Reglement über die Ausübung der Fischerei im Neuenburgersee in den Jahren 2013, 2014 und 2015
Reglement vom 30. August 2012 über die Ausübung der Fischerei im Neuenburgersee in den Jahren 2013, 2014 und 2015 Die Interkantonale Kommission für die Fischerei im Neuenburgersee gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei; gestützt auf die Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei; gestützt auf die eidgenössische Tierschutzverordnung vom 23. April 2008; gestützt auf das Konkordat vom 19. Mai 2003 über die Fischerei im Neuenburgersee; gestützt auf d as Ausführungsreglement vom 24. April 2009 zum Konkordat über die Fischerei im Neuenburgersee; erlässt folgende Bestimmungen:
1. KAPITEL Fanggeräte für die Berufsfischerei
Art. 1 Spezialberufspatent
1 Die Inhaber eines Patents B dürfen höchstens die Hälfte der in den
Artikeln 4 –10, 12 und 13 bewilligten Fischereigeräte verwenden.
2 Sie dürfen keine Zugnetze verwenden.
3 Sie dürfen höchstens die Hälfte der Netze verwenden, die höher als 2 m sind. Ist die Anzahl der Geräte ungerade, so wird sie aufgerundet. S ie dürfen jedoch die ganze Zahl der frei treibenden Schwebnetze verwenden, die den Inhabern eines Patents A bewilligt werden.
Art. 2 Zugnetz
1 Nur die Inhaber des Patents A dürfen das Zugnetz verwenden.
2 Die Arme des Zugnetzes dürfen nicht mehr als 130 m lang sein. Jegliche Vorrichtung, mit der das Zugnetz unten geschlossen werden kann, ist verboten. Die Mindestmaschenweite beträgt 35 mm für den sackförmigen Teil.
3 Das Zugnetz muss unmittelbar nach dem Setzen gehoben werden; es darf nicht geschleppt werden.
4 Die Verwendung des Zugnetzes ist verboten: a) vom 1. Oktober bis 31. Dezember sowie an Sonntagen; b) in den Teilen des Sees, die weniger als 40 m tief sind; c) von einem verankerten Wasserfahrzeug oder von zwei oder mehreren miteinander verbundenen Wasserfahrzeugen aus.
Art. 3 Andere Netze
a) Allgemeines
1 Nur die Netze nach den Artikeln 4 –10 dürfen verwendet werden.
2 Ihre Merkmale und ihre Verwendung werden wie folgt festgesetzt: a) Das einfache Netz darf nicht länger als 100 m und nicht höher als 10 m sein. Es kann als Bodennetz oder als Schwebnetz verwendet werden. b) Das Spiegelnetz darf nicht länger als 100 m und nicht höher als 2 m sein. Die Maschenweite muss mindestens 40 mm betragen. Es darf nur als Bodennetz verwendet werden. c) Das Bodennet z muss auf seiner ganzen Länge auf dem Grund aufliegen, das Schwebnetz hängt an Schwimmern, die gleichmässig über seine ganze Länge verteilt sind. d) Die Netze dürfen nur der Länge nach aneinander befestigt werden.
3 Die Gesamtzahl der Boden - und Schwebnet ze wird folgendermassen festgelegt, wobei ein Netz, das über 2 m hoch ist, 5 Netzen von einer Höhe von höchstens 2 m entspricht: a) 25 Einheiten mit einer Maschenweite von 50 mm oder mehr; b) 60 Einheiten mit einer Maschenweite unter 40 mm.
Art. 4 b) Boden netze für den Fang von Barschen (Egli)
1 Der Gebrauch des Bodennetzes für den Fang von Barschen (Egli) unterliegt folgenden Einschränkungen: a) Die Maschenweite muss mindestens 23 mm und darf höchstens 29,9 mm betragen. b) Es darf nicht mehr als 2 m hoch s ein.
c) Die Anzahl der Netze ist vom 1. Juni bis 31. Oktober auf höchstens 10 Einheiten und vom 1. bis 30. November sowie vom Tag der Eröffnung der Fischerei der Bondelle bis am 14. April auf 20 Einheiten beschränkt. d) Die Verwendung dieses Netzes ist vom 1. Dezember bis zum Tag vor Eröffnung der Fischerei der Bondelle und vom 15. April bis 31. Mai verboten. e) Die maximale Wassertiefe, in der dieses Netz gesetzt werden darf, ist wie folgt festgelegt:
1. ab der Eröffnung der Fischerei der Bondelle bis am 14. April: 60 m;
2. vom 1. Juni bis 31. Juli: 10 m oder die von der Technischen Kommission festgelegte Wassertiefe;
3. vom 1. August bis 30. September: 20 m auf «la Motte» und im Gebiet nordöstlich der Geraden, die den Hafen von Neuenburg (Koord. 561.625/204.425) mit der zwischen Cudrefin und Chabrey gelegenen Panzerabwehrüberbauung («Toblerone», Koord.
566.400/200.100) verbindet, und 25 m in den andere Teilen des Sees;
4. vom 1. bis 14. Oktober: 25 m;
5. vom 15. bis 31. Oktober: 30 m;
6. vom 1. bis 30. Nove mber: 60 m.
