Einführungsgesetz zum Geoinformationsgesetz (VII A/2/1)
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Einführungsgesetz zum Geoinformationsgesetz

VII A/2/1 Einführungsgesetz zum Geoinformationsgesetz (EG Geoinformationsgesetz; EG GeoIG) Vom 2. Mai 2010 (Stand 1. Januar 2023) (Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 2010) 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung im Bereich der Geoinformation und die Erhebung, Haltung und Nutzung von Geodaten über das Gebiet des Kantons Glarus.
2 Es schafft die Voraussetzungen für eine kantonale Geodateninfrastruktur.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für
a. Geobasisdaten des kantonalen Rechts und andere Geodaten des Kantons,
b. Geobasisdaten des kommunalen Rechts und andere Geodaten der Gemeinden, soweit solche durch den Regierungsrat oder die Gemeinden gemäss den Ar - tikeln 4 und 5 dieses Gesetzes bezeichnet wurden.
2 Die Bestimmungen für die Geobasisdaten nach diesem Gesetz gelten auch für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern das Bundesrecht oder das übrige kantonale und kommunale Recht keine abweichenden Bestimmun - gen enthält.

Art. 3 Begriffe

1 In diesem Gesetz bedeuten:
a. Geodaten: raumbezogene Daten, die mit einem bestimmten Zeit - bezug die Ausdehnung und die Eigenschaften bestimmter Räume und Objekte beschreiben, insbesondere deren Lage, Beschaffen - heit, Nutzung und Rechtsverhältnisse;
b. Geoinformationen: raumbezogene Informationen, die durch die Verknüpfung von Geodaten gewonnen werden;
c. Geobasisdaten: Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Bundes, des Kantons oder einer Gemeinde beruhen;
d. Geometadaten: formale Beschreibungen der Merkmale von Geo - daten, beispielsweise von Herkunft, Inhalt, Struktur, Gültigkeit, Ak - tualität, Genauigkeit, Nutzungsrechten, Zugriffsmöglichkeiten oder Bearbeitungsmethoden; SBE XI/5 342 1
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e. Datenherren (Datenherrschaft): die für die einzelnen Datensätze verantwortlichen kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehör - den;
f. kantonale Geodateninfrastruktur: technische Infrastruktur sowie finanzielle, rechtliche, administrative und organisatorische Festle - gungen, die der Umsetzung, Anwendung und dem Vollzug der Be - stimmungen im Bereich Geoinformation dienen;
g. Raumdatenpool: zentrale Sammlung von Geodaten und Geoinfor - mationen des Kantonsgebietes.
2 Im Weiteren gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (GeoIG) und

Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation (GeoIV)

sinngemäss. 2. Grundsätze 2.1. Geodaten und Geometadaten

Art. 4 Geobasisdaten des kantonalen Rechts, andere Geodaten des

Kantons
1 Der Regierungsrat
a. legt die Geobasisdaten des kantonalen Rechts fest und bezeich - net ihre jeweilige Zugangsberechtigung;
b. legt andere Geodaten des Kantons, die durch elektronischen Zu - griff zugänglich sind, fest und bezeichnet ihre jeweilige Zugangs - berechtigung.
2 Er erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderun - gen.

Art. 5 Geobasisdaten des kommunalen Rechts, andere Geodaten der

Gemeinden
1 Die Gemeinden
a. legen die Geobasisdaten des kommunalen Rechts fest und be - zeichnen ihre jeweilige Zugangsberechtigung;
b. legen andere Geodaten der Gemeinde, die durch elektronischen Zugriff zugänglich sind, fest und bezeichnen ihre jeweilige Zu - gangsberechtigung.

Art. 6 Geometadaten

1 Zu den Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts und den anderen Geodaten des Kantons und der Gemeinden müssen Geometadaten geführt werden.
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2 Zuständig für die Erhebung und Nachführung der Geometadaten ist die kantonale bzw. kommunale Verwaltungsbehörde, die für die Erhebung und Nachführung der entsprechenden Geodaten zuständig ist. 2.2. Erheben, Nachführen und Verwalten

Art. 7 Zuständigkeit

1 Die Gesetzgebung bezeichnet die Verwaltungsbehörden, die für das Erhe - ben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständig sind.
2 Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Ver - waltungsbehörde des Kantons oder der Gemeinde, die für den Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.

