rechte und Pflich-  ten eines Vereinbarungskantons zu.  Bern, 22. Juni 2006  Im Namen der Schweizerischen Konferenz  der kantonalen Erziehungsdirektoren  Der Präsident:  Hans Ulrich Stöckling  Der Generalsekretär:  Hans Ambühl  Anhang  Der Anhang der Interkantonalen Vereinbarung über di  e Beiträge an die  Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (  Berufsfachschulver-  einbarung, BFSV) wird in der Solothurnischen Gesetz  essammlung (BGS)  nicht im Volltext publiziert.  Der  Anhang  für  die  entsprechenden  Schuljahre  ist  ei  nsehbar  unter  http://www.edk.ch   -> Offizielle Texte -> Rechtssammlung der EDK  Beschlossen  von  der  Schweizerischen  Konferenz  der  k  antonalen  Erzie-  hungsdirektoren am 22. Juni 2006.  Beitritt des Kantons Solothurn mit RRB Nr. 2007/157  2 vom 18. September
                        
                        
                    
                    
                    
                2007.
                            Inkrafttreten des Beitritts des Kantons Solothurn 1  . August 2007.  Publiziert im Amtsblatt vom 5. Oktober 2007.