2 Wenn die Beifänge, namentlich von Felchen, zu zahlreich werden, kann die Technische Kommission andere Wassertiefen festlegen.
3
Artikel 6 bleibt vorbehalten.
Art. 5 c) Bodennetz mit 33 –39,9 mm Maschenweite
1 Der Gebrauch des Bodennetzes mit 33– 39,9 mm Maschenweite unterliegt folgenden Einschränkungen: a) Es dürfen höchstens 40 dieser Netze mit einer Maximalhöhe von 2 m und höchstens 6, die höher als 2 m sind, gesetzt werden. Wenn die 2 über 2 m hohen Schwebnetze nach Artikel 9 nicht verwendet werden, können sie durch 2 über 2 m hohe Bodennetze ersetzt werden, die im Kontingent der 40 Bodennetze enthalten sein müssen. b) Dieses Netz darf während der Schonzeit der Bondelle nicht verwendet werden. c) Wenn die Maximalhöhe dieses Netzes 2 m beträgt , muss es in mindestens 40 m Tiefe gesetzt werden.
d) Wenn dieses Netz über 2 m hoch ist, muss es in mindestens 25 m Tiefe gesetzt werden. Vom 1. Oktober bis 30. November muss es in einer Mindesttiefe von 40 m gesetzt werden.
2
Artikel 6 bleibt vorbehalten .
Art. 6 d) Bodennetz für den Fang von Cypriniden (Weissfischen)
1 Nebst den Netzen nach den Artikeln 4 und 5 dürfen höchstens 10 Bodennetze mit einer Maximalhöhe von 2 m und einer Maschenweite zwischen 29 und 39,9 mm für den Fang von Cypriniden verwendet werden.
2 Die Verwendung dieser Netze ist nur vom 1. April bis 31. Mai und vom 1. September bis 31. Oktober in höchstens 5 m Tiefe gestattet.
3 Wenn die Fischereibedingungen es erlauben, kann die Technische Kommission die Verwendung dieser Netze vom 1. September bis 31. Oktober bis in einer Tiefe von höchstens 10 m erlauben.
Art. 7 e) Bodennetz mit 40 –49,9 mm Maschenweite
Der Gebrauch des Bodennetzes mit 40 –49,9 mm Maschenweite unterliegt folgenden Einschränkungen: a) Das Netz darf nicht höher als 2 m sein. b) Es dürfen nicht mehr als 10 dieser Netze gesetzt werden. c) Dieses Netz darf vom 15. Oktober bis 31. Dezember nicht verwendet werden. d) Vom 1. Januar bis Ende Februar ist der Gebrauch von höchstens 10 Netzen mit einer Mindestmaschenweite von 45 mm erlaubt. Diese Netze dürfen in höchstens 40 m Tiefe gesetzt werden. e) Ab der Eröffnung der Fischerei der Bondelle bis zum 31. Mai muss dieses Netz in mindestens 10 m Tiefe gesetzt werden.
Art. 8 f) Bodennetz mit 50 mm Maschenweite und mehr
Der Gebrauch de s Bodennetzes mit einer Mindestmaschenweite von 50 mm unterliegt folgenden Einschränkungen: a) Es dürfen nicht mehr als 20 dieser Netze gesetzt werden. b) Die Netze dürfen nicht höher als 2 m sein. Vom 16. April bis zum 15. Oktober dürfen 5 dieser Netze je doch eine Maximalhöhe von 5 m aufweisen. c) Dieses Netz darf vom 15. Oktober bis 31. Dezember nicht verwendet werden.
d) Vom 15. März bis 15. April ist die Anzahl der Netze überall auf 10 beschränkt.
Art. 9 g) Verankertes Schwebnetz
1 Die Verwendung des ve rankerten Schwebnetzes unterliegt folgenden Einschränkungen: a) Die Maschenweite dieses Netzes muss zwischen 33 und 39,9 mm betragen. b) Dieses Netz muss ein Monofil -Maschengewebe enthalten. c) Dieses Netz muss mit Ankern an beiden Enden verankert und mit zwei Bojen gekennzeichnet sein; die Anker dürfen ohne Netz während höchstens 48 Stunden im Wasser gelassen werden. d) Es darf während der Schonzeit der Bondelle nicht verwendet werden. e) Ab der Eröffnung der Fischerei der Bondelle bis zum 30. April dürfen höchstens 4 solcher Netze gesetzt werden, und zwar nur in Teilen des Sees mit einer Wassertiefe von mindestens 50 m. Das obere Ende des Netzes muss mehr als 20 m unter der Wasseroberfläche liegen. f) Vom 1. Mai bis 30. September dürfen 2 dieser Netze gesetzt werden, und zwar nur in den Teilen des Sees mit einer Wassertiefe von mindestens 25 m und höchstens 50 m. Das obere Ende des Netzes muss mehr als 2 m unter der Wasseroberfläche liegen. g) Vom 1. Oktober bis 30. November dürfen höchstens 2 dieser Netze gesetzt werden, und zwar nur in den Teilen des Sees mit einer Wassertiefe von mindestens 50 m. Das obere Ende des Netzes muss mehr als 20 m unter der Wasseroberfläche liegen. h) Bei zu starkem Fischereidruck kann die Technische Kommission die Anzahl dieser Netze beschränken.