Art. 8 Gewährleistung der Verfügbarkeit

1 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständigen Verwaltungs - behörden gewährleisten die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten.
2 Der Regierungsrat regelt die Archivierung und die Historisierung der Geo - basisdaten, die unter dieses Gesetz fallen. 2.3. Zugang und Nutzung

Art. 9 Grundsatz

1 Geobasisdaten des kantonalen Rechts sind öffentlich zugänglich und kön - nen von jeder Person genutzt werden, sofern das übrige kantonale Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält und keine überwiegenden öf - fentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Art. 10 Datenschutz

1 Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die Vorgaben des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Daten - schutz und das Archivwesen 1 ) . *
2 Auch die Nutzerinnen und Nutzer sind im Zusammenhang mit der Nutzung der Geodaten zur Einhaltung dieser Vorschriften verpflichtet.

Art. 11 Nutzung

1 Der Datenbezug erfolgt über die durch den Regierungsrat bezeichnete Stelle. 1) GS I F/1 3
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2 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zustän - digen Verwaltungsbehörden können den Zugang zu Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie die Nutzung und Weitergabe von einer Einwilligung abhängig machen. Die Einwilligung wird erteilt durch Verfügung, Vertrag oder organisatorische/technische Zugangskontrollen.
3 Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über:
a. die zulässige Nutzung und Weitergabe;
b. das Verfahren zur Gewährung von Zugang und Nutzung;
c. die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zugangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weiter - gabe der Daten;
d. das Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen;
e. die Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung.

Art. 12 Geodienste

1 Der Regierungsrat kann die Geodienste von kantonalem Interesse bestim - men und deren Mindestbestand festlegen.
2 Er kann für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und techni - schen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung erlassen.
3 Er kann die sachbereichsübergreifenden Geodienste regeln.
4 Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geodaten des kantonalen Rechts allein oder in Verbindung mit anderen Daten im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.

Art. 13 Austausch unter Behörden

1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig kostenlosen und direkten Zugang zu Geodaten.

Art. 14 Gebühren

1 Für den Zugang, die Abgabe und die Nutzung von Geodaten des Kantons oder der Gemeinden sowie für die Nutzung von Geodiensten können Gebüh - ren erhoben werden.
2 Bei der Nutzung zum Eigengebrauch setzen sich die Gebühren aus einer Bearbeitungs- und einer Betriebskostengebühr zusammen.
3 Bei der gewerblichen Nutzung setzen sich die Gebühren aus einer Bearbei - tungs-, Betriebskosten- und Investitionskostengebühr zusammen.
4 Die Bearbeitungsgebühr deckt die zeit- und aufwandbedingten Personal- und Materialkosten für die Datenabgabe. Die Betriebskostengebühr umfasst einen angemessenen Beitrag an den Aufwand der Verwaltung. Die Investiti - onskostengebühr umfasst einen angemessenen Beitrag an die Kosten der Erhebung der Daten.
5 Abweichungen im Rahmen von gesamtschweizerischen oder interkantona - len Gebührenregelungen bleiben vorbehalten.
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6 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 3. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
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1 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Kataster der öf - fentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 16 des Bun - desgesetzes über die Geoinformation und bezeichnet die für die Führung des Katasters verantwortliche Stelle.
2 Er legt fest, welche zusätzlichen Geodaten nach diesem Gesetz Gegen - stand des Katasters sind.
3 Er regelt insbesondere die Funktion als kantonales Publikationsorgan, die Organisation des Katasters, die Gebührenerhebung, die Abgabe von beglau - bigten Auszügen, den Datenaustausch zwischen Verwaltungsbehörden, Dritten und der Führung des Katasters verantwortlichen Stelle sowie die Art des elektronischen Zugangs für Benutzer. 4. Amtliche Vermessung

