Verordnung über die Förderung der Schul- und der Gemeindebibliotheken (421.224)
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Verordnung über die Förderung der Schul- und der Gemeindebibliotheken

421.224
6. 1988 Verordnung über die Förderung der Schul- und der Gemeindebibliotheken Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 49 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG) Kulturförderungsgesetzes vom 11. Februar 1975 (KFG) Kulturförderungsgesetz vom 12. 6. 2012, BSG 423.11] , [Fassung vom 24. 5. 2006] auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck
1 [Fassung vom 29. 10. 1997]
2 [Fassung vom 29. 10. 1997] ist eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Büchern und andern Medien. Dabei ist ein sinnvolles Zusammenwirken der Bibliotheken verschiedener Stufen (Bibliotheksnetz) anzustreben.
3 [Fassung vom 29. 10. 1997]

Art. 2

Begriffe und Verantwortlichkeiten a Schulbibliotheken
1 insbesondere Bücher.
2 die grundlegenden Techniken der Informationsrecherche kennen zu lernen.
3 Schulklassen offen und ermöglichen die Anwendung verschiedenster Lernformen.
4 Schulen.

Art. 3

b Gemeinde- und Regionalbibliotheken, fahrbare Bibliotheken [Fassung vom 24. 5. 2006]
1 Medien für Information, Bildung und Unterhaltung Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen der Standortgemeinde und in der Regel einiger umliegender Gemeinden zur Verfügung stellen. Liegen besondere Verhältnisse vor, können an die Stelle standortgebundener Bibliotheken fahrbare Bibliotheken treten («Bibliobus»). [Fassung vom 24. 5. 2006]
2 erweiterte Region erbringen.
3 Sache einzelner Gemeinden, von Gemeindeverbindungen oder von privatrechtlichen Organisationen, die von Gemeinden unterstützt werden. II. Dienstleistungen

Art. 4

Grundsatz
Die Dienstleistungen des Kantons [Fassung vom 29. 10. 1997] a die Einsetzung einer Fachkommission (Art. 5-7) und einer oder eines kantonalen Bibliotheksbeauftragten (Art. 8); b den Erlass von Richtlinien (Art. 9); c die Durchführung von Beratungen (Art. 10), [Fassung vom 24. 5. 2006] d die Grund- und Aufbaukurse für das Personal von Schul- und Gemeindebibliotheken (Art. 11), [Fassung vom 24. 5. 2006] e die Verbreitung von Informationen über das Bibliothekswesen (Art. 12).

Art. 5

Kantonale Kommission für Schul- und Gemeindebibliotheken a Gliederung
1 wird eine kantonale Kommission eingesetzt. Sie umfasst maximal 14 Mitglieder (Gesamtkommission). Jede Sprachregion des Kantons stellt mindestens fünf Mitglieder.
2 Vertreterin oder der Vertreter der zweisprachigen Region Biel gehört mit vollem Stimmrecht beiden Teilkommissionen an.

Art. 6

b Aufgaben
1 arbeitet Anträge an die Erziehungsdirektion im Sinne der Bestimmungen dieser Verordnung aus.
2 und zur Anwendung von gesamtschweizerischen Richtlinien.

Art. 7

c Zusammensetzung, Wahl und Entschädigung
1 Bibliothekstypen und des Bildungswesens Rücksicht zu nehmen. Es können auch Personen aus anderen Tätigkeitsgebieten Einsitz in die Kommission nehmen.
2 zweimalige Wiederwahl ist möglich. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Gesamt- und der Teilkommissionen werden auf Antrag der Kommissionen von der Erziehungsdirektion ernannt; ihre Amtszeit ist auf maximal zwei Amtsperioden beschränkt. Im Übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst. [Fassung vom 24. 5. 2006]
3 und der Teilkommissionen mit beratender Stimme und mit Antragsrecht teilnehmen. [Fassung vom 24. 5.
2006]
4 der Mitglieder staatlicher Kommissionen [BSG 152.256] entschädigt.

Art. 8

Kantonale Bibliotheksbeauftragte
1 verantwortlich für die Beratung von Bibliotheksträgern .
2 und führt das Sekretariat.

Art. 9

Richtlinien Die Erziehungsdirektion kann auf Antrag der Kommission Richtlinien erlassen, die sich an gesamtschweizerischen Richtlinien orientieren
a für die Planung, die bauliche Gestaltung und räumliche Einrichtung von Bibliotheken, b für die technische Ausstattung von Bibliotheken, c für den Medienbestand in Bibliotheken, d für die Führung von Bibliotheken.

Art. 10

[Fassung vom 24. 5. 2006] Beratungen
1 Spezialisten anbieten oder auf Antrag der Kommission veranlassen. Diese Beratungen können folgender Natur sein: a Planungsberatungen für die Einrichtung neuer und den Ausbau bestehender Bibliotheken, die in der Regel eine Projektskizze und eine Kostenschätzung umfassen, b Beratungen im informationstechnologischen Bereich, die in der Regel ein Konzept und eine Kostenschätzung umfassen, c Beratungen im Organisationsbereich, die in der Regel ein Konzept und eine Kostenschätzung umfassen.
2 einmaliger Beiträge (Art. 14) berücksichtigt werden.