2 Die in diesem Artikel festgelegten Daten für die Eröffnung der Fischerei sind für das Setzen der Netze ab dem Mittag des Vortags zu verstehen.
Art. 10 h) Frei treibendes Schwebnetz
Der Gebrauch des frei treibenden Schwebnetzes unterli egt folgenden Einschränkungen: a) Die Maschenweite dieses Netzes muss mindestens 50 mm betragen, abgesehen von 5 hohen Netzen des Kontingents, deren Mindestmaschenweite 45 mm betragen darf. b) Es darf nicht verankert sein.
c) Die Sätze müssen in gerader Li nie und senkrecht zur grossen Achse des Sees gesetzt werden. d) Die Verwendung dieses Netzes ist vom 1. Januar bis 30. April und vom
1. Oktober bis 31. Dezember nicht gestattet. e) Dieses Netz darf nur in den Teilen des Sees mit einer Wassertiefe von minde stens 40 m gesetzt werden. f) Netze, die höher sind als 2 m, müssen ein Monofil - oder Polymonofilmaschengeflecht enthalten. g) Es ist nicht erlaubt, mehr als 5 dieser Netze zu setzen, wenn sie höher als 2 m sind. h) Die Gesamtzahl dieser Netze darf nicht mehr als 20 Einheiten betragen, wobei ein mehr als 2 m hohes Netz 3 Netzen mit einer Maximalhöhe von 2 m entspricht.
Art. 11 Reusen
a) Allgemeines
1 Die Reuse darf nicht länger als 2 m sein, und die Breite, die Höhe und der Durchmesser dürfen 1,25 m nicht überschreiten.
2 Sie kann einen oder zwei Eingänge haben.
3 Die Maschenweite muss mindestens 23 mm betragen.
Art. 12 b) Gebrauch der Reusen
Der Gebrauch der Reusen unterliegt folgenden Einschränkungen: a) Vom 15. April bis 31. Mai dürfen höchstens 4 Reusen gesetzt werden. b) Ausserhalb dieses Zeitraums dürfen höchstens 10 Reusen gesetzt werden, und zwar in einer Tiefe von höchstens 39 m. c) Jeweils 2 Reusen müssen mit einem Nylonseil mit einem Durchmesser von mindestens 5 mm verbunden werden. d) Der Gebrauch von Reusen von mindestens 40 mm ist vom 15. März bis
15. April untersagt.
Art. 13 c) Krebsreusen
Die Inhaber eines Patents A dürfen höchstens 6 Krebsreusen mit einem einheitlichen Volumen von höchstens 100 l und zwei Eingängen benützen.
Art. 14 Pflicht, die Geräte zu heben
1 Die Patentinhaber müssen ihre Fischereigeräte innert 48 Stunden heben. Diese Frist beträgt 24 Stunden für Geräte, die Reuse ausgenommen, die
innerhalb des Zeitraums vom 1. Mai bis 30. September in weniger als 20 m Tiefe gesetzt wurden .
2 Wenn sie diese Frist aus den Gründen nach Artikel 29 des Konkordats vom 19. Mai 2003 über die Fischerei im Neuenburgersee (das Konkordat) nicht einhalten können, melden sie dies dem Fischereiaufseher.
Art. 15 Kennzeichnung der Fischereigeräte
1 Jedes K ennzeichen muss mit dem Namen und Vornamen des Eigentümers der Fischereigeräte versehen sein, unabhängig davon, ob die Netze gesetzt sind oder nicht.
2 Isoliert gesetzte Bodennetze müssen mit einer Boje von mindestens 5 l versehen sein.
3 Sätze mit 2 bis 5 Bodennetzen oder solche, die in weniger als 20 m Tiefe gesetzt sind, müssen an jedem Ende mit einer Boje von mindestens 10 l oder einer Fahne, die mindestens 60 cm aus dem Wasser ragt, versehen sein.
4 Sätze mit mehr als 5 Bodennetzen oder solche, die in mehr als 20 m Tiefe gesetzt sind, müssen an jedem Ende mit einer Boje von mindestens 20 l oder einer Fahne, die mindestens 60 cm aus dem Wasser ragt, versehen sein.
5 Sätze mit Schwebnetzen müssen an jedem Ende mit einer gut sichtbaren Fahne oder einer Boj e von mindestens 20 l versehen sein.
6 Die Kennzeichen, die denselben Satz markieren, müssen vom selben Typ (Boje oder Fahne) sein und die gleiche Farbe haben. Sie dürfen jedoch nicht gelb sein.
7 Reusen müssen mit einer Boje von mindestens 5 l versehen se in oder einem schwimmenden Kennzeichen, das mindestens 30 cm aus dem Wasser ragt und mit dem Grossbuchstaben «N» versehen ist.