Art. 16 Zuständigkeiten amtliche Vermessung

1 Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über die amtliche Vermes - sung. Er ist zuständig für:
a. die Festlegung der mehrjährigen Programmvereinbarungen;
b. die Genehmigung und Rechtskräftigerklärung der Bestandteile der amtlichen Vermessung;
c. * die Genehmigung von Bereinigung und technischen Festlegung von Kantons- und Gemeindegrenzen;
d. die Wahl der Nomenklaturkommission und die Festlegung ihrer Aufgaben;
e. das Abschliessen von öffentlich-rechtlichen Verträgen auf dem Gebiet der amtlichen Vermessung mit dem Bund, anderen Kanto - nen und Dritten sowie von Werk- und Nachführungsverträgen;
f. die Bezeichnung der kantonalen Fachstelle für Vermessung und ihrer Aufgaben;
g. die Bezeichnung der Vermessungsaufsicht; er kann entsprechen - de Vereinbarungen mit anderen Kantonen oder dem Bund ab - schliessen;
h. die Bezeichnung der zuständigen Stelle für die Abgabe und die Beglaubigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung;
i. die Festlegung des Zeitpunktes für den Wechsel der Referenzda - ten auf den neuen Referenzrahmen des Bundes; 5
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k. die Benennung der für die Meldung der Befliegungen für Luftbilder der amtlichen Vermessung zuständigen kantonalen Verwaltungs - behörden;
l. den Erlass von weiteren notwendigen Ausführungsbestimmungen.
2 Das zuständige Departement hat die Aufsicht über die amtliche Vermes - sung. Es ist insbesondere zuständig für:
a. den Abschluss von Detailvereinbarungen mit dem Bund in Ausfüh - rung der Programmvereinbarungen;
b. den Erlass von technischen und administrativen Weisungen im Bereich der amtlichen Vermessung.

Art. 17 Finanzierung der amtlichen Vermessung

1 Die Kosten der amtlichen Vermessung, soweit diese nicht vom Bund getra - gen werden, sowie die Nachführungskosten im öffentlichen Interesse über - nimmt der Kanton.
2 Die Nachführungskosten im privaten Interesse trägt der Verursacher.
3 Im Streitfall entscheidet die für die amtliche Vermessung zuständige kanto - nale Verwaltungsbehörde. 5. Organisation

Art. 18 Kantonale Geodateninfrastruktur

1 Die Fachstelle Geoinformation koordiniert die kantonale Geodateninfra - struktur. Sie sorgt für die Qualitätssicherung nach nutzungsorientierten Kri - terien und für die Sicherheit der Daten.
2 Die kantonale Geodateninfrastruktur ist technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass sie mit weiteren Informationssystemen verknüpft wer - den kann und ein direkter Datenaustausch möglich ist. Sie ist nach wirtschaftlichen Kriterien zu führen.

Art. 19 Raumdatenpool

1 Der Kanton kann sich an einem Raumdatenpool beteiligen, selber einen Raumdatenpool betreiben oder zu diesem Zweck eine privat- oder öffent - lich-rechtliche Trägerschaft errichten.
2 Das zuständige Departement sorgt für den Aufbau und Betrieb eines Raumdatenpools.
3 Die verantwortlichen kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden sorgen dafür, dass die Daten zeitgerecht und in der erforderlichen Qualität dem Raumdatenpool zur Verfügung gestellt werden.
4 Dritte können ihre Daten in den Raumdatenpool einbringen.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
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Art. 20 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat erlässt im Rahmen des vorliegenden Gesetzes oder zum Vollzug des Bundesrechts die weiteren erforderlichen Bestimmungen.
2 Er bezeichnet insbesondere die zuständigen kantonalen Behörden, soweit die Zuständigkeiten in diesem Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sind.

Art. 21 Zuständiges Departement

1 Das zuständige Departement erlässt technische und administrative Wei - sungen auf dem Gebiet der Geoinformation und legt die Minimalanforderun - gen an die Geodaten nach diesem Gesetz fest.
2 Es hat die Aufsicht über die Erhebung, Nachführung und Historisierung der raumbezogenen Daten.