Art. 11

[Fassung vom 24. 5. 2006] Grund- und Aufbaukurse für das Personal in Schul- und Gemeindebibliotheken
1 Bern tätige Personal sind die Grundkurse unentgeltlich.
2
3 Übernahme der Kosten für Aufbaukurse für das Personal von Schul- und Gemeindebibliotheken im Kanton Bern vereinbaren.
4 die Grund- und Aufbaukurse festhält und sich an gesamtschweizerischen Richtlinien orientiert.

Art. 12

[Fassung vom 24. 5. 2006] Verbreitung von Informationen über das Bibliothekswesen
1 heraus oder stellt solche den Schul- und den Gemeindebibliotheken in geeigneter Form zur Verfügung.
2 fest, denen die Publikationen unentgeltlich abgegeben werden. Sie regelt die Bezugsgebühren für weitere Empfängerinnen und Empfänger. III. Finanzielle Beiträge

Art. 13

Grundsatz
1 [Fassung vom 29. 10. 1997] a als einmalige Beiträge an Bibliotheken sowie an Projekte mit Modellcharakter (Art. 14), [Fassung vom 24. 5. 2006] b als Betriebsbeiträge an fahrbare Bibliotheken («Bibliobus») und an Regionalbibliotheken (Art. 16 und 17), [Fassung vom 24. 5. 2006] c als Auszeichnungen (Art. 18); d ... [Aufgehoben am 24. 5. 2006] e als Beiträge an Besprechungsdienste (Art. 20). [Fassung vom 24. 5. 2006]
2 Ausgabenbefugnisse [Fassung vom 29. 10. 1997] ausgerichtet, wenn a die Trägerschaft der Bibliothek politisch und konfessionell neutral ist; b sich Gemeinden oder Gemeindeverbindungen an der Aufsicht über die Bibliothek beteiligen; c der Kanton [Fassung vom 29. 10. 1997] an dieselben Aufwendungen nicht bereits aufgrund anderer Erlasse Beiträge leistet; d die Benutzung von Schulbibliotheken oder Kinder- und Jugendabteilungen von Gemeindebibliotheken, die als Schulbibliotheken dienen, für Schülerinnen und Schüler unentgeltlich ist. [Fassung vom 24. 5. 2006]
3 a ausgerichtet. [Fassung vom 29. 10. 1997]

Art. 14

Einmalige Beiträge
1 [Absatz 1 Fassung vom 24. 5. 2006] a die Errichtung neuer und die Umgestaltung bestehender Bibliotheken, b die technische Ausstattung von Bibliotheken, c Projekte von regionaler oder kantonaler Bedeutung, d Projekte mit Modellcharakter.
2 Beiträge können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
3

Art. 15

... [Aufgehoben am 29. 10. 1997]

Art. 16

[Fassung vom 24. 5. 2006] b Fahrbare Bibliotheken Beiträge an die Träger fahrbarer Bibliotheken («Bibliobus») werden auf Antrag der Kommission festgelegt.

Art. 17

c Regionalbibliotheken
1 regionaler Bedeutung aufgrund der Bestimmungen des Kulturförderungsgesetzes [Aufgehoben durch Kantonales Kulturförderungsgesetz vom 12. 6. 2012, BSG 423.11] unterstützt.
2 Beitragszusicherung im Einzelfall kompetente Organ. [Fassung vom 24. 5. 2006]

Art. 18

Auszeichnungen
1 besondere Verdienste auf dem Gebiete des Bibliothekswesens auszeichnen.
2 Kommission.

Art. 19

... [Aufgehoben am 24. 5. 2006]

Art. 20

[Fassung vom 24. 5. 2006] Besprechungsdienste
Auf Antrag der Kommission kann die Erziehungsdirektion Besprechungsdienste mit Beiträgen unterstützen.

Art. 20a

... [Aufgehoben am 29. 10. 1997] IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 21

Betriebsbeiträge während Übergangsfrist
1
16) noch aufgrund der bisherigen Verordnung vom 19. November 1968 über die Förderung von Gemeindebibliotheken ausgerichtet.
2 liegende Leistungen der Bibliotheksträger im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 bei der Bemessung der Staatsbeiträge zur Hälfte berücksichtigt.

Art. 22

Aufhebung von Erlassen Unter Vorbehalt der Übergangsregelung gemäss Artikel 21 Absatz 1 werden die Verordnung vom 19. November 1968 über die Förderung von Gemeindebibliotheken und der Regierungsratsbeschluss Nummer
34 vom 9. Januar 1980 über die kantonale Kommission für Jugend- und Volksbibliotheken aufgehoben.

Art. 23

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1988 in Kraft. Bern, 6. Juli Siegenthaler Nuspliger Anhang
6.7.1988 GS 1988/147, in Kaft am 1. 7. 1988 Änderungen
2.12.1992 V GS 1992/440, in Kraft am 31. 12. 1992
6.7.1994 BAG 94–71, in Kraft am 1. 10. 1994
29.10.1997 V BAG 97-85, in Kraft am 1. 1. 1998
27.11.2002 V über die Organisation und die Aufgaben der Erziehungsdirektion, BAG 03–5 (Art. 18), in Kraft am 1. 1.
2003
24.5.2006 V BAG 06-71, in Kraft am 1. 8. 2006
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