8 Die Bojen oder Kennzeichen dürfen nur mit einer Kette oder einem Metallkabel befestigt werden, wenn die ersten 2 m der Kette bz w. des Kabels unter der Wasseroberfläche durch eine steife Hülle geschützt sind.
2. KAPITEL Fanggeräte für die Berufs - und Sportfischerei
Art. 16 Angelhaken
Angeln und Schnüre dürfen nur mit einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken versehen sein.
Art. 17 Angeln mit Widerhaken
Die Verwendung von Angeln mit Widerhaken ist nur Berufsfischern und Sportfischern, die Inhaber eines Sachkundenachweises (SaNa) sind, erlaubt.
Art. 18 Schnur
1 Die Inhaber eines Berufspatents dürfen beliebig viele Setzschnüre und Schwebschnüre verwenden, wobei letztere höchstens 500 Angelhaken aufweisen dürfen.
2 Die Inhaber eines Sportfischereipatents dürfen nur eine Setzschnur verwenden, wobei folgende Vorschriften zu beachten sind: a) Die Schnur darf nicht länger als 30 m sein und die Anzahl Angelhaken ist auf 20 beschränkt. b) Sie darf nur vom Tag nach dem Ende der Schonzeit der Forelle und des Seesaiblings bis zum 15. April und vom 1. Juli bis 15. Oktober verwendet werden. c) Sie muss spätestens um 6 Uhr (Sommerzeit) und um 8 Uhr (Winterzeit) gehoben werden; am Abend muss sie spätestens um 20 Uhr (Sommerzeit) und um 17 Uhr (Winterzeit) gesetzt werden. d) Sie muss in einer Wassertiefe von mindestens 15 m und höchstens 30 m auf dem Grund gesetzt werden. e) Die Verwendung der S etzschnur ist nur gestattet im Teil des Sees östlich der Geraden, die die Einmündung des Arnon (Koord.
542.325/186.250) mit dem Hafen von Yvonand (Koord.
545.850/184.175) verbindet, und westlich der Geraden, die den Hafen von Neuenburg (Koord. 561.625/204. 425) mit der Panzerabwehrüberbauung zwischen Cudrefin und Champmartin (Koord. 566.400/200.100) verbindet. Die Schnur darf ausserdem innerhalb des von den Koordinaten 559.000/196.000, 562.000/199.000,
560.000/201.000 und 557.000/198.000 gebildeten Quadrats (einschliesslich der Untiefen von «La Motte») nicht gesetzt werden. f) Sie muss senkrecht zum Ufer gesetzt werden. g) Sie muss verankert und an jedem Ende mit einer Boje von mindestens 5 l, die mit dem Namen des Eigentümers versehen ist, gekennzeichnet sei n.
Art. 18
bis Schäubli
1 Die Inhaber eines Berufspatents dürfen beliebig viele Schäubli verwenden.
2 Die Inhaber eines Sportfischereipatents dürfen höchstens 8 Schäubli verwenden.
Art. 19 Angeln
a) Allgemeines
1 Für die Fischerei mit der Angel, abgesehen von der Gambe und der Wurfangel, dürfen nicht mehr als insgesamt 6 Köder verwendet werden. Für die Schleppangelfischerei sind jedoch maximal 12 Köder erlaubt.
2 Die vom Ufer aus verwendete Angelrute darf nicht mehr als 10 m vom Fischer entfernt sein.
3 Von einem Wasserfahrzeug aus darf gleichzeitig nicht mit mehr als 12 Angeln gefischt werden.
4 Nur die Schleppangel darf von einem absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug aus verwendet werden.
Art. 20 b) Senkangel
Es darf nur eine Senkangel verwendet werden.
Art. 21 c) Gambe für den Fang von Barschen (Egli) und Felchen
Es darf nur eine Gambe verwendet werden, und zwar unter folgenden Bedingungen: a) Sie darf für den Fang von Barschen (Egli) vom 15. April bis 31. Mai und für den Fang von Felchen vom 15. Oktober bis zum letzten Tag im Februar nicht verwendet werden. b) Sie darf mit höchstens 6 einfachen Angelhaken verwendet werden. c) Ihre Verwendung von einem absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug aus ist nicht gestattet, und es ist verboten, das Wasserfahrzeug an einer Boje oder einem Fischereigerät zu befestigen. c bis ) Es ist nicht gestattet, sich einem Fischereigerät auf weniger als 50 m zu nähern, wenn mit der Gambe von einem nicht verankerten Wasserfahrzeug aus gefischt wird, und auf weniger als 100 m, wenn von einem verankerten Wasserfahrzeug aus gefischt wird. d) Das Werfen mit der Gambe von einem Wasserfahrzeug aus ist verboten. e) Die Beschwerung der Gambe darf nur am Ende der Angel oder oberhalb des letzten Hakens angebracht werden. f) Bei der Gambe, die dem Fang von Felchen dient, müssen die Köder mehr als 20 m unter der Wasseroberfläche liegen.