Art. 22 Fachstelle Geoinformation

1 Der Regierungsrat bezeichnet in der Verordnung eine Fachstelle für Geoin - formation. Die Fachstelle hat folgende Aufgaben:
a. sie leitet, koordiniert und überwacht die Arbeiten betreffend Geo - information;
b. sie sorgt für die koordinierte Beschaffung und Vermittlung raum - bezogener Daten;
c. sie sorgt für die Qualitätssicherung und die Sicherheit der Daten;
d. sie koordiniert die Datenverwaltung und den Austausch raumbe - zogener Daten mit dem Bund, den Kantonen, den Gemeinden und Dritten;
e. sie sorgt für die Bereitstellung der Darstellungs-, Download- und Geodienste;
f. sie sorgt für die Archivierung und Historisierung der Geobasisda - ten nach kantonalem Recht sowie der anderen kantonalen Geoda - ten;
g. sie entscheidet, soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist;
h. sie unterstützt und berät die Verwaltungen von Kanton und Gemeinden sowie deren Anstalten;
i. sie kann mit der Erfüllung der Aufgaben auch Dritte betrauen.
2 Der Regierungsrat kann der Fachstelle in der Verordnung weitere Aufgaben zuweisen.

Art. 23 Zuständige Stelle der Gemeinde

1 Die Gemeinde bezeichnet die verantwortlichen Stellen für die kommunalen Geodaten und regelt deren Aufgaben und Verantwortlichkeiten.
2 Soweit die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes ge - regelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat. 7
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Art. 24 Zusammenarbeit Kanton und Gemeinden

1 Der Regierungsrat sorgt für die Abstimmung der kantonalen und kommu - nalen Bedürfnisse auf dem Gebiet der Geoinformation.
2 Für strategische Fragen setzt der Regierungsrat eine Fachgruppe mit An - tragsrecht ein.
3 Für operative Fragen setzt das zuständige Departement eine Fachgruppe mit Antragsrecht ein. 6. Finanzierung
Art. 25
1 Der Kanton trägt die Kosten für die kantonale Geodateninfrastruktur, so - weit diese nicht von Dritten getragen werden.
2 Die Kosten für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der kantonalen Geodaten gehen zu Lasten der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehör - den.
3 Die Kosten für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der kommuna - len Geodaten gehen zu Lasten der Gemeinden.
4 Die Kosten für den Betrieb des Raumdatenpools sowie die Sicherstellung des elektronischen Zugangs, insbesondere die notwendigen Darstellungs- und Download-Dienste, gehen zu Lasten der Fachstelle Geoinformation. 7. Verfahren, Rechtsschutz
Art. 26
1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 1 ) . 8. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 27 Widerhandlungen

1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer:
a. sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten gemäss Arti - kel 2 Absatz 1 verschafft, diese ohne Einwilligung nutzt oder wei - tergibt;
b. Geodienste ohne Einwilligung nutzt;
c. Vorschriften über die Nutzung, namentlich über die Quellenanga - be, missachtet. 1) GS III G/1
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Art. 28 Änderung bisherigen Rechts

1 Artikel 252 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1911 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus (EG ZGB) wird aufgehoben.

Art. 29 Übergangsbestimmungen

1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach dem neuen Gesetz zu beurteilen.
2 Für Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, bleiben die Behörden nach bisherigem Recht zuständig, auch wenn nach diesem Gesetz ihre Zuständigkeit nicht mehr begründet ist.
3 Bis zur vollständigen Aktualisierung der amtlichen Vermessung im Stan - dard AV93 in den Gemeinden erfolgt die Finanzierung der amtlichen Vermes - sung nach dem bisherigen Artikel 252 Absatz 1 EG ZGB.

Art. 30 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes. 2 ) 2) 1. September 2012, B RR vom 21. August 2012 (bei Erstpublikation per 1. Oktober 2011 vorgesehen gewesen) 9
VII A/2/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 04.05.2014 01.09.2014 Art. 16 Abs. 1, c. geändert SBE 2014 39 05.09.2021 01.01.2023 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2022 47
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VII A/2/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 10 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47 Art. 16 Abs. 1, c. 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 39 11
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