Art. 22 d) Schleppangel
1 Die Schleppangel darf vom 1. November bis zum Ende der Schonzeit der Forelle und des Seesaiblings sowie am ersten Sonntag nach dem Ende dieser Schonzeit nicht verwendet werden.
2 Jeder Köder darf mit höchstens 5 Angelhaken versehen sein. Die Angelhaken müssen direkt am Köder befestigt werden.
3 Fischer, die mit der Schleppangel fischen, dürfen auf ihrem Wasserfahrzeug Ersatzangeln mitführen, an denen kein Köder befestigt ist.
4 In Anwendung von Artikel 53 Abs. 2 der Bundesverordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern haben die Inhaber eines Patents C das Recht, ausschliesslich im Rahmen der Ausübung der Schleppangelfischerei innerhalb der inneren Uferzone parallel zum Ufer zu fahren, vorausgesetzt, dass das Wasserfahrzeug die vorgeschriebene Kennzeichnung trägt. Die Höchstgeschwindigkeit ist auf
10 km/h beschränkt.
5 Die Bestimmungen über Schongebiete ode r die Wasser - und Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung bleiben vorbehalten.
Art. 23 e) Andere Angeln
1 Es dürfen höchstens 3 Schwebangeln, 1 Setzangel und 1 Wurfangel verwendet werden.
2 Die Wurfangel darf mit nur einem Köder mit höchstens 3 Angelhaken versehen sein, unter der Bedingung, dass diese am Köder befestigt sind.
Art. 24 Köderflasche
1 Es dürfen höchstens 2 Köderflaschen verwendet werden.
2 Die Köderflasche darf nur für den Fang von Ködern verwendet werden, die der Fischer für den persönlichen Gebrauch benötigt.
Art. 25 Kescher oder Feumer
Der Kescher oder Feumer darf nur dazu verwendet werden, um den mit einem anderen Gerät gefangenen Fisch aus dem Wasser zu ziehen.
3. KAPITEL Schutz von Fischen und Krebsen
Art. 26 Fangmindestmasse und Schonzeit
1 Kein Fisch darf während der in diesem Artikel vorgesehenen Schonzeit oder wenn er das folgende, von der Kopfspitze zum normal ausgebreiteten Schwanzende gemessene Mindestmass nicht erreicht, gefangen werden: Art Schonzeit Fangmindestmass Forelle nach Absatz 2 dieses Artikels 45 cm Seesaibling nach Absatz 2 dieses Artikels 30 cm Bondelle Für die Ausübung der Berufsfischerei: vom 1. Dezember bis zum von der Technischen Kommission festgelegten Datum, jedoch mindestens bis 15. Januar
25 cm Palée Für die Ausübung der Berufsfischerei: vom 15. Oktober bis 31. Dezember
30 cm Felchen Für die Ausübung der Sportfischerei: vom 15. Oktober bis Ende Februar
25 cm Hecht vom 15. März bis 15. April 45 cm Wels vom 15. Mai bis 15. Juni 50 cm Barsch (Egli) vom 15. April bis 31. Mai 15 cm Aal – 50 cm Äsche das ganze Jahr – Bitterling das ganze Jahr – Nase das ganze Jahr –
2 Die Schonzeit für die Forelle und den Seesaibling wird wie folgt festgesetzt: Erster Tag der Schonzeit Letzter Tag der Schonzeit Zusätzliches Fischereiverbot
1. Januar 2013 11. Januar 2013 13. Januar 2013
21. Oktober 2013 17. Januar 2014 –
Erster Tag der Schonzeit Letzter Tag der Schonzeit Zusätzliches Fischereiverbot
20. Oktober 2014 16. Januar 2015 18. Januar 2015
19. Oktober 2015 31. Dezember 2015 –
3 Sportfischer dürfen keine Krebse fangen.
4 Alle Fische nach Absatz 1 dieses Artikels, die während ihrer Schonzeit gefangen wurden oder das vorgeschriebene Mindestmass nicht erreichen und die vom Fischer als nicht mehr lebensfähig beurteilt werden, müssen sofort getötet und ins Wasser zurückgesetzt werden. Werden sie als lebensfähig beurteilt, so dürfen sie nicht getötet werden und müssen ebenfalls sofort ins Wasser zurückgesetzt werden. Die Absätze 5 und 6 bleiben vorbehalten.
5 Felchen (Palée und Bondellen) und Barsche (Egli), die während ihrer Schonzeit oder wenn sie das vorgeschriebene Mindestmass noch nicht erreicht haben, mit Netzen oder Reusen gefangen werden, können jedoch behalten werden, ausser es handelt sich um Felchen, die mit dem Zugnetz gefangen wurden.
6 Für die Fischerei mit der Gam be beträgt das Mindestmass der Felchen (Palée und Bondellen) 25 cm.
7 Krebse, die im Neuenburgersee gefangen werden, dürfen ausserhalb des Sees nicht lebendig transportiert werden.
8 Alle Netze müssen am Tag vor Beginn der Schonzeit spätestens bei Fischereischluss gehoben werden; sie dürfen nach Ende der Schonzeit nicht vor der Eröffnung der Fischerei gesetzt werden.
Art. 27 Fangzeiten
1 Vom Ufer aus oder im Wasser stehend kann jederzeit gefischt werden.
2 Von einem Wasserfahrzeug aus darf während d en folgenden Zeiten gefischt werden: a) Berufsfischer: – während des ganzen Jahres von 4 bis 22 Uhr; b) Sportfischer: – während der Sommerzeit: von 5 bis 22 Uhr; – während der Winterzeit: von 7 bis 19 Uhr.
3 Eine Stunde vor Fischereibeginn ist es erlaubt, auf dem See mit trockenen Fischereigeräten zu fahren.
4 Es ist verboten, sich eine Stunde nach Fischereischluss mit Fischereigeräten oder Fischen auf dem See aufzuhalten.
Art. 28 Köder
1 Das Verwenden von lebenden Köderfischen für den Fang von Raubfischen ist nur Berufsfischern und Inhabern eines Sachkundenachweises erlaubt.
2 Lebende Köderfische dürfen für die Fischerei nur verwendet werden mit: a) der von einem Berufspatentinhaber verwendeten Schnur; b) der Schwebangel, Senkangel (abgesehen von der Gambe) oder Setzangel, die von einem nicht absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug aus in verkrauteten Gewässerteilen oder Gewässerteilen mit Hindernissen wie z. B. Bojenfeldern verwendet werden.
3 Lebende Köderfische dürfen nur am Maul am Angelhaken befestigt we rden.
4 Als Köderfische dürfen nicht verwendet werden: a) Fische, die nicht im Neuenburgersee gefangen wurden; b) Fische, die zu einer im Neuenburgersee standortfremden Art gehören; c) Fische mit Gefährdungsstatus 1, 2, 3 oder 4 gemäss Anhang; d) Fisch - oder Amphibieneier; e) Krebse.
5 Lebende Köderfische müssen spätestens bei Fischereischluss wieder ins Wasser zurückgesetzt werden.
Art. 29 Kontrolle und Hälterung der gefangenen Fische
1 Fische und Krebse müssen schonend gefangen werden.
2 Zum Verzehr bes timmte Fische sind unverzüglich zu töten. Berufsfischer und Fischer, die über einen Sachkundenachweis gemäss Artikel 5a der Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) verfügen, dürfen lebende Fische kurzfristig hältern; die Fische dürfen durch die Hälterung nicht leiden.
3 Als kurzfristig gilt grundsätzlich bis am Ende des Fangtags. Ausnahmen können bei Fischen gemacht werden, die möseln (Wels, Karpfen und andere Weissfische im Sommer).
4 Verletzte Fische dürfen nicht lebend gehältert werden.
5 Fische, die von Berufsfischern gefangen worden sind und die wegen widriger Witterungsverhältnisse oder Massenfang nicht unverzüglich
getötet werden können, dürfen auf Eis oder in Eiswasser transportiert werden und sind zum frühestmögli chen Zeitpunkt, jedoch spätestens bei Ankunft im Betrieb zu töten.
6 Die gefangenen Fische dürfen vor dem Ende des Fischereiausflugs nicht so verstümmelt werden, dass ihre Grösse und Anzahl nicht mehr ermittelt werden kann.
7 Gehälterte Fische dürfen nicht wieder ins Wasser ausgesetzt werden.
8 Die Bestimmungen der Absätze 2 –4 gelten nicht für lebende Köderfische.
9 Fische und Krebse müssen gemäss den Anforderungen der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (Art. 177 ff. TSchV) getötet werd en.
Art. 30 Höchstfangzahl
1 Inhaber von Sportfischereipatenten sowie Personen, die keine patentpflichtige Fischerei ausüben, dürfen nicht mehr als 80 Barsche (Egli) pro Tag und 1800 Barsche (Egli) pro Kalenderjahr fangen.
2 Inhaber von Sportfischereipaten ten sowie Personen, die keine patentpflichtige Fischerei ausüben, dürfen pro Tag höchstens 10 Felchen (Palée und Bondellen), 5 Forellen, 2 Seesaiblinge und 10 Hechte fangen. Pro Kalenderjahr dürfen alle Arten zusammengenommen insgesamt höchstens 250 Forell en, Seesaiblinge und Hechte gefangen werden.
3 Wird ein Inhaber eines Sportfischereipatents von einer Person, die keine patentpflichtige Fischerei ausübt, von einem Kind unter 14 Jahren oder von einem Gast begleitet, so darf der Ertrag dieser Personen zusa mmen die in diesem Artikel festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.
4 Die vom Kanton für ein Wettfischen gestatteten Ausnahmen bleiben vorbehalten.
4. KAPITEL Örtliches Fischereiverbot
Art. 31 Fischschongebiete
1 Jegliche Fischerei ist verboten: a) das ganze Jahr im Teich von Châble- Perron, im Teich nördlich der Nationalstrasse N5 in Auvernier, im Teich von Witzwil, im Teich von Ostende und in den angrenzenden Gräben sowie im Vogelschutzgebiet der Broye, dessen Grenzen wie folgt gezogen werden: in ei ner Geraden vom äussersten Ende der rechten Mole der Broye bis zur Schranke von Witzwil (Koord. 570.350/204.400); von da an dem Seeufer entlang bis
zur Grenze der Kantone Bern, Freiburg und Neuenburg (Koord. ca.
569.700/203.250); dann vom rechten Broye -Ufe r bis zum Ende der rechten Mole (Nord -Mole) dieses Flusses; b) vom 1. Januar bis zum Ende der Schonzeit des Hechts in den übrigen Teichen und den anschliessenden Gräben und Kanälen sowie in einer Entfernung von weniger als 100 m diesseits und jenseits von ihren Mündungen bis in 5 m Tiefe; c) vom 1. Oktober bis 31. Januar in einem Umkreis von 300 m von der Einmündung der Areuse, des Vivier, des Seyon, des Arnon, der Brine, der Zihl in Yverdon, des Buron, des Ruz -des -Vua (gegen Estavayer -le- Lac), des Baches v on Ostende, des Zihlkanals, der Mentue, des Ruau de Saint -Blaise und des Baches von Saint -Aubin; d) vom 1. Februar bis 30. September mit der Schleppangel, mit dem Netz und mit Hilfe der Reuse in einem Umkreis von 100 m von der Einmündung der Wasserläufe na ch Buchstabe c dieses Artikels.
2 Es ist verboten, während der Schiesszeiten und in den in der Schiessanzeige des Bundes festgelegten Zonen Fischereigeräte zu setzen oder zu heben.
Art. 32 Wasser - und Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung
und Naturschutzgebiete
1 Inhaber eines Sportfischereipatents, ihre Gäste sowie Personen, die keine patentpflichtige Fischerei ausüben, dürfen in den folgenden Wasser - und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung (WZVV) nicht vom Ufer oder von einem Was serfahrzeug aus fischen: a) in den mit «Schifffahrt verboten» signalisierten Gebieten der Reservate Fanel –Chablais -de-Cudrefin, Pointe -de-Marin, Chevroux– Portalban, Yvonand –Cheyres und Grandson– Champ -Pittet; b) zwischen dem Broye- und dem Zihlkanal (im Res ervat Fanel –Chablais - de-Cudrefin, Pointe -de-Marin):
1. das ganze Jahr in Gebieten, die mit «für die Schifffahrt verboten» gekennzeichnet sind;
2. vom 1. Oktober bis 31. März östlich der Geraden, die die Molenenden dieser beiden Kanäle verbindet.
2 In den übrigen Naturschutzgebieten ist die Fischerei nur in den öffentlich zugänglichen Teilen gestattet, d.h. in den für die Schifffahrt offenen Gebieten und am Ufer von gekennzeichneten Wegen aus.
Art. 33 Weitere Einschränkungen
1 Das Fischen ist verboten: a) von Molen und Landestegen aus bei der Aus - oder Einfahrt eines Kursschiffes; b) weniger als 30 m von den offenen, öffentlichen Badeanstalten entfernt.
2 Am Eingang und innerhalb von Häfen ist es nicht gestattet: a) Angeln auszuwerfen oder mit einer Wurfangel zu fischen; b) Netze und Reusen so zu setzen, dass sie die Schifffahrt behindern oder Schiffe und ihre Insassen gefährden.
5. KAPITEL Fischfang für die Fischzucht
Art. 34 Allgemeines
1 Die für die Fischerei zuständigen Dienststellen der Konkordatskantone bezeichnen die Fischer, die berechtigt sind, während der Schonzeit Hechte, Saiblinge und Felchen für die Fischzucht zu fangen.
2 Die Technische Kommission legt die Bedingungen für die für die Fischzucht bestimmten Fischfänge, insbesondere den Beginn und d as Ende, fest; die Artikel 35 –37 dieses Reglements bleiben vorbehalten.
3 Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen verfügen gemäss den Weisungen des Kantons, dem sie unterstellt sind, über die bei Fischfängen für die Fischzucht erhaltenen Eier; deren Reife spielt dabei keine Rolle. Diese Bestimmung gilt auch für nicht lebensfähige Forelleneier, die während der Schonzeit der Forelle irrtümlich gefangen wurden.
4 Die Netze dürfen nur am Tag, nachdem sie gesetzt worden sind, gehoben werden; die Umst ände nach Artikel 30 des Konkordats bleiben vorbehalten.
5 Fische, die für die Fischzucht gefangen werden, müssen vor dem Anstechen betäubt werden.
Art. 35 Kategorien
a) Allgemeines Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Beamten sind ausserdem zuständi g für die: a) Festlegung der Anlegestellen der Boote; b) Festlegung des Zeitpunkts für das Heben der Netze und die Rückkehr der Schiffe;
c) Festlegung der Freitage, an denen die Netze gesetzt werden können; d) Begrenzung der Wassertiefen, in denen die Netze gesetzt werden können.
Art. 36 b) Palée
1 Für den Fang des Palée für die Fischzucht dürfen höchstens 10 Bodennetze mit einer Maschenweite von 45 mm verwendet werden.
2 Der Palée- Fang für die Fischzucht wird folgendermassen unterteilt: a) der Palée- Fang in der Uferzone, dessen Eröffnung alljährlich von der Technischen Kommission festgelegt wird und für den die Netze in einer Tiefe von höchstens 10 m gesetzt werden dürfen; b) der Palée- Fang an der Halde, dessen Eröffnung alljährlich von der Technischen Kom mission festgelegt wird und für den die Netze in einer Tiefe von höchstens 40 m gesetzt werden dürfen.
3 Diese Fischerei unterliegt folgenden Einschränkungen: a) Es dürfen keine Netze südwestlich der Geraden, die Grandsonnet mit dem südwestlichen Rand des Waldes von Montélaz verbindet, gesetzt werden. b) Es ist verboten, die Netze am Weihnachtstag zu heben.
Art. 37 c) Bondellen
Für den Fang der Bondelle für die Fischzucht dürfen höchstens 10 Netze mit einer Höhe von 2 m und einer Mindestmaschenweite von 35 mm oder 2 Netze mit einer Höhe von mehr als 2 m und einer Mindestmaschenweite von 35 mm verwendet werden. Die Fische müssen auf dem Schiff sofort, nachdem das Netz gehoben wurde, aus dem Netz gelöst werden. Die reifen Zuchttiere müssen lebend in mit Wasser gefüllten Behältern aufbewahrt werden.
6. KAPITEL Schlussbestimmungen
Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 24. April 2009 über die Ausübung der Fischerei im Neuenburgersee in den Jahren 2010, 2011 und 2012 (SGF 923.52) wird aufgehoben. Ar t. 39 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
ANHANG Gefährdungsstatus der Fische im Neuenburgersee (Art. 28) Nom vernaculaire/ local Name deutsch/ lokal Name wissenschaftlich Gefährdungs - status
1) Anguillidae: Anguille Aal Anguilla anguilla 3 Cobitidae: Loche de rivière Dorngrundel Cobitis taenia 3, E Coregonidae: Corégones Felchen Coregonus spp. 4, E Cottidae: Chabot Groppe Cottus gobio 4 Cyprinidae: Brème Brachsmen Abramis brama NG Spirlin Schneider Alburnoides bipunctatus
3, E Ablette Laube Alburnus alburnus NG Barbeau Barbe Barbus barbus 4 Brème bordelière Blicke Blicca bjoerkna 4 Nase Nase Chondrostoma nasus
1, E Carpe Karpfen Cyprinus carpio 3 Goujon Gründling Gobio gobio NG Able de Stymphale Moderlieschen Leucaspius delineatus
4, E Vandoise Hasel Leuciscus leuciscus NG Vairon Elritze Phoxinus phoxinus NG
Nom vernaculaire/ local Name deutsch/ lokal Name wissenschaftlich Gefährdungs - status
1) Bouvière Bitterling Rhodeus amarus 2, E Gardon, Vengeron Rotauge Rutilus rutilus NG Rotengle Rotfeder Scardinius erythrophthalmus NG Chevaine Alet Squalius cephalus NG Blageon Strömer Telestes souffia 3, E Tanche Schleie Tinca tinca NG Esocidae: Brochet Hecht Esox lucius NG Gadidae: Lotte Trüsche Lota lota NG Gasterosteidae: Epinoche Stichling Gasterosteus gymnurus
4 Nemacheilidae: Loche franche Schmerle, Bartgrundel Barbatula barbatula NG Percidae: Grémille Kaulbarsch Gymnocephalus cernua NG Perche Flussbarsch, Egli Perca fluviatilis NG Salmonidae: Truite de rivière Bachforelle Salmo trutta fario 4 Truite lacustre Seeforelle Salmo trutta lacustris
2 Omble - chevalier Seesaibling Salvelinus alpinus 3
Nom vernaculaire/ local Name deutsch/ lokal Name wissenschaftlich Gefährdungs - status
1) Ombre de rivière Äsche Thymallus thymallus
3, E Siluridae: Silure glâne Wels Silurus glanis 4, E
1) Gefährdungsstatus der Art:
1 = vom Aussterben bedroht
2 = stark gefährdet
3 = gefährdet
4 = potenziell gefährdet NG = nicht gefährdet E = europäisch geschützt nach Berner Konvention. Nach Anhang 1 der Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei. Nicht zur Fauna des Neuenburgersees gehörende Fisch - und Krebsarten Nom vernaculaire/ local Name deutsch/lokal Name wissenschaftlich Centrarchidae: Perche soleil Sonnenbarsch Lepomis gibbosus Cyprinidae: Poisson rouge Goldfisch Carassius auratus auratus Carpe prussienne Giebel Carassius auratus gibelio Carassin Karausche Carassius carassius Percidae: Sandre Zander Sander lucioperca Salmonidae: Truite arc - en - ciel Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss
Astacidae: Ecrevisse américaine Kamberkrebs (amerikanischer Krebs) Orconectes limosus Ecrevisse signal Signalkrebs Pacifastacus leniusculus
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